27.01.2021 Aufrufe

Gerichtsbezirke 2021

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen: Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können. Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab. Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen:

Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können.

Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab.

Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

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D. HANDHABUNG DER TABELLEN<br />

D. Handhabung der Tabellen<br />

In den nachfolgenden Tabellen sind die höchstmöglichen Entfernungen innerhalb der jeweiligen<br />

<strong>Gerichtsbezirke</strong> nachgewiesen.<br />

Dabei ist die Tabelle nach ordentlichen Gerichten (Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten),<br />

Arbeitsgerichten (ArbG und LAG), Verwaltungsgerichten (VG und OVG/VGH), Sozialgerichten<br />

(SG und LSG) sowie den Finanzgerichten aufgeteilt. Es findet sich dort zunächst die<br />

aktuelle Anschrift des Gerichts. Sofern ein Gericht über Nebenstellen, Zweigstellen oder auswärtige<br />

Gerichtstage verfügt, ist die Hauptadresse angegeben worden.<br />

Soweit der Anwalt an einem Bundesgericht tätig wird, dürften sich keine Probleme ergeben, da sich<br />

jede inländische Anwaltskanzlei im Gerichtsbezirk befindet und daher eine Einschränkung weder<br />

bei der Kostenerstattung 112 noch der Beiordnung vorgenommen werden darf.<br />

In den Tabellen findet sich zu jedem Gericht der dort vom Sitz des Gerichts jeweils weitest entfernt<br />

liegende Ort. Insoweit ist die Entfernung ermittelt worden vom Sitz des Gerichts bis zur entferntesten<br />

Stelle im jeweiligen Ort (Koordinate), so dass tatsächlich die höchstmögliche Entfernung vom<br />

Gericht bis zum „letzten Winkel“ 113 nachgewiesen wird.<br />

Für Hinweise, die wir selbstverständlich in der nächsten Auflage einarbeiten werden, sind wir<br />

jederzeit dankbar.<br />

Bei der Ermittlung der höchstmöglichen Entfernung war zu berücksichtigen, dass jeweils verschiedene<br />

Routen möglich waren. Insoweit haben wir nicht immer auf die kürzeste Strecke abgestellt,<br />

sondern auf die Strecke, die den geringsten Zeitaufwand erfordert. Dies entspricht der Rechtsprechung,<br />

wonach ein Anwalt nicht den kürzesten Weg nehmen muss, sondern zweckmäßig zeitsparende<br />

Umwege, etwa über die Autobahn, wählen darf. 114<br />

Bis zur Höhe der ausgewiesenen Entfernung sind danach die Reisekosten des Anwalts erstattungsfähig<br />

bzw. von der Landeskasse zu übernehmen – und zwar Hin- und Rückfahrt.<br />

Eine Besonderheit ist noch bei Zweigstellen oder Nebenstellen eines Gerichts zu beachten oder bei<br />

auswärtigen Kammern oder Senaten. Soweit der Anwalt am Gericht der Hauptstelle tätig wird, ist<br />

abzustellen auf die höchstmögliche Entfernung innerhalb des gesamten Gerichtsbezirks einschließlich<br />

des Bezirks der Zweig- oder Nebenstelle. Die ZPO und das FamFG kennt nur den Gerichtsbezirk<br />

als solchen und nicht den „Zweigstellenbezirk“, „Nebenstellenbezirk“ oder „Gerichtstagsbezirk“.<br />

Daher gehören auch diejenigen Orte, für die eine Zweigstelle zuständig ist, zum Zuständigkeitsbereich<br />

des Hauptgerichts, sodass die höchstmögliche Entfernung im gesamten Gerichtsbezirk zu<br />

berücksichtigen ist.<br />

112 NJW 2007, 3656 = DÖV 2008, 209 = BayVBl 2008, 157 = Buchholz 310, § 162 VwGO Nr. 44 = DVBl 2007, 1449 = ZUR 2007, 608<br />

= NJ 2008, 87 = RVGreport 2008, 65 = UPR 2008, 239.<br />

113 OLG Brandenburg NZFam 2016, 566.<br />

114 OLG Hamm JurBüro 1981, 1681; VG Würzburg JurBüro 2000, 77; KG AGS 2004, 12 = KGR 2003, 360 = BRAGOreport 2300, 139.<br />

Norbert Schneider (Hrsg.) | <strong>Gerichtsbezirke</strong> <strong>2021</strong> 61

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