27.01.2021 Aufrufe

Gerichtsbezirke 2021

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen: Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können. Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab. Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen:

Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können.

Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab.

Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

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D. HANDHABUNG DER TABELLEN<br />

1. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts „zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts<br />

niedergelassenen Anwalts“ beschränkt die Erstattung von Reisekosten auf die Kosten,<br />

die bei der weitesten Entfernung zwischen Gerichtssitz und Grenze des Gerichtsbezirks<br />

entstehen können.<br />

2. Eine Beschränkung auf den Zuständigkeitsbezirk der erkennenden Kammer des Prozessgerichts<br />

erfolgt nicht. Das gilt auch bei Gerichten mit Gerichtstagen.<br />

LAG Köln, Beschl. v. 8.3.2013 – 3 Ta 8/13 115<br />

1. Ein nicht im Bezirk des angerufenen Arbeitsgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann<br />

gem. § 121 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 11a Abs. 3 ArbGG – auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen<br />

für die Gestellung eines Verkehrsanwalts – im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe<br />

beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.<br />

2. Weitere Kosten i. S. v. § 121 Abs. 2 ZPO entstehen grundsätzlich dann nicht, wenn die Entfernung<br />

seines Kanzleisitzes zum Gerichtstag kürzer ist als die größtmögliche Strecke eines<br />

Orts innerhalb des Bezirks des angerufenen Arbeitsgerichts zum Sitz des Gerichtstags.<br />

3. Für das Arbeitsgericht Halle kann – widerlegbar – davon ausgegangen werden, dass die<br />

größtmögliche Strecke eines Orts innerhalb des Bezirkes des ArbG Halle zum Gerichtstag<br />

dieses Gerichts in Naumburg rund 103 km beträgt (Breitenstein/Stolberg nach Naumburg).<br />

LAG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 29.4.2011 – 2 Ta 50/11<br />

1. Ein nicht im Bezirk des angerufenen Arbeitsgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann<br />

gem. § 121 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 11a Abs. 3 ArbGG – auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen<br />

für die Gestellung eines Verkehrsanwalts – im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe<br />

beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.<br />

2. Weitere Kosten i. S. v. § 121 Abs. 2 ZPO entstehen grundsätzlich dann nicht, wenn die Entfernung<br />

seines Kanzleisitzes zum Gerichtstag kürzer ist als die größtmögliche Strecke eines<br />

Orts innerhalb des Bezirks des angerufenen Arbeitsgerichts zum Sitz des Gerichtstags.<br />

3. Für den Bezirk des Arbeitsgerichts Magdeburg kann – widerlegbar – davon ausgegangen<br />

werden, dass die größtmögliche Strecke eines Orts innerhalb des Bezirks des ArbG Magdeburg<br />

zum Gerichtstag dieses Gerichts in Halberstadt rd. 95 km beträgt.<br />

LAG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 6.10.2010 – 2 Ta 138/10<br />

Ist der Anwalt an einer Zweigstelle, bei einer auswärtigen Kammer oder einem auswärtigen Senat<br />

tätig geworden, so ist nicht die höchstmögliche Entfernung zum Hauptgericht maßgebend, sondern<br />

die höchstmögliche Entfernung zur Zweigstelle, zur Nebenstelle oder zur auswärtigen Kammer<br />

oder dem auswärtigen Senat. Daher ist auch die Entfernung zu einem weiter gelegenen Ort zu<br />

berücksichtigen, der im Gerichtsbezirk liegt, aber nicht im Bezirk der Zweigstelle, der Nebenstelle<br />

oder dem Bezirk einer auswärtigen Kammer oder eines auswärtigen Senats, da auch dieser Anwalt<br />

115 AGS 2013, 161 = NZA-RR 2013, 311 = NJW-Spezial 2013, 251 = RVGprof. 2013, 75.<br />

Norbert Schneider (Hrsg.) | <strong>Gerichtsbezirke</strong> <strong>2021</strong> 62

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