27.01.2021 Aufrufe

Gerichtsbezirke 2021

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen: Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können. Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab. Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen:

Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können.

Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab.

Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

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B. ERSTATTUNG DER REISEKOSTEN<br />

b) Rechtsbehelfe/Rechtsmittel<br />

aa) Sofortige Beschwerde<br />

Werden die Reisekosten nicht festgesetzt, ist hiergegen nach § 104 Abs. 3 i. V. m. § 567 ZPO die<br />

sofortige Beschwerde gegeben. Voraussetzung ist allerdings, dass der Beschwerdewert den Betrag<br />

von 200,00 € übersteigt (§ 104 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 567 Abs. 2 ZPO). Das ist dann der Fall, wenn<br />

die abgesetzten Reisekosten für sich genommen bereits den Betrag von 200,00 € übersteigen<br />

oder wenn das Gericht auch noch weitere Kosten abgesetzt hat und die Gesamtsumme 200,00 €<br />

übersteigt.<br />

Der Rechtspfleger kann der Beschwerde abhelfen (§ 572 Abs. 1 ZPO). Anderenfalls legt er sie dem<br />

Beschwerdegericht zur Entscheidung vor.<br />

bb) Rechtsbeschwerde<br />

Gegen die Entscheidung über die Beschwerde ist die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO gegeben,<br />

sofern das Beschwerdegericht diese zugelassen hat. Eine Mindestbeschwer ist nicht vorgesehen.<br />

cc) Erinnerung<br />

Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands nicht 200,00 €, kann gegen die Absetzung nur<br />

Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RpflG eingelegt werden. Der Erinnerung kann der Rechtspfleger abhelfen,<br />

anderenfalls legt er sie dem Richter vor, der dann endgültig entscheidet.<br />

Ein Rechtsmittel ist hiergegen nicht gegeben und kann auch nicht zugelassen werden.<br />

II.<br />

Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

1. Kostenerstattung<br />

In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit richtet sich der Umfang der Kostenerstattung nach<br />

§ 80 FamFG.<br />

§ 80 Umfang der Kostenpflicht<br />

Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens<br />

notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. § 91 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung<br />

gilt entsprechend.<br />

Zu erstatten sind danach die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der<br />

Beteiligten (§ 80 Satz 1 FamFG). Im Übrigen verweist das Gesetz in § 80 Satz 2 FamFG ausschließlich<br />

auf § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Eine Verweisung auf § 91 Abs. 2 ZPO findet sich hier nicht. Daraus folgt<br />

im Umkehrschluss, dass die Hinzuziehung eines Anwalts – anders als in der streitigen Gerichtsbarkeit<br />

– nicht grundsätzlich notwendig ist, sondern die Notwendigkeit festgestellt werden muss.<br />

Dabei kann das Gericht bereits in seiner Kostengrundentscheidung die Notwendigkeit feststellen.<br />

Anderenfalls ist die Notwendigkeit im Festsetzungsverfahren zu prüfen.<br />

Mangels entsprechender Verweisung fehlt damit auch eine Regelung zur Erstattung der Reisekosten<br />

eines auswärtigen Anwalts. Hier gilt also der allgemeine Notwendigkeitsbegriff, sodass dem<br />

Norbert Schneider (Hrsg.) | <strong>Gerichtsbezirke</strong> <strong>2021</strong> 29

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