27.01.2021 Aufrufe

Gerichtsbezirke 2021

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen: Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können. Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab. Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen:

Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können.

Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab.

Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

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B. ERSTATTUNG DER REISEKOSTEN<br />

Beispiel:<br />

Am Gütetermin nehmen Anwalt und Partei teil. Zum Kammertermin reist der Prozessbevollmächtigte<br />

alleine an. Die Partei nimmt an diesem Termin nicht teil. Die Kosten des Verfahrens<br />

werden der Gegenseite auferlegt.<br />

Für den ersten Termin sind die Reisekosten der Partei erstattungsfähig. Für den zweiten Termin<br />

sind die Reisekosten des Anwalts in Höhe der ersparten Reisekosten der Partei erstattungsfähig.<br />

Diese fiktiven ersparten Parteireisekosten berechnen sich aber immer nach der Entfernung vom<br />

Sitz der Partei zum Gerichtsort, sodass sich hier Fragen nach der Notwendigkeit der Beauftragung<br />

eines ortsansässigen oder auswärtigen Anwalts nicht stellen.<br />

Soweit im Übrigen eine Erstattung der anwaltlichen Reisekosten in Betracht kommt, also insbesondere<br />

in Rechtsmittelverfahren, gelten die gleichen Erstattungsgrundsätze wie in Zivilsachen.<br />

Erstattung der Reisekosten eines Anwalts außerhalb des Gerichtsbezirks<br />

Tatsächlich angefallene Reisekosten einer auswärtigen Rechtsanwältin sind insoweit notwendig<br />

i. S. v. § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 ZPO und damit erstattungsfähig, als sie auch dann entstanden wären,<br />

wenn die obsiegende Partei eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt mit Niederlassung<br />

am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks beauftragt hätte (vgl. BGH<br />

9.5.2018 – I ZB 62/17, Rn 12). Das gilt auch für die Arbeitsgerichtsbarkeit.<br />

LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.2.2019 – 26 Ta (Kost) 6144/18 67<br />

2. Kostenfestsetzung<br />

a) Festsetzungsantrag<br />

Für die Festsetzung gilt dasselbe wie für die zivilrechtlichen Verfahren.<br />

b) Rechtsbehelfe/Rechtsmittel<br />

aa) Sofortige Beschwerde<br />

Die sofortige Beschwerde ist gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag<br />

von 200,00 € übersteigt (§ 46 ArbGG i. V. m. §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 2 ZPO). Zuständig für die<br />

sofortige Beschwerde ist immer das LAG.<br />

bb) Rechtsbeschwerde<br />

Gegen die Entscheidung des LAG über die Beschwerde ist gem. § 78 ArbGG die Rechtsbeschwerde<br />

nach § 574 ZPO zum BAG gegeben, sofern das LAG die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.<br />

67 AGS 2019, 441 = AA 2019, 55 = RVGreport 2019, 221 = FA 2019, 164.<br />

Norbert Schneider (Hrsg.) | <strong>Gerichtsbezirke</strong> <strong>2021</strong> 36

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