27.01.2021 Aufrufe

Gerichtsbezirke 2021

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen: Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können. Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab. Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen:

Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können.

Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab.

Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

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B. ERSTATTUNG DER REISEKOSTEN<br />

cc) Erinnerung<br />

Liegt der Wert des Beschwerdegegenstands nicht über 200,00 €, kann gegen die Absetzung nur<br />

Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RpflG eingelegt werden. Der Erinnerung kann der Rechtspfleger abhelfen,<br />

anderenfalls legt er sie dem Richter vor, der dann endgültig entscheidet.<br />

Ein Rechtsmittel ist hiergegen nicht gegeben und kann auch nicht zugelassen werden.<br />

VII. Verwaltungsgerichtliche Verfahren<br />

1. Kostenerstattung<br />

In verwaltungsgerichtlichen Verfahren richtet sich der Umfang der Kostenerstattung nach § 162<br />

VwGO.<br />

§ 162 [Erstattungsfähige Kosten]<br />

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden<br />

Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten<br />

einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.<br />

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in Abgabenangelegenheiten<br />

auch einer der in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 genannten Personen, sind stets<br />

erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig,<br />

wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für<br />

notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle<br />

ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen<br />

den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten<br />

Höchstsatz der Pauschale fordern.<br />

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das<br />

Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.<br />

Danach sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig (§ 162 Abs. 2<br />

Satz 1 VwGO). Ein Verweis auf § 91 Abs. 2 ZPO fehlt allerdings. Die Erstattungsvorschrift differenziert<br />

nicht nach einem Anwalt, der am Gerichtsort ansässig ist, im Gerichtsbezirk niedergelassen ist oder<br />

außerhalb wohnt und niedergelassen ist.<br />

Norbert Schneider (Hrsg.) | <strong>Gerichtsbezirke</strong> <strong>2021</strong> 37

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