27.01.2021 Aufrufe

Gerichtsbezirke 2021

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen: Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können. Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab. Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen:

Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können.

Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab.

Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

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C. PROZESS- UND VERFAHRENSKOSTENHILFE<br />

C. Prozess- und Verfahrenskostenhilfe<br />

I. Überblick<br />

Auch ein im Wege der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beigeordneter Anwalt erhält seine Reisekosten.<br />

Nach § 46 RVG hat die Landeskasse die notwendigen Auslagen des Anwalts zu übernehmen.<br />

Dazu zählen insbesondere auch die Reisekosten des beigeordneten Anwalts (§ 46 Abs. 1 RVG).<br />

Der Anwalt hat hier sogar die Möglichkeit, vorab feststellen zu lassen, dass seine beabsichtigte Reise<br />

notwendig ist (§ 46 Abs. 2 RVG).<br />

Im Gegensatz zu den Gebühren kann der Anwalt für anfallende Reisekosten nach § 47 RVG sogar<br />

einen Vorschuss aus der Landeskasse verlangen.<br />

Der Umfang der aus der Landeskasse zu übernehmenden Reisekosten hängt vom Umfang der<br />

Beiordnung ab.<br />

II.<br />

Uneingeschränkte Beiordnung<br />

Wird der Anwalt uneingeschränkt beigeordnet, erhält er sämtliche Reisekosten aus der Landeskasse<br />

in vollem Umfang ersetzt. Das gilt auch dann, wenn die Beiordnung hätte beschränkt werden<br />

müssen. Es ist unzulässig, im Verfahren auf Festsetzung der Verfahrens- oder Prozesskostenhilfevergütung<br />

eine Beschränkung nachzuholen, die im Beiordnungsverfahren übersehen worden ist.<br />

1. Der Umfang des Vergütungsanspruchs eines beigeordneten Rechtsanwalts bestimmt sich<br />

gem. § 48 Abs. 1 RVG nach dem die Prozesskostenhilfe bewilligenden und die Beiordnung<br />

aussprechenden Beschluss.<br />

2. Enthält ein Beiordnungs- und Bewilligungsbeschluss keine das Mehrkostenverbot des § 121<br />

Abs. 3 ZPO umsetzende Beschränkung, sind auch die geltend gemachten Reisekosten und<br />

das Tage- und Abwesenheitsgeld festzusetzen.<br />

OLG Brandenburg, Beschl. 1.10.2008 – 13 WF 68/08<br />

1. Will das Gericht, das Prozesskostenhilfe bewilligt, zugleich die Bedingungen, zu denen der<br />

vom Antragsteller benannte auswärtige Rechtsanwalt beigeordnet wird, im Hinblick auf<br />

absehbar entstehende Anwaltskosten und deren Erstattung aus der Staatskasse einschränkend<br />

regeln, muss es dies regelmäßig im Beiordnungsbeschluss tun.<br />

2. Ohne Verlautbarung im Tenor oder in den Gründen des Beiordnungsbeschlusses kommt<br />

eine Beschränkung der Bedingungen nur ausnahmsweise in Betracht.<br />

OLG Dresden, Beschl. v. 1.10.2008 – 8 W 958/08 79<br />

79 AGS 2009, 451 = OLGR 2009, 482 = JurBüro 2009, 368.<br />

Norbert Schneider (Hrsg.) | <strong>Gerichtsbezirke</strong> <strong>2021</strong> 44

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