27.01.2021 Aufrufe

Gerichtsbezirke 2021

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen: Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können. Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab. Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen:

Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können.

Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab.

Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

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B. ERSTATTUNG DER REISEKOSTEN<br />

Auch im Strafverfahren sind hinsichtlich der Fahrtkosten eines auswärtigen Rechtsanwaltes<br />

zumindest die Kosten bis zur Gerichtsbezirksgrenze des zuständigen Gerichts als notwendig<br />

anzusehen.<br />

LG Chemnitz, Beschl. v. 8.8.2019 – 2 Qs 295/19 63<br />

2. Kostenfestsetzung<br />

a) Festsetzung<br />

In Strafsachen setzt das Gericht des ersten Rechtszugs – zuständig ist der Rechtspfleger – nach<br />

§ 464b Satz 1 StPO die Kosten fest. Auf das Verfahren finden die Vorschriften der ZPO entsprechende<br />

Anwendung (§ 464b Satz 3 StPO), sodass auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen<br />

werden kann.<br />

b) Rechtsbehelfe/Rechtsmittel<br />

Je nach Wert des Beschwerdegegenstands ist die Erinnerung oder Beschwerde gegeben. Auch hier<br />

ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt<br />

(§ 304 Abs. 3 StPO).<br />

Hinweis:<br />

Strittig ist, ob für die Beschwerde die Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO oder die Zweiwochenfrist<br />

des § 567 Abs. 2 ZPO gilt. Der Anwalt sollte daher zur Sicherheit immer von der kürzeren<br />

Wochenfrist ausgehen.<br />

Für Beschwerden gegen Entscheidungen des AG ist das LG zuständig, für Beschwerden gegen<br />

erstinstanzliche Entscheidungen der LG ist das OLG zuständig.<br />

Eine weitere Beschwerde ist nicht vorgesehen, ebenso wenig eine Rechtsbeschwerde. 64<br />

63 AGS 2020, 544 = RVGreport 2020, 104.<br />

64 BGH AGS 2003, 177 = BGHSt 48, 106 = NJW 2003, 763 = StraFo 2003, 67 = Rpfleger 2003, 209 = wistra 2003, 152 = JurBüro<br />

2003, 261 = NStZ 2003, 322 = StV 2003, 176 = BRAGOreport 2003, 56.<br />

Norbert Schneider (Hrsg.) | <strong>Gerichtsbezirke</strong> <strong>2021</strong> 33

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