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Gerichtsbezirke 2021

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen: Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können. Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab. Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen:

Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können.

Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab.

Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

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B. ERSTATTUNG DER REISEKOSTEN<br />

Insoweit hat das BVerwG 68 Folgendes klargestellt:<br />

„§ 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt, dass Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigten<br />

stets erstattungsfähig sind. Eine Einschränkung des Inhalts, dass Reisekosten eines<br />

nicht am Sitz des Gerichts tätigen oder wohnenden Rechtsanwalts nur erstattungsfähig sind, wenn<br />

seine Zuziehung notwendig war, kennt die Verwaltungsgerichtsordnung nicht. Die für den Zivilprozess<br />

insoweit in § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO getroffene Regelung findet über § 173 VwGO keine Anwendung. Der<br />

Gesetzgeber wollte die Beteiligten im Verwaltungsprozess nämlich bei der Wahl eines Rechtsanwalts<br />

ihres Vertrauens freier stellen (vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, § 162 Rn 10; Olbertz,<br />

in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Februar 2007, § 162 Rn 49), um es ihnen zu<br />

erleichtern, einen im Verwaltungsrecht qualifizierten Anwalt zu finden (vgl. BT-Drucks 3/55 S. 48).“<br />

Ebenso OVG Sachsen<br />

Eine § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO inhaltlich entsprechende Einschränkung des Inhalts, dass Reisekosten<br />

eines auswärtigen Rechtsanwalts nur erstattungsfähig sind, wenn dessen Zuziehung zur<br />

zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig war, gibt es nach der<br />

Verwaltungsgerichtsordnung nicht.<br />

Sächsisches OVG, Beschl. v. 3.11.2016 – 1 F 12/16 69<br />

und zuletzt VG Aachen:<br />

Erstattung von Reisekosten in verwaltungsgerichtlichen Verfahren<br />

Eine Beschränkung der Erstattung von Reisekosten eines auswärtigen Anwalts kommt in verwaltungsgerichtlichen<br />

Verfahren nur unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs in Betracht.<br />

Eine Einschränkung des Inhalts, dass Reisekosten eines nicht am Sitz des Gerichts tätigen oder<br />

wohnhaften Rechtsanwalt nur erstattungsfähig sind, wenn seine Zuziehung notwendig war,<br />

kennt die Verwaltungsgerichtsordnung nicht. Die für den Zivilprozess insoweit in § 91 Abs. 2<br />

Satz 1 der ZPO getroffene Regelung findet über § 173 VwGO keine Anwendung, da der Gesetzgeber<br />

die Beteiligten im Verwaltungsprozess bei der Wahl eines Rechtsanwalts ihres Vertrauens<br />

freier stellen wollte.<br />

VG Aachen, Beschl. v. 26.9.2019 – 5 K 561/16.A 70<br />

Ungeachtet dessen wird in der Rechtsprechung vielfach die Auffassung vertreten, dass die Anwendung<br />

des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO auf die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines Anwalts zur<br />

Wahrnehmung gerichtlicher Termine unter dem Vorbehalt des § 162 Abs. 1 VwGO stehe, wonach<br />

es sich um zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen handeln<br />

müsse. Dem daraus herzuleitenden Grundsatz der Kostenminimierung sei bei der Anwaltswahl<br />

68 NJW 2007, 3656 = DÖV 2008, 209 = BayVBl 2008, 157 = Buchholz 310, § 162 VwGO Nr. 44 = DVBl 2007, 1449 = ZUR 2007, 608<br />

= NJ 2008, 87 = RVGreport 2008, 65 = UPR 2008, 239.<br />

69 NVwZ-RR 2017, 311.<br />

70 NJW-Spezial 2019, 764.<br />

Norbert Schneider (Hrsg.) | <strong>Gerichtsbezirke</strong> <strong>2021</strong> 38

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