27.01.2021 Aufrufe

Gerichtsbezirke 2021

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen: Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können. Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab. Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen:

Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können.

Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab.

Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

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B. ERSTATTUNG DER REISEKOSTEN<br />

Die Instanzrechtsprechung folgt dem BGH uneingeschränkt.<br />

1. Lediglich die notwendigen Kosten einer Partei sind von der Gegenseite zu erstatten. Zu<br />

diesen notwendigen Kosten gehört der Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts am Prozessort.<br />

2. Fiktive Reisekosten sind insoweit erstattungsfähig, als sie für einen Prozessbevollmächtigten<br />

entstanden wären, der an dem am weitesten vom Gerichtsort entfernt liegenden Ort<br />

innerhalb des Gerichtsbezirks ansässig ist. (Rn. 9) Eine Partei kann die Reisekosten eines im<br />

Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts ausnahmslos erstattet verlangen.<br />

LG München I, Beschl. v. 12.8.2019 – 30 O 5993/17 55<br />

Allerdings wird dabei – wie hier vom das LG München I – verkannt, dass es nicht um die Erstattung<br />

fiktiver Kosten geht, sondern um die Erstattung tatsächlicher Kosten in Höhe fiktiver erstattungsfähiger<br />

Kosten.<br />

Beispiel:<br />

Der Anwalt hat seine Kanzlei in Köln und wird von einer in Düsseldorf ansässigen Partei mit<br />

einem Rechtsstreit vor dem LG Düsseldorf beauftragt. Der Anwalt nimmt am Termin zur mündlichen<br />

Verhandlung teil und reist hierzu mit dem eigenen PKW an.<br />

Die tatsächlichen Reisekosten des Kölner Anwalts belaufen sich (netto) auf<br />

1. Fahrtkosten PKW, Köln–Düsseldorf und zurück, <br />

2 x 45 km x 0,42 €/km, Nr. 7003 VV 37,80 €<br />

2. Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 Nr. 1 VV 30,00 €<br />

3. Parkgebühren (netto) 3,36 €<br />

Gesamt 71,16 €<br />

Nunmehr ist folgende Vergleichsbetrachtung anzustellen: Hätte die Partei einen Anwalt aus<br />

Korschenbroich beauftragt, das noch zum LG-Bezirk Düsseldorf zählt, wären dessen Reisekosten<br />

in voller Höhe erstattungsfähig gewesen.<br />

1. Fahrtkosten PKW, Ratingen–Düsseldorf und zurück, <br />

2 x 25 km x 0,42 €/km, Nr. 7003 VV 21,00 €<br />

2. Tages- und Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 Nr. 1 VV 30,00 €<br />

3. Parkgebühren (netto) 3,36 €<br />

Gesamt 54,36 €<br />

Folglich sind die Reisekosten des Kölner Anwalts bis zur Höhe dieser Kosten erstattungsfähig.<br />

Die Rechtsprechung des BGH kann auch dazu führen, dass die Reisekosten des auswärtigen Anwalts<br />

in vollem Umfang erstattungsfähig sind, nämlich dann, wenn es im Gerichtsbezirk weitere Entfernungen<br />

gibt als die Anreise des Anwalts außerhalb des Gerichtsbezirks.<br />

55 AGS 2019, 485 = NJW-Spezial 2019, 669 = RVGprof. 2019, 188.<br />

Norbert Schneider (Hrsg.) | <strong>Gerichtsbezirke</strong> <strong>2021</strong> 25

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