27.01.2021 Aufrufe

Gerichtsbezirke 2021

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen: Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können. Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab. Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen:

Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können.

Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab.

Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

B. ERSTATTUNG DER REISEKOSTEN<br />

V. Bußgeldsachen<br />

1. Kostenerstattung<br />

Der Umfang der Kostenerstattung in Bußgeldsachen richtet sich gem. § 105 OWiG nach § 464a<br />

StPO, sodass hier die gleichen Ausführungen gelten wie zu den Strafsachen.<br />

§ 105 Kostenentscheidung<br />

(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde gelten § 464 Abs. 1 und 2, § 464a, § 464c, soweit die<br />

Kosten für Gebärdensprachdolmetscher betroffen sind, die §§ 464d, 465, 466, 467a Abs. 1 und<br />

2, § 469 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 470, 472b und 473 Abs. 7 der Strafprozeßordnung sinngemäß,<br />

im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ferner § 74 des Jugendgerichtsgesetzes.<br />

(2) Die notwendigen Auslagen, die nach Absatz 1 in Verbindung mit § 465 Abs. 2, § 467a Abs. 1<br />

und 2 sowie den §§ 470 und 472b der Strafprozeßordnung die Staatskasse zu tragen hat, werden,<br />

soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Bundeskasse auferlegt, wenn eine Verwaltungsbehörde<br />

des Bundes das Verfahren durchführt, sonst der Landeskasse.<br />

Auch hier werden die Reisekosten eines Verteidigers außerhalb des Gerichtsbezirks bis zur höchstmöglichen<br />

Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks erstattet.<br />

1. Zu den erstattungsfähigen notwendigen Auslagen des freigesprochenen Betroffenen in<br />

Bußgeldsachen zählen grundsätzlich die Kosten für die Fahrt des Betroffenen zum Verhandlungstermin<br />

und zurück.<br />

2. Für die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts ist im Bußgeldverfahren<br />

das Kriterium der Notwendigkeit i. S. v. § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO so auszulegen,<br />

dass zumindest die Fahrtkosten bis zur Grenze des Gerichtsbezirks als erforderlich anzusehen<br />

sind, da sich der Mandant auch eines bezirksansässigen Anwalts im äußeren Bereich<br />

hätte bedienen können. Die tatsächlichen Fahrtkosten des Verteidigers stellen aber die<br />

Obergrenze dar, wenn die Entfernung seines Kanzleisitzes zum Gerichtsort geringer ist als<br />

die Maximalentfernung zwischen Gerichtssitz und der hiervon am weitesten entfernten<br />

Gemeinde.<br />

AG Aschaffenburg, Beschl. v. 23.6.2017 – 333 OWi 125 Js 9560/16 65<br />

2. Kostenfestsetzung<br />

a) Festsetzung<br />

Soweit eine Kostenentscheidung im gerichtlichen Verfahren ergeht, richtet sich die Kostenfestsetzung<br />

im Ordnungswidrigkeitenverfahren gem. § 46 StPO nach § 464b StPO. Es gilt das Gleiche<br />

wie in Strafsachen.<br />

65 AGS 2017, 493.<br />

Norbert Schneider (Hrsg.) | <strong>Gerichtsbezirke</strong> <strong>2021</strong> 34

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!