27.01.2021 Aufrufe

Gerichtsbezirke 2021

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen: Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können. Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab. Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen:

Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können.

Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab.

Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

C. PROZESS- UND VERFAHRENSKOSTENHILFE<br />

Diese Kosten wären auch von der Landeskasse zu tragen gewesen, da sie unterhalb der Kosten<br />

für einen Verkehrsanwalt liegen, die sich wie folgt berechnet hätten:<br />

1. 1,0-Gebühr, Nrn. 3400, 3100 VV RVG (Wert: 10.800,00 €) 460,20 €<br />

2. 0,8-Gebühr, Nrn. 3400, 3101 VV RVG (Wert: 7.600,00 €) 244,80 €<br />

gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als 1,0 aus 18.400,00 € 384,00 €<br />

3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 €<br />

Gesamt 480,76 €<br />

Der beigeordnete Anwalt kann daher mit der Landeskasse wie folgt abrechnen:<br />

1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG <br />

(Wert: 10.800,00 €) 460,20 €<br />

2. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 VV RVG <br />

(Wert: 7.600,00 €) 253,60 €<br />

3. gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als 1,3 aus 18.400,00 € 499,20 €<br />

4. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG (Wert: 18.400,00 €) 460,80 €<br />

5. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV RVG <br />

(Wert: 1.800,00 €) 166,00 €<br />

6. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV RVG (Wert: 7.600,00 €) 475,50 €<br />

7. gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als 1,5 aus 9.400,00 € 508,50 €<br />

8. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 €<br />

9. Auslagen Terminsvertreter, Vorbem. 7 Abs. 1 VV RVG 450,00 €<br />

Zwischensumme 1.938,50 €<br />

10. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 368,32 €<br />

Gesamt 2.306,82 €<br />

Der Terminsvertreter erhält vom beigeordneten Anwalt:<br />

1. Pauschalhonorar 450,00 €<br />

2. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 85,50 €<br />

Gesamt 535,50 €<br />

VI. Beschränkung zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen<br />

Anwalts<br />

Ist dagegen die Beiordnung eines Verkehrsanwalts nicht notwendig, hätte also die bedürftige Partei<br />

bzw. der bedürftige Beteiligte keinen Anspruch darauf, dass neben dem Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten<br />

auch ein Verkehrsanwalt beigeordnet wird, dann darf der auswärtige Anwalt nicht<br />

ohne Weiteres beigeordnet werden, weil durch seine Beiordnung Mehrkosten entstehen würden<br />

(§ 121 Abs. 3 ZPO; § 78 Abs. 3 FamFG).<br />

Die Praxis verfährt allerdings so, dass sie den Anwalt dennoch beiordnet, allerdings eingeschränkt,<br />

und damit die Mehrkosten ausschließt. Hierzu ist allerdings das Einverständnis des Anwalts erforderlich,<br />

das sich auch konkludent aus dem Beiordnungsantrag ergeben kann.<br />

In diesem Fall darf die Einschränkung aber nur dahingehend lauten, dass der Anwalt „zu den Bedingungen<br />

des im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts beigeordnet“ wird. Eine Beschränkung dahin<br />

Norbert Schneider (Hrsg.) | <strong>Gerichtsbezirke</strong> <strong>2021</strong> 54

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!