VerbandsNachrichten 4 I 2020
VerbandsNachrichten 4 I 2020
VerbandsNachrichten 4 I 2020
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<strong>VerbandsNachrichten</strong><br />
4/<strong>2020</strong><br />
SANIERUNGEN UND INSOLVENZEN<br />
StB und WP als Restrukturierungsbeauftragte<br />
gestärkt<br />
EUROPA<br />
Notifizierungsverfahren und<br />
e-Dienstleistungskarte vom Tisch<br />
NRW-SOFORTHILFEN<br />
Rückwirkende Verschärfungen<br />
problematisch
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Editorial I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong><br />
EDITORIAL<br />
Liebe Kolleginnen und Kollegen,<br />
sehr geehrte Damen und Herren,<br />
das aktuelle Jahr neigt sich dem Ende zu, wobei ich eine besinnliche<br />
Vorweihnachtszeit noch nicht verspüre. Wir alle leiden unter<br />
den Folgen der Corona-Pandemie, die die Menschen, die Wirtschaft<br />
und uns fest im Griff hat. Wir leben alle in der Sorge, dass<br />
wir selbst, unsere Familien wie auch unsere Mitarbeiterinnen<br />
und Mitarbeiter angesteckt werden können. Die Pandemie<br />
nimmt uns die Freude am Treffen von Freunden und das Besuchen<br />
der Weihnachtsmärkte mit der Familie. Wir sind gefangen<br />
in den Folgen der Pandemie, insbesondere auch unsere Kanzleien<br />
durch Bearbeitung der Kurzarbeit, der Überbrückungshilfen<br />
und der Novemberhilfe. Alles dies bindet enorme Kapazitäten in<br />
unseren Kanzleien, um unseren Mandanten finanzielle Hilfen<br />
zuteil werden zu lassen. Wir wissen, dass diese Hilfen niemals<br />
einen Ausgleich für einen geordneten Geschäftsverlauf unserer<br />
Mandanten darstellen können. Der Lockdown, das Nichtöffnen<br />
von Geschäften und Restaurants, das hilflose Zuschauen des<br />
Verlustes des Aufgebauten, trifft auch uns aufgrund der engen<br />
Verbindung zu unseren Mandanten, die wir größtenteils seit<br />
dem Aufbau der Geschäftsidee betreuen. In dieser schwierigen<br />
Zeit sind wir ganz besonders auch als betriebswirtschaftliche<br />
Berater unserer Mandanten gefordert. Hierfür danke ich Ihnen<br />
im Besonderen.<br />
Immer noch nicht geklärt ist die Ausstattung der Kassensysteme<br />
mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE). Die Finanzminister<br />
der Länder haben mehrheitlich einer Verschiebung für<br />
die Installation auf den 31. März 2021 zugestimmt. Der Bundesfinanzminister<br />
hat diesem Ansinnen widersprochen und darauf<br />
bestanden, dass die TSE zum 01. Oktober <strong>2020</strong> bei allen elektronischen<br />
Kassen installiert sein muss. Aktuell finden Sondierungsgespräche<br />
zwischen allen Beteiligten statt, und ich hoffe<br />
im Interesse aller Beteiligten, dass der 31. März 2021 bleibt.<br />
Langsam müssen wir uns auch wieder auf die Umsatzsteuerumstellung<br />
auf die alten Sätze zum 01. Januar 2021 einstellen. Bisher<br />
ist die Politik noch nicht bereit, die aktuelle Regelung über<br />
den 31. Dezember <strong>2020</strong> hinaus zu verlängern, wobei Gespräche<br />
aber in dieser Richtung geführt werden.<br />
Auch die Verlängerung der Fristen, was die Abgabe der Jahresabschlüsse<br />
und Steuererklärungen über den 28. Februar 2021<br />
hinaus betrifft, ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. In mehreren<br />
Schreiben an vier Bundesminister habe ich eine Fristverlängerung<br />
bis 30. Juni 2021 gefordert, wobei mehrheitlich die<br />
Landesfinanzminister diesem Wunsch eine Absage erteilt haben.<br />
Jetzt wird am 04. Dezember <strong>2020</strong> auf einer Sitzung der Steuerabteilungsleiter<br />
des Bundes und der Länder hierüber nochmals<br />
beraten. Ich hoffe im Interesse des Berufsstandes und unserer<br />
Mandanten, dass unserem Wunsch auf Verlängerung entsprochen<br />
wird. Parallel habe ich auch den Wunsch geäußert, die Frist<br />
für die Offenlegung bzw. Hinterlegung der Jahresabschlüsse im<br />
elektronischen Bundesanzeiger und im Handelsregister ebenfalls<br />
zu verlängern. Hierfür ist aber neben dem BMJV auch die<br />
europäische Kommission zuständig, die Zustimmung zu erteilen.<br />
Auch hier ist mir bekannt, dass Konsultationen stattfinden. Das<br />
Ergebnis bleibt abzuwarten.<br />
Ganz besonders darf ich Sie noch auf das Jahressteuergesetz<br />
<strong>2020</strong> hinweisen. Dies wird in Kürze verabschiedet werden. Die<br />
Akademie wird Sie mit Online-Fortbildungsveranstaltungen über<br />
die Änderungen und Neuerungen umfassend in Kenntnis setzen.<br />
Abschließend darf ich Ihnen, trotz aller Beschränkungen,<br />
gesegnete und schöne Weihnachten wünschen. Bleiben Sie<br />
gesund!<br />
Mit freundlichen, kollegialen Grüßen<br />
Ihr<br />
StB/WP Harald Elster<br />
- Präsident -<br />
03
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong> I Aus dem Verbandsleben<br />
16 12<br />
AUS DEM VERBANDSLEBEN<br />
AUS DER ARBEIT VON DSTV UND DSTI<br />
07 Absage von Verbandstag und Mitgliederversammlung 19<br />
07<br />
09<br />
10<br />
12<br />
12<br />
14<br />
14<br />
16<br />
16<br />
16<br />
17<br />
18<br />
Totengedenken der abgesagten<br />
Mitgliederversammlung<br />
Geschäftsbericht 2019 / <strong>2020</strong><br />
Pressespiegel<br />
Neuregelungen der Überbrückungshilfe Plus in<br />
NRW – Erfolg des Kölner Verbandes<br />
Arbeitgebersiegel 2021<br />
Kooperationspartner HDI – Prämienrückerstattung<br />
Roland Rechtsschutzversicherung<br />
Gehalts- und Praxiskostenumfrage <strong>2020</strong> – im<br />
Mehrjahresvergleich 2009 - <strong>2020</strong> auch unter<br />
Berücksichtigung der Inflation<br />
Rügener Steuerfachtage zurzeit für den<br />
10. - 12. Juni 2021 geplant<br />
60. Münchner Steuerfachtagung zurzeit für den<br />
24. - 25. März 2021 geplant<br />
Nächster Deutscher Finanzgerichtstag am 31.01.2022<br />
Aktivitäten und geplante Termine der Bezirke und<br />
Arbeitskreise<br />
Brückentage/Weihnachtspause<br />
20<br />
21<br />
23<br />
23<br />
25<br />
25<br />
27<br />
28<br />
28<br />
29<br />
Deutscher SteuerberaterTALK – Podcast zur Konferenz<br />
erfolgreich gestartet<br />
Neu auf dem DStV-YouTube-Kanal: Verlängerung der<br />
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht<br />
Jahressteuergesetz <strong>2020</strong>: DStV fordert den Schutz<br />
der Investitionsfähigkeit von kleinen und mittleren<br />
Unternehmen<br />
StB und WP als Restrukturierungsbeauftragte für<br />
Unternehmen gestärkt – weiterer Erfolg des DStV<br />
Bundesregierung plant weitere Familienentlastung<br />
Steuerberaterprüfung 2.0: DStV macht sich für<br />
modernisiertes Berufsexamen stark<br />
BMF-Entwurf zur umsatzsteuerlichen Behandlung von<br />
Sachspenden – „gut gemeint“<br />
Entwurf eines BMF-Anwendungsschreibens zu<br />
§ 8d KStG<br />
Eingaben und Stellungnahmen<br />
ZUKUNFT STEUERN – DStV-Fachberater werden!<br />
Wechsel im Vorsitz des Verbändeforums IT<br />
SONSTIGE BERUFSPOLITIK<br />
30<br />
31<br />
BFB-Umfrage zur Corona-Pandemie: Vage Zuversicht,<br />
risikobehaftete Perspektive<br />
Prof. Dr. Christian Bär wird neuer DATEV-Vorstand<br />
04
Aus dem Verbandsleben I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong><br />
57<br />
AKTUELLES STEUERRECHT<br />
PRÜFUNGSWESEN<br />
34<br />
34<br />
34<br />
41<br />
44<br />
Entwurf eines JStG <strong>2020</strong> und eines 2. FamEntlG<br />
Aktivitäten des Gesetzgebers in den vergangenen<br />
zwölf Monaten auf Rekordniveau<br />
Auch BMF wieder auf Hochtouren: 145 Schreiben und<br />
Erlasse in zwölf Monaten<br />
BMF-Statistik über die Einspruchsbearbeitung in den<br />
Finanzämtern<br />
BMF zur Anwendung neuer BFH-Entscheidungen<br />
56<br />
EUROPA<br />
57<br />
58<br />
Europaparlament diskutiert Konsequenzen aus dem<br />
Wirecard-Skandal<br />
1. Brüsseler Berufsrechtsdialog der German Tax<br />
Advisers<br />
Quo vadis Berufsrecht? – Die Zukunft der EU-<br />
Dienstleistungsfreiheit<br />
44<br />
Gesetz zur Änderung des COVID-19-<br />
Insolvenzaussetzungsgesetzes<br />
60<br />
ECON-Ausschuss zurück aus der Sommerpause:<br />
Von der Ratspräsidentschaft nichts Neues<br />
45<br />
45<br />
46<br />
Entschließungsantrag Bayerns: Anpassung im ErbStG<br />
an die aktuellen wirtschaftlichen Bedingungen<br />
BMWi: Onlineportal zur Corona-Überbrückungshilfen II<br />
für KMU<br />
Problematische Rückforderung der NRW-Soforthilfen<br />
AUS DER FINANZVERWALTUNG<br />
61 Behördenverzeichnisse<br />
PERSONALIA<br />
ALLGEMEINE RECHTSFRAGEN<br />
48<br />
48<br />
48<br />
OVG Saarland: Thai-Massagepraxis darf mit<br />
Hygienekonzept vorläufig betrieben werden<br />
VerfG Potsdam: erfolgloser Eilantrag gegen<br />
„Maskenpflicht“ bei Vorabiturklausur<br />
OVG Schleswig-Holstein: Schließung von Fitnessstudios<br />
nicht unverhältnismäßig<br />
61 Veränderungen<br />
62 Jubilare (16.08.<strong>2020</strong> – 15.11.<strong>2020</strong>)<br />
63 Neue Mitglieder (16.08.<strong>2020</strong> – 15.11.<strong>2020</strong>)<br />
KLEINANZEIGEN<br />
IMPRESSUM<br />
49<br />
OVG Berlin-Brandenburg: erfolgloser Eilantrag gegen<br />
Schließung von Gaststätten<br />
05
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09 | <strong>2020</strong> – 06 | 2021<br />
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Bonn<br />
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Rhein-Sieg<br />
Eurogress Aachen, Monheimsallee 48, 52062 Aachen<br />
Telekom Dome, Basketsring 1, 53123 Bonn<br />
Dorint Hotel Düren, Moltkestraße 35, 52351 Düren<br />
Stadthalle Heinsberg, Apfelstraße 60, 52525 Heinsberg<br />
Leonardo Hotel Köln, Dürener Straße 287, 50935 Köln<br />
Schulungszentrum der Akademie, Von-der-Wettern-Straße 17, 51149 Köln<br />
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THEMENÜBERSICHT<br />
Monat<br />
September<br />
Oktober<br />
November<br />
Dezember<br />
Januar<br />
Februar<br />
März<br />
April<br />
Mai<br />
Juni<br />
Themen<br />
Was gibt es Neues bei der Umsatzsteuer?<br />
Aktuelles Einkommensteuerrecht – Grundstückssachverhalte im Fokus der Finanzverwaltung<br />
Aktuelle Fallstricke rund um die Besteuerung von Personengesellschaften<br />
Körperschaftsteuer aktuell<br />
Aktuelles zu Erbfall und Schenkung in der erbschaftsteuerlichen Praxis<br />
Praxisfragen des Bilanzsteuerrechts – Wissen aufgefrischt für den Beratungsalltag und mehr<br />
Aktuelle Entwicklungen und Tendenzen im Verfahrensrecht<br />
Rechtsformwahl konsequent umgesetzt – Aktuelles und Grundlagen zur Umstrukturierung und Umwandlung<br />
Beratungsrelevantes zur Umsatzsteuer<br />
Aktuelles Ertragsteuerrecht – Strategische Überlegungen zur Steuerreduktion bei Unternehmenseinkünften<br />
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Aus dem Verbandsleben I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong><br />
AUS DEM VERBANDSLEBEN<br />
Absage von Verbandstag und Mitgliederversammlung<br />
Für den 28. Oktober <strong>2020</strong> hatte der Steuerberater-Verband e.V.<br />
Köln die Durchführung seines diesjährigen Verbandstages mit<br />
nachfolgender Mitgliederversammlung geplant.<br />
Aufgrund des sich im Vorfeld des näher rückenden Termins täglich<br />
verstärkenden Infektionsgeschehens in Köln und in den Bezirken<br />
entschied das Präsidium, den Verbandstag und die Mitgliederversammlung<br />
einstweilen abzusagen. Die Entscheidung fiel nicht<br />
leicht. Jedoch wollte man dem seinerzeit exponentiellen Wachstum<br />
der Infektionen zum Schutz aller Teilnehmer und Mitarbeiter<br />
unbedingt Rechnung tragen.<br />
Letzter Anstoß für diese schweren Herzens zu treffende Entscheidung<br />
war die in Köln geltende Beschränkung der Teilnehmerzahlen<br />
für Veranstaltungen, die seinerzeit bei 100<br />
Teilnehmern lag. Beim Verbandstag wäre diese sehr deutlich<br />
überschritten worden. Und auch bei der anschließenden Mitgliederversammlung<br />
hätte es in Anbetracht der an sich anstehenden<br />
Wahlen dazu kommen können. Zudem möchte man<br />
Kandidaten, die zu Wahlen antreten, möglichst die Gelegenheit<br />
geben, sich persönlich vorzustellen und im Rahmen einer<br />
lebendigen Veranstaltung zu präsentieren.<br />
Wir arbeiten daran, die Mitgliederversammlung mit den<br />
geplanten Beschlüssen und Wahlen nachzuholen.<br />
Als neuer Termin ist kurz vor Drucklegung der VN der 01.06.2021<br />
festgelegt worden.<br />
Totengedenken der abgesagten Mitgliederversammlung<br />
Im Rahmen der Mitgliederversammlung wird stets kurz der verstorbenen<br />
Mitglieder des vergangenen Jahres gedacht. Sie werden<br />
auch im Geschäftsbericht erwähnt.<br />
Da die Mitgliederversammlung in diesem Jahr ausgefallen ist,<br />
erinnern wir ausnahmsweise auch hier an die verstorbenen Kolleginnen<br />
und Kollegen.<br />
Seit der letzten Mitgliederversammlung am 20. November 2019 sind von uns gegangen:<br />
Herr Kollege Franz Junker<br />
aus Simmerath<br />
verstarb am 21.05.2017<br />
im Alter von 83 Jahren<br />
Herr Kollege Johannes G. Born<br />
aus Köln<br />
verstarb am 26.06.2019<br />
im Alter von 86 Jahren<br />
Frau Kollegin Gertrud Josten<br />
aus Köln verstarb<br />
am 17.08.2019<br />
im Alter von 84 Jahren<br />
Herr Kollege Heinz Darius<br />
aus Erkelenz<br />
verstarb am 22.08.2018<br />
im Alter von 91 Jahren<br />
Herr Kollege Dr. Wolfgang Textor<br />
aus Stolberg<br />
verstarb am 04.07.2019<br />
im Alter von 84 Jahren<br />
Herr Kollege Günter Flüch<br />
aus Köln<br />
verstarb am 17.09.2019<br />
im Alter von 57 Jahren<br />
Herr Kollege Achim Brinkmann<br />
aus Remscheid<br />
verstarb am 10.02.2019<br />
im Alter von 84 Jahren<br />
Herr Kollege Rudolf Heinrichs<br />
aus Gangelt-Birgden<br />
verstarb am 12.07.2019<br />
im Alter von 58 Jahren<br />
Herr Kollege Gerhard P. Klapperich<br />
aus Adenau<br />
verstarb am 25.09.2019<br />
im Alter von 71 Jahren<br />
Herr Kollege Wolfgang Schmidt<br />
aus Frechen<br />
verstarb am 29.03.2019<br />
im Alter von 67 Jahren<br />
Herr Kollege Ralf Hamann<br />
aus Wiehl<br />
verstarb am 06.08.2019<br />
im Alter von 73 Jahren<br />
Herr Kollege Rüdiger Heck<br />
aus Köln verstarb<br />
am 30.09.2019<br />
im Alter von 63 Jahren<br />
07
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong> I Aus dem Verbandsleben<br />
Herr Kollege Werner Kleine<br />
aus Bonn<br />
verstarb am 19.10.2019<br />
im Alter von 63 Jahren<br />
Herr Kollege Egon Klaus<br />
aus Köln<br />
verstarb am 27.12.2019<br />
im Alter von 71 Jahren<br />
Herr Kollege Eberhard Rothstein<br />
aus Gummersbach<br />
verstarb am 22.03.<strong>2020</strong><br />
im Alter von 75 Jahren<br />
Herr Kollege Guido Brust<br />
aus Aachen<br />
verstarb am 23.10.2019<br />
im Alter von 88 Jahren<br />
Herr Kollege Rolf Hennies<br />
aus Köln<br />
verstarb am 01.01.<strong>2020</strong><br />
im Alter von 80 Jahren<br />
Herr Kollege Hans-Georg Döpper<br />
aus Troisdorf<br />
verstarb am 13.04.<strong>2020</strong><br />
im Alter von 69 Jahren<br />
Frau Kollegin Hedwig Winner<br />
aus Bonn<br />
verstarb am 13.11.2019<br />
im Alter von 82 Jahren<br />
Herr Kollege Günter Prange<br />
aus Aachen<br />
verstarb am 02.01.<strong>2020</strong><br />
im Alter von 72 Jahren<br />
Herr Kollege Hans-Georg Grass<br />
aus Köln<br />
verstarb am 14.07.<strong>2020</strong><br />
im Alter von 69 Jahren<br />
Frau Kollegin Helga Sauerwald<br />
aus Köln<br />
verstarb am 15.11.2019<br />
im Alter von 54 Jahren<br />
Herr Kollege Josef C. Nettersheim<br />
aus Alfter<br />
verstarb am 06.01.<strong>2020</strong><br />
im Alter von 70 Jahren<br />
Herr Kollege Heinz-Josef Hoen<br />
aus Jülich<br />
verstarb am 04.05.<strong>2020</strong><br />
im Alter von 89 Jahren<br />
Herr Kollege Dr. Hans-R. Schackert<br />
aus Köln<br />
verstarb am 03.12.2019<br />
im Alter von 70 Jahren<br />
Herr Kollege Ludwig Töller<br />
aus Düren<br />
verstarb am 31.01.<strong>2020</strong><br />
im Alter von 83 Jahren<br />
Herr Kollege Heinz-Josef Nickchen<br />
aus Rheinbach<br />
verstarb am 21.05.<strong>2020</strong><br />
im Alter von 68 Jahren<br />
Herr Kollege Prof. Dr.<br />
Rüdiger Philipowski<br />
aus Alfter<br />
verstarb am 11.12.2019<br />
im Alter von 83 Jahren<br />
Herr Kollege Werner Rüttgers<br />
aus Aachen<br />
verstarb am 14.12.2019<br />
im Alter von 66 Jahren<br />
Herr Kollege Jakob Merkenich<br />
aus Hürth<br />
verstarb am 04.02.<strong>2020</strong><br />
im Alter von 76 Jahren<br />
Frau Kollegin Marliese Ritschel<br />
aus Düren<br />
verstarb am 10.02.<strong>2020</strong><br />
im Alter von 75 Jahren<br />
Herr Kollege Egon G. Müller<br />
aus Hürth<br />
verstarb am 26.07.<strong>2020</strong><br />
im Alter von 92 Jahren<br />
08
Geschäftsbericht 2019/<strong>2020</strong> I Steuerberater-Verband e.V. Köln I Mitgliederbewegung Mitgliederbewegung I Steuerberater-Verband e.V. Köln I Geschäftsbericht 2019/<strong>2020</strong><br />
Geschäftsbericht 2019/<strong>2020</strong> I Akademie für Steuer- und Wirtschaftsrecht I Die Gremien der Akademie Ausblick I Akademie für Steuer- und Wirtschaftsrecht I Geschäftsbericht 2019/<strong>2020</strong><br />
100<br />
28<br />
101<br />
29<br />
Aus dem Verbandsleben I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong><br />
