27.01.2021 Aufrufe

Gerichtsbezirke 2021

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen: Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können. Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab. Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen:

Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können.

Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab.

Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

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C. PROZESS- UND VERFAHRENSKOSTENHILFE<br />

Ist im Rahmen bewilligter PKH/VKH antragsgemäß ein auswärtiger Anwalt beigeordnet und die<br />

dabei ausgesprochene Einschränkung der Beiordnung auf die kostenrechtlichen Bedingungen<br />

eines im Bezirk des Prozess-/Verfahrensgerichts ansässigen Anwalts bestandskräftig geworden,<br />

kommt weder die zusätzliche Beiordnung eines örtlichen Terminsanwaltes für den Verhandlungstermin<br />

noch eine Umbestellung dahin in Betracht, dass nunmehr ein örtlicher Anwalt<br />

als Hauptbevollmächtigter und der auswärtige Anwalt als Korrespondenzanwalt beigeordnet<br />

werden.<br />

OLG Celle, Beschl. v. 1.3.2012 – 10 WF 21/12 88<br />

Ist im Rahmen bewilligter PKH ein auswärtiger Anwalt beigeordnet und die dabei ausgesprochene<br />

Einschränkung der Beiordnung auf die kostenrechtlichen Bedingungen eines im Bezirk<br />

des Prozess-/Verfahrensgerichts ansässigen Anwalts bestandskräftig geworden, kommt weder<br />

die zusätzliche Beiordnung eines örtlichen Terminsanwalts für den Verhandlungstermin noch<br />

eine Umbestellung dahin in Betracht, dass nunmehr ein örtlicher Anwalt als Hauptbevollmächtigter<br />

und der auswärtige Anwalt als Korrespondenzanwalt beigeordnet werden.<br />

VG Dresden, Urt. v. 15.3.2012 – A 3 K 1518/11<br />

Will der beigeordnete Anwalt einen Terminsvertreter beauftragen, so muss er diesen selbst bezahlen<br />

und anschließend dessen Kosten über § 46 RVG als Auslagen mit der Landeskasse abrechnen. Diese<br />

Kosten des Terminsvertreters kann der beigeordnete Anwalt dann als Auslagen nach § 46 Abs. 1 RVG<br />

gegenüber der Landeskasse insoweit geltend machen, wie sie die ersparten erstattungspflichtigen<br />

Reisekosten nicht übersteigen.<br />

Im Rahmen bewilligter Verfahrenskostenhilfe sind die Kosten eines für die Wahrnehmung eines<br />

Verhandlungstermins unterbevollmächtigten Rechtsanwalts gem. § 46 RVG nach den Grundsätzen<br />

der Vorteilsausgleichung jedenfalls in dem Umfang zu vergüten, in dem sie bei einem<br />

persönlichen Auftreten des beigeordneten Rechtsanwalts vor dem Prozessgericht entstanden<br />

wären.<br />

OLG Hamm, Beschl. v. 18.10.2013 – 6 WF 166/13 89<br />

Die Kosten des unterbevollmächtigten Anwalts sind als Auslagen in der Höhe aus der Staatskasse<br />

zu vergüten, als dadurch Reisekosten des beigeordneten auswärtigen, nicht bei dem<br />

Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts erspart worden sind.<br />

OLG Schleswig, Beschl. v. 30.8.1984 – 9 W 79/84 90<br />

88 FamRZ 2012, 1321.<br />

89 AGS 2014, 194 = MDR 2014, 308 = FamFR 2013, 564.<br />

90 JurBüro 1985, 247.<br />

Norbert Schneider (Hrsg.) | <strong>Gerichtsbezirke</strong> <strong>2021</strong> 49

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