27.01.2021 Aufrufe

Gerichtsbezirke 2021

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen: Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können. Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab. Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen:

Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können.

Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab.

Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

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B. ERSTATTUNG DER REISEKOSTEN<br />

Reisekostenerstattung bei konzentrierter Gerichtszuständigkeit<br />

Hat ein Land von der Möglichkeit des § 13a GVG Gebrauch gemacht und die Zuständigkeit eines<br />

Gerichts in bestimmten Streitigkeiten für mehrere <strong>Gerichtsbezirke</strong> angeordnet, dann sind die<br />

Reisekosten eines außerhalb dieser <strong>Gerichtsbezirke</strong> ansässigen Anwalts, dessen Hinzuziehung<br />

für sich genommen nicht notwendig war, zu erstatten bis zur höchstmöglichen Entfernung<br />

innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des zentralen Gerichts.<br />

LG Dortmund, Beschl. v. 13.9.2019 – 8 O 80/14 [Kart] 58<br />

Die vorstehenden Grundsätze gelten auch hier wieder bei der Vertretung eines ortsansässigen<br />

Anwalts. Auch dieser ist nicht verpflichtet sich selbst zu vertreten oder einen ortsansässigen Anwalt<br />

mit seiner Vertretung zu beauftragen. 59<br />

4. Kanzlei und Wohnsitz unterschiedlich<br />

Hat der Anwalt seinen Kanzleisitz außerhalb des Gerichtsbezirks, wohnt er aber im Gerichtsbezirk,<br />

oder hat er dort seine Kanzlei, wohnt aber außerhalb, so ist für die Erstattungsfähigkeit darauf<br />

abzustellen, von wo der Anwalt angereist ist. 60<br />

• Ist er von seinem Wohnort oder Kanzleiort aus dem Gerichtsbezirk angereist, sind seine Reisekosten<br />

in voller Höhe erstattungsfähig.<br />

• Ist er von seinem Wohnort oder Kanzleiort außerhalb des Gerichtsbezirks angereist, so sind seine<br />

Reisekosten bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks erstattungsfähig.<br />

5. Kostenfestsetzung<br />

a) Festsetzungsantrag<br />

In der Kostenfestsetzung bestehen jetzt zwei Möglichkeiten:<br />

Zum einen kann der Anwalt seine Rechnung vorlegen, in der er seine tatsächlichen Reisekosten<br />

ausweist, so, wie er sie mit seinem Mandanten abrechnet. Ergänzend dazu müsste dann im Kostenfestsetzungsantrag<br />

ausgeführt werden, in welcher Höhe die Erstattung beantragt wird. Es müssten<br />

also Ausführungen dazu gemacht werden, wie weit die höchstmögliche Entfernung innerhalb des<br />

Gerichtsbezirks ist.<br />

Alternativ hierzu besteht die Möglichkeit, dass im Kostenfestsetzungsantrag die Reisekosten von<br />

vornherein auf die höchstmögliche Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks beschränkt werden.<br />

Insoweit sollte dann allerdings ein kurzer Zusatz eingefügt werden, dass die Reisekosten bis zur<br />

höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zur Festsetzung angemeldet werden.<br />

Weitergehende Ausführungen sind an sich nicht erforderlich. Ungeachtet dessen schadet es nicht,<br />

im Kostenfestsetzungsantrag auf die entsprechende Rechtsprechung hinzuweisen.<br />

58 AGS 2019, 535 = NJW-Spezial 2019, 701.<br />

59 AGS 2019, 201 = NJW-Spezial 2019, 221 = AnwBl 2019, 300.<br />

60 OLG Düsseldorf AGS 2012, 167 = zfs 2012, 287 = NJW-RR 2012, 764 = JurBüro 2012, 299 = Rpfleger 2012, 412 = RVGreport 2012,<br />

189 = RVGprof. 2012, 164.<br />

Norbert Schneider (Hrsg.) | <strong>Gerichtsbezirke</strong> <strong>2021</strong> 28

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