27.01.2021 Aufrufe

Gerichtsbezirke 2021

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen: Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können. Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab. Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen:

Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können.

Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab.

Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

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C. PROZESS- UND VERFAHRENSKOSTENHILFE<br />

1. Die Beiordnung eines nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts<br />

im Rahmen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erfolgt ohne Einschränkung<br />

i. S. v. § 121 Abs. 3 ZPO, wenn die Kanzlei des beigeordneten Anwalts nicht weiter vom<br />

Prozessgericht entfernt ist als der am weitesten entfernte im Gerichtsbezirk gelegene Ort.<br />

2. Dies gilt auch dann, wenn sämtliche derzeit im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwälte<br />

näher am Gerichtsort residieren.<br />

OLG Bamberg, Beschl. v. 22.7.2014 – 2 WF 173/14 104<br />

Durch die Beiordnung eines nicht im Gerichtsbezirk ansässigen Prozessbevollmächtigten<br />

entstehen keine weiteren Fahrtkosten i. S. d. § 121 Abs. 3 ZPO, wenn der Sitz des Prozessbevollmächtigten<br />

nicht weiter vom Gerichtsort entfernt ist als der am weitesten entfernte noch<br />

im Gerichtsbezirk liegende Ort. Dasselbe gilt bezogen auf das Abwesenheitsgeld, wenn die<br />

Fahrtzeit nicht länger ist als die längste Fahrtzeit von einem im Gerichtsbezirk liegenden Ort.<br />

LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.4.2014 – 21 Ta 811/14 105<br />

Beispiel:<br />

Der Anwalt hat seine Kanzlei in Karlsruhe und wird von einer in Mannheim ansässigen Partei<br />

mit einem Rechtsstreit vor dem LG Mannheim beauftragt. Der Partei wird Prozesskostenhilfe<br />

bewilligt. Der Anwalt wird beigeordnet zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen<br />

Anwalts.<br />

Die Reisekosten des Karlsruher Anwalts belaufen sich (netto) auf<br />

1. Karlsruhe–Mannheim und zurück, 2 x 75 km x 0,42 €/km 63,00 €<br />

2. Abwesenheitsgeld 30,00 €<br />

3. Parkgebühren 3,36 €<br />

Gesamt 96,36 €<br />

Hätte die Partei erstinstanzlich einen Anwalt aus Reilingen beauftragt, das noch zum LG-Bezirk<br />

Mannheim zählt, wären dessen Reisekosten in voller Höhe von der Landeskasse zu übernehmen:<br />

1. Reilingen–Mannheim und zurück, 2 x 31 km x 0,42 €/km 26,04 €<br />

2. Abwesenheitsgeld 30,00 €<br />

3. Parkgebühren 3,36 €<br />

Gesamt 59,40 €<br />

Folglich sind die Reisekosten des Karlsruher Anwalts in dieser Höhe aus der Landeskasse zu<br />

zahlen.<br />

Voraussetzung ist allerdings auch hier, dass der Gerichtsbezirk auswärtige Gemeinden umfasst, da<br />

anderenfalls im Gerichtsbezirk eine Geschäftsreise nicht möglich ist (s. Vorbem. 7 Abs. 2 VV RVG).<br />

104 OLG Bamberg AGS 2014, 353 u. 529 = NJW-RR 2015, 187 = JurBüro 2015, 372 = NZFam 2014, 1103 = FamRZ 2015, 353.<br />

105 AGS 2014, 289 = RVGreport 2014, 367 = AA 2014, 162 = FA 2014, 309.<br />

Norbert Schneider (Hrsg.) | <strong>Gerichtsbezirke</strong> <strong>2021</strong> 57

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