27.01.2021 Aufrufe

Gerichtsbezirke 2021

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen: Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können. Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab. Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen:

Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können.

Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab.

Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

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C. PROZESS- UND VERFAHRENSKOSTENHILFE<br />

Wird ein nicht beigeordneter Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung eines Termins beauftragt,<br />

hat er zwar mangels Beiordnung keinen eigenen Vergütungsanspruch gegen die Landeskasse.<br />

In diesem Fall sind aber die Kosten des Unterbevollmächtigten als not wendige Auslagen des<br />

beigeordneten Anwalts nach § 46 Abs. 1 RVG jedenfalls in dem Umfang erstattungsfähig, in<br />

dem sie bei einem persönlichen Auftreten des beigeordneten Rechtsanwalts vor dem Prozessgericht<br />

entstanden wären. Werden lediglich die Verfahrens- und die Terminsgebühr sowie die<br />

Postpauschale geltend gemacht, so dass der Landeskasse durch die Terminsvertretung des<br />

Unterbevollmächtigten keine Mehrkosten entstanden sind, so ist auch die Terminsgebühr, die<br />

zu den Auslagen des beigeordneten Rechtsanwalts gehört, erstattungsfähig.<br />

OLG Brandenburg, Beschl. v. 5.3.2007 – 10 WF 45/07 91<br />

1. Wird ein Terminsverlegungsantrag des nach § 121 ZPO beigeordneten Rechtsanwalts zurückgewiesen,<br />

obwohl dieser durch einen früher anberaumten, nicht zu verlegenden Termin an<br />

der Vertretung der nicht bemittelten Partei im Termin gehindert ist und auch alle Sozien<br />

verhindert/urlaubsabwesend sind, so ist der nicht bemittelten Partei gleichwohl aufgrund<br />

der eindeutigen Regelung des § 121 Abs. 4 ZPO kein weiterer Anwalt beizuordnen.<br />

2. Allerdings hat der beigeordnete Anwalt, der die Kosten des Terminsvertreters zu tragen hat,<br />

Anspruch auf Auslagenersatz für diese Kosten gem. § 46 RVG gegen die Staatskasse.<br />

LAG Niedersachsen, Beschl. v. 12.7.2006 – 10 Ta 351/06 92<br />

Zur Frage, welche Kosten der vom Prozessgericht im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete<br />

auswärtige Rechtsanwalt von der Justizkasse erstattet verlangen kann, wenn den Termin ein<br />

am Sitz des Gerichts ansässiger Rechtsanwalt wahrnimmt.<br />

KG, Beschl. 1.11.2004 – 19 WF 222/04 93<br />

Solche Pauschalvereinbarungen zwischen dem Anwalt und dem Terminsvertreter sind auch zulässig<br />

und verstoßen nicht gegen § 49b Abs. 1 BRAO. Der Terminsvertreter wird nicht im Auftrag des Mandanten<br />

tätig, sondern im Auftrag des Hauptbevollmächtigten. In diesem Verhältnis gelten weder<br />

das RVG noch § 49b Abs. 1 BRAO; es liegt daher auch kein Wettbewerbsverstoß vor. 94 Es handelt<br />

sich vielmehr um ein frei aushandelbares Dienstverhältnis. Der Terminsvertreter wird faktisch für<br />

eine gewisse Zeit freier Mitarbeiter des Hauptbevollmächtigten.<br />

91 AGS 2008, 293 = MDR 2007, 1287 = AnwBl 2007, 728 = FamRZ 2008, 628 = NJ 2007, 229 = FamRZ 2008, 628.<br />

92 AGS 2006, 608 = NZA-RR 2006, 597 = MDR 2007, 182.<br />

93 Rpfleger 2005, 200 = KGR 2005, 210 = JurBüro 2005, 264.<br />

94 BGH AGS 2001, 51 = AnwBl 2001, 302 = MDR 2001, 173 = WM 2001, 167 = WRP 2001, 144 = NJW 2001, 753 = GRUR 2001, 256 =<br />

BRAK-Mitt. 2001, 140 = BB 2000, 2544 = NJ 2001, 41 = DStZ 2001, 60 = BRAGOreport 2001, 26; AGS 2006, 471 = AnwBl 2006,<br />

672 = FamRZ 2006, 1523 = NJW 2006, 3569 = JurBüro 2007, 19 = RVGreport 2006, 438 = WRP 2006, 1221 = BRAK-Mitt. 2006,<br />

229 = FamRZ 2006, 1523 = Schaden-Praxis 2006, 364 = BGHR 2006, 1372 = GRUR 2006, 955 = MDR 2007, 180 = WM 2007, 42<br />

= NJW-Spezial 2006, 478 = RVGprof. 2006, 184 = DAR 2006, 717.<br />

Norbert Schneider (Hrsg.) | <strong>Gerichtsbezirke</strong> <strong>2021</strong> 50

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