27.01.2021 Aufrufe

Gerichtsbezirke 2021

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen: Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können. Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab. Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen:

Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können.

Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab.

Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

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C. PROZESS- UND VERFAHRENSKOSTENHILFE<br />

Festsetzung von Reisekosten bei uneingeschränkter Beiordnung eines auswärtigen<br />

Rechtsanwalts<br />

Wenn ein auswärtiger Rechtsanwalt im Wege der Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe<br />

uneingeschränkt beigeordnet ist, steht für das Vergütungsfestsetzungsverfahren fest, dass<br />

seine Reisekosten zum Termin zu erstatten sind.<br />

KG, Beschl. v. 11.11.2010 – 19 WF 180/10 80<br />

Bindungswirkung einer uneingeschränkten Beiordnung<br />

Wird ein Anwalt, der seinen Kanzleisitz nicht im Gerichtsbezirk unterhält, uneingeschränkt<br />

beigeordnet, so ist diese uneingeschränkte Beiordnung für das Verfahren auf Festsetzung der<br />

Vergütung des beigeordneten Anwalts auch dann bindend, wenn der Anwalt nur zu den Bedingungen<br />

eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts hätte beigeordnet werden dürfen.<br />

Der Anwalt erhält daher seine gesamten Reisekosten aus der Landeskasse.<br />

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.1.2014 – II-10 WF 1/14 81<br />

Bindungswirkung einer uneingeschränkten Beiordnung<br />

An die uneingeschränkte Beiordnung eines auswärtigen Anwalts durch das Gericht ist der<br />

Urkundsbeamte im Festsetzungsverfahren gebunden; in diesem Fall sind u. a. die Reisekosten<br />

des auswärtigen Anwalts zum Termin uneingeschränkt zu erstatten.<br />

OLG Hamm, Beschl. v. 16.3.2017 – II-6 WF 26/17 82<br />

III. Beschränkung der Reisekosten auf die Kosten eines Verkehrsanwalts<br />

Mitunter werden auswärtige Anwälte mit der Einschränkung beigeordnet, dass ihre Reisekosten bis<br />

zur Höhe der Kosten eines Verkehrsanwalts übernommen werden. Diese Rechtsprechung beruht<br />

auf der Grundsatzentscheidung des BGH v. 23.6.2004, 83 wonach ein auswärtiger Anwalt uneingeschränkt<br />

beizuordnen ist, wenn durch seine Tätigkeit zwar Reisekosten anfallen, auf der anderen<br />

Seite aber die Kosten eines ansonsten nach § 121 Abs. 4 ZPO, § 78 Abs. 4 FamFG beizuordnenden<br />

Verkehrsanwalts vermieden werden.<br />

Die Frage, ob in diesem Fall uneingeschränkt beizuordnen ist oder mit der Maßgabe, dass die<br />

Reisekosten bis zur Höhe eines Verkehrsanwalts übernommen werden, ist strittig. Diese Frage<br />

spielt nur dann eine Rolle, wenn die Reisekosten die Kosten eines Verkehrsanwalts übersteigen,<br />

was in der Praxis selten der Fall ist. Solche Fälle können allerdings auftreten, wenn der Streit- bzw.<br />

Verfahrenswert gering und die Entfernung groß ist oder wenn es zu mehreren Terminen kommt.<br />

80 AGS 2010, 612 = JurBüro 2011, 94 = MDR 2011, 327 = Rpfleger 2011, 217 = FamRZ 2011, 835 = NJW-Spezial 2010, 764 = RVG<br />

report 2011, 118.<br />

81 AGS 2014, 196 = NJW-Spezial 2014, 253.<br />

82 AG kompakt 2018, 2; ebenso FuR 2018, 310.<br />

83 BGHZ 159, 370 = FamRZ 2004, 1362 = NJW 2004, 2749 = AGS 2004, 349 = JurBüro 2004, 604 = Rpfleger 2004, 708 = RVGreport<br />

2004, 356 = MDR 2004, 1373.<br />

Norbert Schneider (Hrsg.) | <strong>Gerichtsbezirke</strong> <strong>2021</strong> 45

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