27.01.2021 Aufrufe

Gerichtsbezirke 2021

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen: Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können. Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab. Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen:

Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können.

Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab.

Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

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C. PROZESS- UND VERFAHRENSKOSTENHILFE<br />

Auf den ersten Blick erscheint dies überraschend, weil die Landeskasse jetzt zusätzliche Auslagen<br />

für einen Terminsvertreter übernehmen muss. Vergleicht man jedoch, welche Kosten die<br />

Landeskasse hätte übernehmen müssen, wenn der Kölner Anwalt angereist wäre, ergibt sich,<br />

dass dann noch höhere Kosten angefallen wären. Daher ist die Landeskasse verpflichtet, die<br />

Kosten eines vom Hauptbevollmächtigten selbst beauftragten Terminsvertreters bis zur Höhe<br />

der ersparten Reisekosten bzw. der ersparten Kosten eines Verkehrsanwalts zu übernehmen.<br />

Dies bedeutet im vorliegenden Fall Folgendes:<br />

Wäre der Kölner Anwalt nach Hannover zum FamG gefahren und unterstellt man, dass An- und<br />

Rückreise am selben Tag erfolgt wären, dann wären für ihn folgende Reisekosten angefallen:<br />

1. 2 x 295 km x 0,42 €/km 247,80 €<br />

2. Abwesenheitsgeld 80,00 €<br />

3. Parkgebühren (geschätzt) 3,00 €<br />

Gesamt 330,80 €<br />

Diese Kosten wären auch von der Landeskasse zu tragen gewesen, da sie unterhalb der Kosten<br />

für einen Verkehrsanwalt liegen, die sich wie folgt berechnet hätten:<br />

1. 1,0-Gebühr, Nr. 3400 VV RVG (Wert: 10.800,00 €) 354,00 €<br />

2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 €<br />

Gesamt 374,00 €<br />

Der beigeordnete Anwalt kann daher mit der Landeskasse wie folgt abrechnen:<br />

1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG (Wert: 10.800,0 €) 460,20 €<br />

2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG (Wert: 10.800,00 €) 424,80 €<br />

3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 €<br />

4. Auslagen Terminsvertreter, Vorbem. 7 Abs. 1 VV RVG 300,00 €<br />

Zwischensumme 1.205,00 €<br />

5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 228,95 €<br />

Gesamt 1.433,95 €<br />

Der Terminsvertreter erhält vom beigeordneten Anwalt:<br />

1. Pauschalhonorar 300,00 €<br />

2. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 57,00 €<br />

Gesamt 357,00 €<br />

Norbert Schneider (Hrsg.) | <strong>Gerichtsbezirke</strong> <strong>2021</strong> 52

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