27.01.2021 Aufrufe

Gerichtsbezirke 2021

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen: Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können. Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab. Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen:

Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können.

Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab.

Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

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B. ERSTATTUNG DER REISEKOSTEN<br />

sätzen insoweit zu erstatten, als die Reisekosten auch bei einem am Sitz oder Wohnsitz der Partei<br />

ansässigen Anwalt angefallen wären. 48<br />

d) Der Mandant hat seinen Sitz oder Wohnsitz im Gerichtsbezirk<br />

aa) Überblick<br />

Hat der Mandant seinen Sitz oder Wohnsitz im Gerichtsbezirk, beauftragt er aber einen Anwalt,<br />

der seine Kanzlei nicht im Gerichtsbezirk unterhält und dort auch nicht wohnt, so greift die Rechtsprechung<br />

des BGH zum Anwalt am Sitz der Partei nicht. Es ist jetzt eine weitergehende Notwendigkeitsprüfung<br />

durchzuführen (§ 91 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 ZPO).<br />

Die Rechtsprechung nimmt hier nur in besonderen Fällen eine Erstattungsfähigkeit an, etwa dann,<br />

wenn zu dem auswärtigen Anwalt ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht oder es sich um<br />

einen besonderen Spezialisten handelt und ein solcher im Gerichtsbezirk nicht zu finden ist. 49 Im<br />

Allgemeinen wird die Notwendigkeit verneint. 50<br />

bb) Notwendigkeit wird bejaht<br />

War die Hinzuziehung des auswärtigen Anwalts notwendig, so sind dessen Reisekosten in voller<br />

Höhe zu erstatten.<br />

cc) Notwendigkeit wird verneint<br />

Höchst strittig war lange Zeit, wie zu verfahren sei, wenn die Prüfung ergab, dass die Hinzuziehung<br />

eines auswärtigen Anwalts nicht notwendig war.<br />

Nach einem Teil der Oberlandesgerichte sollten in diesem Fall gar keine Reisekosten zu erstatten<br />

sein:<br />

• OLG Celle, Beschl. v. 22.6.2015 – 2 W 150/15, AGS 2015, 442 m. Anm. N. Schneider = NJW 2015,<br />

2670 = RVGreport 2015, 386,<br />

• OLG Frankfurt, Beschl. v. 16.11.2015 – 6 W 100/15, AGS 2016, 361 = JurBüro 2016, 203 = ErbR 2016,<br />

520,<br />

• OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25.4.2017 – 20 WF 58/17, MDR 2017, 730 = FamRZ 2017, 1417 = MDR 2017,<br />

934 = RVGreport 2017, 347 = FF 2017, 466,<br />

• OLG Frankfurt, Beschl. v. 19.6.2017 – 6 W 33/17, JurBüro 2017, 426,<br />

• OLG Celle, Beschl. v. 9.3.2018 – 2 W 43/18 (Rechtsbeschwerde hiergegen ist anhängig unter<br />

VIII ZB 37/18).<br />

48 BGH Rpfleger 2004, 316 = NJW-RR 2004, 855 = JurBüro 2004, 431 = FamRZ 2004, 618 = RVGreport 2004, 155; BGH MDR 2012,<br />

312 = Rpfleger 2012, 289 = NJW-RR 2012, 697 = FamRZ 2012, 544 = RVGreport 2012, 191; BGH AGS 2012, 47 = MDR 2011, 1321<br />

= NJW 2011, 3520 = Rpfleger 2012, 46 = JurBüro 2012, 89 = FamRZ 2011, 1867 = RVGreport 2011, 468 = RVGprof. 2012, 20; BGH<br />

AGS 2004, 260 = FamRZ 2004, 939 = NJW-RR 2004, 858 = JurBüro 2004, 432 = MDR 2004, 838 = DAR 2004, 674.<br />

49 OLG Frankfurt AGS 2004, 210 = OLGR 2004, 222 (bejaht bei Milchquotenrecht und Sonderrecht des Beitrittsgebiets); OLG<br />

Frankfurt AGS 2016, 497 (bejaht bei Sortenschutzsachen); VG Freiburg AGS 2006, 101 (bejaht bei Luftverkehrsrecht); OLG Jena<br />

AGS 2013, 151 = MDR 2012, 1437 = NJW-RR 2013, 317 (bejaht bei spezieller Arzthaftungsfrage; Implantation eines Port-Systems).<br />

50 OLG Koblenz AGS 2017, 538 = JurBüro 2017, 198 = MDR 2017, 670 = AnwBl 2017, 672.<br />

Norbert Schneider (Hrsg.) | <strong>Gerichtsbezirke</strong> <strong>2021</strong> 22

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