Geschäftsbericht 2019 / <strong>2020</strong><br />
Mitgliederstruktur nach Berufsgruppen per 30.06.<strong>2020</strong>, natürliche Personen<br />
Zahl der Mitglieder aus anderen Steuerberaterkammerbezirken<br />
Die Mitgliederstruktur nach Berufsgruppen ist seit Jahren sehr stabil und ändert sich nur<br />
in Nuancen, so auch im Berichtszeitraum. Dies gilt auch für die Steuerbevollmächtigten,<br />
die im vergangenen und im gegenständlichen Berichtszeitraum mit 35 Mitgliedern zu<br />
verzeichnen waren.<br />
Steuerberater 2.471<br />
Steuerberater – Wirtschaftsprüfer 224<br />
121 berufsangehörige Mitglieder des Verbandes gehören<br />
nicht der Steuerberaterkammer Köln, sondern<br />
anderen Steuerberaterkammern an. Die Zahlen haben<br />
sich im Vergleich zum Berichtszeitraum 2018/2019 leicht<br />
erhöht. Hinzugekommen sind vier Mitglieder aus Bayern<br />
sowie jeweils ein Mitglied aus Berlin und Düsseldorf. Der<br />
Kammerbezirk Düsseldorf ist mit nun 58 Berufskollegen<br />
nach wie vor am stärksten präsent, was der guten Nachbarschaft<br />
geschuldet sein dürfte.<br />
Steuerberater – vereidigte Buchprüfer 114<br />
Rechtsanwälte 68<br />
Bayern 4<br />
Steuerberater-Verband e.V. Köln<br />
Steuerberater – Rechtsanwälte 50<br />
Steuerbevollmächtigte 35<br />
Wirtschaftsprüfer 5<br />
Mitglieder gesamt 2.967<br />
Ohne Berücksichtigung der AO-Mitglieder und der Gesellschaften<br />
Berlin 5<br />
Bremen 1<br />
Düsseldorf 58<br />
Hamburg 2<br />
Hessen 3<br />
Niedersachsen 1<br />
Rheinland-Pfalz 31<br />
Steuerberater-Verband e.V. Köln<br />
Westfalen-Lippe 16<br />
Geschäftsbericht<br />
Akademie für Steuer- und Wirtschaftsrecht<br />
Steuerberater-Verband e.V. Köln<br />
Akademie für Steuer- und Wirtschaftsrecht<br />
Eine besondere Form der Mitgliedschaft bei natürlichen<br />
Personen, die seit Jahren sehr starken Zuwachs erfährt,<br />
Die außerordentliche Mitgliedschaft hat für die betreffenden<br />
Verbandsmitglieder den Vorteil, dass sie trotz<br />
ist die außerordentliche Mitgliedschaft. Sie ist in § 4 der des Ausscheidens aus dem Berufsleben die Rechte und<br />
Altersstruktur der männlichen und weiblichen Mitglieder<br />
Satzung geregelt. Voraussetzung für die außerordentliche Vorteile eines Mitgliedes in Anspruch nehmen können.<br />
Mitgliedschaft ist eine langjährige Mitgliedschaft im Verband<br />
sowie das Einhalten von gewissen Altersgrenzen. hier insbesondere für Versicherungen im Bereich des<br />
Das gilt besonders für die wirtschaftlichen Vorteile und<br />
Erfreulich ist der kontinuierliche Anstieg des Anteils von weiblichen Mitgliedern, der für den<br />
DIE GREMIEN DER AKADEMIE<br />
Gruppenvertragspartners DKV. Voraussetzung AUSBLICK<br />
für die<br />
laufenden Berichtszeitraum mit 34,93 % festzustellen ist. Für den Bereich unter 31 Jahre<br />
§ 4 Außerordentliche Mitglieder<br />
Inanspruchnahme der Vergünstigungen aus dem Gruppenvertrag<br />
ist eine bestehende Mitgliedschaft beim Grup-<br />
ist nahezu ein Gleichstand mit männlichen Mitgliedern festzustellen. Stark ist die Präsenz<br />
weiblicher Mitglieder weiterhin im Bereich von 31 bis 40 Jahren, wo ein prozentualer Anteil<br />
1. Mitglieder, die das 60. Lebensjahr überschritten penvertragspartner. Mit Rückgabe der Zulassung ist der<br />
Die Gremien der Akademie<br />
und ihre Praxis aufgegeben haben und dem Verband<br />
mindestens 25 Jahre angehören, können hat infolgedessen keinen Anspruch auf entsprechende<br />
Berufsangehörige nicht mehr Mitglied der Kammer und<br />
von 44,6 % vorliegt.<br />
Geschäftsführung<br />
auf Antrag den<br />
Kuratorium<br />
Status eines außerordentlichen Nachlässe aus Gruppenabkommen zwischen Kammer<br />
Alter männlich weiblich gesamt Anteil<br />
Geschäftsführer:<br />
Mitgliedes erhalten.<br />
Vorsitzender:<br />
Bei Antragstellung über 65 und Dritten. Die außerordentliche Mitgliedschaft des<br />
über 80 96 22 118 3,7 %<br />
RA Manfred Hofstede, Rheinbach<br />
Jahre reduziert<br />
StB<br />
sich<br />
Dipl.-Fw.<br />
die Dauer<br />
Peter Bonczek,<br />
der Mindestmitgliedschaft<br />
auf 15 Jahre. Bei Rückgabe der Zulas-<br />
Marienheide Verbandes schafft in diesem Falle die erforderliche Brücke.<br />
71 - 80 315 91 406 12,7 %<br />
Geschäftsführer, QM-Beauftragter:<br />
sung reduziert<br />
Stellv.<br />
sich die<br />
Vorsitzende:<br />
66 - 70 247 89 336 10,5 %<br />
Mindestmitgliedschaft auf Dem Verband gehören nicht nur bei der Steuerberaterkammer<br />
Köln zugelassene Pflichtmitglieder an, sondern<br />
61 - 65 264 134 398 12,4 %<br />
RA Dr. Dominik Scheuerer, Köln<br />
zehn Jahre.<br />
StBin Dipl.-Fw. Petra Nolden, Bonn<br />
auch Mitglieder, die anderen Berufskammern zuzuordnen<br />
51 - 60 581 344 925 28,8 %<br />
Geschäftsstellenleiter:<br />
2. Über den formlos<br />
Mitglieder:<br />
zu stellenden Antrag entscheidet sind, z.B. Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, aber auch Berufsangehörige,<br />
die Mitglied bei Steuerberaterkammern<br />
41 - 50 354 254 608 18,9 %<br />
RA FAStR Dr. Wilfried Bachem, Bonn<br />
das Präsidium.<br />
StB Dipl.-Bw. P. Alexander Groeger, Aachen<br />
StBin Cathrin Wachten, Bergheim<br />
31 - 40 208 167 375 11,7 %<br />
in anderen Bezirken sind. Aus der Übersicht der Mitgliederstruktur<br />
ergibt sich, dass 68 Mitglieder ausschließlich einer<br />
unter 31 23 20 43 1,3 %<br />
Studienleitung<br />
Geschäftsstelle<br />
Rechtsanwaltskammer und 5 Mitglieder ausschließlich<br />
2.088 1.121 3.209 100,0 %<br />
StB/WP Dipl.-Kfm. Prof. Dr. Klaus-Jürgen Lehwald, Erftstadt Referat Controlling/Chefsekretariat: der Wirtschaftsprüferkammer angehören.<br />
StB Dipl.-Fw. Klaus Wittkowski, Gelsenkirchen<br />
Rechtsfachwirtin Susanne Kahrweg, Köln<br />
Die Zahlen beziehen sich ausschließlich auf natürliche Mitglieder (ohne Gesellschaften) Stand: 30.06.<strong>2020</strong><br />
Referat Organisation:<br />
Aufsichtsrat<br />
Sarah Ostrowski, Leverkusen<br />
Vorsitzender:<br />
Nathalie Radwan, Köln<br />
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass das Geschäftsjahr<br />
2019 zufriedenstellend verlaufen ist und das antragspflicht, etc. Auch die Kollegenschaft hat sich an diese<br />
Kurzarbeitergeld, Soforthilfe, Aussetzung der Insolvenz-<br />
StB/WP Harald Elster, Reichshof-Odenspiel<br />
Julia Obrebski, Kerpen<br />
Birgit Tembrink, Köln<br />
Jahresprogramm, das im Herbst 2018 entwickelt wurde, mit Form der Fortbildung umgehend angepasst. Zwar gab es<br />
Stellv. Vorsitzender:<br />
den entsprechenden Ergänzungen aus aktuellen Anlässen häufig noch technische Probleme zu klären, von Anfang<br />
StB/vBP Richard Deußen, Heinsberg<br />
Referat Rechnungswesen:<br />
– wie geplant – abgewickelt werden konnte.<br />
an sind aber alle Online-Seminare entsprechend gut aufgenommen<br />
worden.<br />
Dipl.-Bw. (VWA) Kornelia Theisen, Niederkassel<br />
Das Geschäftsjahr <strong>2020</strong> lief auch den Erwartungen entsprechend<br />
an. Die im Programm vorgesehenen Fortbildungs-<br />
Ab April konnte das Jahresprogramm der Akademie fast<br />
Mitglieder:<br />
StB Egbert Dahley, Würselen<br />
Sekretariat/Empfang:<br />
veranstaltungen, insbesondere das „Steuerrechtsupdate“ uneingeschränkt im Onlineformat fortgeführt werden. Einschränkungen<br />
gab es lediglich bei den Ganztagsseminaren.<br />
StB/WP Dipl.-Kfm. Gero Hagemeister, Bonn<br />
Sabine Hunfeld-Topalovic, Erftstadt<br />
hatte die erwartete Nachfrage.<br />
StB Dipl.-Kfm. Harald Patt, Bonn<br />
Seminarbetreuung:<br />
Die COVID-19-Krise und der Mitte März von den Ministerpräsidenten<br />
beschlossene „Lockdown“ machte jedoch die senzseminare durch. Die Vertragspartner in der Hotelbran-<br />
Nach den Sommerferien führte die Akademie wieder Prä-<br />
Margit Jarkas, Köln<br />
Bettina Lehmann, Niederkassel<br />
gesamte Planung der Akademie obsolet. Präsenzseminare che halten sich strikt an die behördlichen Vorgaben. Auch<br />
Eveline Konrad, Köln<br />
waren von heute auf morgen untersagt, egal ob im eigenen<br />
Hause oder in Hotels oder sonstigen Schulungseinrich-<br />
und die Platzkapazitäten entsprechend den Vorgaben mas-<br />
das Schulungszentrum der Akademie wurde umgerüstet<br />
Anja Simon, Niederkassel<br />
tungen. Damit war der Akademie zunächst die Geschäftsgrundlage<br />
entzogen.<br />
siv eingeschränkt.<br />
Technik:<br />
Stephan Löffler, Köln<br />
Der Wunsch, wieder an Präsenzseminaren teilzunehmen,<br />
Ist in der Vergangenheit sehr abstrakt über die Möglichkeit ist in der Kollegenschaft genauso deutlich zu spüren, wie<br />
von Online-Fortbildung nachgedacht worden, musste das auch Bedenken, mit Menschenansammlungen konfrontiert<br />
Programm von heute auf morgen umgestellt werden. zu werden. So bietet die Akademie sein Fortbildungsangebot<br />
weitgehend „hybrid“ an, d.h. der Teilnehmer kann<br />
Dank der Mithilfe aller Beteiligten, insbesondere der Dozenten<br />
und der Mitarbeiter der Geschäftsstelle, war es der das Seminar am Bildschirm verfolgt.<br />
wählen, ob er vor Ort persönlich anwesend ist oder ob er<br />
Akademie möglich, bereits eine Woche nach dem beschlossenen<br />
Lockdown die ersten Online-Seminare anzubieten. Man kann wohl heute schon feststellen: das hybride Seminar<br />
ist die Zunächst ging es um die coronabedingten Themen wie<br />
Zukunft.<br />
Steuerberater-Verband e.V. Köln<br />
Akademie für Steuer- und Wirtschaftsrecht<br />
Akademie für Steuer- und Wirtschaftsrecht<br />
Der Geschäftsbericht 2019 / <strong>2020</strong>, der zur abgesagten Mitgliederversammlung<br />
fertig gestellt worden ist, darf wieder als<br />
Beleg des erfolgreichen Wirkens des Verbandes für die Interessen<br />
des Berufsstandes gesehen werden. Aufgrund der Anfang<br />
<strong>2020</strong> einsetzenden Coronapandemie unterscheiden sich die<br />
Arbeiten in 2019 und <strong>2020</strong> zwangsläufig stark voneinander.<br />
Im ersten Teil des Berichtszeitraums standen noch die Anstrengungen<br />
der EU-Kommission zur Liberalisierung des Binnenmarktes<br />
im Vordergrund. Stellvertretend erwähnt seien die<br />
Whistleblower-Richtlinie, die Verschärfung der Geldwäscheregeln<br />
und die Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen.<br />
Konsequent hat der Deutsche Steuerberaterverband,<br />
DStV, seine Anstrengungen in Brüssel verstärkt und<br />
hat gemeinsam in Kooperation mit der Bundessteuerberaterkammer,<br />
BStBk, das Büro der German Tax Advisers eröffnet.<br />
Über das Jahressteuergesetz 2019, welcher in seinem Art. 18<br />
auch umfangreiche Änderungen des Steuerberatungsgesetzes<br />
enthält, wurde § 32 Abs. 2 StBerG neu gefasst. Seitdem sind die<br />
Berufsangehörigen ausdrücklich als Organ der Steuerrechtspflege<br />
anerkannt, die einen freien Beruf ausüben und deren<br />
Tätigkeit nicht gewerblich ist.<br />
Seit etwa der zweiten Hälfte des Berichtszeitraums ist unser<br />
aller Alltag und Berufsalltag stark durch die Coronapandemie<br />
beeinflusst. Für die Berufsträger galt es zunächst, die Arbeit in<br />
den Kanzleien neu zu strukturieren und einerseits sich selbst<br />
und die Mitarbeiter vor Infektionen zu schützen sowie andererseits<br />
die Arbeit weiter zu bewältigen, die systemtragend für<br />
die gesamte Gesellschaft ist.<br />
Ohne die Arbeit der Steuerberater hätte nicht nur fast niemand<br />
sein Geld auf dem Konto. Es flössen auch keine Steuern<br />
und Abgaben an den Staat. Kurzum und selbstbewusst: Ohne<br />
Steuerberater würde dieser Staat nicht funktionieren. Bis vor<br />
kurzem war das den meisten in Politik und Verwaltung nicht<br />
bewusst. Dies hat sich in der „Corona-Krise“ durch die konkrete<br />
Arbeit der Steuerberater und auch durch das vielfache Engagement<br />
der Steuerberaterverbände geändert.<br />
Die „Corona-Krise“ forderte Verband und Akademie zu einer<br />
Neuausrichtung der Veranstaltungs- und Fortbildungsaktivitäten<br />
heraus. Es gelang sehr kurzfristig, die Fort- und Ausbildungsveranstaltungen<br />
des Verbandes und seiner Akademie auf<br />
Online- und später auf hybride Durchführung umzustellen. So<br />
konnte die Aufrechterhaltung unseres anspruchsvollen Ausund<br />
Fortbildungsprogramms weiterhin garantiert werden. Ein<br />
möglichst hohes Aus- und Weiterbildungsniveau ermöglicht<br />
es uns allen, mit den jeweiligen, sich ständig verändernden<br />
Gegebenheiten der Zeit klar zu kommen und öffnet auch Türen,<br />
um die Zukunft zum jeweils Besseren zu gestalten.<br />
Im Hinblick auf die Einzelheiten ist auf den Geschäftsbericht<br />
zu verweisen, der dieser Ausgabe der <strong>VerbandsNachrichten</strong><br />
beiliegt.<br />
09
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong> I Aus dem Verbandsleben<br />
Pressespiegel<br />
Personen Medien Themen Termine<br />
P. Elster General-Anzeiger Bonn Belastung ist gestiegen 02.10.20<br />
P. Elster General-Anzeiger Bonn Belastung ist gestiegen 05.10.<strong>2020</strong><br />
P. Elster Kölner Stadt-Anzeiger "Das Haus brennt lichterloh" 07./08.11.<strong>2020</strong><br />
General-Anzeiger Bonn /<br />
05.10.<strong>2020</strong><br />
General-Anzeiger Bonn /<br />
02.10.<strong>2020</strong><br />
10
Aus dem Verbandsleben I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong><br />
Kölner Stadt-Anzeiger / 07./08.11.<strong>2020</strong><br />
11
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong> I Aus dem Verbandsleben<br />
Neuregelungen der Überbrückungshilfe Plus in NRW – Erfolg des Kölner Verbandes<br />
Die erste Phase der in NRW geltenden Regelungen zur Überbrückungshilfe<br />
Plus umfasste Fördermonate von Juni bis August<br />
<strong>2020</strong>. Anträge waren noch im September <strong>2020</strong> zulässig.<br />
Hier war ein gravierendes Problem aufgetreten, wenn die in<br />
der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)<br />
organisierten Personengesellschaften zwei vollkommen<br />
gleich berechtigte Gesellschafter hatten. Eine Berechtigung<br />
zur Beantragung der Überbrückungshilfen bestand nur für<br />
„Personengesellschaften, bei denen eine natürliche Person als<br />
unmittelbarer Gesellschafter die Mehrheit der Anteile und/oder<br />
Stimmrechte hält (> 50 %) und zur Geschäftsführung befugt ist“.<br />
Diese Regelung war offenkundig nicht hinreichend durchdacht.<br />
Denn in Zweiersozietäten sind beide Partner sehr häufig vollkommen<br />
gleichberechtigt, haben also Anteile von exakt 50 %.<br />
Sie aus der Förderregelung auszunehmen war sicherlich so<br />
nicht beabsichtigt, wurde jedoch in der Praxis vielen GbRs zum<br />
Verhängnis.<br />
Der Steuerberater-Verband e.V. Köln hatte daraufhin mit Schreiben<br />
vom 03.09.<strong>2020</strong> an das Ministerium für Wirtschaft, Innovation,<br />
Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen<br />
angeregt, die Regelung zu überarbeiten. Man hätte hier<br />
statt des Größerzeichens schlicht ein Größer-/Gleichzeichen<br />
(≥ 50 %) setzen können. Darüber hinaus regten wir an, die<br />
Benachteiligung von Bürogemeinschaften zu beheben.<br />
Die zweite Phase der „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische<br />
Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im<br />
Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen<br />
müssen“ (www.wirtschaft.nrw/uerbrueckungshilfe2<br />
) umfasst die Monate September bis Dezember <strong>2020</strong>.<br />
Hier ist nun eine Anpassung des früheren Tatbestandsmerkmals<br />
des „inhabergeführten“ Unternehmens erfolgt, so dass<br />
keine Beteiligungsmehrheit mehr bei Personengesellschaften<br />
erforderlich ist. Hierdurch wird ein fiktiver Unternehmerlohn<br />
je Personengesellschaft unabhängig von den Beteiligungsverhältnissen<br />
gezahlt. Bei mehreren Inhabern müssen sich diese<br />
verständigen, wer den fiktiven Unternehmerlohn erhält bzw.<br />
wie dieser aufgeteilt wird.<br />
Arbeitgebersiegel 2021<br />
Zu diesem Zweck ist interessierten Kanzleien vom 01.10. bis<br />
06.11.<strong>2020</strong> im Rahmen von Online-Befragungen die Möglichkeit<br />
gegeben worden, sich um die Vergabe eines „Arbeitgebersiegels“<br />
zu bewerben. Die Befragung ist abgeschlossen.<br />
Mehrere Steuerberaterverbände im Bundesgebiet haben an<br />
diesem Wettbewerb teilgenommen. Das Konzept war im Kollegialverband<br />
Niedersachsen / Sachsen-Anhalt in Zusammenarbeit<br />
mit der Paon GmbH erarbeitet und erprobt worden. Über<br />
alle teilnehmenden Landesverbände haben sich insgesamt 395<br />
Kanzleien für das Arbeitgebersiegel beworben. Aus unserem<br />
Verbandsbereich haben sich 39 Kanzleien beteiligt und den<br />
umfangreichen, detaillierten Fragebogen ausgefüllt.<br />
Es wird immer schwerer, gute Mitarbeiter für Steuerkanzleien<br />
zu finden. Zu groß ist der Wettbewerb, der durch Offerten<br />
branchenfremder Unternehmen zunehmend verschärft wird.<br />
Zu gering die Zahl der gut qualifizierten Mitarbeiter. Um auch<br />
weiterhin die besten Köpfe fürs eigene Team gewinnen zu können,<br />
ist es von Vorteil, sich auch als attraktiver Arbeitgeber zu<br />
präsentieren und ggf. öffentlichkeitswirksam die Arbeitgebermarke<br />
