27.01.2021 Aufrufe

Gerichtsbezirke 2021

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen: Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können. Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab. Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen:

Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können.

Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab.

Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

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A. DIE REISEKOSTEN DES ANWALTS<br />

Auf diese Kosten ist dann allerdings später nach Nr. 7008 VV RVG wiederum vom Anwalt Umsatzsteuer<br />

abzuführen, sodass er diese dem Auftraggeber in Rechnung stellen kann (s. u. unter A. VII.).<br />

IV. Tage- und Abwesenheitsgeld<br />

Als Tage- und Abwesenheitsgeld erhält der Anwalt nach Nr. 7005 VV RVG bei einer Abwesenheit<br />

von nicht mehr als vier Stunden 30 € (bis 31.12.2020: 25,00 €), von vier bis acht Stunden 50,00 € (bis<br />

30.12.2020: 40,00 €) und bei mehr als acht Stunden 80,00 € (bis 31.12.2020: 70,00 €). Zur Anwendbarkeit<br />

des alten oder neuen Rechts siehe VIII.<br />

Entscheidend ist die Zeit, die der Anwalt von seiner Kanzlei abwesend ist, also grundsätzlich von<br />

der Abreise bis zur Rückkehr, gegebenenfalls einschließlich der Zeit für die Einnahme eines Mittagessens.<br />

23 Die Abwesenheitszeit wird gerechnet vom Verlassen bis zum Wiederbetreten der Kanzlei.<br />

Der Rechtsanwalt darf zwar die Reise nicht unnötig in die Länge ziehen, er darf aber für die Hinfahrt<br />

ein Zeitpolster einplanen, um auch bei etwaigen Verzögerungen, z. B. Stau, rechtzeitig beim Termin<br />

zu erscheinen. 24 Zu berücksichtigen sind insoweit auch Zeiten für Vor- und Nachbesprechungen mit<br />

dem Mandanten anlässlich des Termins. Diese Zeiten sollen allerdings bei der Erstattung mangels<br />

Notwendigkeit nicht zu berücksichtigen sein. 25<br />

Übersicht: Tage- und Abwesenheitsgeld<br />

Abwesenheit VV RVG Inland<br />

(neu)<br />

Ausland<br />

(neu)<br />

Inland<br />

(alt)<br />

Ausland<br />

(alt)<br />

bis zu 4 Stunden Nr. 7005 Nr. 1 30,00 € bis 45,00 € 25,00 € bis 37,50 €<br />

4 bis 8 Stunden Nr. 7005 Nr. 2 50,00 € bis 75,00 € 40,00 € bis 60,00 €<br />

über 8 Stunden Nr. 7005 Nr. 3 80,00 € bis 120,00 € 70,00 € bis 105,00 €<br />

V. Sonstige Auslagen anlässlich der Geschäftsreise<br />

Darüber hinaus kann der Anwalt auch sonstige Auslagen anlässlich seiner Geschäftsreise abrechnen,<br />

insbesondere Übernachtungskosten, Parkgebühren, Maut, Kosten einer Fähre u. a. Diese<br />

Kosten sind in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen vom Mandanten zu tragen, soweit sie<br />

angemessen sind (Nr. 7006 VV RVG). Kosten eines Frühstücks sind aus den Übernachtungskosten<br />

herauszunehmen. 26 Soweit sich aus der Hotelrechnung die anteiligen Kosten des Frühstücks nicht<br />

entnehmen lassen, sind diese mit 10 % der gesamten Übernachtungskosten zu schätzen. 27<br />

Auch hier sind nur die Nettobeträge anzusetzen (s. o. unter A. III.), auf die allerdings wiederum<br />

Umsatzsteuer zu erheben ist (s. u. unter A. VII.).<br />

23 VG Stuttgart AnwBl 1984, 323 und 562.<br />

24 Thüringer OVG AGS 2018, 395 = RVGreport 2018, 301 = NJW-Spezial 2018, 509; OLG München AGS 2016, 507 = NZFam 2016,<br />

948.<br />

25 Thüringer OVG AGS 2018, 395 = RVGreport 2018, 301 = NJW-Spezial 2018, 509.<br />

26 OLG Düsseldorf AGS 2012, 561 = JurBüro 2012, 591 = NJW-RR 2012, 1470.<br />

27 OLG Düsseldorf AGS 2012, 561 = JurBüro 2012, 591 = NJW-RR 2012, 1470.<br />

Norbert Schneider (Hrsg.) | <strong>Gerichtsbezirke</strong> <strong>2021</strong> 10

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