27.01.2021 Aufrufe

Gerichtsbezirke 2021

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen: Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können. Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab. Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen:

Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können.

Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab.

Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

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C. PROZESS- UND VERFAHRENSKOSTENHILFE<br />

Der Festsetzung einer Termins- und Einigungsgebühr zugunsten eines im Rahmen der Prozesskostenhilfe<br />

beigeordneten Rechtsanwalts steht nicht entgegen, dass der beigeordnete Rechtsanwalt<br />

den Termin nicht persönlich wahrgenommen hat, sondern sich von einem anderen<br />

Rechtsanwalt hat vertreten lassen.<br />

OLG Köln, Beschl. v. 29.3.2010 – 4 WF 32/10 95<br />

1. Der Anfall einer Terminsgebühr setzt nicht voraus, dass der im Wege der Prozesskostenhilfe<br />

beigeordnete Rechtsanwalt den Termin selbst wahrgenommen hat.<br />

2. In gleicher Weise wie der Mandant muss auch die Landeskasse die vertragsgemäße Erfüllung<br />

der Anwaltspflichten durch einen Vertreter gegen sich gelten lassen.<br />

OLG Brandenburg, Beschl. v. 18.5.2007 – 6 W 151/06 96<br />

Beispiel:<br />

Die in Köln wohnende Ehefrau beauftragt in Köln einen Anwalt, der für sie beim FamG Hannover<br />

den Antrag auf Scheidung gegen ihren dort wohnenden Ehemann einreicht (Verfahrenswerte:<br />

Ehesache 9.000,00 €; Versorgungsausgleich 1.800,00 €). Das FamG Hannover bewilligt der Ehefrau<br />

Verfahrenskostenhilfe und ordnet ihr den Kölner Anwalt mit der Maßgabe bei, dass dessen<br />

Reisekosten übernommen werden bis zur Höhe der Kosten eines Verkehrsanwalts. Da außer<br />

der Ehesache und dem unstreitigen Versorgungsausgleich nichts Weiteres zu regeln ist, ergibt<br />

sich für den Kölner Anwalt keine Notwendigkeit mehr, lediglich für die Anhörung der Eheleute<br />

und die Stellung des Scheidungsantrags nach Hannover zu fahren. Er beauftragt daraufhin<br />

einen in Hannover ansässigen Anwalt und vereinbart mit ihm für die Terminsvertretung ein<br />

Pauschalhonorar i. H. v. 300,00 € zuzüglich Umsatzsteuer.<br />

Da der Kölner Anwalt Verfahrensbevollmächtigter war, erhält er die 1,3-Verfahrensgebühr<br />

(Nr. 3100 VV RVG) aus 10.800,00 €.<br />

Des Weiteren erhält der Kölner Anwalt unmittelbar die 1,2-Terminsgebühr der Nr. 3104 VV<br />

RVG aus 10.800,00 €. Es liegen nämlich die Voraussetzungen des § 5 RVG vor, der auch bei<br />

Prozess- und Verfahrenskostenhilfe anwendbar ist. Nicht der Terminsvertreter verdient die<br />

Terminsgebühr, sondern der Kölner Anwalt, da für ihn ein anderer Rechtsanwalt den Termin<br />

wahrgenommen hat.<br />

Hinzu kommen die Postentgeltpauschale und sonstige Auslagen nach den Nrn. 7000 ff. VV RVG.<br />

Darüber hinaus kann der Verfahrensbevollmächtigte jetzt auch noch die für den Terminsvertreter<br />

aufgewandten Kosten als Auslagen nach Vorbem. 7 Abs. 1 VV RVG geltend machen. Diese<br />

Auslagen hat die Landeskasse nach § 46 Abs. 1 RVG zu erstatten, da die Bewilligung auch die<br />

notwendigen Auslagen umfasst.<br />

95 AG kompakt 2010, 110.<br />

96 AGS 2008, 194 = OLGR 2008, 316.<br />

Norbert Schneider (Hrsg.) | <strong>Gerichtsbezirke</strong> <strong>2021</strong> 51

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