27.01.2021 Aufrufe

Gerichtsbezirke 2021

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen: Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können. Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab. Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen:

Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können.

Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab.

Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

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A. DIE REISEKOSTEN DES ANWALTS<br />

Beispiel:<br />

Der Anwalt hat seine Kanzlei in Köln. Für Mandant A fährt er zum LG Bonn und anschließend<br />

für Mandant B zum LG Koblenz. Das LG Bonn liegt 30 km von der Kanzlei entfernt, das LG Koblenz<br />

120 km, die Entfernung zwischen LG Bonn und LG Koblenz beträgt 100 km. Es ergibt sich<br />

folgende Berechnung:<br />

(1) Tatsächliche erstattungsfähige Gesamtreisekosten<br />

Fahrtkosten, VV 7003 ([30 + 100 + 120 km] x 0,42 €/km) 105,00 €<br />

Abwesenheitspauschale 4 bis 8 Stunden, VV 7005 Nr. 2 50,00 €<br />

Gesamt155,00 €<br />

(2) Fiktive Einzelreisekosten<br />

Mandant A:<br />

Fahrtkosten, VV 7003 (2 x 30 km x 0,42 €/km) 25,20 €<br />

Abwesenheitspauschale bis 4 Stunden, VV 7005 Nr. 1 30,00 €<br />

Gesamt55,20 €<br />

Mandant B:<br />

Fahrtkosten, VV 7003 (2 x 120 km x 0,42 €/km) 100,80 €<br />

Abwesenheitspauschale 4 bis 8 Stunden, VV 7005 Nr. 2 50,00 €<br />

Gesamt150,80 €<br />

(3) Summe der fiktiven Einzelreisekosten (55,20 € + 150,80 € =) 206,00 €<br />

(4) Anteilige Kosten<br />

Mandant A hat zu zahlen: 55,20 € x 155,00 € / 206,00 € = 41,53 €<br />

Mandant B hat zu zahlen: 150,80 € x 155,00 € / 206,00 € = 113,47 €<br />

Gesamt (Kontrolle) 155,00 €<br />

Online-<br />

Seminare –<br />

Fortbildung ganz ohne Reisekosten i<br />

www.anwaltakademie.de<br />

Norbert Schneider (Hrsg.) | <strong>Gerichtsbezirke</strong> <strong>2021</strong> 12

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