27.01.2021 Aufrufe

Gerichtsbezirke 2021

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen: Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können. Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab. Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen:

Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können.

Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab.

Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

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B. ERSTATTUNG DER REISEKOSTEN<br />

III. Familiensachen<br />

1. Überblick<br />

Hier ist zu differenzieren, ob es sich um eine Ehesache, eine Familienstreitsache, eine Familiensache<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder ein Verfahren mit Auslandsbezug handelt.<br />

2. Ehesachen und Familienstreitsachen<br />

In Ehe- und Familienstreitsachen gilt kraft der Verweisung des § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG die Vorschrift<br />

des § 91 ZPO in vollem Umfang, sodass auf die Ausführungen zu den Zivilsachen Bezug<br />

genommen werden kann.<br />

Reisekostenerstattung eines auswärtigen Anwalts in Familiensachen<br />

Beauftragt ein Beteiligter einen Rechtsanwalt außerhalb des Gerichtsbezirks, dessen Hinzuziehung<br />

als solche nicht notwendig ist, sind dessen Reisekosten jedoch insoweit erstattungsfähig,<br />

als sie bei einem Anwalt mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des<br />

Gerichtsbezirks angefallen wären.<br />

OLG Brandenburg, Beschl. v. 23.8.2019 – 9 WF 84/19 61<br />

3. Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Verfahren mit Auslandsbezug<br />

In Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in Verfahren mit Auslandsbezug gilt dagegen<br />

§ 80 FamFG, sodass auf die Ausführungen zu den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit Bezug<br />

genommen wird.<br />

4. Kostenfestsetzung<br />

a) Festsetzungsantrag<br />

In der Kostenfestsetzung ist in Ehesachen und Familienstreitsachen vorzugehen wie in Zivilsachen<br />

und in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Verfahren mit Auslandsbezug wie<br />

in den allgemeinen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.<br />

b) Rechtsbehelfe/Rechtsmittel<br />

Auch hier gilt Gleiches wie in Ehesachen und Familienstreitsachen und in den allgemeinen Verfahren<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit.<br />

61 AGS 2019, 534 = NZFam 2019, 927.<br />

Norbert Schneider (Hrsg.) | <strong>Gerichtsbezirke</strong> <strong>2021</strong> 31

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