27.01.2021 Aufrufe

Gerichtsbezirke 2021

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen: Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können. Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab. Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen:

Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können.

Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab.

Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

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B. ERSTATTUNG DER REISEKOSTEN<br />

Rechnung zu tragen, indem ein Anwalt aus dem Gerichtsbezirk beauftragt werden müsse. 71 Dessen<br />

Reisekosten sind dann aber immer erstattungsfähig.<br />

Erstattung von Reisekosten eines auswärtigen Anwalts im Gerichtsbezirk<br />

Reisekosten eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts sind grundsätzlich ohne Notwendigkeitsprüfung<br />

zu erstatten. Eine Partei ist nicht gehalten, einen am Gerichtsort oder an<br />

ihrem Wohnort ansässigen Anwalt zu beauftragen.<br />

VG Würzburg, Beschl. v. 23.1.2009 – W 4 M 08.1340 72<br />

Erstattungsfähigkeit von anwaltlichen Fahrtkosten<br />

Die Kosten, die einem Anwalt durch die Fahrt von seiner Kanzlei zu einer mündlichen Verhandlung<br />

bei einem erstinstanzlichen Verwaltungsgericht entstehen, sind erstattungsfähig, wenn<br />

der Sitz der Kanzlei im festgelegten Gerichtsbezirk liegt.<br />

VG Koblenz, Beschl. v. 6.8.2012 – 7 K 63/12.KO 73<br />

Erstattungsfähigkeit von anwaltlichen Fahrtkosten<br />

1. Die Reisekosten eines Anwalts aus dem Gerichtsbezirk sind ohne weitere Notwendigkeitsprüfung<br />

zu erstatten.<br />

2. Eine Differenzierung innerhalb des Gerichtsbezirks, bis zu welcher Entfernung vom Gerichtssitz<br />

bzw. vom Ort Reisekosten noch als erstattungsfähig zu beurteilen sind bzw. ab welcher<br />

Entfernung eine Kostenerstattung ausgeschlossen ist, kommt nicht in Betracht.<br />

VG Augsburg, Beschl. v. 6.7.2016 – Au 5 M 16.949<br />

Zutreffenderweise darf hier – wie das BVerwG zu Recht ausführt – keine Notwendigkeitsprüfung<br />

durchgeführt werden. Anders als nach anderen Erstattungsregeln sind nämlich nicht nur die notwendigen<br />

Kosten eines Anwalts zu erstatten, sondern die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts<br />

ohne Einschränkung.<br />

Daher darf sich nach zutreffender Ansicht eine Partei in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren<br />

auch einen Anwalt außerhalb des Gerichtsbezirks nehmen, ohne dessen Notwendigkeit im<br />

Einzelnen begründen zu müssen. Eine Begrenzung kann lediglich bei Rechtsmissbrauch oder<br />

Mutwilligkeit angenommen werden.<br />

Soweit gesetzeswidrig hinsichtlich der Reisekosten eine Notwendigkeitsprüfung angestellt wird,<br />

kann auf die Rechtsprechung zu den Zivilsachen Bezug genommen werden.<br />

71 Z. B. OVG Hamburg NVwZ-RR 2007, 565 = NJW 2007, 2939 = NordÖR 2007, 433; Bayerischer VGH, Beschl. v. 27.7.2006 – 2 N<br />

04.2476; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 1.11.2005 – 4 O 327/05; OVG Rheinland-Pfalz NVwZ-RR 2004, 711; VGH Mannheim<br />

VBlBW 1990, 16 = JurBüro 1990, 250 = Justiz 1990, 106; VG Aachen, Beschl. v. 11.5.2006 – 7 K 4169/04.A; VG Berlin, Beschl. v.<br />

23.2.2010 – 9 KE 27.10, 13 A 40.07.<br />

72 AG kompakt 2012, 102.<br />

73 AGS 2012, 546.<br />

Norbert Schneider (Hrsg.) | <strong>Gerichtsbezirke</strong> <strong>2021</strong> 39

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