27.01.2021 Aufrufe

Gerichtsbezirke 2021

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen: Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können. Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab. Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen:

Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können.

Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab.

Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

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B. ERSTATTUNG DER REISEKOSTEN<br />

c) Beschwerde/Rechtsbeschwerde<br />

Eine Beschwerde ist nach § 172 SGG ausgeschlossen (§ 197 Abs. 2 SGG). Eine Rechtsbeschwerde<br />

kennt das SGG ohnehin nicht.<br />

IX. Finanzgerichtliche Verfahren<br />

1. Kostenerstattung<br />

Der Umfang der Kostenerstattung in finanzgerichtlichen Verfahren richtet sich nach § 139 FGO.<br />

§ 139 [Begriff der Kosten]<br />

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden<br />

Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten<br />

einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.<br />

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.<br />

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands,<br />

der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in<br />

Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten<br />

oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis<br />

zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit<br />

ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das<br />

Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes für das Vorverfahren für notwendig<br />

erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem<br />

Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.<br />

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht<br />

sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.<br />

Nach § 139 Abs. 3 FGO sind die Kosten eines Rechtsanwalts oder eines Bevollmächtigten oder Beistands,<br />

der nach den Vorschriften des StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen<br />

befugt ist, stets erstattungsfähig. Auch die FGO unterscheidet also nicht zwischen einem Anwalt,<br />

der am Gerichtsort ansässig ist, im Gerichtsbezirk niedergelassen ist oder außerhalb des Gerichtsbezirks<br />

wohnt und niedergelassen ist. Daher müssen hier die gleichen Grundsätze gelten wie im<br />

Verwaltungsrecht. Auch hier verfährt die Praxis häufig entgegen der gesetzlichen Regelung. 78<br />

78 FG Brandenburg EFG 1996, 1054; FG Hamburg, Beschl. v. 15.6.2012 – 3 KO 208/11.<br />

Norbert Schneider (Hrsg.) | <strong>Gerichtsbezirke</strong> <strong>2021</strong> 42

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