„Exzellenter Arbeitgeber“ zu erwerben.<br />
Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses stand noch nicht fest,<br />
wie viele und welche Kanzleien welches der abgestuften<br />
Siegel erhalten. Die Auswertung der Ergebnisse ist aufgrund<br />
der zahlreichen Teilnehmer aufwendig. In Einzelfällen muss<br />
nachgefasst werden. Zudem erfolgt eine Aufbereitung für<br />
jede einzelne Kanzlei. Wir hoffen, unseren Teilnehmern die<br />
Ergebnisse in der zweiten Dezemberhälfte <strong>2020</strong> zukommen<br />
lassen zu können.<br />
12
MITARBEITER-SEMINARE<br />
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online und in Präsenz!<br />
Am 11.01.2021 beginnen die neuen Mitarbeiter-Seminare der Akademie für Steuer- und Wirtschaftsrecht<br />
in Aachen, Bonn, Heinsberg, Köln und natürlich online. Veranstaltungsorte und Termine finden<br />
Sie auf www.akademie-stuw.de.<br />
Nutzen Sie die Vorteile der zeit- und ortsunabhängigen Wiedergabe und passen Sie diese Ihrem Zeitmanagement<br />
an. Müssen Sie den Vortrag unterbrechen, steigen Sie später wieder an derselben Stelle<br />
im Video ein. Die Aufzeichnung ist mit der Präsentation des Dozenten verknüpft und ermöglicht so<br />
einen komfortablen Sprung zu den einzelnen Kapiteln. Notizen zum Vortrag können direkt im entsprechenden<br />
Kapitel eingetragen werden - oder aber Sie nutzen wie gewohnt Ihren persönlichen<br />
Bereich über die Website der Akademie.<br />
Infos und Anmeldung unter www.akademie-stuw.de
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong> I Aus dem Verbandsleben<br />
Kooperationspartner HDI – Prämienrückerstattung Roland Rechtsschutzversicherung<br />
Auch das Geschäftsjahr 2019 verlief wieder sehr erfolgreich, so<br />
dass für diejenigen Verbandsmitglieder, die Ihren Vertrag über<br />
den Vertrieb von HDI abgeschlossen haben, wieder ein Überschuss<br />
erwirtschaftet wurde. Dieser führte zu einer besonders<br />
attraktiven Prämienrückvergütung in Höhe von 23,17 % der im<br />
Jahr 2019 bezahlten Nettobeiträge. Die Rückerstattung wurde<br />
im November an die versicherten Mitglieder ausgezahlt.<br />
Von den besonderen Bedingungen des HDI-Rahmenvertrags<br />
zur Rechtsschutzversicherung profitieren die Mitglieder des<br />
Steuerberater-Verbandes e.V. Köln bereits seit Jahrzehnten. Vor<br />
einiger Zeit ist dieser auf die Roland Rechtsschutzversicherung<br />
AG übergegangen – unter Beibehaltung der exklusiven Vorteile<br />
für Verbandsmitglieder.<br />
Hinweis<br />
Für Informationen zu dieser Versicherungslösung und<br />
den weiteren Vorteilen für Verbandsmitglieder wenden<br />
Sie sich unseren HDI-Ansprechpartner für den Steuerberater-Verband<br />
e.V. Köln: Götz Runge, Tel.: 0221-1444733,<br />
E-Mail: goetz.runge@hdi.de<br />
Gehalts- und Praxiskostenumfrage <strong>2020</strong> – im Mehrjahresvergleich 2009 - <strong>2020</strong><br />
auch unter Berücksichtigung der Inflation<br />
NOMINALE UND REALE STEIGERUNG FAST<br />
ALLER DURCHSCHNITTSGEHÄLTER<br />
15 % Inflation seit 2009 und 2,1 % seit 2018<br />
STÄRKSTE ZUWÄCHSE BEI AUSZUBILDENDEN<br />
UND BILANZBUCHHALTERN<br />
Bilanzbuchhalter verdienen wieder mehr<br />
als Steuerfachwirte<br />
ANSTIEG FAST ALLER FREIWILLIGEN<br />
SONDERLEISTUNGEN<br />
80 % aller Kanzleien übernehmen die<br />
Fortbildungskosten<br />
Gehalts- und<br />
Praxiskostenumfrage <strong>2020</strong><br />
im Mehrjahresvergleich<br />
Die erste Broschüre, ein Tabellenband, behandelt unter anderem<br />
folgende Themen: Art der Praxis und regionale Verteilung<br />
(Tabelle 1), Zahl der Mitarbeiter (T. 2), Höhe der Praxiskosten<br />
gemessen an den Einnahmen in Prozent (T. 3), Regelmäßige<br />
wöchentliche Arbeitszeit (T. 4), Urlaubsanspruch (T. 5), Freiwillige<br />
soziale Leistungen (T. 6). Die Gehälter der Steuerfachangestellten<br />
in den Bezirken sowie der Steuerfachwirte, Bilanzbuchhalter<br />
und angestellten Steuerberater werden in den Tabellen 7 bis 10<br />
erfasst, jeweils differenzierend nach 1, 5, 10 und 20 Berufsjahren.<br />
Die Tabellen 11 bis 14 behandeln unter anderem die Gehälter<br />
der Hoch- / Fachhochschulabsolventen zur Vorbereitung auf die<br />
Steuerberaterprüfung, Freien Mitarbeiter und Auszubildenden<br />
sowie im Bereich Sekretariat / Schreibkräfte.<br />
Die zweite Broschüre enthält einen Mehrjahresvergleich für<br />
den Zeitraum 2009 bis <strong>2020</strong>. Außerdem werden die vom Berufsalter<br />
unabhängigen Durchschnittsgehälter für diese Zeiträume<br />
miteinander verglichen.<br />
Die Gehalts- und Praxiskostenumfrage <strong>2020</strong> ist abgeschlossen.<br />
Die Ergebnisse der Befragung sind in zwei Broschüren ausgewertet<br />
worden, worüber wir im Einzelnen in den VN 3/<strong>2020</strong>,<br />
S. 20 f., berichtet haben.<br />
Die beiden sich ergänzenden Broschüren können auf anliegendem<br />
Revers zum Gesamtpreis von netto 79,00 € (zzgl. 16 %<br />
USt i.H.v.12,64 € = 91,64 € brutto) erworben werden.<br />
14
You‘re #spießig<br />
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Steuerberaterverband? Geht‘s noch spießiger?<br />
Klar!<br />
Denn mit den Verbandsvorteilen für Angestellte, Existenzgründer und<br />
Kanzleiinhaber in steuerberatenden und prüfenden Berufen, sichern Sie<br />
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sondern sichern sich mit HDI, ROLAND-Rechtsschutz und DKV auch noch<br />
ordentliche Vorteile bei Ihren Versicherungen. Als Verbandsmitglied werden<br />
Sie außerdem Teil einer starken Gemeinschaft, profitieren von unserer<br />
politischen Interessenvertretung und stehen auf zahlreichen Veranstaltungen<br />
mit Kollegen und Gleichgesinnten im engen Austausch.<br />
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<strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong> I Aus dem Verbandsleben<br />
Rügener Steuerfachtage zurzeit für den 10. - 12. Juni 2021 geplant<br />
Im in Kürze wieder ablaufenden Jahr <strong>2020</strong> sind auch unsere<br />
beliebten Rügener Steuerfachtage der „Corona-Krise“ zum<br />
Opfer gefallen.<br />
Für 2021 planen wir deren Durchführung für die Zeit vom<br />
10. bis 12. Juni.<br />
Wir werden Sie selbstverständlich rechtzeitig über alle<br />
uns zur Verfügung stehenden Informationskanäle über die<br />
Seminarthemen und weitere Planungen auf dem Laufenden<br />
halten.<br />
60. Münchner Steuerfachtagung zurzeit für den 24. - 25. März 2021 geplant<br />
Die 59. Münchner Steuerfachtagung, deren Durchführung<br />
ursprünglich für März <strong>2020</strong> geplant gewesen war, musste<br />
wegen der „Corona“-Beschränkungen zunächst abgesagt werden<br />
und fand dann am 08. und 09. Juli <strong>2020</strong> ausschließlich<br />
digital statt.<br />
Die 60. Münchner Steuerfachtagung ist gegenwärtig für den<br />
24. und 25. März 2021 geplant. Ob sie unter den gegenwärtig<br />
herrschenden Bedingungen tatsächlich durchgeführt werden<br />
kann, ist jedoch noch offen.<br />
Nächster Deutscher Finanzgerichtstag am 31.01.2022<br />
Wegen der bis zum Ende des Jahres nicht absehbaren Weiterentwicklung<br />
der Corona-Pandemie kann die Durchführung<br />
des alljährlichen Finanzgerichtstags in seiner traditionellen<br />
und allgemein geschätzten Form als Präsenzveranstaltung<br />
zum persönlichen Erfahrungsaustausch und zur steuerrechtlichen<br />
Fachdiskussion im Januar 2021 weder für den prägenden<br />
„Boorberg-Abend“ als Eröffnungsveranstaltung noch für die<br />
durch ihre vielseitigen Begegnungsmöglichkeiten gekennzeichnete<br />
Fachtagung hinreichend gewährleistet werden.<br />
Deshalb haben die Führungsgremien des Deutschen Finanzgerichtstages<br />
beschlossen, den nächsten Deutschen Finanzgerichtstag<br />
erst am 31. Januar 2022 abzuhalten.<br />
16
Aus dem Verbandsleben I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong><br />
Aktivitäten und geplante Termine der Bezirke und Arbeitskreise<br />
Im Berichtszeitraum (16.08.<strong>2020</strong> – 15.11.<strong>2020</strong>) haben die nachfolgend aufgelisteten Veranstaltungen in den Bezirken und<br />
Arbeitskreisen stattgefunden.<br />
Datum Bezirke und Arbeitskreise Themen<br />
18.08.<strong>2020</strong> AK EDV Fachkräftemangel – eine Frage der Arbeitgeberattraktivität und der Attraktivität<br />
des gesamten Berufsstandes<br />
20.08.<strong>2020</strong> Bonn Bezirksvorstandswahl Bonn<br />
Vortrag: Verfahrensdokumentation ein zunehmendes Ärgernis in der<br />
Betriebsprüfung<br />
Referent: RA/FAStR Dr. Peter Talaska<br />
21.08.<strong>2020</strong> AK GuV Gemeinnützigkeit in Zeiten von Corona<br />
25.08.<strong>2020</strong> Euskirchen-Schleiden Bezirksvorstandswahl Euskirchen-Schleiden<br />
Vortrag: Verfahrensdokumentation ein zunehmendes Ärgernis in der<br />
Betriebsprüfung<br />
Referent: RA/FAStR Dr. Peter Talaska<br />
27.08.<strong>2020</strong> Düren-Jülich Bezirksvorstandswahl Düren-Jülich<br />
Vortrag: Verfahrensdokumentation ein zunehmendes Ärgernis in der<br />
Betriebsprüfung<br />
Referent: RA/FAStR Dr. Peter Talaska<br />
02.09.<strong>2020</strong> Selfkant Bezirksvorstandswahl Selfkant<br />
Vortrag: Verfahrensdokumentation ein zunehmendes Ärgernis in der<br />
Betriebsprüfung<br />
Referent: RA/FAStR Dr. Peter Talaska<br />
03.09.<strong>2020</strong> Aachen Bezirksvorstandswahl Aachen<br />
Vortrag: Verfahrensdokumentation ein zunehmendes Ärgernis in der<br />
Betriebsprüfung<br />
Referent: RA/FAStR Dr. Peter Talaska<br />
08.09.<strong>2020</strong> Rheinisch-Bergischer-Kreis Bezirksvorstandswahl Rhein.-Berg.-Kreis<br />
Vortrag: Verfahrensdokumentation ein zunehmendes Ärgernis in der<br />
Betriebsprüfung<br />
Referent: RA/FAStR Dr. Peter Talaska<br />
09.09.<strong>2020</strong> Oberberg Bezirksvorstandswahl Oberberg<br />
Vortrag: Verfahrensdokumentation ein zunehmendes Ärgernis in der<br />
Betriebsprüfung<br />
Referent: RA/FAStR Dr. Peter Talaska<br />
17.09.<strong>2020</strong> Rhein-Erft-Kreis Bezirksvorstandswahl Rhein-Erft-Kreis<br />
Vortrag: Aktuelle Entwicklungen im Berufsrecht und Vergütungsrecht<br />
Referent: RA Dr. Gregor Feiter<br />
21.09.<strong>2020</strong> AK Unternehmensnachfolge Die Patchworkunternehmerfamilie in der Nachfolgeberatung<br />
22.09.<strong>2020</strong> AK Restrukturierung und<br />
Unternehmensplanung<br />
Insolvenzverfahren: Umsatzsteuer und aktuelle Rechtsprechung<br />
26.10.<strong>2020</strong> Siegburg Online-Steuerberaterstammtisch<br />
03.11.<strong>2020</strong> Aachen Online-Steuerberaterstammtisch<br />
04.11.<strong>2020</strong> AK Unternehmensnachfolge Zivilrechtliche Gefahren und Risiken von Todes wegen<br />
17
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong> I Aus dem Verbandsleben<br />
Nach Redaktionsschluss dieser Ausgabe werden voraussichtlich die nachfolgenden Veranstaltungen stattfinden:<br />
Datum Bezirke und Arbeitskreise Themen<br />
09.12.<strong>2020</strong> Aachen Online-Workshop Techniker Krankenkasse: Stress dich / doch nicht! –<br />
Gesundes Arbeiten in Ihrer Kanzlei<br />
10.12. <strong>2020</strong> AK Restrukturierung und<br />
Unternehmensplanung<br />
Webinar: Aktuelle BFH-Rechtsprechung zur Aufrechnung in der Insolvenz<br />
02.02.2021 Aachen Steuerberaterstammtisch<br />
18.03.2021 AK Unternehmensnachfolge Thema wird rechtzeitig bekanntgegeben<br />
22.03.2021 AK Restrukturierung und<br />
Unternehmensplanung<br />
Thema wird rechtzeitig bekanntgegeben<br />
04.05.2021 Aachen Steuerberaterstammtisch<br />
07.06.2021 AK Unternehmensnachfolge Thema wird rechtzeitig bekanntgegeben<br />
08.06.2021 AK Restrukturierung und<br />
Unternehmensplanung<br />
Thema wird rechtzeitig bekanntgegeben<br />
03.08.2021 Aachen Steuerberaterstammtisch<br />
13.09.2021 AK Unternehmensnachfolge Thema wird rechtzeitig bekanntgegeben<br />
29.09.2021 AK Restrukturierung und<br />
Unternehmensplanung<br />
Thema wird rechtzeitig bekanntgegeben<br />
02.11.2021 Aachen Steuerberaterstammtisch<br />
(Änderungen vorbehalten)<br />
Insoweit werden wie üblich gesonderte Einladungen versendet oder sind bereits versendet worden.<br />
Brückentage/Weihnachtspause<br />
Die Geschäftsstelle von Verband und Akademie bleibt an Heiligabend und Silvester sowie<br />
„zwischen den Jahren“, also in der Zeit vom 24.12. bis 31.12.<strong>2020</strong> geschlossen.<br />
Wir danken unseren Mitgliedern für ihre treue Verbundenheit in der Vergangenheit, wünschen<br />
allen ein friedvolles, geruhsames Weihnachtsfest, einen guten Start in das bevorstehende<br />
Neue Jahr 2021 sowie Gesundheit und viel Erfolg in 2021.<br />
Ab dem 04.01.2021 steht Ihnen das Team der Geschäftsstelle zu den gewohnten Öffnungszeiten<br />
wieder zur Verfügung.<br />
18
Aus der Arbeit von DStV und DStI I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong><br />
AUS DER ARBEIT VON DSTV UND DSTI<br />
Deutscher SteuerberaterTALK – Podcast zur Konferenz erfolgreich gestartet<br />
Der für diesen Herbst geplante Deutsche Steuerberatertag<br />
musste leider wegen der Corona-Pandemie abgesagt werden.<br />
Die damit verbundene herbe Enttäuschung vor allem in der<br />
Geschäftsstelle des DStV führte zur Entwicklung und Umsetzung<br />
neuer kreativer Ideen.<br />
Themen, die ursprünglich für den Deutschen Steuerberatertag<br />
<strong>2020</strong> geplant waren, sind in einem neuen digitalen Angebot<br />
des DStV, dem Podcast Deutscher SteuerberaterTALK, kurz und<br />
pointiert aufbereitet worden. Sie sind nun über zahlreiche<br />
Kanäle zeitlich und räumlich flexibel abrufbar. Die Resonanz<br />
ist durchweg positiv.<br />
Wie geht es den Steuerberatern in der Pandemie? Und kehrt<br />
jetzt im Home-Office wirklich der Schlendrian ein? Mit diesen<br />
hochaktuellen Fragen ist der Podcast Deutscher SteuerberaterTALK<br />
im Oktober erfolgreich gestartet.<br />
Nach Absage der Jahreskonferenz geht der DStV damit neue<br />
Wege. Er bringt die Themen der ursprünglich geplanten Workshops<br />
und Vorträge im Talkformat auf Ihre mobilen Endgeräte.<br />
Moderator Daniel Erk, freier Journalist für u.a. ZEIT Online und<br />
die Zeitschrift Business Punk, begrüßt künftig jeden Monat<br />
Referentinnen und Referenten des Deutschen Steuerberatertags<br />
und spricht mit ihnen über Fragen der Mitarbeiterführung,<br />
des Kanzleialltags und der Kanzleikultur. Dass die Inhalte eines<br />
Workshops dabei nicht 1:1 abbildbar sind, versteht sich von<br />
selbst.<br />
Zum einen wollen die Episoden Begleiter sein auf dem Weg in<br />
die Kanzlei oder beim Sport. Sie sind also kurz und pointiert<br />
und greifen einen wesentlichen Aspekt des ursprünglichen<br />
Themas heraus. Zum anderen stellen die Gesprächspartner<br />
immer auch einen Bezug zur aktuellen Situation her und gehen<br />
auf besondere Herausforderungen der Corona-Pandemie für<br />
ihr jeweiliges Thema ein.<br />
Wie zum Beispiel netzwerken wir erfolgreich – allgemein und<br />
gerade jetzt? Und wie können wir Körpersprache und Stimme<br />
nicht nur grundsätzlich perfekt einsetzen, sondern besonders<br />
in den Videokonferenzen, die für viele im Alltag inzwischen<br />
dazugehören?<br />
Mehr dazu erfahren Sie in den Gesprächen mit Anke Precht,<br />
Diplom-Psychologin, und Clara von Sydow, Business Trainerin<br />
und Coach, die am 16.11.<strong>2020</strong> und 14.12.<strong>2020</strong> veröffentlicht<br />
werden.<br />
Um keine neue Folge zu verpassen, abonnieren Sie den Podcast<br />
Deutscher SteuerberaterTALK am besten bei einem Podcast-Anbieter<br />
Ihrer Wahl. Alle Informationen dazu finden Sie<br />
auch auf www.steuerberatertag.de/podcast .<br />
19
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong> I Aus der Arbeit von DStV und DStI<br />
Neu auf dem DStV-YouTube-Kanal: Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht<br />
Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nach dem<br />
COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz soll zwar nicht für<br />
zahlungsunfähige, aber für überschuldete Unternehmen bis<br />
zum 31.12.<strong>2020</strong> verlängert werden. In einem neuen Beitrag<br />
informiert Rechtsanwalt Prof. Dr. Volker Römermann, CSP, darüber,<br />
welche Auswirkungen das auf die Praxis hat und welche<br />
Fragen sich überschuldeten Unternehmen und ihren Beratern<br />
dabei stellen.<br />
Wenn Sie erfahren möchten, wo die Unterschiede zwischen<br />
Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit liegen und wie Sie<br />
diese erkennen, empfehlen wir das Einführungsseminar bei<br />
der TeleTax zum Thema Insolvenz: „Nach der Coronawelle folgt<br />
die Insolvenzwelle“.<br />
Sie sind Steuerberater und fragen sich, wie Sie als Steuerberater<br />
Ihren Mandanten vorab die Unsicherheit nehmen und<br />
über den Ablauf des Insolvenzverfahrens aufklären können?<br />
Welche Rechte Sie haben und welche Rechte und Pflichten im<br />
Insolvenzverfahren gegenüber dem Insolvenzgericht und dem<br />
Insolvenzverwalter bestehen? Und vor allem, wie Sie sich als<br />
Steuerberater Ihr Honorar in der Krise des Mandanten sichern?<br />
Antworten auf diese Fragen erhalten Sie bei der TeleTax im<br />
Einführungsseminar „Nach der Coronawelle folgt die Insolvenzwelle“<br />
