27.01.2021 Aufrufe

Gerichtsbezirke 2021

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen: Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können. Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab. Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen:

Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können.

Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab.

Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

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A. DIE REISEKOSTEN DES ANWALTS<br />

Möglich ist, dass der Anwalt eine Geschäftsreise in mehreren Angelegenheiten unternimmt. Die<br />

Zuordnung der Reisekosten zur jeweiligen Angelegenheit richtet sich dann nach Vorbem. 7 Abs. 3<br />

VV RVG. Dabei kann es vorkommen, dass in einer Angelegenheit der Auftrag vor dem 1.1.<strong>2021</strong><br />

erteilt worden ist und in der anderen Angelegenheit nach dem 31.12.2020. Es gelten dann für die<br />

eine Angelegenheit noch die alten Beträge, während in der anderen Angelegenheit bereits die<br />

neuen Beträge heranzuziehen sind.<br />

Richtet sich in einem solchen Fall die Vergütung für eine gemeinsame Geschäftsreise teils nach<br />

neuen und teils nach alten Beträgen, so ist die Berechnung der jeweiligen Anteile nach dem jeweils<br />

anzuwendenden Recht zu ermitteln (siehe Vorbem. 7 Abs. 3 VV RVG).<br />

Bei der Berechnung des auf die jeweilige Angelegenheit entfallenden Reisekostenanteils ist dabei<br />

auf die Berechnungsformel (s. o. VI.) zurückzugreifen.<br />

Soweit in mehreren Angelegenheiten dieselbe Reise zurückgelegt wird und sich auch keine Unterschiede<br />

bei Tage- und Abwesenheitsgeld ergeben, ist die Abrechnung einfach.<br />

Beispiel:<br />

Der Anwalt fährt im Februar <strong>2021</strong> zum 20 km entfernten auswärtigen Gericht und nimmt für<br />

Mandant A an einer Zivilsache teil (Auftrag November 2020) und anschließend für Mandant B in<br />

einer Bußgeldsache (Auftrag Januar <strong>2021</strong>). Er ist innerhalb von vier Stunden wieder in der Kanzlei.<br />

Gegenüber A ist nach den alten Beträgen wie folgt abzurechnen:<br />

2 x 20 km x 0,30 €/km, Nr. 7003 VV RVG 12,00 €<br />

Tage- und Abwesenheitsgelt, Nr. 7005 Nr. 1 VV RVG 25,00 €<br />

Zwischensumme 37,00 €<br />

Hiervon 50 % 18,50 €<br />

Gegenüber B ist dagegen nach den neuen Beträgen wie folgt abzurechnen:<br />

2 x 20 km x 0,42 €/km, Nr. 7003 VV RVG 16,80 €<br />

Tage- und Abwesenheitsgelt, Nr. 7005 Nr. 1 VV RVG 30,00 €<br />

Zwischensumme 46,80 €<br />

Hiervon 50 % 23,40 €<br />

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Norbert Schneider (Hrsg.) | <strong>Gerichtsbezirke</strong> <strong>2021</strong> 14

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