Recht & Geld Frühling/Sommer 2019
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Kündigung erhalten?<br />
Was Arbeitnehmer wissen sollten<br />
Wenn Sie als Arbeitnehmer die Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses erhalten,<br />
stellen sich in der Regel sofort eine Vielzahl wirtschaftlicher und rechtlicher Fragen.<br />
Dabei gilt es, eine klare Strategie zu entwickeln, um den Arbeitsplatz oder jedenfalls<br />
eine angemessene Abfindung zu erhalten.<br />
ARBEITSRECHT<br />
Expertenrat<br />
Jörg Steinhauer<br />
<strong>Recht</strong>sanwalt<br />
Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />
Ausgewiesener Experte im Bereich<br />
Personalabbau und Kündigungsschutz<br />
Auch wenn der Arbeitgeber drängt,<br />
unterschreiben Sie nichts!<br />
Manche Arbeitgeber verbinden die Übergabe eines<br />
Kündigungsschreibens mit der Aufforderung, den<br />
Empfang der Kündigung zu quittieren. Dieses wäre<br />
grundsätzlich auch unschädlich, würden manche<br />
Arbeitgeber hiermit nicht auch den Versuch verbinden,<br />
auf diese Weise die Zustimmung zur Kündigung<br />
zu bewirken. Arbeitnehmer sind nach der<br />
<strong>Recht</strong>sprechung nicht dazu verpflichtet, Kündigungen<br />
zu unterzeichnen oder den Empfang in sonstiger<br />
Weise zu bestätigen. Daher lautet die klare<br />
Empfehlung an Arbeitnehmer, im Zusammenhang<br />
mit einer Kündigung – jedenfalls ohne anwaltlichen<br />
Rat – keine Schriftstücke zu unterzeichnen.<br />
Alternative: Aufhebungsvertrag?<br />
Teilweise werden Arbeitnehmer in ihrem vermeintlichen<br />
Interesse und zur Vermeidung<br />
einer ansonsten drohenden Kündigung dazu<br />
aufgefordert, einem Aufhebungsvertrag zuzustimmen.<br />
Hier ist größte Vorsicht geboten,<br />
da ein solcher Aufhebungsvertrag in der Regel<br />
zwingend zu Sperrzeiten und – oftmals unbekannt<br />
– zu einem zusätzlichen Ruhen des Anspruchs<br />
auf Arbeitslosengeld führt. Der Bezug<br />
von Arbeitslosengeld reduziert sich hierdurch<br />
nicht nur um zwölf Wochen, sondern regelmäßig<br />
sogar auf die Hälfte.<br />
Klagfrist beachten!<br />
Kündigungen müssen innerhalb einer Drei-<br />
Wochen-Frist durch Klage beim Arbeitsgericht<br />
angefochten werden. Dieses gilt für nahezu alle<br />
Unwirksamkeitsgründe einer Kündigung. Ist<br />
diese Frist einmal abgelaufen, sind die Erfolgsaussichten<br />
eines weiteren Vorgehens deutlich<br />
gesunken.<br />
Sofort zum Fachanwalt<br />
In vielen Fällen ist es sinnvoll, nicht zu lange zu<br />
warten, sondern sich sofort fachanwaltlich beraten<br />
zu lassen. So können z. B. Kündigungen,<br />
die von Vorgesetzten ohne Beifügung einer Originalvollmacht<br />
ausgesprochen werden, unwirksam<br />
sein, müssen hierfür aber zurückgewiesen<br />
werden. Eine solche Zurückweisung muss<br />
zwingend „unverzüglich“ erfolgen, d. h. direkt in<br />
der ersten Woche nach Erhalt der Kündigung.<br />
Expertenrat:<br />
Lassen Sie sich möglichst schon im Vorfeld<br />
einer Kündigung fachanwaltlich beraten.<br />
Oftmals können hier bereits die Weichen<br />
für den Erfolg gestellt werden und Ihre<br />
<strong>Recht</strong>sschutzversicherung ist auch bereits<br />
bei rechtswidriger Androhung einer Kündigung<br />
eintrittspflichtig.<br />
In vielen Fällen ist<br />
es sinnvoll oder gar<br />
zwingend notwendig,<br />
sich im Falle einer<br />
Kündigung sofort fachanwaltlich<br />
beraten zu<br />
lassen. Wer beispielsweise<br />
seine Kündigung<br />
beim Arbeitsgericht<br />
anzufechten sucht,<br />
muss innerhalb einer<br />
Drei-Wochen-Frist<br />
Klage einreichen.<br />
www.buroh-steinhauer.de<br />
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