27.01.2021 Aufrufe

Gerichtsbezirke 2021

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen: Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können. Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab. Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen:

Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können.

Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab.

Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

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B. ERSTATTUNG DER REISEKOSTEN<br />

Die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts<br />

ist regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung<br />

notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. ZPO anzusehen.<br />

BGH, Beschl. v. 16.10.2002 – VIII ZB 30/02 42<br />

Diesen Grundsatz hat der BGH in ständiger Rechtsprechung bestätigt. 43<br />

Auch die Instanzgerichte folgen dieser Rechtsprechung. 44 Lediglich in Ausnahmefällen lehnt die<br />

Rechtsprechung die Erstattung der Reisekosten ab, etwa wenn eine fernmündliche oder schriftliche<br />

Information des Prozessbevollmächtigten möglich gewesen wäre.<br />

Diese Grundsätze gelten auch für den Anwalt, der sich selbst vertritt (§ 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO). 45 Auch<br />

er kann grundsätzlich die Reisekosten von seinem Sitz oder Wohnsitz bis zum Sitz des Gerichts<br />

geltend machen.<br />

Eine Begrenzung der erstattungsfähigen Kosten findet nicht statt. Insbesondere kann die Partei<br />

nicht darauf verwiesen werden, sie hätte einen Terminsvertreter einschalten können, sodass geringere<br />

Kosten angefallen wären. 46<br />

Es besteht auch keine Verpflichtung, dass die auswärtige Partei und ihr auswärtiger Anwalt zum<br />

Termin gemeinsam anreisen. Einer Partei kann nicht entgegengehalten werden, sie hätte, um Kosten<br />

zu sparen, zusammen mit dem Anwalt fahren müssen. Die Kosten getrennter Anreisen sind daher<br />

erstattungsfähig.<br />

Nehmen die auswärtige Partei und ihr auswärtiger Anwalt am Termin zur mündlichen Verhandlung<br />

teil, so sind die Kosten getrennter Anreisen erstattungsfähig. Einer Partei kann nicht entgegengehalten<br />

werden, sie hätte, um Kosten zu sparen, zusammen mit dem Anwalt fahren müssen.<br />

LG Stuttgart, Beschl. v. 2.10.2012 – 19 T 228/12 47<br />

c) Der Anwalt hat seine Kanzlei an einem dritten Ort<br />

Hat die Partei ihren Sitz oder Wohnsitz nicht im Gerichtsbezirk und beauftragt sie einen Anwalt,<br />

der seine Kanzlei an einem dritten Ort hat, also weder im Bezirk des angerufenen Gerichts noch<br />

am Sitz oder Wohnsitz der Partei, sind dessen Reisekosten nach den unter B. I. 2. genannten Grund-<br />

42 AGS 2003, 97 m. Anm. Madert.<br />

43 Z. B. AGS 2004, 260 = FamRZ 2004, 939 = NJW-RR 2004, 858 = JurBüro 2004, 432 = MDR 2004, 838 = zfs 2004, 473 = DAR 2004,<br />

674; AGS 2007, 430 = Rpfleger 2007, 286 = DAR 2007, 296 = AnwBl 2007, 466 = NJW 2007, 2048 = MDR 2007, 802 = FamRZ<br />

2007, 636 = RVGreport 2007, 235.<br />

44 OVG Lüneburg AGS 2019, 350 = JurBüro 2019 322.<br />

45 BGH AGS 2003, 276 = JurBüro 2003, 426 = NJW 2003, 1534 = Rpfleger 2003, 321 = MDR 2003, 656 = AnwBl 2003, 371 = VersR<br />

2004, 668 = BRAGOreport 2003, 116 = FamRZ 2003, 1175; OLG München AGS 2012, 310 = NJW-RR 2012, 889 = MDR 2012, 939<br />

= NJW-Spezial 2012, 380 = RVGreport 2012, 306 = FamRZ 2012, 1323.<br />

46 BGH NJW-RR 2005, 1662 = Rpfleger 2006, 39 = AnwBl 2005, 792 = MDR 2006, 296 = JurBüro 2006, 203 = FamRZ 2005, 2062<br />

= RVGreport 2005, 476 = NJW-Spezial 2006, 46; AGS 2008, 204 = FamRZ 2008, 507 = AnwBl 2008, 215 = MDR 2008, 350 =<br />

Rpfleger 2008, 227 = JurBüro 2008, 258 = NJW-RR 2008, 1378 = RVGreport 2008, 112.<br />

47 LG Stuttgart AGS 2014, 98 = RVGprof. 2014, 38.<br />

Norbert Schneider (Hrsg.) | <strong>Gerichtsbezirke</strong> <strong>2021</strong> 21

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