Recht & Geld Frühling/Sommer 2019

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24 ERBRECHT Expertenrat Jens Lenski Rechtsanwalt Spezialisiert auf Nachfolgeberatung und Erbrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtliche Probleme für den längerlebenden Elternteil können dann auftreten, wenn die Kinder zum Zeitpunkt des Erbfalls noch minderjährig sind. So steht den Eltern des Minderjährigen alleine das Recht zu, sich für den Minderjährigen um dessen Vermögen zu kümmern. www.rsm-legal.de Der minderjährige Erbe Belastungen vorbeugen und gesetzliche Erbfolge umgehen – Warum ein Testament bereits für junge Eltern wichtig ist Sobald Eheleute ein Kind haben, treten im Falle des Todes eines Elternteils er hebliche rechtliche Probleme auf, denen sich die meisten Eltern nicht bewusst sind und die sich durch ein Testament vermeiden lassen. Im Nach folgenden soll der Beitrag daher darstellen, dass bereits junge Eltern die Errichtung eines Testaments erwägen sollten. Gesetzliche Erbfolge Geht man davon aus, dass Eltern in der Zugewinngemeinschaft leben, zwei Kinder haben und kein Testament errichtet haben, regelt die gesetzliche Erbfolge Folgendes: Der überlebende Elternteil beerbt den anderen Elternteil zu 50 %. Die anderen 50 % werden zu gleichen Teilen auf die Kinder verteilt, mithin auf jedes Kind 25 %. Problem Minderjährigkeit Sind die Kinder zum Zeitpunkt des Erbfalls allerdings noch minderjährig, beginnen für den längerlebenden Elternteil die rechtlichen Probleme. So steht den Eltern des Minderjährigen gemäß § 1626 BGB alleine das Recht zu, sich für den Minderjährigen um dessen Vermögen zu kümmern. Bis zur Volljährigkeit haben sie daher Entscheidungen über Anlage und Verwendung des Vermögens des Kindes, in diesem Fall den Erbteil, zu treffen. Vorgaben für die Verwaltung des Vermögens Für die Verwaltung des Vermögens gibt das Gesetz den Eltern allerdings zahlreiche Vorgaben. Der Grundsatz lautet: Die Eltern haben bei der ihnen durch Gesetz übertragenen Vermögenssorge für minderjährige Kinder zu beachten, dass das Wohl des Kindes immer im Vordergrund zu stehen hat. Hat das Kind zum Beispiel Geld geerbt, dürfen die Eltern dieses Geld nach § 1642 BGB nicht selbst aufbewahren, sondern müssen es für das Kind anlegen. Dabei haben die Eltern die „Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung“ zu beachten. Das bedeutet, dass die Sicherheit der gewählten Anlageform im Vordergrund steht und nicht risikobehaftete Anlageformen gewählt werden dürfen. Verfügen die Eltern in Fragen der Geldanlage nicht über das erforderliche Fachwissen, müssen sie sich daher beraten lassen. Zudem besteht für den längerlebenden Elternteil nach § 1640 BGB grundsätzlich die Pflicht, über das vom Kind geerbte und von ihm verwaltete Vermögen ein Bestandsverzeichnis zu erstellen, welches dem Familiengericht vorzulegen ist. Sowohl die Erstellung des Bestandsverzeichnis als auch die Auseinandersetzung mit dem Familiengericht kann aber sehr aufwendig sein. Familiengerichtliche Genehmi gungen Darüber hinaus hat der Gesetzgeber Schutzmechanismen im Gesetz vorgesehen, um den verwaltenden Elternteil kontrollieren zu können. So sieht § 1643 BGB zum Beispiel durch Verweis auf weitere Paragrafen für bestimmte Handlungen vor, dass diese nur dann vorgenommen werden dürfen, wenn das Familiengericht hierzu vorab seine Zustimmung erteilt hat. Hierzu zählen Verfügungen über im Eigentum des Minderjährigen stehende Grundstücke. Hat der Minderjährige demnach eine Immobilie geerbt, zumeist einen ideellen Miteigentumsanteil am Familienwohnheim, kann der überlebende Elternteil hierüber nicht ohne Genehmigung des Familiengerichts verfügen. Dies ist ein zeitlich nicht zu unterschätzendes Verfahren mit offenem Ausgang. Lösung Diese Vorgaben und Auflagen können eine Belastung für den überlebenden Elternteil sein und sind häufig nicht gewünscht. Der Tod eines Elternteils kann aber jederzeit und unerwartet erfolgen, weshalb bereits junge Familien sich mit dem Thema Erbe befassen und vorsorgend ein Testament, womit die gesetzliche Erbfolge ausgeschlossen werden kann, errichten sollten. Denn bereits durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung, welche durch den überlebenden Ehegatten vorgenommen werden kann, schafft man erhebliche Vereinfachungen im Umgang mit einem minderjährigen Erben.

