27.01.2021 Aufrufe

Gerichtsbezirke 2021

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen: Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können. Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab. Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen:

Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können.

Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab.

Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

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C. PROZESS- UND VERFAHRENSKOSTENHILFE<br />

VIII. Festsetzungsverfahren<br />

1. Festsetzung<br />

Auch hier bestehen wiederum zwei Möglichkeiten: Der Anwalt kann seine gesamten Reisekosten<br />

gegenüber der Landeskasse abrechnen und dann darauf hinweisen, wie weit die höchstmögliche<br />

Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks ist. Dann wird sein Antrag wegen des darüber hinausgehenden<br />

Betrags zurückgewiesen.<br />

Hier bietet es sich jedoch immer an, den anderen Weg zu gehen und in den Vergütungsfestsetzungsantrag<br />

sogleich die Reisekosten beschränkt auf die Höhe der von der Landeskasse zu übernehmenden<br />

Kosten aufzunehmen.<br />

Auch hier schadet es nicht, im Festsetzungsantrag unter Nachweis der Rechtsprechung auf die<br />

Übernahmepflicht der Reisekosten hinzuweisen.<br />

2. Erinnerung<br />

Setzt das Gericht die Fahrtkosten ganz oder teilweise ab, ist hiergegen immer die Erinnerung gegeben<br />

(§ 56 RVG). Die Erinnerung ist nicht fristgebunden 111 und setzt auch keine Mindestbeschwer<br />

voraus.<br />

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle kann der Erinnerung abhelfen. Anderenfalls hat er sie dem<br />

Richter zur Entscheidung vorzulegen.<br />

3. Beschwerde<br />

Gegen die Entscheidung des Richters kann nach § 56 Abs. 2 i. V. m. § 33 Abs. 3 RVG Beschwerde<br />

erhoben werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt (§ 56 Abs. 2<br />

i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Das wiederum ist der Fall, wenn Reisekosten im Wert von mehr als<br />

200,00 € abgesetzt worden sind oder wenn das Gericht noch weitere Kosten abgesetzt hat und<br />

die Summe der abgesetzten Kosten den Betrag von 200,00 € übersteigt.<br />

Die Beschwerde ist darüber hinaus auch dann zulässig, wenn der Richter sie in seiner Entscheidung<br />

über die Erinnerung zugelassen hat (§ 56 Abs. 2 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG).<br />

4. Weitere Beschwerde<br />

Soweit das LG als Beschwerdegericht entschieden hat, kann auch noch eine weitere Beschwerde<br />

erhoben werden, sofern diese zugelassen worden ist (§ 56 Abs. 2 i. V. m. § 33 Abs. 6 RVG).<br />

5. Rechtsbeschwerde<br />

Eine Rechtsbeschwerde ist in allen Fällen ausgeschlossen.<br />

111 OLG Brandenburg JurBüro 2010, 307.<br />

Norbert Schneider (Hrsg.) | <strong>Gerichtsbezirke</strong> <strong>2021</strong> 60

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