und aufbauend dazu in unseren Vertiefungskursen<br />
„Going-Concern, Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung: Was<br />
ist ein Insolvenzgrund? Wann ist „Krise?“ und „Steuerberatung<br />
in der Krise des Mandanten“.<br />
Diese und weitere Videos finden Sie auf dem DStV-YouTube-Kanal<br />
(powered by TeleTax). Zurzeit sind unter anderem folgende<br />
Module auf YouTube zu finden:<br />
Der DStV-Kanal: kompakt informiert zu Corona; Stundungsanträge<br />
beim Finanzamt; Mit der KfW aus der Krise; Liquiditätssicherung<br />
mit der Hausbank; COVInsAG, Teil 1: Einführung<br />
und Übersicht (Insolvenzaussetzungsgesetz); COVInsAG: Teil<br />
2, Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (Insolvenzaussetzungsgesetz);<br />
COVInsAG: Teil 3, Rechtsfolgen (Insolvenzaussetzungsgesetz);<br />
COVInsAG: Teil 4, Insolvenzanträge von<br />
Gläubigern (Insolvenzaussetzungsgesetz) COVInsAG: Teil 5:<br />
Strafrechtliche Risiken (Insolvenzaussetzungsgesetz); Kredite<br />
sicher verhandeln, wie bereiten Sie Ihr Bankgespräch vor?; Auswirkungen<br />
der Corona-Pandemie auf den Jahresabschluss zum<br />
31.12.2019; Einführung von Kurzarbeit im Betrieb und aktuelle<br />
Regelungen zum Kurzarbeitergeld; Einfach erklärt: Die Kredite<br />
der Kfw zur Corona-Hilfe; Entgelt und Entgeltersatzleistungen<br />
während COVID-19;COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz; Teil<br />
1: Voraussetzungen zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht<br />
COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz; Teil 2: Vermutung in<br />
§ 1 COVInsAG; Vertragsrechtliche Regelungen aus Anlass der<br />
COVID19-Pandemie; Art. 240 § 5 EGBGB - Gutschein für Freizeitveranstaltungen<br />
und Freizeiteinrichtungen; StBVV (Steuerberatervergütungsverordnung)<br />
- Was ändert sich ab Juli <strong>2020</strong>?;<br />
Corona-Überbrückungshilfe Teil 1: Überblick und Beratungsempfehlungen<br />
– Einführung; Corona-Überbrückungshilfe Teil<br />
2: Überblick und Beratungsempfehlungen – Vertiefung<br />
20
Aus der Arbeit von DStV und DStI I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong><br />
Jahressteuergesetz <strong>2020</strong>: DStV fordert den Schutz der Investitionsfähigkeit von<br />
kleinen und mittleren Unternehmen<br />
MdB RAin/FAStR/StBin Katja Hessel (Vorsitzende Finanzausschuss,<br />
FDP-Bundestagsfraktion)<br />
Das Jahressteuergesetz <strong>2020</strong> wartet mit einer Vielzahl gesetzlicher<br />
Neuregelungen auf. Der DStV richtete seinen Blick in der<br />
öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen<br />
Bundestags insbesondere auf die vermeintliche Verbesserung<br />
und präzisere Ausgestaltung der Investitionsabzugsbeträge<br />
des § 7g EStG. Aber auch bei anderen Themen, wie der Förderung<br />
günstiger Wohnraumvermietung, drückt der Schuh.<br />
Abschaffung der Betriebsgrößengrenzen bringt Teile der KMU<br />
in Bedrängnis<br />
Besser, zielgenauer und krisenfest soll die gesetzliche Regelung<br />
des § 7g EStG aus dem geplanten Systemwechsel im<br />
Zuge des Jahressteuergesetzes <strong>2020</strong> hervorgehen. Doch weit<br />
gefehlt, wie der DStV in seiner Stellungnahme S 12/20 und als<br />
Sachverständiger der öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses<br />
des Deutschen Bundestags aufzeigte:<br />
Das Herzstück des § 7g EStG, die Betriebsgrößengrenzen, soll<br />
abgeschafft und eine einheitliche Gewinngrenze von derzeit<br />
150.000 € eingeführt werden. Die Begründung des Gesetzgebers:<br />
Insbesondere das bisherige Größenmerkmal „(Ersatz-)<br />
Wirtschaftswert“ im land- und forstwirtschaftlichen Bereich<br />
bereite Probleme.<br />
Würde die geplante Änderung umgesetzt, so der DStV, ergäbe<br />
sich die Not jedoch an anderer Stelle, denn der Anwendungsbereich<br />
der Regelung würde deutlich eingeschränkt. Etliche Rückmeldungen<br />
aus der Praxis sähen die Gefahr, dass viele kleine<br />
und mittlere Unternehmen (KMU) – und damit die Zielgruppe<br />
der steuerlichen Begünstigung – aus dem Anwendungsbereich<br />
des § 7g EStG künftig herausfallen. Das könne nicht das Ziel des<br />
Gesetzgebers sein, meint der DStV.<br />
RAin/StBin Sylvia Mein (DStV-Geschäftsführerin)<br />
Der DStV forderte daher mit Nachdruck, die geltenden, unterschiedlichen<br />
Betriebsgrößengrenzen beizubehalten und eine<br />
weniger invasive Vorgehensweise – die Anhebung der Schwellenwerte<br />
– dem großen chirurgischen Eingriff vorzuziehen. Bereits<br />
zur Bewältigung der Auswirkungen der Finanzkrise in den Jahren<br />
2009 und 2010 sei dies das Mittel der ersten Wahl gewesen.<br />
„Wir haben jetzt die größte Wirtschaftskrise seit dem 2. Weltkrieg<br />
und auch insofern sollte ganz zwingend § 7g EStG […] zur<br />
Stärkung der Investitionsfähigkeit von kleinen und mittleren<br />
Unternehmen erweitert werden“, so RAin/StBin Sylvia Mein,<br />
DStV-Geschäftsführerin, in der öffentlichen Anhörung. Wenn<br />
an dem Wechsel zur Gewinngrenze festgehalten werde, müsse<br />
diese auf mindestens 250.000 € angehoben werden. Diese<br />
solle zudem erst ab dem Jahr 2021 gelten.<br />
„Wir haben jetzt die größte<br />
Wirtschaftskrise seit dem 2. Weltkrieg<br />
und auch insofern sollte ganz<br />
zwingend § 7g EStG […] zur Stärkung<br />
der Investitionsfähigkeit von kleinen<br />
und mittleren Unternehmen<br />
erweitert werden”<br />
RAin/StBin Sylvia Mein<br />
Licht und Schatten: Weitere Änderungen des<br />
§ 7g EStG in Planung<br />
Der „Bodylift“ des § 7g EStG umfasst diverse weitere Eingriffe<br />
– nicht alle eine Verschlechterung des Status quo. Neben<br />
der vorgesehenen Erweiterung des Anwendungsbereichs um<br />
vermietete Wirtschaftsgüter ist auch die geplante Anhebung<br />
der Investitionsabzugsbeträge von bislang 40 % auf 50 % der<br />
voraussichtlichen Anschaffungskosten positiv zu würdigen.<br />
Die noch im Referentenentwurf geplante Absenkung des Grenzwerts<br />
für begünstigte Wirtschaftsgüter von 90 % auf 50 % schei-<br />
21
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong> I Aus der Arbeit von DStV und DStI<br />
terte hingegen bereits am Sprung in den Regierungsentwurf.<br />
Die ursprünglich vorgesehene Neuerung begrüßte der DStV<br />
ausdrücklich und regte an, diese Verbesserung im parlamentarischen<br />
Verfahren wieder aufzugreifen.<br />
Die geplante Beschränkung der Hinzurechnung von Investitionsabzugsbeträgen<br />
bei Personengesellschaften hält sich hingegen<br />
hartnäckig. Nach der Neuerung kann ein im Gesamthandsvermögen<br />
einer Personengesellschaft gebildeter Investitionsabzugsbetrag<br />
(IAB) nur für Investitionen im Gesamthandsvermögen<br />
möglich sein, – ein im Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers<br />
gebildeter IAB entsprechend nur für Investitionen<br />
dieses Mitunternehmers in seinem Sonderbetriebsvermögen. Mit<br />
den geplanten Änderungen überschreibt der Gesetzentwurf die<br />
Rechtsprechung des BFH (BFH, Beschl. v. 15.11.2017, VI R 44/16)<br />
und ist bereits daher kritisch zu sehen. Die Beschränkung der<br />
„Verrechnungsmöglichkeiten“ wirkt zudem stark einengend. Die<br />
Flexibilität des § 7g EStG würde dadurch künftig deutlich sinken.<br />
Der DStV forderte daher, von den Neuerungen abzusehen.<br />
Verbilligte Wohnraumvermietung: Totalüberschussprognose<br />
ist keine Option<br />
Weiterer Anpassungsbedarf im Gesetzentwurf ist im Bereich der<br />
verbilligten Überlassung von Wohnraum geboten. Im Zuge des<br />
Jahressteuergesetzes <strong>2020</strong> soll die bisherige Grenze auf 50 % der<br />
ortsüblichen Miete herabgesetzt werden. Bereits bei Überschreiten<br />
dieser Grenze soll eine Aufteilung der Nutzungsüberlassung<br />
in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil entfallen.<br />
Diese Neuregelung ist grundsätzlich zu begrüßen – trägt sie<br />
doch, wie vom Gesetzgeber beabsichtigt, dem steigenden Mietpreisniveau<br />
Rechnung. Vermieter sähen sich so nicht in der Not,<br />
alte Verträge mit nach wie vor niedrigen Mieten anzupassen, um<br />
den vollen Werbungskostenabzug zu erhalten.<br />
Gleichzeitig soll jedoch für Entgelte, die mindestens 50 %, aber<br />
weniger als 66 % der ortsüblichen Miete betragen, wieder eine<br />
Totalüberschussprognoseprüfung durchzuführen sein. Bei Mieten<br />
innerhalb dieses Gaps müssten Wohnungsvermieter künftig<br />
nachweisen, dass ihre Tätigkeit einen Totalüberschuss innerhalb<br />
des Zeitraums der tatsächlichen Nutzung erwarten lässt.<br />
Nur dann würden sie den vollen Werbungskostenabzug erhalten.<br />
Erst ab 66 % der ortsüblichen Marktmiete soll die geltende<br />
gesetzliche Fiktion der vollentgeltlichen Wohnungsvermietung<br />
greifen. Grund für die Staffelung: Die Gefahr der missbräuchlichen<br />
Nutzung der gesetzlichen Fiktion bei Vermietungen unter<br />
Angehörigen solle gebannt werden.<br />
Er steht mit diesem Vorschlag nicht allein. So sieht u.a. auch<br />
die Sachverständige Prof. Dr. Schanz von der Ludwig-Maximilians-Universität<br />
in München in dem Hearing die Missbrauchsanfälligkeit<br />
bei Angehörigen. „Dort sollte man differenzieren“ so<br />
Schanz. Eine Totalüberschussprognose sollte nur dann erforderlich<br />
sein, wenn an Angehörige i.S.d. § 15 AO vermietet wird.<br />
Keine rückwirkende Anwendung eines gesetzlichen „Zusätzlichkeitserfordernisses“<br />
Mit der geplanten gesetzlichen Verankerung des sog. Zusätzlichkeitserfordernisses<br />
soll für das gesamte Einkommensteuergesetz<br />
klargestellt werden, dass nur echte Zusatzleistungen<br />
des Arbeitgebers steuerbegünstigt sind. Ein Beispiel: Entgeltumwandlungen<br />
wären danach künftig nicht mehr steuerbegünstigt<br />
möglich.<br />
Mit diesen Änderungen überschreibt der Gesetzentwurf zulasten<br />
von Arbeitnehmern und Arbeitgebern teilweise die geänderte<br />
BFH-Rechtsprechung aus 2019. „Dies sehen wir als Deutscher<br />
Steuerberaterverband grundsätzlich kritisch“, so DStV-Geschäftsführerin<br />
Mein in der Anhörung. Und auch im Kontext der gegenwärtig<br />
überaus angespannten Situation vieler Unternehmen<br />
sollte die Möglichkeit der Vereinbarung nachträglicher Zuwendungen<br />
auch zukünftig erhalten bleiben. Dies könnte die Lohnnebenkosten<br />
bei gleichzeitiger Nettolohnerhaltung reduzieren.<br />
Insbesondere ein rückwirkendes Inkrafttreten der Neuregelung<br />
lehnt der DStV ab, denn so Mein: „Trotz des anderslautenden<br />
BMF-Schreibens aus diesem Jahr dürften sich viele Arbeitnehmer<br />
und Arbeitgeber auf Basis der BFH-Rechtsprechung im Laufe<br />
dieses Jahres bereits auf die Entgeltumwandlung verständigt<br />
haben.“ Etwaige Berichtigungen in den Lohnkonten wären<br />
folglich mit erheblichem bürokratischem Mehraufwand sowie<br />
Nachversteuerungen verbunden.<br />
Weiterer Gesetzgebungsverlauf<br />
Geplant ist, das Gesetzgebungsverfahren noch im November<br />
<strong>2020</strong> abzuschließen. Angesichts der umfangreichen Anregungen<br />
des Bundesrats in seiner Stellungnahme [BR-Drs. 503/20 (B)]<br />
dürfte dies eine Herausforderung werden.<br />
Damit würde ein längst bezwungenes Bürokratiemonster wieder<br />
zum Leben erweckt, das nicht nur der Beraterschaft, sondern<br />
auch der Finanzverwaltung den Arbeitsalltag erneut deutlich<br />
erschweren würde. Damit einher gingen Rechtsunsicherheiten<br />
in der Praxis. Der DStV empfiehlt daher dringend, die Totalüberschussprognose<br />
lediglich im Zuge von Vermietungen zwischen<br />
nahen Angehörigen zur Anwendung kommen zu lassen.<br />
Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestag<br />
22
Aus der Arbeit von DStV und DStI I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong><br />
StB und WP als Restrukturierungsbeauftragte für Unternehmen gestärkt –<br />
weiterer Erfolg des DStV<br />
Das Bundesjustizministerium (BMJV) hat seine Pläne zur<br />
Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts konkretisiert.<br />
Vorgesehen ist unter anderem die Schaffung eines<br />
neuartigen Restrukturierungsverfahrens außerhalb des bestehenden<br />
Insolvenzrechts. Dabei will man auch die Sachkunde<br />
des Berufsstands stärker betonen. Der DStV hat sich bereits<br />
seit längerer Zeit für die Schaffung besonderer Möglichkeiten<br />
zur Restrukturierung von Unternehmen eingesetzt und eine<br />
stärkere Einbindung qualifizierter Steuerberater und Wirtschaftsprüfer<br />
gefordert.<br />
Nach Ansicht des DStV stellen die Vorschläge des BMJV gerade<br />
mit Blick auf die Belastungen der Unternehmen durch die Corona-Pandemie<br />
einen wichtigen Schritt dar, um wirtschaftlich<br />
angeschlagenen Unternehmen praxisgerechte Handlungsalternativen<br />
zu eröffnen, wie bestehende Strukturen und Geschäftsfelder<br />
zukunftsorientiert und nachhaltig weiterentwickelt werden<br />
können. Im Fokus steht dabei gemäß den Vorgaben der<br />
EU-Restrukturierungs- und Insolvenzrichtlinie (EU) 2019/1023<br />
richtigerweise vor allem der Aspekt der Krisenfrüherkennung.<br />
Zur Unterstützung des Verfahrens ist unter anderem die Bestellung<br />
eines sog. Restrukturierungsbeauftragten vorgesehen.<br />
Hier hat die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf vom<br />
14.10.<strong>2020</strong> die Anregung des DStV aufgegriffen, die besondere<br />
Qualifizierung von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern<br />
für diese Aufgabe ausdrücklich im Gesetz klarzustellen.<br />
Dies schafft bei den betroffenen Unternehmen als auch<br />
ihren Gläubigern die erforderliche Rechtssicherheit, um ein<br />
Restrukturierungsverfahren mit sachkundiger Unterstützung<br />
zu betreiben. Insbesondere auch Fachberater für Restrukturierung<br />
und Unternehmensplanung (DStV e.V.) verfügen dazu<br />
über das nötige Know-how. Bereits heute verfügen mehr als<br />
500 Berufsangehörige von insgesamt über 2.500 anerkannten<br />
Fachberatern (DStV e.V.) über diese zusätzliche Spezialisierung<br />
- eine den bekannten Fachanwaltschaften vergleichbare Qualifikation.<br />
Weitere Informationen zum Fachberaterkonzept des<br />
DStV finden sich unter www.fachberaterdstv.de .<br />
Durchsetzen konnte sich der DStV auch mit seiner Kritik zu den<br />
Plänen, die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu<br />
den Warnpflichten gegenüber dem Mandanten bei der Erstellung<br />
von Jahresabschlüssen (vgl. BGH, Urt. v. 26.01.2017, IX ZR<br />
285/14) als Konkretisierung der allgemeinen Berufspflichten in<br />
das Steuerberatungsgesetz bzw. die Wirtschaftsprüferordnung<br />
aufzunehmen. Dies ist in dieser Form nicht mehr vorgesehen.<br />
Bereits die berufsrechtliche Gesetzessystematik hätte dem<br />
nach Ansicht des DStV entgegengestanden.<br />
Bundesregierung plant weitere Familienentlastung<br />
Die Bundesregierung nimmt die Stärkung der Familien weiter ins Visier. Mit dem Zweiten Familienentlastungsgesetz soll unter<br />
anderem das Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag weiter angehoben werden. Aus Sicht des DStV geht aber noch mehr. Er hat als<br />
Sachverständiger in der öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses des Bundestags für weitere Verbesserungen geworben.<br />
Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags<br />
23
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong> I Aus der Arbeit von DStV und DStI<br />
Beim zweiten Familienentlastungsgesetz ist der Name Programm.<br />
So plant die Bundesregierung unter anderem mit der<br />
Anhebung des Kindergelds bzw. des Kinderfreibetrags, der<br />
Erhöhung des Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungsoder<br />
Ausbildungsbedarfs sowie mit der Verschiebung der<br />
Eckwerte des Einkommensteuertarifs, Familien finanziell zu<br />
entlasten. Daneben sieht das Gesetz auch Vereinfachungen<br />
im Kirchensteuerabzugsverfahren vor.<br />
Der DStV war zu genanntem Gesetz als Sachverständiger zur<br />
öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses des Bundestags<br />
unter dem Vorsitz von MdB RAin/FAinStR/StBin Katja Hessel eingeladen.<br />
Er warb dort, vertreten durch Daniela Ebert LL.M, Referatsleiterin<br />
Steuerrecht, für weitere Verbesserungen. Zuvor hatte<br />
er diese bereits in seiner Stellungnahme S 11/20 adressiert.<br />
darauf, dass ein solcher in anderen Ländern bereits gut funktionierende<br />
Praxis sei.<br />
Berücksichtigung der Inflation auch bei Freibeträgen<br />
Das Thema Ausgleich der Inflation spielt auch an anderer Stelle<br />
eine wichtige Rolle. Nämlich, wenn es um die Anpassung von<br />
Freibeträgen geht. Davon finden sich bekanntermaßen einige<br />
im Gesetz, die wertmäßig starr zu sein scheinen.<br />
Umso erfreulicher, dass sich dies zumindest für den Freibetrag<br />
für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsaufwand<br />
eines Kindes ändern soll. Hier plant die Bundesregierung eine<br />
Anhebung auf 1.464 €. Der Freibetrag wurde die letzten 10<br />
Jahre nicht mehr angepasst. Daher ist die Anhebung zwar<br />
längst überfällig, aber trotzdem sehr zu begrüßen.<br />
Aus Sicht des DStV hätte sie jedoch höher ausfallen dürfen.<br />
