27.01.2021 Aufrufe

Gerichtsbezirke 2021

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen: Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können. Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab. Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen:

Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können.

Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab.

Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

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B. ERSTATTUNG DER REISEKOSTEN<br />

So ist es in der Tat nicht nachzuvollziehen, dass ein Anwalt, dessen Kanzlei 100 km vom Gericht entfernt,<br />

aber noch im Gerichtsbezirk liegt, die volle Reisekostenerstattung erhält, während ein Anwalt,<br />

der seine Kanzlei nur 20 km vom Gericht entfernt hat, bei der Kostenerstattung ausgeschlossen<br />

sein soll, weil seine Kanzlei nicht im Gerichtsbezirk liegt.<br />

Es ist zudem ein allgemeiner Grundsatz, dass nicht notwendige Kosten stets insoweit zu erstatten<br />

sind, als dadurch fiktive notwendige Kosten erspart worden sind. Dies ist z. B. beim Terminsvertreter<br />

einhellige Rechtsprechung. Sind die Kosten eines Terminsvertreters dem Grundsatz nach nicht<br />

erstattungsfähig, weil die Anreise des Hauptbevollmächtigten günstiger gewesen wäre, dann ist<br />

die Erstattungsfähigkeit der Terminsvertreterkosten aber nicht gänzlich abzulehnen; vielmehr sind<br />

seine Kosten bis zur Höhe der ersparten Reisekosten des Hauptbevollmächtigten festzusetzen. 53<br />

Das gleiche gilt hier: Beauftragt eine Partei einen nicht notwendigen weit entfernten Anwalt, dann<br />

sind dessen Reisekosten aber zumindest bis zur höchstmöglichen Entfernung eines noch notwendigen<br />

Anwalts zu erstatten, und das ist nun einmal der am weitesten vom Gerichtsort, aber noch<br />

im Gerichtsbezirk ansässige Anwalt.<br />

Darüber hinaus würde sich eine Ungleichbehandlung zu den Fällen der Prozess- und Verfahrenskostenhilfe<br />

ergeben. Hier ist einhellig anerkannt, dass ein zu den Bedingungen eines im Bezirk<br />

des Prozessgerichts beigeordneter auswärtiger Rechtsanwalt von der Landeskasse die Erstattung<br />

seiner Reisekosten bis zur höchstmöglichen Entfernung im Gerichtsbezirk verlangen kann<br />

(s. u. unter C. Prozess- und Verfahrenskostenhilfe).<br />

Diese Rechtsprechung hat zwischenzeitlich auch der VIII. Senat des BGH bestätigt, so dass die<br />

Rechtsfrage als geklärt anzusehen sein dürfte.<br />

Erstattung der Reisekosten eines Anwalts außerhalb des Gerichtsbezirks<br />

Eine Partei, die einen außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalt beauftragt, ohne<br />

dass die in § 91 Abs. 2 S. 1 Halbs. 2 ZPO vorausgesetzte Notwendigkeit bestanden hat, kann vom<br />

unterlegenen Prozessgegner – bis zur Grenze der tatsächlich angefallenen Kosten – diejenigen<br />

fiktiven Reisekosten erstattet verlangen, die angefallen wären, wenn sie einen am entferntesten<br />

Ort des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalt beauftragt hätte.<br />

BGH, Beschl. v. 4.12.2018 – VIII ZB 37/18 54<br />

53 BGH AGS 2015, 241 = AnwBl 2015, 529 = WRP 2015, 753 = Rpfleger 2015, 425 = NJW-RR 2015, 761 = zfs 2015, 404 = VersR 2015,<br />

909 = GRURPrax 2015, 197 = MDR 2015, 547 = BRAK-Mitt. 2015, 155 = FamRZ 2015, 1021 = RVGreport 2015, 267 = RVGprof.<br />

2015, 148.<br />

54 AGS 2019, 42 = AnwBl 2019, 109 = MDR 2019, 251 = NJW 2019, 681 = FamRZ 2019, 467 = JurBüro 2019, 90 = Rpfleger 2019, 225<br />

= NJW-Spezial 2019, 59 = FF 2019, 87 = RVGreport 2019, 106 = MDR 2019, 402 = BRAK-Mitt 2019, 89.<br />

Norbert Schneider (Hrsg.) | <strong>Gerichtsbezirke</strong> <strong>2021</strong> 24

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