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Recht & Geld Frühling/Sommer 2019

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ARBEITSRECHT<br />

Fragwürdige Arbeitsverträge<br />

Nicht jede Klausel im Dokument ist rechtlich wirksam<br />

Expertenrat<br />

Arbeitsverträge gibt es in den verschiedensten Gestalten: vom Handschlag bis zum<br />

seitenlangen Dokument. Je länger der Vertrag, desto fragwürdiger ist oft der Inhalt.<br />

Fachanwalt Gottbehüt deckt anhand geläufiger Beispiele unzulässige Klauseln auf<br />

und verweist auf geltendes Arbeitsrecht.<br />

Christoph Gottbehüt<br />

<strong>Recht</strong>sanwalt<br />

Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />

8<br />

Die Kontrolle der<br />

Arbeitsverträge nach<br />

den Maßstäben von<br />

„Allgemeinen Geschäftsbedingungen“<br />

ist ein wichtiges<br />

Korrektiv, um die typischerweise<br />

ungleiche<br />

Verhandlungsmacht<br />

zwischen Arbeitgeber<br />

und Arbeitnehmer<br />

auszugleichen.<br />

www.anwaelte-fuer-arbeitsrecht.de<br />

Auch wenn der Arbeitsmarkt sich inzwischen<br />

in vielen Branchen zugunsten der<br />

Arbeitnehmer verändert, gilt weiterhin:<br />

Wer einen neuen Arbeitsvertrag unterschreibt,<br />

befindet sich meistens nicht in der Position,<br />

über einzelne Formulierungen mit dem Arbeitgeber<br />

verhandeln zu können. Umso mehr ist das<br />

der Fall, wenn der Arbeitgeber gleichlautende<br />

Standardverträge für alle seine Mitarbeiter verwendet.<br />

Eine verbreitete Fehlannahme ist allerdings,<br />

dass alles, was durch den Arbeitnehmer unterschrieben<br />

wurde, auch gültig ist, getreu dem<br />

noch auf das römische <strong>Recht</strong> zurückgehenden<br />

Grundsatz „Verträge sind einzuhalten“ (lateinisch<br />

pacta sunt servanda). Das ist jedoch laut<br />

geltendem Arbeitsgesetz keineswegs uneingeschränkt<br />

der Fall.<br />

Gebote von Treu und Glauben<br />

Tatsächlich gibt es ein wichtiges Korrektiv, um<br />

die typischerweise ungleiche Verhandlungsmacht<br />

zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />

auszugleichen: Die Kontrolle der Arbeitsverträge<br />

nach den Maßstäben von „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“.<br />

Unwirksam sind danach gemäß § 307 des<br />

Bürgerlichen Gesetzbuchs alle Vertragsklauseln,<br />

die den Arbeitnehmer „entgegen den Geboten<br />

von Treu und Glauben unangemessen<br />

benachteiligen“. Wann das der Fall ist, hat die<br />

<strong>Recht</strong>sprechung durch eine Vielzahl von Entscheidungen<br />

herausgearbeitet.<br />

Überstundenregelungen<br />

Die Klassiker: „Mit dem Gehalt sind alle Überstunden<br />

abgegolten.“ Diese Klausel ist eine unzulässige<br />

Benachteiligung, weil Leistung und<br />

Gegenleistung nicht mehr im Verhältnis stehen.<br />

Nur wenn klar und deutlich ist, wie viele<br />

Stunden maximal mit dem Gehalt abgegolten<br />

werden können, ist eine rechtmäßige Klausel<br />

denkbar. Andernfalls weiß der Arbeitnehmer<br />

schließlich nicht, was seine Arbeit wert ist.<br />

Eine Ausnahme macht die <strong>Recht</strong>sprechung<br />

in bestimmten Fallkonstellationen allerdings<br />

bei Gehältern deutlich oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze<br />

und Diensten „höherer Art“<br />

(zum Beispiel <strong>Recht</strong>sanwälte), die nicht ohne<br />

weiteres eine Bezahlung von Überstunden verlangen<br />

könnten.<br />

Dreimonatsfrist<br />

„Alle Ansprüche sind innerhalb von drei Monaten<br />

schriftlich geltend zu machen. Danach gelten<br />

sie als verfallen.“ Generell werden auch kurze<br />

Ausschlussfristen zur Geltendmachung von<br />

Foto: Fotolia

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