Berücksichtigt man die Inflation der letzten 10 Jahre, käme<br />
man bereits auf eine notwendige Anhebung auf etwa 1.500 €.<br />
Uwe Rauhöft (Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.)<br />
betonte während der öffentlichen Anhörung, wie wichtig die<br />
Kompensation der kalten Progression bei der Ermittlung der<br />
steuerlichen Bemessungsgrundlagen sei. Er sah hier etwa auch<br />
beim Höchstbetrag beim Abzug von Kinderbetreuungskosten<br />
oder beim Höchstbetrag zum Abzug von Schulgeld noch weiteren<br />
Anpassungsbedarf.<br />
Daniela Ebert LL.M., DStV-Referatsleiterin Steuerrecht<br />
Zeit für einen Tarif auf Rädern<br />
Der DStV begrüßt, dass die Bundesregierung an die gute Tradition<br />
der letzten Jahre anknüpft und die weitere Verschiebung<br />
der Eckwerte des Einkommensteuertarifs nach Osten plant. Die<br />
Verschiebung stellt eine wirksame Möglichkeit zum Ausgleich<br />
der kalten Progression dar. Auch entspricht sie dem Leitgedanken<br />
der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.<br />
Warum also nicht dieses bewährte Vorgehen gesetzlich festschreiben?<br />
Es wäre ein Zeichen der Verlässlichkeit; mithin ein<br />
wichtiges Signal an die Steuerpflichtigen. Der DStV schlägt<br />
daher eine verpflichtende, jährliche Anpassung der Tarifeckwerte<br />
vor.<br />
Er steht mit diesem Vorschlag keineswegs allein auf weiter Flur.<br />
Im Gegenteil. In der öffentlichen Anhörung setzten sich gleich<br />
mehrere Sachverständige für diesen Vorschlag ein. Dr. Isabel<br />
Klocke (Bund der Steuerzahler Deutschland e.V.) betonte in diesem<br />
Zusammenhang, dass dem Gesetzgeber weiterhin genug<br />
Möglichkeiten blieben, in Ausnahmefällen, von dem Automatismus<br />
abzuweichen. Daneben sprach sich unter andrem auch<br />
Dr. Rainer Kambeck (Deutscher Industrie- und Handelskammertrag<br />
e.V.) für einen „Tarif auf Rädern“ aus. Er verwies auch<br />
Weitere Vereinfachung des KISTA-Verfahrens<br />
Bereits als der Referentenentwurf zum zweiten Familienentlastungsgesetz<br />
veröffentlicht wurde, lobte der DStV die<br />
geplanten Vereinfachungen im Kirchensteuerabzugsverfahren<br />
(KISTA-Verfahren). Diese haben es erfreulicherweise auch in<br />
den Regierungsentwurf geschafft. So soll der Kirchensteuerabzug<br />
auf Kapitalerträge im Betriebsvermögen unterbleiben.<br />
Ferner soll eine verpflichtende Anlassabfrage der Kirchensteuerabzugsmerkmale<br />
(KiStAM) bei Beginn einer Geschäftsbeziehung<br />
deren Aktualität sichern.<br />
Gleichzeitig sollten nach Auffassung des DStV diese Anpassungen<br />
noch nicht das Ende der Fahnenstange sein. Im letzten Jahr hatte<br />
eine von Bund, Ländern und den steuererhebenden Religionsgemeinschaften<br />
eingesetzte Arbeitsgruppe festgestellt, dass seit<br />
Einführung des KISTA-Verfahrens den 180 Mio. jährlichen Abfragen<br />
nur 2,5 Mio. geänderte KiStAM gegenüberstehen.<br />
Der DStV unterstützt die aus der Arbeitsgruppe hervorgehende<br />
Idee, die bislang bestehende jährliche Pflicht zur Abfrage beim<br />
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu entschlacken. Statt der<br />
jährlichen Regelabfrage sollte vielmehr das BZSt den Kirchensteuerabzugsverpflichtenden<br />
benachrichtigen, wenn sich das<br />
KiStAM seines Kunden geändert hat. Durch die Anpassung des<br />
Verfahrens dürfte sich das jährliche Abfragevolumen um bis<br />
zu 80 % senken lassen – so zumindest das Ergebnis der eingesetzten<br />
Arbeitsgruppe.<br />
24
Aus der Arbeit von DStV und DStI I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong><br />
Steuerberaterprüfung 2.0: DStV macht sich für modernisiertes Berufsexamen stark<br />
Nach Ansicht des DStV stellen die Vorschläge des BMJV einen<br />
wichtigen ersten Schritt dar, um auch die Steuerberaterprüfung<br />
praxisgerecht zu modernisieren und zeitgemäß weiterzuentwickeln.<br />
Dazu gehöre es auch, Möglichkeiten zu schaffen, die<br />
es den Prüfungskandidatinnen und -kandidaten erlauben, die<br />
schriftlichen Klausuren in elektronischer Form etwa mit Hilfe<br />
eines Notebooks oder PC anfertigen zu dürfen. Dies entspreche<br />
im Übrigen auch der praktischen Arbeit in den Kanzleien, die<br />
heute digital und IT-gestützt abläuft. Der DStV wird die Entwicklung<br />
hierzu aufmerksam begleiten.<br />
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz<br />
(BMJV) hat seine aktuellen Pläne zur Modernisierung des notariellen<br />
Berufsrechts vorgestellt. Vorgesehen ist unter anderem<br />
eine Digitalisierung des staatlichen Berufsexamens. Der<br />
Referentenentwurf des Ministeriums will diese Möglichkeit<br />
parallel auch den übrigen rechts- und steuerberatenden Berufen<br />
eröffnen. Der DStV begrüßt diesen Vorstoß ausdrücklich.<br />
Er hat sich bereits seit längerer Zeit für digitale Formate in der<br />
Steuerberaterprüfung stark gemacht.<br />
Auch für das Wirtschaftsprüfungsexamen hat der DStV weitere<br />
Verbesserungen angeregt. So müsse etwa das jüngst geschaffene<br />
modulare Prüfungssystem konsequent weiterentwickelt<br />
werden. Für Hochschulabsolventen sollten künftig alle Prüfungsgebiete,<br />
mit Ausnahme des „Wirtschaftlichen Prüfungswesens“<br />
für eine zeitnahe modulare Prüfung offenstehen, − ein<br />
Vorschlag, der auch von anderen Organisationen der prüfenden<br />
Berufe geteilt wird. Der DStV ist davon überzeugt, dass sich die<br />
Attraktivität des Wirtschaftsprüfungsexamens weiter erhöhen<br />
ließe, wenn die Kandidatinnen und Kandidaten einzelne Prüfungsmodule<br />
bereits unmittelbar nach dem Abschluss ihres<br />
Studiums zügig absolvieren können. Dabei gehe es um die drei<br />
Prüfungsgebiete „Angewandte BWL und VWL“, „Wirtschaftsrecht“<br />
und „Steuerrecht“ (vgl. § 4 Abs. 1 WiPrPrüfV). Studentinnen<br />
und Studenten könnten sich auf diese Weise ihr im Studium<br />
erworbenes aktuelles Fachwissen unmittelbar zu Nutzen<br />
machen und auch im WP-Examen effizient einsetzen. Der DStV<br />
ist auch hierzu weiterhin im Austausch mit den zuständigen<br />
Fachministerien.<br />
BMF-Entwurf zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Sachspenden – „gut gemeint“<br />
Unternehmer laufen mit Sachspenden Gefahr, in die Umsatzbesteuerung<br />
zu rutschen. Schließlich sind diese in der Regel<br />
einer entgeltlichen Lieferung gleichgestellt. Bereits in der Vergangenheit<br />
hatten Bund und Länder eine gute Idee, um dies zu<br />
vermeiden. Das BMF plant nun eine bundeseinheitliche Verwaltungsanweisung.<br />
Aus DStV-Sicht sollte diese jedoch dringend<br />
nachgebessert werden.<br />
Entsorgen oder Spenden? Moralisch scheint die Frage einfach<br />
beantwortbar. Umsatzsteuerlich sieht es schwieriger aus.<br />
Schließlich stehen Sachspenden einer Lieferung gegen Entgelt<br />
gleich, sofern die Ware zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug<br />
berechtigt hat. Konkret heißt das: eine gut gemeinte<br />
Sachspende kann Unternehmer viel Geld kosten. Dies scheint<br />
nicht immer sachgerecht.<br />
Bund und Länder hatten wohl in der Vergangenheit ein ähnliches<br />
Störgefühl. Zumindest haben sie sich 2012 für begrenzt<br />
haltbare Lebensmittel darauf verständigt, dass diese nach<br />
Ladenschluss nur noch Null Euro Wert sind. Mit diesem Trick<br />
fiel im Ergebnis keine Umsatzsteuer an. Eine Steuer auf Null<br />
bleibt schließlich Null.<br />
Ein BMF-Schreiben soll nun für eine bundeseinheitliche Verwaltungsauffassung<br />
sorgen. Der DStV begrüßt dies sehr. Schließlich<br />
hat das Thema „Sachspenden“ eine große Praxisrelevanz.<br />
Das derzeitige Entwurfsschreiben bleibt jedoch hinter seinen<br />
Erwartungen zurück. In seiner Stellungnahme S 13/20 zeigt er<br />
auf, dass das Schreiben womöglich mehr neue Fragen aufwirft<br />
als Antworten parat hält.<br />
Stellschraube Bemessungsgrundlage<br />
Aufgrund der europäischen Restriktionen der Mehrwertsteuersystemrichtlinie<br />
bleibt bei Sachspenden nur die Stellschraube<br />
„Bemessungsgrundlage“, um eine Umsatzbesteuerung zu<br />
vermeiden. Das Entwurfsschreiben sieht nun klarstellend<br />
vor, dass bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage im Fall<br />
einer Sachspende berücksichtigt werden soll, ob Gegenstände<br />
25
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong> I Aus der Arbeit von DStV und DStI<br />
zum Zeitpunkt der unentgeltlichen Wertabgabe aufgrund ihrer<br />
Beschaffenheit nicht mehr oder nur noch eingeschränkt verkehrsfähig<br />
sind.<br />
Sind Lebensmittelspenden wertlos?<br />
Problematisch ist die geplante Auffassung, dass nur für „wertlose“<br />
oder „ansonsten zu vernichtende“ Ware ein Ansatz von<br />
Null € in Betracht kommen soll. Als einziges Beispiel für solche<br />
Waren werden Lebensmittel kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums<br />
genannt. Es ist jedoch nicht klar, was das<br />
für Lebensmittel bedeutet, die nicht mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum<br />
versehen sind. Typisches Beispiel: Backwaren<br />
vom Vortag. Gegen eine Wertlosigkeit könnte etwa der<br />
Umstand sprechen, dass einige Bäckereien Ware vom Vortag<br />
mit 50 %igem Preisnachlass anbieten. Geben Bäckereien Backwaren<br />
unentgeltlich ab, müssten sie daher künftig womöglich<br />
mit einer Umsatzsteuerpflicht rechnen.<br />
Der DStV fordert daher Nachbesserungen, was die Abgabe von<br />
Frischwaren anbelangt.<br />
Streitpunkt: Eingeschränkte Verkehrsfähigkeit bei<br />
Sachspenden<br />
Bei Sachspenden soll die Verkehrsfähigkeit eingeschränkt sein,<br />
wenn die Waren aufgrund von erheblichen Material- oder Verpackungsfehlern<br />
oder fehlender Marktgängigkeit nicht mehr<br />
oder nur noch schwer verkäuflich sind. Als Material- oder Verpackungsfehler<br />
werden Befüllungsfehler, Falschetikettierung<br />
oder beschädigte Retouren genannt. Keine eingeschränkte<br />
Verkehrsfähigkeit soll vorliegen, wenn Neuware ohne jegliche<br />
Beeinträchtigung aus wirtschaftlichen oder logistischen Gründen<br />
aus dem Warenverkehr ausgesondert werden.<br />
Liegen beispielsweise falsch etikettierte Shampoo-Flaschen<br />
vor, können diese nicht mehr in den normalen Einzelhandelsverkauf<br />
überführt werden, wenngleich das Shampoo selbst<br />
keine Mängel aufweist. Das Entwurfsschreiben stellt bislang<br />
nicht eindeutig klar, ob hier im Falle einer Spende gleichfalls<br />
eine Bemessungsgrundlage von Null € angesetzt werden darf.<br />
Vielmehr schreibt der Entwurf die Minderung im Umfang der<br />
Einschränkung der Verkehrsfähigkeit vor. Aber wie soll diese<br />
Minderung im konkreten Einzelfall gemessen werden? Aus Sicht<br />
des DStV drohen streitanfällige Diskussionen. Für Unternehmer<br />
besteht der leichteste Ausweg darin, von gut gemeinten Spenden<br />
künftig abzusehen.<br />
Um das zu vermeiden, regt der DStV an, hier für mehr Klarheit zu<br />
sorgen. Denkbar wäre der eindeutige Zusatz, dass erhebliche<br />
Material- oder Verpackungsfehler oder eine fehlende Marktgängigkeit<br />
gleichfalls zu einer Einschränkung der Verkehrsfähigkeit<br />
in dem Maße führen, dass Unternehmer von einer<br />
Bemessungsgrundlage von Null € ausgehen dürfen.<br />
26
Aus der Arbeit von DStV und DStI I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong><br />
Entwurf eines BMF-Anwendungsschreibens zu § 8d KStG<br />
Das BMF plant, zur Anwendung des § 8d KStG ein umfangreiches<br />
Anwendungsschreiben zu veröffentlichen. Mit konkreten Ausführungen<br />
zur Antragsgestaltung sowie zum unbestimmten<br />
Begriff des Geschäftsbetriebs soll der von Rechtsunsicherheiten<br />
geprägten Norm Leben eingehaucht werden. Der DStV hat sich<br />
das Entwurfsschreiben angeschaut und einige konstruktive<br />
Hinweise an das BMF adressiert.<br />
Die Neuerungen zum fortführungsgebundenen Verlustvortrag<br />
nach § 8d KStG sind auf Anteilserwerbe mit Wirkung ab<br />
dem 01.01.2016 anwendbar. Bisher tappte die Praxis weitestgehend<br />
im Dunkeln, welche Vorgaben die Finanzverwaltung<br />
zugrunde legt. Durch den vom BMF vorgelegten Entwurf einer<br />
Verwaltungsanweisung gewinnt die Norm an Kontur: Bereits<br />
auf den ersten Blick fällt dem DStV vor allem die Vielzahl von<br />
Anwendungsbeispielen sehr positiv ins Auge.<br />
Bislang dürften die eher restriktiven Regelungen tatsächlich<br />
aber nur von wenigen betroffenen Unternehmen genutzt<br />
worden sein. Nach Auffassung des DStV bleibt es daher – auch<br />
nach Veröffentlichung eines BMF-Schreibens – unabdingbar,<br />
dass vor allem der Gesetzgeber zur weiteren „Verschlankung“<br />
der komplexen Vorschriften zum Untergang bzw. Erhalt von<br />
Verlustvorträgen noch einmal den Rotstift ansetzt. Doch dies<br />
steht auf einem anderen Papier.<br />
Was das vorliegende BMF-Entwurfsschreiben betrifft, hat der<br />
DStV u.a. folgende Punkte und offene Fragestellungen in seiner<br />
Stellungnahme S 10/20 aufgegriffen:<br />
Kompliziertes Zusammenspiel zwischen § 8c KStG und<br />
§ 8d KStG<br />
Im Rahmen des sog. Jahressteuergesetzes 2018 wurde der in<br />
§ 8c KStG geregelte anteilige Verlustuntergang bei Übertragungen<br />
von mehr als 25 % bis zu 50 % der Anteile komplett<br />
gestrichen. Doch welche Nachwehen ergeben sich daraus für<br />
die betroffenen Unternehmen? Gerade in Fällen, in denen der<br />
beantragte fortführungsgebundene Verlustvortrag nach § 8d<br />
KStG auf einem verfassungswidrigen quotalen Verlustuntergang<br />
beruht, wäre ein Hinweis im BMF-Schreiben zum weiteren<br />
Prozedere wünschenswert.<br />
Ein weiterer kritischer Punkt ergibt sich aus dem Wahlrecht<br />
zwischen der Anwendung der Stillen-Reserve-Klausel nach § 8c<br />
KStG oder einem Antrag nach § 8d KStG. Reichen bei Anwendung<br />
der Stillen-Reserve-Klausel die stillen Reserven nicht aus,<br />
gehen die nicht genutzten Verluste unter. Die Zwangsschraube<br />
für die Unternehmen bleibt damit auch an dieser Stelle fest<br />
angezogen. Dabei wäre eine gewisse Entkrampfung denkbar.<br />
Der DStV schlägt vor, dass ein Nachholen des § 8d-KStG-Antrags<br />
in einem solchen Fall zulässig ist.<br />
Freud und Leid beim unbestimmten Begriff des<br />
Geschäftsbetriebs<br />
Gemäß § 8d Abs. 1 Satz 3 KStG wird der Geschäftsbetrieb als „die<br />
von einer einheitlichen Gewinnerzielungsabsicht getragenen,<br />
nachhaltigen, sich gegenseitig ergänzenden und fördernden<br />
Betätigungen der Körperschaft“ definiert. Er bestimmt sich<br />
nach qualitativen Merkmalen. Das BMF-Schreiben legt diesen<br />
Begriff – nicht ganz unproblematisch – „tätigkeitsbezogen“<br />
unter Rückgriff auf den gewerbesteuerlichen Begriff des<br />
Gewerbebetriebs aus.<br />
Liegen z.B. mehrere Geschäftsbetriebe vor, ist gemäß dem<br />
Entwurfsschreiben der Anwendungsbereich des § 8d KStG<br />
nicht eröffnet. Eine kräftige Einschränkung für den Gebrauch<br />
des § 8d KStG. Zugleich fehlt es an einer Abbildung der dynamischen<br />
Entwicklungen von Geschäftsbetrieben, – etwa,<br />
wenn das Unternehmen einen Bereich seiner Tätigkeiten nach<br />
und nach reduziert und so möglicherweise in den Anwendungsbereich<br />
des § 8d KStG hineinwächst. Hier erwartet der<br />
DStV, dass deutlich mehr Spielraum für die Unternehmen<br />
geschaffen wird.<br />
Ist zwischen mehreren selbstständigen Betätigungen ein<br />
gegenseitiger Förder- und Sachzusammenhang gegeben,<br />
können diese als einheitlicher Geschäftsbetrieb qualifiziert<br />
werden. Das BMF führt hierzu beispielhaft ein Autohaus und<br />
eine Kfz-Werkstatt an. Fraglich bleibt jedoch, ob ein solch<br />
enger Förderungs- und Ergänzungszusammenhang ggf. auch<br />
im „fachfremden“ Bereich (Autohaus/Kantine) auftreten kann.<br />
Weitere Ausführungen hierzu wären hilfreich.<br />
Ebenfalls nicht explizit geregelt wird die Frage, ob bei mehreren<br />
Geschäftsbetrieben mit einem gegenseitigen Förderund<br />
Sachzusammenhang z. B. der Verkauf eines Geschäftsbetriebs<br />
oder die Einbringung eines Geschäftsbetriebs in eine<br />
Tochter-Gesellschaft eine Ruhendstellung darstellt. Auch an<br />
dieser Stelle sind nach Auffassung des DStV weitere Hinweise<br />
förderlich.<br />
Immerhin: Nach Auffassung des BMF steht eine zusätzlich<br />
ausgeübte wirtschaftlich geringfügige Betätigung einem einheitlichen<br />
Geschäftsbetrieb nicht entgegen. Diese soll dann<br />
nicht ins Gewicht fallen, wenn die Nettoumsatzerlöse 3 % der<br />
Gesamtnettoumsatzerlöse und den Betrag von 24.500 € im<br />
Veranlagungszeitraum nicht übersteigen.<br />
Diese prozentuale und betragliche Begrenzung ist nachvollziehbar,<br />
verdeutlicht jedoch zugleich, dass einer unschädlichen<br />
geringfügigen Tätigkeit überaus enge Grenzen gesetzt sind.<br />
Insbesondere angesichts der gegenwärtigen Corona-Krise und<br />
den damit in vielen Unternehmen einhergehenden Umsatzrückgängen<br />
kann eine bisweilen wirtschaftlich geringfügige<br />
27
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong> I Aus der Arbeit von DStV und DStI<br />
Betätigung ggf. prozentual schneller ins Gewicht fallen. Die<br />
Betrachtung eines Drei-Jahres-Zeitraums könnte nach Auffassung<br />
