27.01.2021 Aufrufe

Gerichtsbezirke 2021

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen: Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können. Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab. Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen:

Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können.

Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab.

Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

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VORWORT<br />

<strong>Gerichtsbezirke</strong> <strong>2021</strong><br />

Zur Abrechnung von Reisekosten für auswärtige Anwälte<br />

Vorwort<br />

Die Frage „Wofür braucht der Anwalt eine Reisekostentabelle?“ werden sich Anwältinnen und<br />

Anwälte sowie deren MitarbeiterInnen stellen, wenn sie diese Fachinfo-Tabelle in die Hand nehmen.<br />

Die Reisekosten von der Kanzlei bis zum auswärtigen Gericht, an dem der Anwalt tätig wird,<br />

kann man doch ohne Weiteres selbst – gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines Routenplaners<br />

– berechnen. Das ist richtig. Darum geht es hier aber nicht. Die Reisekostentabellen befassen sich<br />

nicht mit den tatsächlichen Reisekosten des Anwalts, die dieser nach wie vor selbst berechnen<br />

muss. Aus den Tabellen ergibt sich vielmehr, bis zu welcher Höhe der Anwalt seine Reisekosten aus<br />

der Landeskasse erhält, wenn er eingeschränkt beigeordnet wird, bzw. welche Kosten er für seinen<br />

Mandanten zur Kostenerstattung anmelden kann, wenn die Reisekosten nicht in vollem Umfang<br />

notwendig waren und daher nur beschränkt erstattungsfähig sind. Dies wiederum betrifft zwei<br />

Fallkonstellationen:<br />

• Wird ein auswärtiger Anwalt im Wege der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beigeordnet,<br />

allerdings mit der Beschränkung „zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen<br />

Anwalts“, so kann er nach der Rechtsprechung seine tatsächlich angefallenen Reisekosten bis<br />

zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks verlangen.<br />

• Wird ein außerhalb des Gerichtsbezirks ansässiger Anwalt beauftragt, ohne dass dies notwendig<br />

ist, kann die erstattungsberechtigte Partei nach der Rechtsprechung des BGH die Reisekosten<br />

ihres Anwalts bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks erstattet verlangen<br />

(§ 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Hs. ZPO).<br />

In beiden Fällen muss der Anwalt also die weiteste Entfernung innerhalb des jeweiligen Gerichtsbezirks<br />

feststellen, um ermitteln zu können, ob und in welchem Umfang seine tatsächlichen Reisekosten<br />

dann von der Landeskasse zu tragen und/oder vom Gegner zu erstatten sind.<br />

Um diese erstattungsfähigen Kosten zu berechnen, muss man zunächst einmal den Zuständigkeitsbereich<br />

des jeweiligen Gerichts kennen, also wissen, welche Orte noch zum jeweiligen Gerichtsbezirk<br />

gehören. Hiernach muss dann festgestellt werden, welcher der am weitesten vom Gericht<br />

entfernte Ort innerhalb des Gerichtsbezirks ist, wobei sich der Gerichtsbezirk wiederum nicht selten<br />

aus mehr als 20 Orten zusammensetzt. Danach ist dann die Kilometerentfernung zu ermitteln.<br />

Schon die Ermittlung des Gerichtsbezirks und der zum Bezirk gehörenden Orte bereitet häufig<br />

Schwierigkeiten, da nur wenige Gerichte auf ihrer Homepage den eigenen Zuständigkeitsbereich<br />

angeben. Selbst wenn das der Fall ist, muss dann noch unter allen Orten die höchstmögliche Entfernung<br />

mittels eines Routenplaners ermittelt werden.<br />

Norbert Schneider (Hrsg.) | <strong>Gerichtsbezirke</strong> <strong>2021</strong> 5

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