27.01.2021 Aufrufe

Gerichtsbezirke 2021

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen: Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können. Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab. Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen:

Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können.

Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab.

Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

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A. DIE REISEKOSTEN DES ANWALTS<br />

VII. Umsatzsteuer<br />

Auf sämtliche Reisekosten ist vom Anwalt grundsätzlich Umsatzsteuer abzuführen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1<br />

UStG), es sei denn, die Tätigkeit des Anwalts ist ausnahmsweise umsatzsteuerfrei, etwa wegen<br />

Auslandbezugs. 29<br />

Die Höhe der Umsatzsteuer beläuft sich derzeit auf 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG). 30 Dabei ist unerheblich,<br />

ob die vom Anwalt aufgewandten Reisekosten ihrerseits mit Umsatzsteuer erhoben worden<br />

sind. Daher sind auch auf Reisekosten 19 % Umsatzsteuer zu erheben, wenn darin selbst keine<br />

Umsatzsteuer enthalten ist (etwa bei umsatzsteuerfreien Parkgebühren) oder nur ein geringerer<br />

Umsatzsteuersatz (etwa 7 % bei Taxikosten).<br />

Neben den Gebühren und Auslagen kann der Verteidiger gem. Nr. 7008 VV den Ersatz der auf<br />

seine Vergütung entfallenden Umsatzsteuer verlangen. Das sind i. d. R. 19 %, und zwar auch auf<br />

von ihm verauslagte Auslagen, für die nur der ermäßigte Steuersatz anfällt.<br />

KG, Beschl. v. 24.5.2013 – 1 Ws 28/13 31<br />

Soweit der Anwalt Umsatzsteuer abführen muss, kann er diese gem. Nr. 7008 VV RVG seinem Auftraggeber<br />

in Rechnung stellen.<br />

VIII. Übergangsrecht<br />

Mit dem KostRÄG <strong>2021</strong> sind auch die Reisekosten des Anwalts angehoben worden, und zwar die<br />

Fahrtkosten mit dem eigenen Pkw (Nr. 7003 VV RVG) sowie die Tages- und Abwesenheitsgelder<br />

(Nr. 7005 VV RVG). Auch insoweit gilt die Übergangsregelung des § 60 RVG, die für die gesamte<br />

Vergütung gilt, also für Gebühren und Auslagen (§ 1 Abs. 1 RVG). 32<br />

Maßgebend ist also nicht, wann die Geschäftsreise ausgeführt wird, sondern der Tag der unbedingten<br />

Auftragserteilung zur jeweiligen Angelegenheit (§ 60 Abs. 1 S. 1 RVG) bzw. der Tag der<br />

Beiordnung oder Bestellung (§ 60 Abs. 1 S. 3 RVG).<br />

Beispiel:<br />

Der Anwalt ist im November 2020 mit der Einreichung einer Klage beauftragt worden. Im Februar<br />

<strong>2021</strong> fand der Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem auswärtigen Gericht statt, zu<br />

dem der Anwalt anreist.<br />

Maßgebend ist gem. § 60 Abs. 1 S. 1 RVG der Tag der Auftragserteilung, sodass noch nach den<br />

alten Auslagenbeträgen abzurechnen ist.<br />

29 Siehe hierzu AnwK-RVG/N. Schneider, Nr. 7008 VV RVG Rn 6.<br />

30 Für Vergütungen, die nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.<strong>2021</strong> fällig geworden sind, gilt der corona-bedingte ermäßigte<br />

Steuersatz von 16%.<br />

31 AGS 2014, 21 = ZfSch 2014, 108 = RVGreport 2014, 73 = RVGprof. 2014, 42.<br />

32 OLG Koblenz JurBüro 1989, 208; OLG Schleswig SchlHA 1989, 80; VG Braunschweig JurBüro 1989, 806.<br />

Norbert Schneider (Hrsg.) | <strong>Gerichtsbezirke</strong> <strong>2021</strong> 13

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