des DStV diesem negativen Effekt entgegenwirken.<br />
Fortführungsgebundener Verlustvortrag weiterhin in Gefahr<br />
Als nach wie vor äußerst problematisch für die betroffenen Körperschaften<br />
erachtet der DStV die fehlende zeitliche Beschränkung<br />
in Bezug auf schädliche Ereignisse, die nach der Feststellung<br />
des fortführungsgebundenen Verlustvortrags eintreten<br />
(vgl. schon DStV-Stellungnahme S 12/16). Ab diesem Zeitpunkt<br />
müssen die Unternehmen faktisch zeitlich unbegrenzt mit der<br />
Gefahr leben, ihren fortführungsgebundenen Verlustvortrag<br />
doch noch zu verlieren. Diese Gefahr gilt es zu bannen und den<br />
Unternehmen durch eine zeitliche Begrenzung deutlich mehr<br />
Sicherheit für ihre wirtschaftliche Entwicklung zu geben.<br />
Eingaben und Stellungnahmen<br />
Der DStV hat im Berichtszeitraum die nachfolgenden Eingaben und Stellungnahmen verfasst. Auf der Homepage des DStV<br />
(www.dstv.de ) sowie unter StBdirekt können sie im vollen Wortlaut nachgelesen werden:<br />
• Stellungnahme S 10/20 vom 10.09.<strong>2020</strong> an das Bundesministerium<br />
der Finanzen betr. den Entwurf eines BMF-Schreibens zur<br />
Anwendung des § 8d Körperschaftsteuergesetz<br />
• Stellungnahme S 11/20 vom 24.09.<strong>2020</strong> an die Vorsitzende des<br />
Finanzausschusses betr. den Gesetzentwurf der Bundesregierung<br />
zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur steuerlichen Entlastung<br />
von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher<br />
Regelungen (Zweites Familienentlastungsgesetz)<br />
• Stellungnahme S 12/20 vom 22.10.<strong>2020</strong> an die Vorsitzende des<br />
Finanzausschusses betr. den Gesetzentwurf der Bundesregierung<br />
zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes <strong>2020</strong><br />
• Stellungnahme S 13/20 vom 29.10.<strong>2020</strong> an das Bundesministerium<br />
der Finanzen betr. den Entwurf eines BMF-Schreibens zur<br />
umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung von Sachspenden und<br />
Bemessungsgrundlage bei Sachspenden<br />
• Eingabe R 10/<strong>2020</strong> vom 05.10.<strong>2020</strong> an das Bundesministerium<br />
der Justiz und für Verbraucherschutz betr. den Referentenentwurf<br />
eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und<br />
Insolvenzrechts<br />
• Eingabe R 11/20 vom 18.11.<strong>2020</strong> an das Bundesministerium der<br />
Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz<br />
betr. den Referentenentwurf eines Gesetzes zur<br />
Stärkung der Finanzmarktintegrität<br />
ZUKUNFT STEUERN – DStV-Fachberater werden!<br />
Mit einem klaren Profil die Zukunft der Kanzlei steuern –<br />
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DStV-Fachberater sind Spezialisten auf ihrem Gebiet. Das überzeugt Mandanten und stärkt die<br />
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Fachberater über ihre Spezialisierung.<br />
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FACHBERATER<br />
DStV e.V.<br />
28
Aus der Arbeit von DStV und DStI I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong><br />
Wechsel im Vorsitz des Verbändeforums IT<br />
DStV-Vizepräsident StB/vBP Franz Plankermann, zuständiger<br />
Referent des DStV-Präsidiums, dankte Richard Deußen für die<br />
langjährige Arbeit als Vorsitzender des Verbändeforums IT. Seit<br />
dem Jahr 2001 habe man ihn in dieser Funktion als engagierten<br />
Kollegen und streitbaren Gesprächs- und Diskussionspartner<br />
zu Fragen der Digitalisierung schätzen gelernt. Seinen Dank<br />
und seine Anerkennung für die im Interesse des Berufsstands<br />
geleistete Arbeit übermittelte ebenfalls DStV-Präsident StB/<br />
WP Harald Elster. Durch besondere Fachkompetenz in den<br />
zahlreichen Sitzungen, aber auch durch die Etablierung der<br />
Symposien zu aktuellen IT-Themen habe Deußen einen wertvollen<br />
Beitrag für die erfolgreiche Arbeit des Verbändeforums<br />
IT geleistet.<br />
StB/vBP Richard Deußen<br />
Zu seiner turnusmäßigen Herbstsitzung kam das Verbändeforum<br />
IT des DStV in diesem Jahr in Hamburg auf Einladung des<br />
dortigen Steuerberaterverbandes zusammen. Turnusgemäß<br />
standen auch Neuwahlen zum Vorsitz des Forums an.<br />
Unser Vizepräsident StB/vBP Richard Deußen, der den Vorsitz<br />
des Forums seit Juni 2001 geführt hat, kandidierte nicht mehr.<br />
Zur neuen Vorsitzenden des Verbändeforums IT wurde StBin<br />
Dipl.-Ök. Frauke Kaps-Offeney, Hameln, gewählt.<br />
Die Nachfolgerin in dieser Aufgabe, StBin Kaps-Offeney, ist seit<br />
dem Jahr 2012 als Mitglied des Steuerberaterverbandes Niedersachsen<br />
Sachsen-Anhalt e.V. im Verbändeforums IT aktiv und<br />
war zuletzt dessen stellvertretende Vorsitzende. Zum neuen<br />
Stellvertreter wurde StB Axel Klomp aus Mönchengladbach<br />
gewählt.<br />
Einen Schwerpunkt der Beratungen der aktuellen Sitzung bildeten<br />
u.a. Fragen der IT-Sicherheit sowie die Kommunikation<br />
mittels Videokonferenztools.<br />
Verbändeforum IT unter Vorsitz von StBin Kaps-Offeney (obere Bildhälfte rechts)<br />
29
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong> I Sonstige Berufspolitik<br />
SONSTIGE BERUFSPOLITIK<br />
BFB-Umfrage zur Corona-Pandemie: Vage Zuversicht, risikobehaftete Perspektive<br />
Im September befragte der Bundesverband der Freien Berufe,<br />
BFB, über sein Institut für Freie Berufe (IFB), mehr als 1.900<br />
selbstständige Freiberufler zu den wirtschaftlichen Folgen<br />
der Corona-Pandemie in den Freien Berufen. Am 19.10.<strong>2020</strong><br />
präsentierte er die Ergebnisse der repräsentativen Umfrage.<br />
„Die Corona-Krise hinterlässt seit März tiefe Spuren in den freiberuflichen<br />
Feldern. Jeder zweite Freiberufler ist stark oder<br />
sehr stark betroffen, zu Beginn der Krise waren es knapp zwei<br />
Drittel. Trotz einer aktuell leichten Entspannung auch bei der<br />
Auftragslage wird die Notlage vieler Freiberufler fortdauern.<br />
Im kommenden Jahr wird es für ein Achtel der Freiberufler um<br />
das wirtschaftliche Überleben gehen, 12,3 % fürchten, dass<br />
der krisenbedingte Schaden für ihr Unternehmen im Verlaufe<br />
des Jahres 2021 existenzbedrohend wird. Diese Sorge trieb<br />
in der vorangegangenen Umfrage 7,8 % um, diese Gruppe<br />
ist um ein gutes Drittel größer geworden“, so BFB-Präsident<br />
Prof. Dr. Wolfgang Ewer zu den Ergebnissen der Umfrage. Und<br />
führt fort: „Die Zeichen stehen keineswegs auf Entwarnung:<br />
Es tritt aktuell zwar eine gewisse wirtschaftliche Gesundung<br />
ein, diese ist aber nach wie vor anfällig. Und auch wenn der<br />
überwiegende Teil der Freien Berufe das Corona-Jahr <strong>2020</strong> zu<br />
überstehen scheint, ist eine weitere Entspannung der Lage<br />
im nächsten Jahr dringend nötig, um weitere Schließungen<br />
zu vermeiden. Wir müssen alles daran setzen, einen zweiten<br />
flächendeckenden Lockdown zu verhindern. Jetzt liegt es in der<br />
Verantwortung eines jeden, durch umsichtiges Verhalten dazu<br />
beizutragen, dass das öffentliche und wirtschaftliche Leben<br />
aufrechterhalten bleiben kann.“<br />
Die Krise schlägt auch auf die Beschäftigung durch: Mehr als<br />
jeder Zehnte musste bereits Stellen abbauen, jeder Vierte<br />
befürchtet, sich bis Jahresende von weiteren Mitarbeitern<br />
trennen zu müssen, weitere 5 % erwarten, im Verlauf dieses<br />
Jahres doch noch dazu gezwungen zu sein. So sind weitere<br />
rund 180.000 Stellen in Gefahr.<br />
Etliche Ergebnisse der Umfrage zeigen, dass gerade junge und<br />
kleine Unternehmen sehr angeschlagen sind. Die politischen<br />
Entscheidungsträger sollten diese besonders in den Blick nehmen.<br />
Schließlich sind sie für unseren Standort von struktureller<br />
Bedeutung. Mittelständische Unternehmen sind entscheidend<br />
für Wachstum und Wohlstand unserer Volkswirtschaft, Gründer<br />
für deren Zukunft.<br />
Die Überbrückungshilfe ist ein wertvolles Instrument. Sie ist<br />
für drei von vier Beantragenden hilfreich. Der BFB konnte Mitte<br />
September Nachbesserungen erreichen. Der BFB hält aber weiter<br />
an seiner Forderung fest, bei Bedarf das Zeitfenster über<br />
August hinaus zu verlängern und insbesondere auch daran,<br />
einen Lebensunterhalt gerade für kleine Freiberufler-Einheiten<br />
und Solo-Selbstständige einzuziehen. Durch die Verlängerung<br />
des Kurzarbeitergeldes ist die Asymmetrie der Hilfen für Selbstständige<br />
und Arbeitnehmer noch offensichtlicher geworden.<br />
Ein Bärendienst angesichts des ohnehin schon erlahmten Gründergeistes,<br />
signalisiert dies doch, dass Selbstständigkeit nicht<br />
wertgeschätzt wird.<br />
Darüber hinaus besteht beim Kreditangebot weiterhin eine<br />
Mittelstandslücke: Der KfW-Schnellkredit gilt nur für Betriebe<br />
mit mehr als zehn Beschäftigten. So können Kleinstunternehmer<br />
nicht auf die zu 100 % staatlich garantierte Kreditlinie der<br />
KfW zurückgreifen. Auch hier muss noch eine Lösung geschaffen<br />
werden.<br />
Sowohl die wirtschaftlichen Maßnahmen als auch weitere<br />
Maßnahmen und Auflagen tragen die Freien Berufe grundsätzlich<br />
mit. In den kommenden Monaten gilt es nicht nur, alle<br />
Hilfsinstrumente nachzuschärfen, wenn dies erforderlich ist.<br />
Überdies bleibt es unvermindert wichtig, Corona-Beschränkungen<br />
mit Blick auf das Wirtschaftsleben sensibel auszubalancieren.<br />
Die Wachstumskräfte gerade des Mittelstands, hier sind die<br />
Freien Berufe eine wesentliche Säule, sind schließlich entscheidend,<br />
um die Krise durchzustehen.<br />
Die Ergebnisse der Umfrage im Einzelnen<br />
1. Wirtschaftliche Auswirkungen<br />
16,2 % der im Verlauf des Monats September befragten Freiberufler<br />
trifft die Krise sehr stark, mehr als jeden Dritten (37,3 %)<br />
stark, 33,4 % kaum und 13,1 % gar nicht. Im Vergleich zur ersten<br />
Corona-Umfrage, die den Zeitraum von Mitte Mai bis Mitte Juni<br />
abdeckt, verbesserte sich die Situation der Freiberufler ein<br />
wenig. Gaben seinerzeit knapp zwei Drittel (61,8 %) an, sehr<br />
stark oder stark betroffen zu sein, trifft dies nunmehr auf jeden<br />
Zweiten (53,5 %) zu.<br />
Betrachtet nach den vier Säulen sind die freien Kulturberufe<br />
sowie die freien Heilberufe am stärksten betroffen, hier<br />
spüren zwei von drei die Krise stark oder sehr stark, bei den<br />
technisch-naturwissenschaftlichen Freiberuflern sowie den<br />
rechts-, steuer- und wirtschaftsberatenden Freiberuflern gilt<br />
dies für rund jeden Dritten. Im Vergleich zur vorherigen Auswertung<br />
hat sich die Situation außer bei den freien Heilberufen<br />
ein wenig verbessert.<br />
30
Sonstige Berufspolitik I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong><br />
Kleine Freiberuflereinheiten, die bis zu zehn Mitarbeiter<br />
beschäftigen, sind stärker betroffen als größere Unternehmen.<br />
Gerade Freiberufler mit bis zu fünf Mitarbeitern sind überdurchschnittlich<br />
betroffen, 18,5 % sehr stark und 37,9 % stark. Für<br />
Freiberufler mit zwischen sechs und zehn Mitarbeitern liegen<br />
die Werte bei 9,4 und 40,3 %.<br />
Junge Unternehmen, die zwischen 2015 und 2018 gegründet<br />
wurden, sowie ganz junge Unternehmen, die ab 2019 gegründet<br />
wurden, sind überdurchschnittlich stark betroffen: 61,1 % beziehungsweise<br />
58,3 % sind sehr stark oder stark betroffen. Die Unternehmen<br />
beurteilen ihre aktuelle Situation etwas positiver als zuvor.<br />
2. Existenzbedrohung<br />
Aktuell<br />
Für beinahe jeden fünften Freiberufler (17,3 %) ist der bisher<br />
entstandene wirtschaftliche Schaden existenzbedrohend, für<br />
82,7 % nicht. Auch hier ist die Situation weniger angespannt als<br />
noch während des Lockdown, hier lagen die Werte bei 29,5 %<br />
und 70,5 %.<br />
Überdurchschnittlich betroffen sind ganz junge Unternehmen<br />
ab dem Gründungsjahr 2019, mehr als jeder Fünfte (22,2 %)<br />
bangt um sein Fortbestehen. Überdies plagen gerade kleine<br />
Einheiten (20,2 %) mit bis zu fünf Mitarbeitern Existenzsorgen.<br />
Perspektive bis zum Jahresende<br />
2,3 % befürchten, bis zum Jahresende aufgeben zu müssen.<br />
14,1 % können dies derzeit nicht einschätzen. 83,6 % gehen<br />
davon aus, wirtschaftlich zu überleben. Leichte Entspannung<br />
auch hier, zuvor lagen die Werte bei 11,6 %, 27,3 % und 61,1 %.<br />
Perspektive auf 2021<br />
Beim Blick aufs kommende Jahr sind die Freiberufler skeptisch:<br />
Weitere 12,3 % erwarten, dass der wirtschaftliche Schaden im<br />
Laufe des kommenden Jahres für ihr Unternehmen existenzbedrohend<br />
wird. 33,5 % können dies derzeit nicht abschätzen.<br />
Hier hat sich der Wert gegenüber der vorherigen Umfrage verschlechtert,<br />
als 7,8 % angaben, keine Perspektive zu sehen.<br />
Wiederum ganz junge Unternehmen befürchten, sich nicht am<br />
Markt halten zu können (17,4 %). Auch kleine Einheiten mit bis<br />
zu fünf Mitarbeitern sind überdurchschnittlich kritisch (14,4 %).<br />
3. Auftragsrückgang<br />
Jeder fünfte Freiberufler verzeichnet massive Einbrüche um<br />
über die Hälfte: Bei 8,6 % beträgt der Rückgang zwischen über<br />
75 und 100 %, bei 11,9 % sind es zwischen 50 und 75 %. Bei 20,7<br />
% belaufen sich die Einbußen auf über 25 bis zu 50 %. 27,9 %<br />
sind fünf bis zu 25 % weggebrochen. Bis zu 5 % geben 30,9 % an.<br />
Auch in dieser Hinsicht ist eine leichte Besserung eingetreten.<br />
Zuvor verzeichneten 20,4 % einen Auftragsrückgang zwischen<br />
über 75 und 100 %, 12,4 % eine Abnahme um zwischen 50 und<br />
75 %. Bei 23,4 % lagen die Rückgänge bei über 25 bis zu 50 %,<br />
27,9 % fehlten über 5 bis zu 25 % und 15,9 % bis zu 5 %.<br />
Hiervon sind gerade ganz junge Unternehmen ab Gründungsjahr<br />
2019 betroffen; 12,8 % haben über 75 % ihrer Aufträge<br />
verloren. Überdurchschnittlich betroffen sind mit 10,6 % auch<br />
kleine Einheiten mit bis zu fünf Mitarbeitern.<br />
4. Stellenabbau<br />
Aktuell<br />
Mehr als jeder Zehnte musste bereits Stellen abbauen (12,3 %).<br />
Dies trifft besonders diejenigen Freiberufler, die zwischen zehn<br />
und 49 Mitarbeiter beschäftigen; hier sind es 17,6 %.<br />
Perspektivisch<br />
Bis zum Ende des Jahres befürchtet jeder vierte Freiberufler, der<br />
sich schon von Mitarbeitern trennen musste, weitere Stellen<br />
abbauen zu müssen. Überdies erwarten 5 % der Freiberufler,<br />
die bislang noch nicht zu Entlassungen gezwungen waren, bis<br />
Ende des Jahres Mitarbeiter entlassen zu müssen.<br />
5. Nutzung der Überbrückungshilfe des Bundes<br />
Die seit dem 08. Juli <strong>2020</strong> zu beantragende weitere Liquiditätshilfe<br />
hat bis 20. September <strong>2020</strong> und mithin vor der Verlängerung<br />
des Referenzzeitraum für die Ermittlung der Umsatzeinbrüche<br />
von bisher April und Mai auf die Monate April bis<br />
August nahezu jeder dritte Freiberufler (29,5 %) genutzt. Bei<br />
4,6 % wurde der Antrag abgelehnt.<br />
Die Überbrückungshilfe ist gerade für kleine Unternehmen<br />
mit bis zu fünf Mitarbeitern wichtig. Jeder dritte Freiberufler<br />
dieser Größe hat sie genutzt (32,1 %). Drei von vier aller Beantragenden<br />
hat sie geholfen, 33,9 % halten sie für sehr hilfreich<br />
und 42,1 % für hilfreich.<br />
6. Beurteilung der wirtschaftlichen Maßnahmen<br />
Die überwiegende Mehrheit (61,1 beziehungsweise 62 %)<br />
beurteilen die wirtschaftlichen Maßnahmen von Bund beziehungsweise<br />
Ländern zur Bekämpfung der Krise als angemessen.<br />
Für untertrieben halten sie 20,8 % beziehungsweise<br />
23,2 %, für übertrieben 18,1 beziehungsweise 14,8 %.<br />
7. Beurteilung der sonstigen Maßnahmen und Auflagen<br />
Wiederum die Mehrheit (65,5 beziehungsweise 63,3 %) hält<br />
die politischen Weichenstellungen von Bund beziehungsweise<br />
Ländern für angemessen. Als untertrieben stufen sie 8,3 %<br />
beziehungsweise 9,3 % ein. Für übertrieben halten sie 26,2 %<br />
beziehungsweise 27,4 %.<br />
Über die Umfrage<br />
Repräsentative Umfrage des Instituts für Freie Berufe (IFB)<br />
unter knapp 1.900 selbstständigen Freiberuflern zu den<br />
wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in den Freien<br />
Berufen, – erhoben und ausgewertet zwischen Anfang und<br />
Ende September <strong>2020</strong>. Die Daten wurden erhoben, als erste<br />
Lockerungen vorgenommen wurden und die Hilfsinstrumente<br />
bereits Wirkung entfaltet haben.<br />
31
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong> I Sonstige Berufspolitik<br />
Schnellumfrage zu wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in den Freien Berufen<br />
Stellenabbau<br />
Bereits erfolgt<br />
Bereits erfolgt, kurzfristig<br />
bis Jahresende befürchtet<br />
Bisher nicht erfolgt, kurzfristig<br />
bis Jahresende befürchtet<br />
5,0 %<br />
12,3 % 25,0%<br />
Mittlerer Abbau:<br />
1,5 Stellen<br />
Mittlerer Abbau:<br />
2,9 Stellen<br />
Mittlerer Abbau:<br />
1,3 Stellen<br />
87,7 %<br />
75,0 % 95,0 %<br />
Ja<br />
Nein<br />
Quelle: Institut für Freie Berufe (IFB)<br />
Berufsrechte und Qualitätssicherung<br />
Identitätsstiftend für die Freien Berufe insgesamt ist die Verpflichtung<br />
