27.01.2021 Aufrufe

Gerichtsbezirke 2021

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen: Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können. Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab. Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen:

Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können.

Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab.

Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

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VORWORT<br />

Um dem Anwalt und seinen Mitarbeitern diesen Aufwand zu ersparen, gibt der FFI-Verlag jährlich<br />

eine aktualisierte Tabelle für die Anwaltspraxis heraus, in der die jeweils weiteste Entfernung der<br />

einzelnen <strong>Gerichtsbezirke</strong> und die daraus resultierenden Fahrtkosten ausgewiesen werden, um dem<br />

Anwalt ein schnelles Nachschlagen zu ermöglichen. Dabei handelt es sich um die Nachfolgeausgabe<br />

der Reisekostentabelle, die vier Jahre lang im Deutschen Anwaltverlag erschienen ist. Mit der letzten<br />

Auflage waren die Entfernungen überarbeitet worden. Die höchstmögliche Entfernung ist seit der<br />

Vorauflage nicht nur bis zur Ortsmitte des am weitesten entfernten Ortes ausgewiesen, sondern bis<br />

zum „letzten Winkel“ des Gerichtsbezirks (siehe OLG Brandenburg NZFam 2016, 566). So konnten<br />

die erstattungsfähigen Reisekosten bei Amtsgerichten beispielsweise um 26 % gesteigert werden.<br />

Mit dieser Auflage sind insbesondere aufgrund von Leserhinweisen die Entfernungsberechnungen<br />

nochmals aktualisiert worden. Auch wurden Korrekturen der <strong>Gerichtsbezirke</strong> vorgenommen. Für<br />

solche Anregungen zur Verbesserung sind wir stets dankbar, da sich manche örtliche Besonderheiten<br />

aus der Ferne nicht erschließen lassen.<br />

Im Gegensatz zu den Vorauflagen waren diesmal auch neue Reisekostenbeträge zu berücksichtigen.<br />

Mit dem KostRÄG <strong>2021</strong> hat der Gesetzgeber die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/<br />

km angehoben. Gleichzeitig sind auch die Tage- und Abwesenheitsgelder angehoben worden. Die<br />

Einführung berücksichtigt daher bereits die neuen Beträge. Zu den Berechnungen nach den alten<br />

Beträgen wird auf die Vorauflage verwiesen.<br />

Damit der Nutzer weiß, wann bereits die neuen Beträge gelten und wann noch nach den alten<br />

Beträgen abzurechnen ist, haben wir ein gesondertes Kapitel zum Übergangsrecht mit Berechnungsbeispielen<br />

eingefügt.<br />

Die Tabellen weisen nur die Entfernungskilometer und den sich daraus ergebenden Betrag bei<br />

Benutzung des eigenen Pkw (Nr. 7003 VV) aus. Die Berechnung sonstiger Kosten, insbesondere<br />

der Tage- und Abwesenheitsgelder (Nr. 7005 VV), muss der Anwalt selbst vornehmen. Die Höhe<br />

dieser Entgelte hängt nämlich nicht nur von der Entfernung und der Dauer der Reise ab, sondern<br />

auch von der Dauer des Termins und lässt sich daher nicht verbindlich in der Tabelle ausweisen.<br />

Ergänzend zu der Tabelle erhält der Leser auch eine Darstellung der jeweils zugrunde liegenden<br />

Rechtslage in Verfahrenskostenhilfe-/Prozesskostenhilfemandaten sowie für die Kostenerstattung<br />

unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung bis einschließlich Dezember <strong>2021</strong>. Auch<br />

geben wir einige Musterformulierungen und Erläuterungen an die Hand, wie die Ansprüche geltend<br />

zu machen und durchzusetzen sind.<br />

Neunkirchen im Januar <strong>2021</strong><br />

Norbert Schneider<br />

Norbert Schneider (Hrsg.) | <strong>Gerichtsbezirke</strong> <strong>2021</strong> 6

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