27.01.2021 Aufrufe

Gerichtsbezirke 2021

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen: Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können. Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab. Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen:

Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können.

Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab.

Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

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C. PROZESS- UND VERFAHRENSKOSTENHILFE<br />

Wird eingeschränkt beigeordnet mit der Maßgabe, dass die Reisekosten lediglich bis zur Höhe der<br />

Kosten eines Verkehrsanwalts übernommen werden, trägt die bedürftige Partei das Risiko, dass<br />

die Reisekosten – gegebenenfalls aufgrund mehrerer Termine – die Kosten eines Verkehrsanwalts<br />

letztlich übersteigen. Nach zutreffender Auffassung können diese Mehrkosten der Partei in Rechnung<br />

gestellt werden. Die Sperre des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO steht insoweit nicht entgegen, da diese<br />

Mehrkosten ja gerade nicht von der Bewilligung und Beiordnung gedeckt sind. 84<br />

Wird dagegen uneingeschränkt beigeordnet, obwohl eine Beschränkung geboten gewesen wäre,<br />

sind die gesamten Reisekosten von der Landeskasse zu übernehmen, auch wenn sie – etwa wegen<br />

der Vielzahl der Termine – die Kosten eines Verkehrsanwalts erheblich übersteigen.<br />

IV. Beschränkung der Reisekosten auf die Mehrkosten eines Verkehrsanwalts<br />

Liegen die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Verkehrsanwalts vor und will das Gericht die<br />

Reisekosten des beizuordnenden Anwalts beschränken, so ist auf die Mehrkosten eines Verkehrsanwalts<br />

abzustellen. Die Beschränkung der Reisekosten ist also nicht dahingehend auszusprechen,<br />

dass die Reisekosten „bis zur Höhe der Kosten eines Verkehrsanwalts“ übernommen werden, sondern<br />

„bis zur Höhe der zusätzlichen Kosten eines Verkehrsanwalts“. Darin liegt ein wesentlicher<br />

Unterschied.<br />

Sind dem Beteiligten die Kosten eines Verkehrsanwalts zu erstatten (§ 121 Abs. 4 ZPO), ist die<br />

Mehrkostengrenze des § 121 Abs. 3 ZPO erst überschritten, wenn der Verfahrensbevollmächtigte<br />

so weit außerhalb des Gerichtsbezirks niedergelassen ist, dass die dadurch entstehenden, im<br />

Vergleich zu einem bezirksansässigen Anwalt zusätzlichen Reisekosten noch höher ausfallen<br />

als die Kosten eines Verkehrsanwalts.<br />

OLG Brandenburg, Beschl. v. 7.3.2017 – 13 WF 56/17 85<br />

84 OLG Nürnberg JurBüro 2001, 481; a. A. AG Ludwigsburg JurBüro 1984, 194 m. Anm. Mümmler; OLG Brandenburg AGS 2010,<br />

327 = JurBüro 2010, 434; AnwK/N. Schneider, § 11 Rn. 133.<br />

85 AGS 2017, 234 = MDR 2017, 791 = NZFam 2017, 374.<br />

Norbert Schneider (Hrsg.) | <strong>Gerichtsbezirke</strong> <strong>2021</strong> 46

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