27.01.2021 Aufrufe

Gerichtsbezirke 2021

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen: Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können. Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab. Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen:

Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können.

Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab.

Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

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C. PROZESS- UND VERFAHRENSKOSTENHILFE<br />

Zum Teil prüfen die Gerichte bereits im Bewilligungsverfahren, ob es im Gerichtsbezirk Orte gibt, die<br />

weiter entfernt liegen als die Kanzlei des auswärtigen Anwalts, und ordnen dann uneingeschränkt<br />

bei. 106 Eine eingeschränkte Beiordnung wäre in diesem Fall nämlich gegenstandslos und könnte<br />

nur zu Missverständnissen führen.<br />

1. Im Rahmen von bewilligter Verfahrenskostenhilfe darf ein Anwalt von außerhalb des Gerichtsbezirks<br />

des Verfahrensgerichts im anzunehmenden konkludent erklärten Einverständnis<br />

gem. § 113 Abs. 1 FamFG, § 121 Abs. 3 ZPO grundsätzlich nur zu den Bedingungen eines<br />

im Bezirk des jeweiligen Verfahrensgerichts ansässigen Anwalts beigeordnet werden mit<br />

der Folge, dass etwaige Mehrkosten durch die Anreise von außerhalb des Gerichtsbezirks<br />

entweder nicht oder bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines<br />

Korrespondenzanwalts nur in Höhe von dessen etwaigen Kosten abgedeckt sind.<br />

2. Sofern die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts im Einzelfall niedriger sind als die möglichen<br />

Reisekosten eines im Bezirk niedergelassenen Anwalts, der am weitesten vom Gerichtsort<br />

entfernt ansässig ist, ist eine einschränkende Beiordnung gegenstandslos und zur Vermeidung<br />

von Missverständnissen zu unterlassen.<br />

OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.12.2013 – 6 WF 222/13 107<br />

1. Die beschränkte Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts zu den Bedingungen eines<br />

ortsansässigen Rechtsanwalts ist nicht zulässig. Die höchstmögliche Einschränkung darf<br />

lauten „zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts“.<br />

2. Steht bereits bei der Beiordnung fest, dass die Entfernung von der Kanzlei des Rechtsanwalts<br />

außerhalb des Gerichtsbezirks geringer ist als die höchstmögliche Entfernung innerhalb des<br />

Gerichtsbezirks, so ist der Anwalt hinsichtlich seiner Reisekosten uneingeschränkt beizuordnen.<br />

OLG Brandenburg, Beschl. v. 9.9.2015 – 13 WF 190/15 108<br />

Durch die Beiordnung eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts<br />

entstehen keine weiteren (Reise-)Kosten i. S. v. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 121 Abs. 3 ZPO,<br />

wenn ein im Bezirk zugelassener Rechtsanwalt von seinem Kanzleisitz aus vergleichbare oder<br />

sogar weitaus größere Entfernungen zum Gerichtsort zurückzulegen hätte.<br />

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 22.10.2014 – L 20 SO 401/14 B 109<br />

106 So z. B. OLG Bamberg AGS 2014, 353 u. 529 = NJW-RR 2015, 187 = JurBüro 2015, 372 = NZFam 2014, 1103 = FamRZ 2015, 353.<br />

107 AGS 2014, 138.<br />

108 AGS 2015, 584 = NJW-Spezial 2015, 763 = NZFam 2016, 87.<br />

109 AGS 2015, 92 = RVGreport 2015, 38 = NJW-Spezial 2015, 189.<br />

Norbert Schneider (Hrsg.) | <strong>Gerichtsbezirke</strong> <strong>2021</strong> 58

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