Das Architekturmodell im Unterricht
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Städtebauliche Analyse, Entwurf, Schichtenmodell , Massenmodell
Abstandsfläche
Abstandsflächen sind die Flächen vor den Außenwänden
bis zur Grundstücksgrenze oder zur
Straße, die von Bebauung freizuhalten sind. Ihre
Größe richtet sich nach der Länge und Höhe der
Wand sowie nach der Art des Baugebietes. Sie dienen
in erster Linie dem Brandschutz, der Lüftung
und Beleuchtung durch Tageslicht, dem Schutz der
Nachbarn vor Belästigungen. Garagen und Nebengebäude
bis zu einer bestimmten Größe brauchen
keine Abstandsfläche. Vorbauten (z.B. Erker) dürfen
in die Abstandsfläche hinein ragen. Einzelne
Bundesländer haben spezielle Länderregelungen
zu Abstandsflächen getroffen.
Baugrenze/ -linie
Baugrenze ist eine im Bebauungsplan festgelegte
Grenze/Linie, die nicht überbaut werden darf.
Gebäude dürfen diese Grenze nicht überschreiten,
wobei ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem
Ausmaß - je nach Landesbauordnung -
zugelassen werden kann. Darüber hinaus können
im Bebauungsplan weitere nach Art und Umfang
bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden
(BauNVO). Die Baugrenze ist nicht identisch mit
der Grundstücksgrenze .
Die Baulinie ist eine ggf. im Bebauungsplan eingezeichnete
Linie, auf der gebaut werden muss,
wobei ein Vor- und Zurücktreten von Gebäudeteilen
in geringfügigem Ausmaß zugelassen werden
kann. (vgl. auch Baugrenze ).
Baumassenzahl
Die Baumassenzahl, die im Bebauungsplan festgelegt
ist, gibt an, wieviel Kubikmeter Baumasse
je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind.
Maßgebend für die Berechnung ist die Grundstücksfläche,
die im Baugebiet liegt. Es gibt eine
einfache Formel, mit der man die Baumasse
berechnen kann: Grundstücksgröße x Baumassenzahl
= zulässige Baumasse. Ein Beispiel: Ist das
Grundstück 1000 m² groß und die Baumassenzahl
im Bebauungsplan mit 0,9 ausgewiesen, dann beträgt
die zulässige Baumasse 900 qm².
Bebauungsplan
Der Bebauungsplan enthält die für jedermann
rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche
Ordnung. Er enthält konkrete Festsetzungen
zur zulässigen Bodennutzung und
bildet die Grundlage für weitere zum Vollzug des
Baugesetzbuches erforderliche Maßnahmen. Der
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