27.01.2021 Aufrufe

Gerichtsbezirke 2021

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen: Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können. Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab. Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen:

Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können.

Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab.

Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

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C. PROZESS- UND VERFAHRENSKOSTENHILFE<br />

Da – wie bereits ausgeführt – keine Pflicht besteht, einen ortsansässigen Verfahrensbevollmächtigten<br />

zu beauftragen, muss der Beiordnungsbeschluss richtigerweise lauten:<br />

„Rechtsanwalt … wird beigeordnet mit der Maßgabe, dass die Reisekosten bis zur Höhe der zusätzlichen<br />

Kosten eines Verkehrsanwalts übernommen werden.“<br />

V. Kosten eines Terminsvertreters als Auslagen<br />

Will der Anwalt, der mit der Maßgabe beigeordnet worden ist, dass seine Reisekosten bis zur Höhe<br />

der (Mehr-)Kosten eines Verkehrsanwalts aus der Landeskasse übernommen werden, nicht selbst<br />

zum Termin anreisen, sondern sich eines Terminsvertreters bedienen, gilt Folgendes:<br />

Die Beiordnung eines Terminsvertreters für einen Verhandlungstermin ist nach zutreffender Auffassung<br />

nicht möglich. Die ZPO (§ 120 Abs. 4 ZPO) und das FamFG (§ 78 Abs. 4 FamFG) sehen nur die<br />

Beiordnung eines Verkehrsanwalts sowie die Beiordnung eines Terminsvertreters zur Wahrnehmung<br />

eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter vor.<br />

Im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe kann der Partei – nach wie vor – neben einem Hauptbevollmächtigten<br />

lediglich ein Verkehrsanwalt, nicht aber ein Unterbevollmächtigter, beigeordnet<br />

werden.<br />

OLG Zweibrücken, Beschl. v. 8.9.2003 – 5 WF 112/03 86<br />

Die Frage der Anwaltsbeiordnung ist in § 121 ZPO, der gem. § 113 Abs. 1 FamFG auf Familiensachen<br />

entsprechend anzuwenden ist, abschließend geregelt. Nach dessen Abs. 1 ist in Verfahren,<br />

in denen wie vorliegend durch § 114 Abs. 1 FamFG die Vertretung durch einen Rechtsanwalt<br />

vorgeschrieben ist, dem Beteiligten ein vertretungsbereiter Anwalt seiner Wahl beizuordnen;<br />

dies ist mit der Beiordnung der außerbezirklichen Hauptbevollmächtigten erfolgt. Daneben<br />

kommt allein nach Maßgabe des § 121 Abs. 4 ZPO eine weitergehende Anwaltsbeiordnung in<br />

Betracht, und zwar entweder als „Terminsanwalt zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme<br />

vor dem ersuchten Richter“ – also an einem vom Verfahrensgericht abweichenden<br />

Ort – oder als Verkehrsanwalt („Korrespondenzanwalt“) „zur Vermittlung des Verkehrs mit dem<br />

Verfahrensbevollmächtigten“ – also am Wohnort des Beteiligten.<br />

OLG Köln, Beschl. v. 29.3.2012 – 4 WF 28/12 87<br />

Auch eine Umdeutung dergestalt, dass der auswärtige Anwalt im Nachhinein als Verkehrsanwalt<br />

beigeordnet werde, ist nach zutreffender Ansicht nicht möglich.<br />

86 FamRZ 2004, 707 = OLGR 2004, 22.<br />

87 AGS 2013, 134 = FamRZ 2012, 1323.<br />

Norbert Schneider (Hrsg.) | <strong>Gerichtsbezirke</strong> <strong>2021</strong> 48

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