27.01.2021 Aufrufe

Gerichtsbezirke 2021

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen: Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können. Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab. Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen:

Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können.

Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab.

Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

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A. DIE REISEKOSTEN DES ANWALTS<br />

VI. Geschäftsreise in mehreren Geschäften<br />

Dient eine Reise mehreren Geschäften, so sind die Kosten nach § 7 Abs. 2 VV RVG auf die einzelnen<br />

Geschäfte aufzuteilen. Jeder Auftraggeber haftet bei einer solchen gemeinsamen Geschäftsreise<br />

nur für seinen Anteil und nicht etwa für die Kosten, die entstanden wären, wenn der Anwalt allein<br />

für ihn gereist wäre. Eine Haftung der Auftraggeber als Gesamtschuldner oder nach § 7 Abs. 2 S. 1<br />

RVG kommt hier nicht in Betracht, da der Anwalt nicht in derselben Angelegenheit tätig wird.<br />

Soweit der Anwalt wegen mehrerer Gerichtstermine zum selben Gericht fährt, ist die Berechnung<br />

relativ einfach. Unabhängig davon, ob der Anwalt die Termine für einen Auftraggeber oder für<br />

mehrere Auftraggeber wahrnimmt, werden die gesamten Reisekosten durch die Anzahl der Termine<br />

geteilt. So sind die Reisekosten bei zwei Angelegenheiten zu halbieren, 28 bei drei Angelegenheiten<br />

zu dritteln etc.<br />

Beispiel:<br />

Der Anwalt reist zum auswärtigen Termin für die Mandantin A in ihrer Ehewohnungssache sowie<br />

in der einstweiligen Anordnung Unterhalt. Darüber hinaus nimmt er am selben Gericht auch<br />

noch einen Termin für den Mandanten B in dessen Scheidungssache wahr.<br />

Die Geschäftsreise dient drei Terminen. Daher sind die Gesamtkosten durch drei zu teilen und<br />

anteilig auf die Mandate umzulegen.<br />

Komplizierter wird es bei einer sog. Rundreise, also wenn der Anwalt auf einer Tour gleich mehrere<br />

Gerichte anfährt. In diesem Fall sind die Reisekosten nach den Verhältnissen der Einzelkosten zu<br />

verteilen.<br />

Wird eine Geschäftsreise für mehrere Angelegenheiten durchgeführt – unabhängig davon, ob auch<br />

für mehrere Auftraggeber oder für denselben –, so sind die gesamten Reisekosten grundsätzlich<br />

gemäß Vorbem. 7 Abs. 3 S. 1 VV RVG verhältnismäßig aufzuteilen. Dies gilt insbesondere für sog.<br />

Rundreisen, bei denen für mehrere Auftraggeber auf einer Reise mehrere Ziele angefahren werden.<br />

Bei der Berechnung des auf die jeweilige Angelegenheit entfallenden Anteils ist in folgenden<br />

Schritten vorzugehen:<br />

1. Zunächst sind die tatsächlichen (erstattungsfähigen) Gesamtkosten zu berechnen.<br />

2. Sodann sind die fiktiven Einzelreisekosten zu ermitteln, die angefallen wären, wenn der Anwalt<br />

die Reisen für jeden Mandanten einzeln durchgeführt hätte.<br />

3. Schließlich muss noch die Summe der Kosten der fiktiven einzelnen Reisen errechnet werden.<br />

4. Alsdann werden die fiktiven Einzelreisekosten des Mandanten mit der Summe der tatsächlichen<br />

erstattungsfähigen Reisekosten multipliziert und durch den Gesamtbetrag aller fiktiven Reisekosten<br />

dividiert. Es gilt also folgende Formel:<br />

Fiktive Einzelreisekosten des Mandanten × tatsächliche erstattungsfähige Gesamtreisekosten<br />

Summe aller fiktiven Einzelreisekosten<br />

28 OVG Thüringen AGS 2018, 395 = RVGreport 2018, 301 = NJW-Spezial 2018, 509; BVerwG 19.8.2008 – 4 KSt 1001/08.<br />

Norbert Schneider (Hrsg.) | <strong>Gerichtsbezirke</strong> <strong>2021</strong> 11

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