ERSTKLASSIGE BERATUNG AUS EINER HAND Steuer- und Rechtsberatung für Firmen und Privatpersonen UNSERE KERNKOMPETENZ AUF EINEN BLICK Unternehmens- und Vermögensnachfolgeplanung, Erbrecht, Testamentsvollstreckung, Steuerstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht, Unternehmensgründung, -umstrukturierung und M&A, Stiftungs- und Vereinsrecht sowie Gemeinnützigkeitsrecht, Prozessführung im Steuer- und Zivilrechtsverfahren, Die RSM legal GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft ist eine mittelständische Kanzlei, die erfolgreich Unternehmer und Unternehmen sowie deren Berater in allen Kernbereichen des Wirtschaftsrechts berät. Rechtsanwälte mit Zusatzqualifikation als Fachanwälte für Steuerrecht, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erarbeiten gemeinsam mit Ihnen individuelle Lösungen für die rechtlichen Fragen Ihrer Mandanten. ÜBER UNS Steuerliche Gestaltungsberatung inklusive rechtliche Umsetzung, Vertragsgestaltung für Unternehmen und Privatpersonen, Gesellschaftsrecht der Personen- und Kapitalgesellschaften. Weitere Informationen finden Sie unter www.rsm-legal.de Ihre Aufgabenstellungen sind unsere Herausforderung. Mit unseren Rechtsanwälten an den Standorten Bremen, Berlin, Koblenz und Krefeld können wir Ihnen als hochwertige Dienstleister ein Höchstmaß an persönlicher Betreuung und individueller Beratung bieten. Unser Ziel ist es, gemeinsam, mit Ihnen passende rechtliche Lösungen für Sie zu finden. RSM legal GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Schwachhauser Heerstr. 266 b D-28359 Bremen T +49 421 2388-0 bremen@rsm-legal.de www.rsm-legal.de 25

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ERBRECHT<br />

Expertenrat<br />

Jens Lenski<br />

<strong>Recht</strong>sanwalt<br />

Spezialisiert auf Nachfolgeberatung<br />

und Erbrecht sowie Handels- und<br />

Gesellschaftsrecht<br />

<strong>Recht</strong>liche Probleme<br />

für den längerlebenden<br />

Elternteil können<br />

dann auftreten, wenn<br />

die Kinder zum Zeitpunkt<br />

des Erbfalls<br />

noch minderjährig<br />

sind. So steht den<br />

Eltern des Minderjährigen<br />

alleine das<br />

<strong>Recht</strong> zu, sich für den<br />

Minderjährigen um<br />

dessen Vermögen zu<br />

kümmern.<br />

www.rsm-legal.de<br />

Der minderjährige Erbe<br />

Belastungen vorbeugen und gesetzliche Erbfolge umgehen –<br />

Warum ein Testament bereits für junge Eltern wichtig ist<br />

Sobald Eheleute ein Kind haben, treten im Falle des Todes eines Elternteils<br />

er hebliche rechtliche Probleme auf, denen sich die meisten Eltern nicht bewusst<br />

sind und die sich durch ein Testament vermeiden lassen. Im Nach folgenden soll<br />

der Beitrag daher darstellen, dass bereits junge Eltern die Errichtung eines<br />

