27.01.2021 Aufrufe

Gerichtsbezirke 2021

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen: Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können. Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab. Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen:

Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können.

Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab.

Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

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A. DIE REISEKOSTEN DES ANWALTS<br />

II. Abrechnung für B<br />

1. Tatsächliche abrechnungsfähige Gesamtreisekosten nach neuem Recht<br />

Fahrtkosten, Nr. 7003 VV RVG ([30 + 100 + 120 km] x 0,42 €/km) 105,00 €<br />

Abwesenheitspauschale 4 bis 8 Stunden, Nr. 7005 Nr. 2 VV RVG 50,00 €<br />

Gesamt 155,00 €<br />

2. Fiktive Einzelreisekosten nach neuem Recht<br />

Mandant A<br />

Fahrtkosten, Nr. 7003 VV RVG (2 x 30 km x 0,42 €/km) 25,20 €<br />

Abwesenheitspauschale bis 4 Stunden, Nr. 7005 Nr. 1 VV RVG 30,00 €<br />

Gesamt 55,20 €<br />

Mandant B<br />

Fahrtkosten, Nr. 7003 VV RVG (2 x 120 km x 0,42 €/km) 100,80 €<br />

Abwesenheitspauschale 4 bis 8 Stunden, Nr. 7005 Nr. 2 VV RVG 50,00 €<br />

Gesamt 150,80 €<br />

3. Summe der fiktiven Einzelreisekosten nach neuem Recht 206,00 €<br />

4. Einzelberechnung<br />

Mandant B hat zu zahlen:<br />

150,80 € x 155,00 € / 206,00 € 113,47 €<br />

Mandant A hätte nach neuem Recht zu zahlen:<br />

55,20 € x 155,00 € / 206,00 € 41,53 €<br />

Gesamt 155,00 €<br />

III. Ergebnis<br />

Mandant A hat zu zahlen: 31,90 €<br />

Mandant B hat zu zahlen: 113,47 €<br />

Gesamt 145,37 €<br />

Aufgrund dessen, dass die Reisekosten von A nach neuem Recht und von B nach altem Recht<br />

zu zahlen sind, liegt das Gesamtergebnis damit zwischen den Gesamtkosten nach neuem Recht<br />

einerseits (155,00 €) und nach altem Recht andererseits (115,00 €).<br />

Norbert Schneider (Hrsg.) | <strong>Gerichtsbezirke</strong> <strong>2021</strong> 16

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