27.01.2021 Aufrufe

Gerichtsbezirke 2021

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen: Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können. Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab. Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen:

Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können.

Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab.

Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

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B. ERSTATTUNG DER REISEKOSTEN<br />

Beispiel:<br />

Der Anwalt hat seine Kanzlei in Düsseldorf und wird von einer in Frankfurt a. M. ansässigen<br />

Partei mit einem Rechtsstreit vor dem LG Frankfurt a. M. beauftragt und hiernach mit dem<br />

Berufungsverfahren vor dem OLG Frankfurt a. M.<br />

Die tatsächlichen Reisekosten des Düsseldorfer Anwalts belaufen sich für jede Instanz (netto) auf:<br />

1. Fahrtkosten PKW, Düsseldorf-Frankfurt a. M. und zurück,<br />

2 x 230 km x 0,42 €/km, Nr. 7003 VV 193,20 €<br />

2. Tages- und Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 Nr. 3 VV 80,00 €<br />

3. Parkgebühren (netto) 3,36 €<br />

Gesamt 276,56 €<br />

Die höchstmögliche Entfernung im LG-Bezirk Frankfurt a. M. beträgt 54 km (Weilrod). Daher<br />

sind in erster Instanz zu erstatten:<br />

1. Fahrtkosten PKW, Weilrod-Frankfurt a. M. und zurück,<br />

2 x 54 km x 0,42 €/km, Nr. 7003 VV 45,36 €<br />

2. Tages- und Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 Nr. 3 VV 30,00 €<br />

3. Parkgebühren (netto) 3,36 €<br />

Gesamt 78,72 €<br />

Die höchstmögliche Entfernung im OLG-Bezirk Frankfurt a. M. beträgt 257 km (Bad Karlshafen),<br />

also mehr als die tatsächliche Entfernung. Daher sind die Reisekosten in zweiter Instanz in voller<br />

Höhe zu erstatten.<br />

Erstreckt sich der Gerichtsbezirk über mehrere Bundesländer, ist auf die höchstmögliche Entfernung<br />

innerhalb des Gesamtgebiets beider Bundesländer abzustellen.<br />

Erstattung der Reisekosten bei gemeinsamem Gericht für mehrere Bundesländer<br />

Bei Verfahren vor dem LAG Berlin-Brandenburg kommt es insoweit nicht darauf an, in dem<br />

Bezirk welchen erstinstanzlich zuständigen ArbG die Partei ansässig war bzw. ist. Unerheblich<br />

ist es insoweit auch, wie groß der LAG-Bezirk ist. Nicht maßgeblich ist insbesondere, dass er<br />

sich über zwei Bundesländer erstreckt.<br />

LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.2.2019 – 26 Ta (Kost) 6144/18 57<br />

Soweit ein zentrales Gericht für mehrere <strong>Gerichtsbezirke</strong> zuständig ist, gilt die höchstmögliche<br />

Entfernung innerhalb des konzentrierten Gerichtsbezirks.<br />

57 AGS 2019, 441 = AA 2019, 55 = RVGreport 2019, 221 = FA 2019, 164.<br />

Norbert Schneider (Hrsg.) | <strong>Gerichtsbezirke</strong> <strong>2021</strong> 27

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