27.01.2021 Aufrufe

Gerichtsbezirke 2021

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen: Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können. Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab. Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen:

Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können.

Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab.

Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

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C. PROZESS- UND VERFAHRENSKOSTENHILFE<br />

1. Im Regelfall sind die Reisekosten des im Rahmen der PKH-Bewilligung beigeordneten Rechtsanwalts<br />

auf die Kosten zu beschränken, die einem im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalt<br />

entstehen würden.<br />

2. Abzustellen ist insoweit auf die weiteste Entfernung zwischen dem Gerichtssitz und der<br />

Grenze des Gerichtsbezirks.<br />

LAG Hessen, Beschl. v. 12.1.2010 – 15 Ta 197/09 100<br />

Höhere Reisekosten i. S. d. § 121 Abs. 3 ZPO können nur entstehen, wenn die Entfernung der<br />

Kanzlei des nicht im Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts weiter vom<br />

Prozessgericht entfernt ist als der am weitesten im Gerichtsbezirk entfernte Ort. In diesen Fällen<br />

ist die Beschränkung des § 121 Abs. 3 ZPO vorzunehmen.<br />

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.9.2010 – 18 WF 72/10 101<br />

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts „zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts<br />

niedergelassenen Anwalts“ beschränkt die Erstattung von Reisekosten auf die Kosten, die bei der<br />

weitesten Entfernung zwischen Gerichtssitz und Grenze des Gerichtsbezirks entstehen können.<br />

LAG Köln, Beschl. v. 8.3.2013 – 3 Ta 8/13 102<br />

Ein auswärtiger Anwalt kann zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen<br />

Anwalts von der Landeskasse die Erstattung seiner Reisekosten bis zur höchstmöglichen<br />

Entfernung im Gerichtsbezirk verlangen.<br />

OLG Celle, Beschl. v. 7.6.2016 – 2 W 108/16 103<br />

Auch hier gilt Gleiches wie bei der Kostenerstattung:<br />

• Gibt es im Gerichtsbezirk Orte, die weiter entfernt sind als der auswärtige Anwalt, sind die Reisekosten<br />

des auswärtigen Anwalts in voller Höhe aus der Landeskasse zu vergüten.<br />

• Ist die Kanzlei des auswärtigen Anwalts weiter entfernt als der entfernteste Ort innerhalb des<br />

Gerichtsbezirks, sind seine Reisekosten bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des<br />

Gerichtsbezirks von der Landeskasse zu übernehmen.<br />

• Ob in dem entferntesten Ort derzeit ein Rechtsanwalt residiert, ist unerheblich.<br />

100 AGS 2010, 299 = NJW-Spezial 2010, 380 = AG kompakt 2011, 143.<br />

101 FamFR 2010, 541.<br />

102 AGS 2013, 161 = NZA-RR 2013, 311 = NJW-Spezial 2013, 251 = RVGprof. 2013, 75.<br />

103 AGS 2016, 437 = NdsRpfl 2016, 309 = RVGreport 2016, 300 = NJW-Spezial 2016, 572.<br />

Norbert Schneider (Hrsg.) | <strong>Gerichtsbezirke</strong> <strong>2021</strong> 56

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