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Recht & Geld Frühling/Sommer 2019

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INFORMATIONSTECHNOLOGIERECHT<br />

Wurden auch Sie von den neuen<br />

Datenschutz-Anforderungen überrollt?<br />

Was Verantwortliche und betroffene Personen über das<br />

datenschutzrechtliche Auskunftsrecht wissen sollten<br />

12<br />

Expertenrat<br />

Ronny Grunewald<br />

<strong>Recht</strong>sanwalt der Sozietät Büsing<br />

Müffelmann & Theye<br />

Fachanwalt für Informationstechnologierecht<br />

Spezialisiert auf IT- und<br />

Datenschutzrecht,<br />

Öffentliches <strong>Recht</strong> und Vergaberecht<br />

Seit dem Inkrafttreten<br />

der DSGVO sehen sich<br />

insbesondere Unternehmen<br />

und Vereine,<br />

aber auch Ärzte und<br />

Steuerberater mit<br />

einer Vielzahl neuer<br />

datenschutzrechtlicher<br />

Anforderungen<br />

konfrontiert. Neben<br />

zahlreichen Nachweisund<br />

Informationspflichten<br />

müssen auch<br />

die sog. Betroffenenrechte<br />

rechtskonform<br />

umgesetzt und im<br />

Alltag gelebt werden.<br />

Fachanwälte für IT-<br />

<strong>Recht</strong> können bei diesen<br />

Problemstellungen<br />

weiterhelfen.<br />

www.bmt.eu<br />

1. Wer ist zur Auskunft verpflichtet?<br />

Nach Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung<br />

(DSGVO) ist der „Verantwortliche“ zur Auskunftserteilung<br />

verpflichtet. Verantwortliche<br />

können Unternehmen oder Webshop-Betreiber<br />

sein, aber auch Vereine, Ärzte, Apotheker oder<br />

Steuerberater. Kurzum: Jeder, der für eigene<br />

Zwecke mit personenbezogenen Daten anderer<br />

umgeht, ist Verantwortlicher.<br />

2. Wer hat ein Auskunftsrecht?<br />

Jede betroffene Person kann das Auskunftsrecht<br />

geltend machen. Hierzu zählen neben<br />

Kunden eines Unternehmens auch Mitarbeiter<br />

und Bewerber gegenüber dem (potenziellen)<br />

Arbeitgeber, Patienten, Mandanten oder Vereinsmitglieder.<br />

Bei der Beantwortung einer<br />

Auskunftsanfrage muss der Verantwortliche<br />

sicherstellen, dass die Informationen nicht unbefugten<br />

Dritten zur Verfügung gestellt werden.<br />

Insbesondere bei mündlichen oder elektronischen<br />

Anfragen ist besonderes Augenmerk auf<br />

die Identifikation des Anfragenden zu legen. Bei<br />

begründeten Zweifeln an der Identität des Anfragenden<br />

kann der Verantwortliche gem. Art.<br />

12 Abs. 6 DSGVO zusätzliche Informationen zur<br />

Bestätigung der Identität, wie zum Beispiel die<br />

Postadresse, verlangen.<br />

3. Welche Daten sind mitzuteilen?<br />

Das Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO<br />

ist zweistufig ausgestaltet: Auf der ersten Stufe<br />

kann die betroffene Person eine Bestätigung<br />

darüber verlangen, ob personenbezogene Daten<br />

verarbeitet werden. Auf der zweiten Stufe muss<br />

dann tatsächlich Auskunft erteilt werden, und<br />

zwar über alle in Art. 15 DSGVO aufgeführten<br />

Umstände, zum Beispiel die Verarbeitungszwecke,<br />

die Kategorien personenbezogener Daten,<br />

die verarbeitet werden, die geplante Speicherdauer<br />

und das Bestehen von Betroffenenrechten.<br />

4. Form und Frist<br />

Die Auskunft muss unverzüglich, spätestens<br />

aber innerhalb eines Monats erteilt werden<br />

(Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Bei komplexen Anfragen<br />

oder wenn die Anzahl der Anfragen sehr<br />

hoch ist, kann diese Frist um weitere zwei Monate<br />

verlängert werden. Sie kann schriftlich,<br />

elektronisch, oder – auf Wunsch der betroffenen<br />

Person – auch mündlich erfolgen. Nach<br />

Art. 15 Abs. 3 DSGVO stellt der Verantwortliche<br />

der betroffenen Person hierfür eine Kopie der<br />

personenbezogenen Daten, die Gegenstand der<br />

Verarbeitung sind, zur Verfügung. Sofern die<br />

Auskunftsanfrage elektronisch gestellt wird, ist<br />

die Auskunft in einem gängigen elektronischen<br />

Format (zum Beispiel PDF) zu erteilen, sofern<br />

nicht anders gefordert.<br />

5. Kosten<br />

Grundsätzlich ist die Auskunft unentgeltlich zu<br />

erteilen (Art. 12 Abs. 5 DSGVO). Nur bei wiederholten<br />

und/oder offenkundig unbegründeten<br />

oder exzessiven Anträgen kann der Verantwortliche<br />

ein angemessenes Entgelt verlangen.<br />

Er hat insoweit aber den Nachweis für den offenkundig<br />

unbegründeten oder exzessiven Charakter<br />

des Antrags zu erbringen.<br />

6. Ausnahmen<br />

Der Verantwortliche kann die Auskunft in bestimmten<br />

Fällen verweigern, so zum Beispiel<br />

wenn er glaubhaft nachweisen kann, dass er<br />

den Betroffenen nicht identifizieren kann, oder<br />

wenn es sich um offenkundig unbegründete<br />

oder exzessive Anträge handelt. Auch hierfür ist<br />

der Verantwortliche aber nachweispflichtig.<br />

7. Sanktionen<br />

Sofern die betroffene Person meint, dass der<br />

Verantwortliche das <strong>Recht</strong> auf Auskunftserteilung<br />

verletzt hat, kann sie nach Art. 77 Abs. 1<br />

DSGVO form- und fristlos eine Beschwerde bei<br />

der zuständigen Aufsichtsbehörde einreichen.<br />

Stellt sich dann heraus, dass der Verantwortliche<br />

tatsächlich die Auskunft nicht oder unvollständig<br />

erteilt hat, drohen ihm <strong>Geld</strong>bußen von<br />

bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des gesamten<br />

weltweit erzielten Jahresumsatzes (Art.<br />

83 Abs. 5 DSGVO).<br />

Büsing Müffelmann & Theye kann in Bezug<br />

auf alle Fragen und Problemstellungen<br />

rund um das IT- und Datenschutzrecht auf<br />

ein überregionales Experten-Team zurückgreifen.<br />

Wir beraten und unterstützen u. a.<br />

Unternehmen, Ärzte, Kaufleute, Steuerberater<br />

und Privatpersonen in allen datenschutzrechtlichen<br />

Belangen.

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