27.01.2021 Aufrufe

Gerichtsbezirke 2021

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen: Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können. Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab. Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen:

Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können.

Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab.

Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

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C. PROZESS- UND VERFAHRENSKOSTENHILFE<br />

Beispiel:<br />

Der in Hannover wohnende Kindesvater lässt durch seinen in Hannover ansässigen Anwalt beim<br />

FamG Senftenberg einen Antrag zum Umgangsrecht des dort bei der Kindesmutter wohnenden<br />

minderjährigen Kindes einreichen. Der Verfahrenswert beträgt 3.000,00 €. Der Hannoveraner<br />

Anwalt beantragt seine Beiordnung.<br />

Die Reisekosten des Hannoveraner Anwalts bei Annahme eines Termins und einer Fahrt mit<br />

dem Pkw würden sich wie folgt berechnen:<br />

1. 2 x 390 km x 0,42, Nr. 7003 VV RVG 327,60 €<br />

2. Abwesenheitspauschale, Nr. 7005 Nr. 3 VV RVG 80,00 €<br />

Gesamt 407,60 €<br />

Die Kosten eines Verkehrsanwalts würden sich demgegenüber wie folgt berechnen:<br />

1. 1,0 Gebühr, Nr. 3400 VV RVG 222,00 €<br />

2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 €<br />

Gesamt 242,00 €<br />

Jetzt ist folgende Überlegung anzustellen: Hätte der in Hannover ansässige Antragsteller einen<br />

Verkehrsanwalt in Hannover beauftragt und einen Verfahrensbevollmächtigten in Lübbenau,<br />

dann hätte die Landeskasse die Kosten beider Anwälte übernehmen müssen. Den Verkehrsanwalt<br />

hätte sie übernehmen müssen, weil die Voraussetzungen des § 78 Abs. 4 ZPO vorgelegen<br />

hätten; die Kosten des Verfahrensbevollmächtigten aus Lübbenau hätte die Landeskasse in<br />

voller Höhe übernehmen müssen, da die Reisekosten eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen<br />

Anwalts stets in voller Höhe zu übernehmen sind (s. u. VI.) und keine Verpflichtung besteht, im<br />

Falle der Hinzuziehung eines Verkehrsanwalts einen Verfahrensbevollmächtigten am Ort des<br />

Gerichts auszuwählen. Auch hier hat die Partei/der Beteiligte das Recht, einen auswärtigen<br />

Anwalt aus dem Gerichtsbezirk zu beauftragen.<br />

Die höchstmögliche Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks Senftenberg beträgt 64 km<br />

( Lübbenau), sodass sich die Reisekosten eines dort beauftragten Anwalts wie folgt belaufen<br />

hätten:<br />

1. 2 x 64 km x 0,42 €, Nr. 7003 VV RVG 53,78 €<br />

2. Abwesenheitspauschale; Nr. 7005 Nr. 1 VV RVG 30,00 €<br />

Gesamt 83,78 €<br />

Dadurch, dass der Antragsteller den Anwalt in Hannover als Verfahrensbevollmächtigten beauftragt<br />

hat, sind einerseits die Verkehrsanwaltskosten (242,00 €) erspart worden und andererseits<br />

die möglichen Reisekosten eines Anwalts aus Lübbenau (83,78 €), sodass die tatsächlich<br />

angefallenen Reisekosten folglich von der Landeskasse nicht nur bis zur Höhe der Kosten des<br />

ersparten Verkehrsanwalts (242,00 €) zu übernehmen sind, sondern bis zur Höhe der Kosten<br />

eines Verkehrsanwalts zuzüglich der höchstmöglichen Reisekosten eines im Gerichtsbezirks<br />

niedergelassenen Anwalts, also insgesamt 325,78 €.<br />

Norbert Schneider (Hrsg.) | <strong>Gerichtsbezirke</strong> <strong>2021</strong> 47

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