27.01.2021 Aufrufe

Gerichtsbezirke 2021

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen: Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können. Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab. Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen:

Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können.

Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab.

Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

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C. PROZESS- UND VERFAHRENSKOSTENHILFE<br />

gehend, dass der Anwalt „zu den Bedingungen eines am Gerichtsort ansässigen Anwalts“ beigeordnet<br />

wird, ist nicht zulässig, da weder die ZPO noch das FamFG einen gerichtsansässigen Anwalt kennt,<br />

sondern nur zwischen dem Anwalt im Gerichtsbezirk und dem Anwalt außerhalb des Gerichtsbezirks<br />

unterscheidet (s. § 121 Abs. 3 ZPO; § 78 Abs. 3 FamFG).<br />

1. Die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwaltes im Rahmen der PKH-/VKH-Bewilligung<br />

kann nicht (mehr) auf die „Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes“, sondern<br />

ausschließlich auf die „Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen<br />

Rechtsanwalts“ beschränkt werden.<br />

2. Gegen eine insofern unzutreffende Einschränkung seiner Beiordnung ist die sofortige<br />

Beschwerde des beigeordneten Rechtsanwaltes zulässig.<br />

OLG Celle, Beschl. v. 28.4.2011 – 10 WF 123/11 97<br />

Bei der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen einer Entscheidung zur Bewilligung von<br />

Prozesskostenhilfe ist lediglich eine Einschränkung der Kostenübernahme auf die Bedingungen<br />

eines im Bezirk des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts zulässig, nicht aber die weitergehende<br />

Einschränkung auf die Bedingung eines ortsansässigen Rechtsanwalts.<br />

LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 19.6.2013 – L 9 AS 1334/13 B<br />

Für die Beiordnung eines Rechtsanwalts unter der Einschränkung der „kostenrechtlichen Bedingungen<br />

eines Rechtsanwaltes mit Niederlassung im Bezirk des Verfahrensgerichts“ gibt es keine<br />

gesetzliche Grundlage.<br />

OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.4.2013 – 4 WF 102/13 98<br />

Ist der Anwalt rechtswidrig zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts beigeordnet worden,<br />

muss er hiergegen nach § 127 ZPO (ggf. i. V. m. § 76 Abs. 2 FamFG) binnen Monatsfrist Beschwerde<br />

einlegen.<br />

Ist der auswärtige Anwalt zutreffenderweise zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen<br />

Anwalts beigeordnet worden, kann er seine Reisekosten wiederum aus der Landeskasse<br />

bis zu den höchstmöglichen Reisekosten eines Anwalts aus dem Gerichtsbezirk verlangen.<br />

Ist einem bedürftigen Beteiligten ein auswärtiger Rechtsanwalt „zu den Bedingungen eines<br />

im Gerichtsbezirk ansässigen Bevollmächtigten“ beigeordnet worden (§ 121 Abs. 3 ZPO), kann<br />

dieser aus der Staatskasse die Fahrtkosten zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung bis zur<br />

größtmöglichen von einem im Gerichtsbezirk gelegenen Ort bis zum Gerichtssitz bestehenden<br />

Entfernung erstattet verlangen.<br />

VG Oldenburg, Beschl. v. 12.5.2009 – 11 A 48/08 99<br />

97 AGS 2011, 365 = MDR 2011, 984 = JurBüro 2011, 486 = FamRZ 2011, 1745 = NJW-Spezial 2011, 635 = Rpfleger 2011, 617.<br />

98 AGS 2014, 28 = MDR 2013, 721 = FamRZ 2014, 591.<br />

99 AGS 2009, 467 = NJW-Spezial 2009, 460.<br />

Norbert Schneider (Hrsg.) | <strong>Gerichtsbezirke</strong> <strong>2021</strong> 55

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