27.01.2021 Aufrufe

Gerichtsbezirke 2021

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen: Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können. Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab. Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen:

Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können.

Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab.

Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

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B. ERSTATTUNG DER REISEKOSTEN<br />

Beispiel:<br />

Der Anwalt hat seine Kanzlei in Düsseldorf und wird von einer in Köln ansässigen Partei mit<br />

einem Rechtsstreit vor dem LG Köln beauftragt. Der Anwalt nimmt am Termin zur mündlichen<br />

Verhandlung teil und reist hierzu mit dem eigenen PKW an.<br />

Die tatsächlichen Reisekosten des Düsseldorfer Anwalts belaufen sich (netto) auf<br />

1. Fahrtkosten PKW, Köln–Düsseldorf und zurück, <br />

2 x 45 km x 0,42 €/km, Nr. 7003 VV 37,80 €<br />

2. Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 Nr. 1 VV 30,00 €<br />

3. Parkgebühren (netto) 3,36 €<br />

Gesamt 71,16 €<br />

Nunmehr ist folgende Vergleichsbetrachtung anzustellen: Hätte die Partei einen Anwalt aus<br />

Bergneustadt beauftragt, das noch zum LG-Bezirk Köln gehört, wären dessen Reisekosten in<br />

voller Höhe erstattungsfähig gewesen.<br />

1. Fahrtkosten PKW, Bergneustadt–Köln und zurück, <br />

2 x 70 km x 0,42 €/km, Nr. 7003 VV 58,80 €<br />

2. Tages- und Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 Nr. 1 VV 30,00 €<br />

3. Parkgebühren (netto) 3,36 €<br />

Gesamt 92,16 €<br />

Folglich sind die Reisekosten des Düsseldorfer Anwalts in voller Höhe erstattungsfähig.<br />

Gibt es im Bezirk des betreffenden Gerichts ausnahmsweise keine auswärtigen Anwälte, weil sich der<br />

Gerichtsbezirk mit dem Bezirk der politischen Gemeinde deckt, dann greift diese Vergleichsberechnung<br />

nicht, weil mangels Geschäftsreise (Vorbem. 7 Abs. 2 VV RVG) kein Anwalt im Gerichtsbezirk<br />

Reisekosten erhalten kann. Das trifft z. B. auf alle Gerichte in den Stadtstaaten Berlin und Hamburg<br />

zu sowie auf Amtsgerichte, deren Bezirk nicht über die Stadtgrenze hinausgeht (z. B. AG Köln, AG<br />

Dortmund, AG Nürnberg etc.).<br />

Zu beachten ist, dass die Vergleichsbetrachtung für jede Instanz gesondert vorzunehmen ist.<br />

Erstattung der Reisekosten eines Anwalts außerhalb des Gerichtsbezirks<br />

Beauftragt eine Partei ohne Notwendigkeit einen Anwalt außerhalb des Gerichtsbezirks, so sind<br />

dessen Reisekosten zu erstatten bis zur höchstmöglichen Entfernung im Gerichtsbezirk. Dabei<br />

ist die erstattungsfähige Entfernung für jede Instanz gesondert festzustellen.<br />

OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 11.9.2018 – 6 W 33/17 56<br />

56 AGS 2018, 481 = WRP 2019, 241 = JurBüro 2019, 23 = RVGprof. 2019, 23 = NJW-Spezial 2019, 93 = RVGreport 2019, 144; ebenso<br />

auch LAG Berlin-Brandenburg AGS 2019, 441 = AA 2019, 55 = RVGreport 2019, 221 = FA 2019, 164.<br />

Norbert Schneider (Hrsg.) | <strong>Gerichtsbezirke</strong> <strong>2021</strong> 26

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