dazu, stets Dienstleistungen von hoher Qualität zu<br />
erbringen – auch und gerade in höchst sensiblen Bereichen<br />
des Einzelnen und der Gesellschaft insgesamt. Freiberufliche<br />
Dienstleistungen sind ihrer Natur nach auf den individuellen<br />
Einzelfall zugeschnitten und deshalb nicht vergleichbar mit<br />
standardisierten industriellen Prozessen und Gütern, die sich<br />
üblicherweise durch ein hohes Maß an Substituierbarkeit und<br />
durch die Möglichkeit zur Massenproduktion charakterisieren<br />
lassen.<br />
Konsequenterweise unterscheidet sich daher auch der Rechtsrahmen<br />
für den Berufszugang und die Berufsausübung in den<br />
Freien Berufen von anderen Bereichen der Wirtschaft: Die<br />
Selbstverwaltung aus Kammern und Verbänden der Freien<br />
Berufe, die Berufsrechte und insbesondere die aktuell im<br />
Fokus der Diskussion stehenden Prinzipien wie Fremdkapitalregelungen,<br />
Honorar- und Gebührenordnungen und Vorgaben<br />
für die Rechtsform freiberuflicher Einheiten sind von systemischer<br />
Bedeutung. Hohe Qualität ist der Markenkern der freiberuflichen<br />
Dienstleistungen, weil die Verbraucher, Patienten,<br />
Mandanten, Klienten und Kunden sie von den Freien Berufen<br />
erwarten. (Quelle: www.freie-berufe.de )<br />
Der Bundesverband der Freien Berufe mit Sitz in Berlin bündelt<br />
die Interessen der Freien Berufe und verleiht ihnen branchenübergreifend<br />
politisches Gehör.<br />
32
Sonstige Berufspolitik I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong><br />
Prof. Dr. Christian Bär wird neuer DATEV-Vorstand<br />
Transformation und treibende Kraft neuer Kundenprodukte.<br />
Damit hat er den Aufsichtsrat überzeugt, die weitere technische<br />
Entwicklung der DATEV zu verantworten“, so der Aufsichtsratsvorsitzende<br />
Hofmann.<br />
Peter Krug gehört dem Vorstand bereits seit 2014 an und verantwortet<br />
derzeit als Chief Technology Officer (CTO) den Entwicklungsbereich<br />
sowie den Druck- und Rechenzentrumsbetrieb. Mit<br />
der Aufgabe des Chief Markets Officers (CMO) zum 01.07.2021<br />
übernimmt er die Gesamtverantwortung für alle Funktionen von<br />
Service, Vertrieb, Marketing und das Auslandsgeschäft. Vor seiner<br />
Vorstandstätigkeit war Krug unter anderem fünf Jahre lang Leiter<br />
des Außendienstes. Seine langjährigen Kenntnisse aus Entwicklung<br />
und Produktion nun ins CMO-Ressort einzubringen, wird<br />
zur Fortsetzung der sehr hohen Kundenorientierung beitragen.<br />
Außerdem wird Peter Krug neuer stellvertretender Vorsitzender<br />
des Vorstands.<br />
Prof. Dr. Christian Bär<br />
Prof. Dr. Christian Bär wird zum 01.07.2021 neuer DATEV-Vorstand.<br />
Prof. Dr. Peter Krug wird stellvertretender Vorstandsvorsitzender.<br />
Der Vertrag von Julia Bangerth wird verlängert. Eckhard<br />
Schwarzer tritt zum 30.06.2021 in den Ruhestand.<br />
Prof. Dr. Bär (45) wird die Rolle des Chief Technology Officers<br />
(CTO) übernehmen. Prof. Dr. Peter Krug (61), bisher CTO, wird zum<br />
selben Zeitpunkt die Aufgabe des Chief Markets Officers (CMO)<br />
übertragen, dessen aktueller Amtsinhaber Eckhard Schwarzer<br />
(64) zum 30.06.2021 in den Ruhestand tritt. Krug wird zum<br />
01.07.2021 darüber hinaus zum neuen stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden<br />
der DATEV eG ernannt. „Auch wenn bis zum<br />
30.06.2021 angesichts stetig wachsender regionaler, nationaler<br />
und globaler Herausforderungen noch sehr viel Arbeit vor uns<br />
allen liegt, möchten wir uns bei Eckhard Schwarzer für mehr<br />
als 35 Jahre im Dienste der Genossenschaft und deren Mitgliedern<br />
bedanken. Prof. Dr. Christian Bär und Prof. Dr. Peter Krug<br />
wünschen wir viel Erfolg bei Ihren verantwortungsvollen neuen<br />
Aufgaben“, so Nicolas Hofmann, Aufsichtsratsvorsitzender der<br />
DATEV eG.<br />
Christian Bär, seit 2014 Mitglied der DATEV-Geschäftsleitung, war<br />
bis 2016 als Leiter des Außendienstes tätig, um anschließend als<br />
Chief Digital Officer die digitale Transformation der DATEV voranzutreiben.<br />
Seit Oktober 2019 ist er als Product Owner Steuerberater<br />
verantwortlich für die Wertschöpfung der Produkte.<br />
Durch seine Erfahrung in den verschiedenen Bereichen vereint<br />
Bär die Kundenperspektive mit der digitalen Transformation und<br />
der Softwareentwicklung. „Prof. Dr. Bär war in seiner Rolle als<br />
Chief Digital Officer Mitverantwortlicher der internen digitalen<br />
Eckhard Schwarzer ist seit 2008 im Vorstand und seit sechs Jahren<br />
stellvertretender Vorsitzender des Gremiums. Aktuell verantwortet<br />
er im CMO-Ressort alle Funktionen von Service, Vertrieb,<br />
Marketing und Auslandsgeschäft. Schwerpunkte seiner Arbeit<br />
liegen in der konsequenten Kundenzentrierung sowie im Aufbau<br />
von partnerschaftlichen Ökosystemen. Zum 30. Juni 2021 wird er<br />
nach dreieinhalb Jahrzehnten Tätigkeit für die Genossenschaft<br />
in den Ruhestand treten.<br />
Zudem hat der Aufsichtsrat den Vertrag mit Chief Operating Officer<br />
(COO) Julia Bangerth bis zum 30.06.2026 verlängert. Julia Bangerth<br />
ist seit Juli 2018 im Vorstand tätig und verantwortet als COO<br />
neben dem Personalbereich zusätzlich die Steuerung des Produkt-<br />
und Lösungsportfolios, die Produkt- und Partnerstrategie,<br />
die Enterprise Architektur, das Produktdesign, das Qualitätsmanagement<br />
und das Workstream Enablement.<br />
Unter der Führung von CEO Dr. Robert Mayr (54) komplettiert weiterhin<br />
Diana Windmeißer, die dem Gremium seit 2016 angehört<br />
und als Chief Finance Officer (CFO) in ihrem Ressort die Funktionen<br />
Finanzen, Nachhaltigkeit, Zentraleinkauf, Recht sowie<br />
Facility Management und interne Services bündelt, den Vorstand.<br />
„Der Aufsichtsrat freut sich über diese zukunftsweisenden Entscheidungen<br />
in der Zusammensetzung des Vorstands. Insgesamt<br />
sehen wir mit der weiter deutlich verjüngten Vorstandsmannschaft<br />
das Unternehmen gut für die Zukunft gerüstet. Der interne<br />
Veränderungsprozess ist noch lange nicht abgeschlossen. Der<br />
neue Vorstand ist weiterhin eine Garantie dafür, dass diese Entwicklungen<br />
die Weichenstellungen für Effizienzsteigerungen im<br />
Kundeninteresse sind, ohne die Kultur und die Identität unserer<br />
Genossenschaft dabei zu verlieren“, so Hofmann.<br />
33
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong> I Aktuelles Steuerrecht<br />
AKTUELLES STEUERRECHT<br />
Entwurf eines JStG <strong>2020</strong> und eines 2. FamEntlG<br />
Das BMF hat den Entwurf eines Jahressteuergesetzes <strong>2020</strong><br />
veröffentlicht. Dieser umfasst notwendige Anpassungen an<br />
EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf<br />
Rechtsprechung des BFH. Darüber hinaus wird dem Erfordernis<br />
zur Umsetzung eines unvermeidlich entstandenen technischen<br />
Regelungsbedarfs Rechnung getragen. Hierzu gehören Verfahrens-<br />
und Zuständigkeitsfragen sowie Anpassungen aufgrund<br />
von vorangegangenen Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen.<br />
Im Einzelnen darf auf den Bericht zu den Aktivitäten des DStV<br />
oben S. 21 f. sowie auf die berater depeschen, Ausgabe September<br />
und Oktober <strong>2020</strong>, verwiesen werden.<br />
Des Weiteren hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Zweiten<br />
Familienentlastungsgesetzes beschlossen. Der Regierungsentwurf<br />
knüpft an das bereits beschlossene Gesetz zur steuerlichen<br />
Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer<br />
steuerlicher Regelungen vom 29.11.2018 (BGBl. I 2018, 2210)<br />
an. Um Familien wirtschaftlich weiter zu fördern und zu stärken,<br />
werden Regelungen zur angemessenen Berücksichtigung<br />
der Leistungsfähigkeit von Familien bei der Bemessung der<br />
Einkommensteuer nunmehr für die Jahre 2021 und 2022 angepasst.<br />
Auch hierzu darf auf die Aktivitäten des DStV oben S. 23 f. sowie<br />
auf die berater depesche Sept. <strong>2020</strong> verwiesen werden.<br />
Aktivitäten des Gesetzgebers in den vergangenen zwölf Monaten auf Rekordniveau<br />
Im Geschäftsbericht wird stets über steuerpolitische Entwicklungen<br />
berichtet, indem ein kurzer Überblick über wichtige<br />
Änderungen gegeben wird. Dort wurden für den Berichtszeitraum<br />
(01.07.2019 – 30.06.<strong>2020</strong>) mehr als 30 Steuer- und Abgabegesetze<br />
oder sonst vom Berufsstand unbedingt zu beachtende<br />
Gesetze aufgelistet.<br />
Damit bewegten sich die gesetzgeberischen Aktivitäten auf<br />
einem Rekordniveau. Im Einzelnen darf auf den diesen VN beigefügten<br />
Geschäftsbericht S. 10 f. verwiesen werden.<br />
Auch BMF wieder auf Hochtouren: 145 Schreiben und Erlasse in zwölf Monaten<br />
Aber auch das BMF lief wieder zu Hochtouren auf. Für Heft<br />
4 unserer <strong>VerbandsNachrichten</strong> ist es zur Regel geworden,<br />
eine Tabelle der in den letzten zwölf Monaten veröffentlichten<br />
Schreiben und Erlasse des Bundesfinanzministeriums zu<br />
publizieren. Nachfolgend wird der Zeitraum vom 16.11.2019<br />
bis zum 18.11.<strong>2020</strong> erfasst.<br />
In diesem Zeitraum hat das BMF 145 Schreiben und Erlasse veröffentlicht.<br />
Im Vorjahr waren es 109, davor jeweils 121. Für den<br />
Berater bedeutete das, dass er, sofern er sich vollumfänglich<br />
informieren wollte, in jeder Arbeitswoche der vergangenen<br />
zwölf Monate rund drei Erlasse zu bearbeiten hatte.<br />
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<strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong> I Aktuelles Steuerrecht<br />
Datum<br />
Betreff des BMF-Schreibens<br />
18.11.<strong>2020</strong> Einkommenserhöhung durch eine verdeckte Einlage bei Nichtberücksichtigung einer verdeckten Gewinnausschüttung<br />
(§ 8 Absatz 3 Satz 5 KStG), BFH-Urteil vom 13. Juni 2018, I R 94/15<br />
17.11.<strong>2020</strong> Einbeziehung von Verlusten und Gewinnen aus Options- und Termingeschäften<br />
16.11.<strong>2020</strong> Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Fortführung der Unternehmenstätigkeit<br />
12.11.<strong>2020</strong> Umsatzsteuer; § 4 Nr. 20 UStG und § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG<br />
12.11.<strong>2020</strong> Berücksichtigung ausländischer Verhältnisse<br />
09.11.<strong>2020</strong> Mitteilung über steuerpflichtige Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag<br />
09.11.<strong>2020</strong> Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2021<br />
09.11.<strong>2020</strong> Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2021<br />
06.11.<strong>2020</strong> Verpflichtung zur Abgabe von Steueranmeldungen / Steuererklärungen zur beschränkten Steuerpflicht bei der Überlassung<br />
von in inländischen Registern eingetragenen Rechten<br />
06.11.<strong>2020</strong> Umsatzsteuer bei der Verpachtung an Pauschallandwirte<br />
04.11.<strong>2020</strong> Umsatzsteuer; Befristete Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 01. Juli <strong>2020</strong><br />
02.11.<strong>2020</strong> Umsatzsteuerliche Behandlung von Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen<br />
02.11.<strong>2020</strong> Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse <strong>2020</strong><br />
30.10.<strong>2020</strong> Konsultationsvereinbarung zwischen der BRD und der Republik Österreich<br />
29.10.<strong>2020</strong> Anwendungsschreiben zum Investmentsteuergesetz in der am 01.01.2018 geltenden Fassung<br />
29.10.<strong>2020</strong> Absprache zur Geltungsdauer der Konsultationsvereinbarung<br />
28.10.<strong>2020</strong> Bewertung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung für Stichtage ab 01.01.2021<br />
28.10.<strong>2020</strong> Änderung zu Abschnitt 18e.1. des Umsatzsteueranwendungserlasses<br />
26.10.<strong>2020</strong> Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise für Arbeitnehmer<br />
26.10.<strong>2020</strong> Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben<br />
23.10.<strong>2020</strong> Staatenbezogene Informationen Absprache zur Geltungsdauer der Konsultationsvereinbarung<br />
20.10.<strong>2020</strong> Besteuerung von Grenzpendlern nach Luxemburg<br />
14.10.<strong>2020</strong> Steuerbefreiung der Umsätze nach § 4 Nr. 3 Buchstabe a UStG<br />
09.10.<strong>2020</strong> Geänderte Anforderungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen<br />
06.10.<strong>2020</strong> Bekanntgabe des Anwendungszeitpunktes für die Änderung des Fälligkeitstermins<br />
05.10.<strong>2020</strong> Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG auf Erträge aus Währungssicherungsgeschäften<br />
01.10.<strong>2020</strong> BMF-Schreiben vom 01. Oktober <strong>2020</strong> (Werklieferung/Werkleistung)<br />
01.10.<strong>2020</strong> Stundungen, Erlasse, Billigkeitsmaßnahmen, Absehen von Festsetzungen, Niederschlagungen<br />
01.10.<strong>2020</strong> Weitere Steuerthemen Mitwirkung des BMF bei Billigkeitsmaßnahmen<br />
30.09.<strong>2020</strong> Umsatzsteuer - Fährleistungen<br />
29.09.<strong>2020</strong> BMF-Schreiben zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität vom 29.September <strong>2020</strong><br />
22.09.<strong>2020</strong> Anwendung des § 6a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)<br />
18.09.<strong>2020</strong> Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen - Fondsanleger<br />
18.09.<strong>2020</strong> Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nach § 32c EStG<br />
16.09.<strong>2020</strong> EÜR <strong>2020</strong><br />
15.09.<strong>2020</strong> Verlustausgleich bei vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaften<br />
09.09.<strong>2020</strong> Bekanntmachung des Musters - Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2021<br />
03.09.<strong>2020</strong> Umsatzsteuerbefreiung von Personalgestellungsleistungen<br />
03.09.<strong>2020</strong> Umsatzsteuer - Rückwirkung der Rechnungsberichtigung<br />
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<strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong> I Aktuelles Steuerrecht<br />
Datum<br />
Betreff des BMF-Schreibens<br />
31.08.<strong>2020</strong> Umsatzbesteuerung von grenzüberschreitenden Personenbeförderungen<br />
28.08.<strong>2020</strong> Streckengeschäfte im Gebrauchtwagenhandel<br />
28.08.<strong>2020</strong> Dritte Verlängerung der Konsultationsvereinbarung zwischen Deutschland und Belgien<br />
21.08.<strong>2020</strong> Steuerliche Behandlung der Kosten bei Implementierung einer TSE<br />
20.08.<strong>2020</strong> Umsatzsteuerliche Behandlung der Abrechnung von Mehr- bzw. Mindermengen Gas<br />
18.08.<strong>2020</strong> Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme<br />
07.08.<strong>2020</strong> Bekanntmachung eines Hinweises auf die Veröffentlichung geänderter Schutzprofile<br />
05.08.<strong>2020</strong> Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand; Konzessionsabgabe<br />
03.08.<strong>2020</strong> USt - Nebenbestimmungen des BMBF<br />
29.07.<strong>2020</strong> Bekanntmachung der Verfahrensbeschreibung für die Verarbeitung der Wohnungsbauprämie<br />
28.07.<strong>2020</strong> Anwendungsfragen zum InvStG in der ab 01. Januar 2018 geltenden Fassung<br />
23.07.<strong>2020</strong> E-Bilanz; Veröffentlichung der Taxonomien 6.4 vom 01. April <strong>2020</strong><br />
23.07.<strong>2020</strong> Wohnungsbauprämie - Prämienrückforderung und Sammelliste<br />
16.07.<strong>2020</strong> Vorsteuerabzug bei der Einfuhrumsatzsteuer, Einfuhr für das Unternehmen<br />
13.07.<strong>2020</strong> Postalische Erreichbarkeit des Rechnungsausstellers<br />
09.07.<strong>2020</strong> Anwendungsfragen des § 2b UStG<br />
07.07.<strong>2020</strong> Anwendungsschreiben zur Sonderabschreibung vom 07. Juli <strong>2020</strong><br />
07.07.<strong>2020</strong> Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage auf die Lieferung von Strom und Wärme<br />
02.07.<strong>2020</strong> Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen<br />
01.07.<strong>2020</strong> Bekanntgabe des Musters zur Anleitung zur Umsatzsteuererklärung <strong>2020</strong><br />
01.07.<strong>2020</strong> Muster der Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung<br />
01.07.<strong>2020</strong> Bekanntgabe der Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung <strong>2020</strong> für die Voranmeldungszeiträume ab Juli <strong>2020</strong><br />
01.07.<strong>2020</strong> FKAustG - Finale Staatenaustauschliste<br />
01.07.<strong>2020</strong> Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben<br />
30.06.<strong>2020</strong> Befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze zum 01. Juli <strong>2020</strong><br />
25.06.<strong>2020</strong> Umsatzsteuer; Auswirkungen der sog. Missbrauchsrechtsprechung des EuGH<br />
25.06.<strong>2020</strong> Zweite Verlängerung der Konsultationsvereinbarung zwischen Deutschland und Belgien<br />
19.06.<strong>2020</strong> Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen<br />
17.06.<strong>2020</strong> Ausnahmevorschrift des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 3 2. Alternative EStG<br />
