27.01.2021 Aufrufe

Gerichtsbezirke 2021

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen: Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können. Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab. Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen:

Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können.

Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab.

Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

B. ERSTATTUNG DER REISEKOSTEN<br />

b) Rechtsbehelfe/Rechtsmittel<br />

Je nach Wert des Beschwerdegegenstands ist die Erinnerung oder Beschwerde gegeben. Gegen<br />

Entscheidungen des AG ist die Beschwerde zum LG gegeben, obwohl in der Hauptsache das OLG<br />

Rechtsmittelgericht ist.<br />

Gegen erstinstanzliche Entscheidungen des OLG ist die Beschwerde nicht möglich. Hier kann nur<br />

Erinnerung eingelegt werden.<br />

VI. Arbeitsgerichtliche Verfahren<br />

1. Kostenerstattung<br />

In arbeitsgerichtlichen Verfahren gelten insoweit die Vorschriften der ZPO entsprechend (u. a. §§ 46,<br />

64 ArbGG), sodass zunächst einmal auf die Ausführungen zu den Zivilsachen Bezug genommen<br />

werden kann. Zu beachten ist allerdings die Vorschrift des § 12a Abs. 1 ArbGG.<br />

§ 12a Kostentragungspflicht<br />

(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf<br />

Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines<br />

Prozeßbevollmächtigten oder Beistandes. Vor Abschluß der Vereinbarung über die Vertretung<br />

ist auf den Ausschluß der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Kosten,<br />

die dem Beklagten dadurch entstanden sind, daß der Kläger ein Gericht der ordentlichen<br />

Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit<br />

angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.<br />

(2) Werden im Urteilsverfahren des zweiten und dritten Rechtszugs die Kosten nach § 92 Abs. 1<br />

der Zivilprozeßordnung verhältnismäßig geteilt und ist die eine Partei durch einen Rechtsanwalt,<br />

die andere Partei durch einen Verbandsvertreter nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 vertreten,<br />

so ist diese Partei hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten so zu stellen, als wenn sie durch<br />

einen Rechtsanwalt vertreten worden wäre. Ansprüche auf Erstattung stehen ihr jedoch nur<br />

insoweit zu, als ihr Kosten im Einzelfall tatsächlich erwachsen sind.<br />

Danach sind in erstinstanzlichen Urteilsverfahren vor den Arbeitsgerichten Kostenerstattungsansprüche<br />

hinsichtlich der Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten ausgeschlossen.<br />

Reisekosten eines Prozessbevollmächtigten können allerdings dann geltend gemacht werden,<br />

wenn in selber Höhe fiktive eigene Parteikosten erspart worden sind. 66<br />

66 LAG Berlin AP Nr. 4 zu § 61 ArbGG 1953; LAG München AP Nr. 25 zu § 61 ArbGG 1953; LAG Nürnberg AnwBl 1988, 181; LAG<br />

München NZA-RR 2002, 161 = BRAGOreport 2003, 60; LAG Rheinland-Pfalz AnwBl 1988, 299; LAG Düsseldorf LAGE Nr. 6 zu<br />

§ 12a ArbGG 1979, Streitwert; LAG Hessen AGS 2010, 258 = AG kompakt 2010, 45; LAG Hamburg AGS 2010, 259 = JurBüro<br />

2010, 309 = ArbRB 2010, 17 = RVGreport 2010, 33 = JurBüro 2010, 296; LAG Schleswig, Beschl. v. 18.3.2009 – 3 Ta 30/09; LAG<br />

Schleswig, Beschl. v. 11.3.2009 – 6 Ta 33/09; LAG München NZA-RR 2002, 161; LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 18.3.2009 – 11<br />

Ta 11/09; LAG Berlin NZA-RR 2006, 538.<br />

Norbert Schneider (Hrsg.) | <strong>Gerichtsbezirke</strong> <strong>2021</strong> 35

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!