Testaments erwägen sollten.<br />

Gesetzliche Erbfolge<br />

Geht man davon aus, dass Eltern in der Zugewinngemeinschaft<br />

leben, zwei Kinder haben<br />

und kein Testament errichtet haben, regelt die<br />

gesetzliche Erbfolge Folgendes:<br />

Der überlebende Elternteil beerbt den anderen<br />

Elternteil zu 50 %. Die anderen 50 % werden zu<br />

gleichen Teilen auf die Kinder verteilt, mithin<br />

auf jedes Kind 25 %.<br />

Problem Minderjährigkeit<br />

Sind die Kinder zum Zeitpunkt des Erbfalls allerdings<br />

noch minderjährig, beginnen für den<br />

längerlebenden Elternteil die rechtlichen Probleme.<br />

So steht den Eltern des Minderjährigen<br />

gemäß § 1626 BGB alleine das <strong>Recht</strong> zu, sich für<br />

den Minderjährigen um dessen Vermögen zu<br />

kümmern. Bis zur Volljährigkeit haben sie daher<br />

Entscheidungen über Anlage und Verwendung<br />

des Vermögens des Kindes, in diesem Fall den<br />

Erbteil, zu treffen.<br />

Vorgaben für die Verwaltung des<br />

Vermögens<br />

Für die Verwaltung des Vermögens gibt das Gesetz<br />

den Eltern allerdings zahlreiche Vorgaben.<br />

Der Grundsatz lautet: Die Eltern haben bei der<br />

ihnen durch Gesetz übertragenen Vermögenssorge<br />

für minderjährige Kinder zu beachten,<br />

dass das Wohl des Kindes immer im Vordergrund<br />

zu stehen hat. Hat das Kind zum Beispiel<br />

<strong>Geld</strong> geerbt, dürfen die Eltern dieses <strong>Geld</strong> nach<br />

§ 1642 BGB nicht selbst aufbewahren, sondern<br />

müssen es für das Kind anlegen. Dabei haben<br />

die Eltern die „Grundsätze einer wirtschaftlichen<br />

Vermögensverwaltung“ zu beachten. Das<br />

bedeutet, dass die Sicherheit der gewählten<br />

Anlageform im Vordergrund steht und nicht<br />

risikobehaftete Anlageformen gewählt werden<br />

dürfen. Verfügen die Eltern in Fragen der <strong>Geld</strong>anlage<br />

nicht über das erforderliche Fachwissen,<br />

müssen sie sich daher beraten lassen. Zudem<br />

besteht für den längerlebenden Elternteil nach<br />

§ 1640 BGB grundsätzlich die Pflicht, über das<br />

vom Kind geerbte und von ihm verwaltete Vermögen<br />

ein Bestandsverzeichnis zu erstellen,<br />

welches dem Familiengericht vorzulegen ist.<br />

Sowohl die Erstellung des Bestandsverzeichnis<br />

als auch die Auseinandersetzung mit dem<br />

Familiengericht kann aber sehr aufwendig sein.<br />

Familiengerichtliche Genehmi gungen<br />

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber Schutzmechanismen<br />

im Gesetz vorgesehen, um den verwaltenden<br />

Elternteil kontrollieren zu können.<br />

So sieht § 1643 BGB zum Beispiel durch Verweis<br />

auf weitere Paragrafen für bestimmte Handlungen<br />

vor, dass diese nur dann vorgenommen<br />

werden dürfen, wenn das Familiengericht hierzu<br />

vorab seine Zustimmung erteilt hat.<br />

Hierzu zählen Verfügungen über im Eigentum<br />

des Minderjährigen stehende Grundstücke. Hat<br />

der Minderjährige demnach eine Immobilie<br />

geerbt, zumeist einen ideellen Miteigentumsanteil<br />

am Familienwohnheim, kann der überlebende<br />

Elternteil hierüber nicht ohne Genehmigung<br />

des Familiengerichts verfügen. Dies ist<br />

ein zeitlich nicht zu unterschätzendes Verfahren<br />

mit offenem Ausgang.<br />

Lösung<br />

Diese Vorgaben und Auflagen können eine Belastung<br />

für den überlebenden Elternteil sein<br />

und sind häufig nicht gewünscht. Der Tod eines<br />

Elternteils kann aber jederzeit und unerwartet<br />

erfolgen, weshalb bereits junge Familien sich<br />

mit dem Thema Erbe befassen und vorsorgend<br />

ein Testament, womit die gesetzliche Erbfolge<br />

ausgeschlossen werden kann, errichten sollten.<br />

Denn bereits durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung,<br />

welche durch den überlebenden<br />

Ehegatten vorgenommen werden kann,<br />

schafft man erhebliche Vereinfachungen im<br />

Umgang mit einem minderjährigen Erben.

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