27.01.2021 Aufrufe

Gerichtsbezirke 2021

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen: Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können. Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab. Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen:

Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können.

Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab.

Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

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A. DIE REISEKOSTEN DES ANWALTS<br />

Komplizierter wird die Berechnung, wenn es sich um eine sog. „Rundreise“ handelt.<br />

Beispiel:<br />

Der Anwalt hat seine Kanzlei in Köln. Vom Mandant A ist er im November 2020 mit einem<br />

Rechtsstreit vor dem LG Bonn beauftragt worden und von Mandant B im Januar <strong>2021</strong> mit einem<br />

Rechtsstreit vor dem LG Koblenz. Beide Gerichte terminieren auf denselben Tag. Im Februar <strong>2021</strong><br />

fährt der Anwalt für den Mandanten A zum LG Bonn und anschließend weiter für den Mandanten<br />

B zum LG Koblenz. Auszugehen ist dabei von folgenden Entfernungen: Das LG Bonn liegt<br />

30 km von der Kanzlei entfernt, das LG Koblenz 120 km, die Entfernung zwischen LG Bonn und<br />

LG Koblenz beträgt 100 km.<br />

Dabei ist jetzt gem. Vorbem. 7 Abs. 3 VV RVG zu berücksichtigen, dass gegenüber dem Mandanten<br />

A nach den alten Auslagenbeträgen abzurechnen ist, gegenüber dem Mandanten B<br />

dagegen nach den neuen Auslagenbeträgen.<br />

I. Abrechnung für A<br />

1. Tatsächliche abrechnungsfähige Gesamtreisekosten nach altem Recht<br />

Fahrtkosten, Nr. 7003 VV RVG ([30 + 100 + 120 km] x 0,30 €/km) 75,00 €<br />

Abwesenheitspauschale 4 bis 8 Stunden, Nr. 7005 Nr. 2 VV RVG 40,00 €<br />

Gesamt 115,00 €<br />

2. Fiktive Einzelreisekosten nach altem Recht<br />

Mandant A<br />

Fahrtkosten, Nr. 7003 VV RVG (2 x 30 km x 0,30 €/km) 18,00 €<br />

Abwesenheitspauschale bis 4 Stunden, Nr. 7005 Nr. 1 VV RVG 25,00 €<br />

Gesamt 43,00 €<br />

Mandant B<br />

Fahrtkosten, Nr. 7003 VV RVG (2 x 120 km x 0,30 €/km) 72,00 €<br />

Abwesenheitspauschale 4 bis 8 Stunden, Nr. 7005 Nr. 2 VV RVG 40,00 €<br />

Gesamt 112,00 €<br />

3. Summe der fiktiven Einzelreisekosten nach altem Recht 155,00 €<br />

4. Einzelberechnung<br />

Mandant A hat zu zahlen: 43,00 € x 115,00 € / 155,00 € 31,90 €<br />

Mandant B hätte nach altem Recht zu zahlen: 112,00 € x 115,00 € / 155,00 € 83,10 €<br />

Gesamt 115,00 €<br />

Norbert Schneider (Hrsg.) | <strong>Gerichtsbezirke</strong> <strong>2021</strong> 15

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