27.01.2021 Aufrufe

Gerichtsbezirke 2021

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen: Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können. Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab. Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen:

Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können.

Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab.

Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

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B. ERSTATTUNG DER REISEKOSTEN<br />

Reisekosten des auswärtigen Anwalts<br />

Die Reisekosten des zwar nicht am Ort, aber im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen<br />

Rechtsanwalts sind bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs erstattungsfähig.<br />

AG Gießen, Beschl. v. 22.9.2014 – 47 C 329/12 39<br />

Erstattung der Reisekosten des auswärtigen Anwalts aus dem Gerichtsbezirk<br />

Die Reisekosten eines Anwalts, der seine Kanzlei im Gerichtsbezirk hat, allerdings an einem<br />

anderen Ort als das Gericht, sind ohne Notwendigkeitsprüfung zu erstatten.<br />

LG Bonn, Beschl. v. 11.12.2015 – 30 O 3/15 40<br />

Dies gilt auch bei der Vertretung eines ortsansässigen Anwalts. Dieser ist nicht verpflichtet, sich<br />

selbst zu vertreten oder einen ortsansässigen Anwalt mit seiner Vertretung zu beauftragen.<br />

Reisekostenerstattung bei Vertretung eines am Gerichtsort ansässigen Anwalts<br />

Lässt sich eine am Gerichtsort ansässige Rechtsanwaltskanzlei von einem auswärtigen Rechtsanwalt<br />

in eigener Sache vertreten, so können die Reisekosten eines im Gerichtbezirk – nicht<br />

notwendig am Gerichtsort – niedergelassenen oder wohnhaften Rechtsanwalts ausnahmslos<br />

erstattet verlangt werden (Anschluss BGH, 9. Mai 2018, I ZB 62/17, NJW 2018, 2572). Die Rechtsanwaltskanzlei<br />

ist nicht verpflichtet, sich zur Kostengeringhaltung selbst zu vertreten.<br />

AG Bonn, Beschl. v. 5.3.2019 – 112 C 15/19 41<br />

3. Der Anwalt ist nicht im Gerichtsbezirk niedergelassen und wohnt dort auch nicht<br />

a) Überblick<br />

Hat der Anwalt seine Kanzlei außerhalb des Gerichtsbezirks und wohnt er auch nicht im Gerichtsbezirk,<br />

so ist eine Notwendigkeitsprüfung durchzuführen (§ 91 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 ZPO). Seine<br />

Reisekosten sind nur insoweit erstattungsfähig, als seine Hinzuziehung notwendig war. Dabei ist<br />

wiederum zu unterscheiden, wo der Mandant seinen Sitz oder Wohnsitz hat.<br />

b) Der Mandant hat seinen Sitz oder Wohnsitz am Ort der Kanzlei des Anwalts<br />

Beauftragt eine Partei einen an ihrem Sitz oder Wohnsitz niedergelassenen Anwalt, ist zunächst die<br />

Grundsatzentscheidung des BGH zu beachten, wonach eine nicht am Gerichtsort ansässige Partei<br />

grundsätzlich einen Anwalt an ihrem eigenen Sitz oder Wohnsitz beauftragen darf und dessen<br />

Reisekosten im Obsiegensfall in voller Höhe zu erstatten sind.<br />

39 AGS 2014, 544 = NJW-Spezial 2015, 93 = ErbR 2015, 135.<br />

40 AGS 2016, 31 = AnwBl 2016, 361 = NZFam 2016, 187 = NJW-Spezial 2016, 187.<br />

41 AGS 2019, 201 = NJW-Spezial 2019, 221 = AnwBl 2019, 300.<br />

Norbert Schneider (Hrsg.) | <strong>Gerichtsbezirke</strong> <strong>2021</strong> 20

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