Recht & Geld Frühling/Sommer 2019
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ARBEITSRECHT<br />
Fragwürdige Arbeitsverträge<br />
Nicht jede Klausel im Dokument ist rechtlich wirksam<br />
Expertenrat<br />
Arbeitsverträge gibt es in den verschiedensten Gestalten: vom Handschlag bis zum<br />
seitenlangen Dokument. Je länger der Vertrag, desto fragwürdiger ist oft der Inhalt.<br />
Fachanwalt Gottbehüt deckt anhand geläufiger Beispiele unzulässige Klauseln auf<br />
und verweist auf geltendes Arbeitsrecht.<br />
Christoph Gottbehüt<br />
<strong>Recht</strong>sanwalt<br />
Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />
8<br />
Die Kontrolle der<br />
Arbeitsverträge nach<br />
den Maßstäben von<br />
„Allgemeinen Geschäftsbedingungen“<br />
ist ein wichtiges<br />
Korrektiv, um die typischerweise<br />
ungleiche<br />
Verhandlungsmacht<br />
zwischen Arbeitgeber<br />
und Arbeitnehmer<br />
auszugleichen.<br />
www.anwaelte-fuer-arbeitsrecht.de<br />
Auch wenn der Arbeitsmarkt sich inzwischen<br />
in vielen Branchen zugunsten der<br />
Arbeitnehmer verändert, gilt weiterhin:<br />
Wer einen neuen Arbeitsvertrag unterschreibt,<br />
befindet sich meistens nicht in der Position,<br />
über einzelne Formulierungen mit dem Arbeitgeber<br />
verhandeln zu können. Umso mehr ist das<br />
der Fall, wenn der Arbeitgeber gleichlautende<br />
Standardverträge für alle seine Mitarbeiter verwendet.<br />
Eine verbreitete Fehlannahme ist allerdings,<br />
dass alles, was durch den Arbeitnehmer unterschrieben<br />
wurde, auch gültig ist, getreu dem<br />
noch auf das römische <strong>Recht</strong> zurückgehenden<br />
Grundsatz „Verträge sind einzuhalten“ (lateinisch<br />
pacta sunt servanda). Das ist jedoch laut<br />
geltendem Arbeitsgesetz keineswegs uneingeschränkt<br />
der Fall.<br />
Gebote von Treu und Glauben<br />
Tatsächlich gibt es ein wichtiges Korrektiv, um<br />
die typischerweise ungleiche Verhandlungsmacht<br />
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />
auszugleichen: Die Kontrolle der Arbeitsverträge<br />
nach den Maßstäben von „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“.<br />
Unwirksam sind danach gemäß § 307 des<br />
Bürgerlichen Gesetzbuchs alle Vertragsklauseln,<br />
die den Arbeitnehmer „entgegen den Geboten<br />
von Treu und Glauben unangemessen<br />
benachteiligen“. Wann das der Fall ist, hat die<br />
<strong>Recht</strong>sprechung durch eine Vielzahl von Entscheidungen<br />
herausgearbeitet.<br />
Überstundenregelungen<br />
Die Klassiker: „Mit dem Gehalt sind alle Überstunden<br />
abgegolten.“ Diese Klausel ist eine unzulässige<br />
Benachteiligung, weil Leistung und<br />
Gegenleistung nicht mehr im Verhältnis stehen.<br />
Nur wenn klar und deutlich ist, wie viele<br />
Stunden maximal mit dem Gehalt abgegolten<br />
werden können, ist eine rechtmäßige Klausel<br />
denkbar. Andernfalls weiß der Arbeitnehmer<br />
schließlich nicht, was seine Arbeit wert ist.<br />
Eine Ausnahme macht die <strong>Recht</strong>sprechung<br />
in bestimmten Fallkonstellationen allerdings<br />
bei Gehältern deutlich oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze<br />
und Diensten „höherer Art“<br />
(zum Beispiel <strong>Recht</strong>sanwälte), die nicht ohne<br />
weiteres eine Bezahlung von Überstunden verlangen<br />
könnten.<br />
Dreimonatsfrist<br />
„Alle Ansprüche sind innerhalb von drei Monaten<br />
schriftlich geltend zu machen. Danach gelten<br />
sie als verfallen.“ Generell werden auch kurze<br />
Ausschlussfristen zur Geltendmachung von<br />
Foto: Fotolia