17.06.<strong>2020</strong> Umsatzsteuer; Veräußerung von Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt als Umsatz mit Forderungen nach<br />
§ 4 Nr. 8 Buchstabe c UStG<br />
15.06.<strong>2020</strong> Umsatzsteuer; Steuerbefreiung für Leistungen für die Schifffahrt auf Hoher See (§ 4 Nr. 2, § 8 UStG, Abschnitt 8.1 UStAE);<br />
Steuerbefreiung für Lieferungen von Gegenständen für die Versorgung von Schiffen<br />
15.06.<strong>2020</strong> Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer des Erdbebens in Albanien vom 26. November 2019<br />
12.06.<strong>2020</strong> Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der<br />
Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen<br />
und vom Vermögen betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns sowie staatliche Unterstützungsleistungen an<br />
unselbständig Erwerbstätige (Arbeitskraft) während der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie<br />
11.06.<strong>2020</strong> Abgeltungsteuer; Kapitalmaßnahme von Air Liquide S.A. (Frankreich) im Jahr 2019; Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln<br />
nach §§ 1, 7 KapErhStG<br />
03.06.<strong>2020</strong> Umsatzsteuer; Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Umzugskosten beim Arbeitgeber<br />
02.06.<strong>2020</strong> Umsatzsteuer; Steuerbefreiung der Umsätze nach § 4 Nr. 3 Buchstabe a UStG, (Abschnitt 4.3.2 Abs. 4 UStAE)<br />
38
Aktuelles Steuerrecht I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong><br />
Datum<br />
Betreff des BMF-Schreibens<br />
28.05.<strong>2020</strong> Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016; Änderung des<br />
Anwendungserlasses zu § 146a<br />
27.05.<strong>2020</strong> Versicherungsteuer; Auslegungshilfe zur Bestimmung des Versicherungsnehmers bei insbesondere in englischer Sprache<br />
abgefassten Versicherungsverträgen<br />
26.05.<strong>2020</strong> Verlängerung der Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien<br />
vom 06. Mai <strong>2020</strong><br />
26.05.<strong>2020</strong> Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene; Ergänzung des BMF-Schreibens<br />
vom 09. April <strong>2020</strong> (IV C 4 - S 2223/19/10003 :003)<br />
25.05.<strong>2020</strong> Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik vom 13. Mai<br />
<strong>2020</strong>; Besteuerung von Grenzpendlern<br />
20.05.<strong>2020</strong> Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Absatz 2 Lohnsteuer-Richtlinien (LStR); Änderung der maßgebenden<br />
Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 01. Juni <strong>2020</strong><br />
12.05.<strong>2020</strong> Konsultationsvereinbarung zu Artikel 19 Absatz 4 DBA-Schweiz - Tätigwerden von Bahnpersonal auch außerhalb des<br />
Grenzgebiets<br />
07.05.<strong>2020</strong> Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien vom 06. Mai <strong>2020</strong><br />
07.05.<strong>2020</strong> Umsatzsteuer; Änderungen im Vorsteuer-Vergütungsverfahren zum 01. Januar <strong>2020</strong><br />
04.05.<strong>2020</strong> Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)<br />
29.04.<strong>2020</strong> Bekanntmachung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes und der amtlich bestimmten Schnittstelle für Mitteilungen<br />
über grenzüberschreitende Steuergestaltungen (§ 138f Abs. 1 AO)<br />
23.04.<strong>2020</strong> Verlängerung der Erklärungsfrist für vierteljährliche und monatliche Lohnsteueranmeldungen während der Corona-Krise<br />
16.04.<strong>2020</strong> Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 24. August 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der<br />
Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom<br />
Vermögen, zuletzt geändert durch das Protokoll vom 29. Dezember 2010, betreffend die steuerliche Behandlung des<br />
Arbeitslohns von Grenzpendlern und Grenzgänger<br />
09.04.<strong>2020</strong> Investmentsteuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie<br />
09.04.<strong>2020</strong> Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene<br />
08.04.<strong>2020</strong> Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande vom<br />
06. April <strong>2020</strong><br />
31.03.<strong>2020</strong> Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§ 35c EStG);<br />
Bescheinigung des Fachunternehmens gem. § 35c Absatz 1 Satz 7 EStG; Bescheinigung für Personen mit Ausstellungsberechtigung<br />
nach § 21 Energieeinsparverordnung (EnEV)<br />
30.03.<strong>2020</strong> Umsatzsteuervordrucke; Muster des Umsatzsteuerheftes (Vordruckmuster USt 1 G)<br />
24.03.<strong>2020</strong> Auswirkungen des Bundesteilhabegesetzes (BTHG); Umsatzsteuerliche Behandlung der Eingliederungshilfe- und<br />
Sozialhilfeleistungen<br />
23.03.<strong>2020</strong> Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) auf die Übertragung von Gas- und<br />
Elektrizitätszertifikaten<br />
19.03.<strong>2020</strong> Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2)<br />
18.03.<strong>2020</strong> Umsatzsteuer; Umsatzsteuerliche Behandlung von Miet- und Leasingverträgen als Lieferung oder sonstige Leistung<br />
11.03.<strong>2020</strong> Anwendung von BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder; BMF-Schreiben<br />
und gleich lautende Erlasse, die bis zum 10. März <strong>2020</strong> ergangen sind<br />
04.03.<strong>2020</strong> Anwendungsfragen zu § 14 Absatz 2 KStG<br />
27.02.<strong>2020</strong> Steuerliche Gewinnermittlung; Pauschale Bewertung von Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich eines<br />
Dienstjubiläums<br />
19.02.<strong>2020</strong> Anwendungsregelungen zu § 4j EStG; Nicht Nexuskonforme Präferenzregelungen im Veranlagungszeitraum 2018<br />
18.02.<strong>2020</strong> Vermögensbindungsgebot bei nicht überdotierten Gruppenunterstützungskassen; Übertragung von Vermögenswerten<br />
in Folge des Ausscheidens eines Trägerunternehmens<br />
18.02.<strong>2020</strong> Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder - Verfahren der Baulandumlegung<br />
39
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong> I Aktuelles Steuerrecht<br />
Datum<br />
Betreff des BMF-Schreibens<br />
17.02.<strong>2020</strong> Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge; Änderung des BMF-Schreibens vom 21. Dezember 2017<br />
(BStBl I 2018, 93)<br />
06.02.<strong>2020</strong> Umsatzsteuer; Steuerbefreiung der Umsätze nach § 4 Nr. 3 Buchstabe a UStG, (Abschnitt 4.3.2 Abs. 4 UStAE)<br />
05.02.<strong>2020</strong> Gewährung von Zusatzleistungen und Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen<br />
31.01.<strong>2020</strong> Bekanntmachung eines Hinweises auf die Veröffentlichung geänderter Technischer Richtlinien des Bundesamtes für<br />
Sicherheit in der Informationstechnik<br />
30.01.<strong>2020</strong> Bekanntmachung eines Hinweises auf die Veröffentlichung geänderter Technischer Richtlinien des Bundesamtes für<br />
Sicherheit in der Informationstechnik<br />
29.01.<strong>2020</strong> Umsatzsteuer-Umrechnungskurse, Gesamtübersicht für das Jahr 2019<br />
29.01.<strong>2020</strong> Basiszins zum 02. Januar <strong>2020</strong> zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Absatz 4 Investmentsteuergesetz (InvStG)<br />
28.01.<strong>2020</strong> Angaben zu Konsignationslagern (§ 6b UStG) in der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a UStG)<br />
28.01.<strong>2020</strong> Automatischer Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz<br />
- FKAustG<br />
28.01.<strong>2020</strong> Ermittlung des Gebäudesachwerts nach § 190 BewG; Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus<br />
der Anlage 24 BewG für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr <strong>2020</strong><br />
23.01.<strong>2020</strong> Konsultationsvereinbarung zwischen den zuständigen Behörden Deutschlands und der Niederlande nach Artikel 25<br />
Absatz 3 Satz 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung<br />
der Doppelbesteuerung vom 12. April 2012 in der durch das Protokoll vom 11. Januar 2016 geänderten Fassung<br />
21.01.<strong>2020</strong> Umsatzsteuer; Absenkung des Steuersatzes für die Beförderung von Personen im Schienenbahnfernverkehr<br />
21.01.<strong>2020</strong> Steuerbegünstigung zur Erhaltung von Baudenkmalen und Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen<br />
sowie für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkünfteerzielung noch zu eigenen Wohnzwecken<br />
genutzt werden (§§ 7h, 7i, 10f, 10g, 11a, 11b EStG)<br />
15.01.<strong>2020</strong> Stand der Doppelbesteuerungsabkommen und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen<br />
am 01. Januar <strong>2020</strong><br />
14.01.<strong>2020</strong> Steuersatz eines Subunternehmens im genehmigten Linienverkehr mit Bussen (Änderung des Abschnitts 12.13. Absatz<br />
5 Umsatzsteuer-Anwendungserlass)<br />
13.01.<strong>2020</strong> Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren ab dem 25. Mai 2018<br />
10.01.<strong>2020</strong> Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr und Vordruckmuster<br />
„Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im nichtkommerziellen<br />
Reiseverkehr“<br />
10.01.<strong>2020</strong> Umsatzsteuer; Änderung des § 6 Abs. 3a UStG durch Artikel 12 Nummer 6 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung<br />
der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften<br />
31.12.2019 Umsatzsteuer-Anwendungserlass - Stand zum 31. Dezember 2019<br />
20.12.2019 Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)<br />
19.12.2019 Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der ab dem 01. Januar 2018 geltenden Fassung (InvStG); Ergänzung<br />
des BMF-Schreibens vom 21. Mai 2019 (BStBl I S. 527), Besteuerung von Unterschiedsbeträgen i. S. d. § 56 Absatz 1 Satz<br />
2 InvStG i. V. m. § 5 Absatz 1 Nummer 5 Satz 5 ff. InvStG 2004 und § 13 Absatz 4a u. 4b InvStG 2004<br />
19.12.2019 Umsatzsteuer-Anwendungserlass<br />
18.12.2019 Durchführungsabsprache zwischen den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und Japans nach<br />
Artikel 26 (Amtshilfe bei der Steuererhebung) des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan<br />
zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern<br />
sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung vom 17. Dezember 2015 (deutsch-japanisches Doppelbesteuerungsabkommen)<br />
18.12.2019 Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Saunaleistungen in Schwimmbädern; Aufteilung eines Gesamtentgelts<br />
17.12.2019 Steuerliche Gewinnermittlung; Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG für Versorgungszusagen, die<br />
im Jahr des Übergangs auf neue Rechnungsgrundlagen erteilt werden<br />
17.12.2019 Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr <strong>2020</strong><br />
40
Aktuelles Steuerrecht I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong><br />
Datum<br />
Betreff des BMF-Schreibens<br />
17.12.2019 Grundsätze für die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf die Aufteilung der Einkünfte zwischen einem inländischen<br />
Unternehmen und seiner ausländischen Betriebsstätte und auf die Ermittlung der Einkünfte der inländischen<br />
Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens nach § 1 Absatz 5 des Außensteuergesetzes und der Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung<br />
(Verwaltungsgrundsätze Betriebsstättengewinnaufteilung – VWG BsGa)<br />
17.12.2019 Muster der Umsatzsteuererklärung <strong>2020</strong><br />
17.12.2019 Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr <strong>2020</strong><br />
16.12.2019 Bekanntmachung der Verfahrensbeschreibung für die Verarbeitung der Wohnungsbauprämie (WoP) durch die beim<br />
Land Berlin eingerichtete Zentrale Produktionsstelle für Arbeitnehmer-Sparzulage und Wohnungsbauprämie (ZPS ZANS)<br />
und der Datensatzbeschreibung für Mitteilungen zur WoP gem. § 4a WoPG der BSK an die ZPS ZANS bzw. der ZPS ZANS an<br />
die Länder sowie der Datensatzbeschreibung für Rückmeldungen zur WoP gem. § 4a WoPG der Länder an die ZPS ZANS<br />
bzw. der ZPS ZANS an die BSK durch Datenfernübertragung<br />
16.12.2019 Bekanntmachung eines Hinweises auf die Veröffentlichung von Ergänzungen zu den Technischen Richtlinien des Bundesamtes<br />
für Sicherheit in der Informationstechnik<br />
16.12.2019 Umsatzsteuer; Steuerfreie Umsätze für die Luftfahrt (§ 4 Nr. 2, § 8 Abs. 2 UStG; Abschnitt 8.2 UStAE)<br />
12.12.2019 Anwendungsfragen zur Neuregelung in § 21 KStG<br />
12.12.2019 Gemeinnützigkeit eines Vereins zur Förderung des IPSC-Schießens; Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. September<br />
2018 (V R 48/16)<br />
02.12.2019 Gemeinsame Erklärung der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und der zuständigen Behörde der<br />
Vereinigten Staaten von Amerika über die Durchführung des spontanen Austauschs länderbezogener Berichte für 2018<br />
beginnende Wirtschaftsjahre<br />
02.12.2019 Bewertung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung für Stichtage ab 01.01.<strong>2020</strong><br />
02.12.2019 Ermäßigter Umsatzsteuersatz für die steuerpflichtigen Einfuhren von Sammlermünzen; Bekanntmachung des Gold- und<br />
Silberpreises für das Kalenderjahr <strong>2020</strong><br />
28.11.2019 Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer<br />
Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)<br />
27.11.2019 Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Verzinsung nach<br />
§ 233 AO in Verbindung mit § 238 Absatz 1 Satz 1 AO;<br />
22.11.2019 Erteilung einer neuen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch die niederländische Steuer- und Zollverwaltung an<br />
dort registrierte Einzelunternehmer zum 01. Januar <strong>2020</strong><br />
20.11.2019 Ertragsteuerliche Behandlung von Heil- und Heilhilfsberufen<br />
20.11.2019 Zweifelsfragen zu § 6 Absatz 3 EStG<br />
BMF-Statistik über die Einspruchsbearbeitung in den Finanzämtern<br />
Auf Grundlage der Meldungen der Länder erstellt das BMF<br />
jährlich eine Statistik über die Einspruchsbearbeitung in den<br />
Finanzämtern.<br />
Die Statistiken über die Einspruchsbearbeitung bestätigen<br />
die nach wie vor hohe Filterwirkung des außergerichtlichen<br />
Rechtsbehelfsverfahrens nach der Abgabenordnung. Nur etwa<br />
2 % der erledigten Einsprüche führen zu einer Klage.<br />
Im gesamten Berichtszeitraum konnten streitige Punkte und<br />
offene Fragen zum überwiegenden Teil im Einspruchsverfahren<br />
geklärt werden, was sich im hohen Teil der Abhilfen und<br />
Zurücknahmen wiederspiegelt. Nur in rund 13,3 % der Einsprüche<br />
bedurfte es im Kalenderjahr 2019 einer Einspruchsentscheidung.<br />
Das BMF veröffentlicht in verschiedenen Monatsberichten die<br />
Statistikdaten für die Jahre 2009 bis 2018. Diese Statistiken<br />
erfassen allerdings nur die bei den Finanzämtern eingegangenen<br />
Einsprüche, nicht aber Einsprüche, die bei anderen<br />
Finanzbehörden erhoben werden, insbesondere beim Bundeszentralamt<br />
für Steuern, bei den Familienkassen und bei den<br />
Behörden der Zollverwaltung.<br />
Früher wurden Abgaben und Übernahmen von Einsprüchen<br />
zwischen den Ländern in der Statistik saldierend bei den<br />
Eingängen sowie sonstige Bestandskorrekturen (z. B. nach<br />
Aufdecken fehlerhafter Einträge in den Rechtsbehelfslisten)<br />
entweder ebenfalls saldierend bei den Eingängen oder durch<br />
eine Anpassung des Anfangsbestands berücksichtigt. Seit dem<br />
41
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong> I Aktuelles Steuerrecht<br />
Jahr 2013 enthält die Einspruchsstatistik die Rubrik „Saldo aus<br />
Übernahmen, Abgaben, Storni und sonstigen Bestandskorrekturen“.<br />
„Abgaben“ können darauf beruhen, dass sich die örtliche<br />
Zuständigkeit des Finanzamts (z. B. durch einen Wechsel<br />
des Wohnsitzes oder des Orts der Geschäftsleitung) geändert<br />
hat, aber auch auf einem Wechsel der sachlichen Zuständigkeit.<br />
Wie bereits in den Vorjahren enthält die Position „sonstige<br />
Bestandskorrekturen“ auch im Jahr 2019 solche Korrekturen,<br />
die aufgrund der Vereinheitlichung der Datenhaltung und der<br />
automationsunterstützten Bearbeitung von Rechtsbehelfen in<br />
mehreren Ländern erforderlich geworden sind.<br />
Unter der Erledigungsart „Auf andere Weise“ werden z. B. Verfahren<br />
erfasst, in denen sich eine angefochtene Außenprüfungsanordnung<br />
vor einer Entscheidung über den Einspruch<br />
mit Beendigung der Außenprüfung erledigt hat, sowie Fälle,<br />
in denen sich ein mit einem Einspruch beantragter Lohnsteuer-Freibetrag<br />
(§ 39a EStG) im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht<br />
mehr auswirken kann.<br />
Einspruchsstatistiken der Jahre 2015 bis 2019<br />
Für die vergangenen fünf Jahre hat das BMF die in der nachfolgenden<br />
Tabelle dargestellten Daten veröffentlicht.<br />
2015 2016 2017 2018 2019<br />
Gesamt<br />
Anteil<br />
in %<br />
Gesamt<br />
Anteil<br />
in %<br />
Gesamt<br />
Anteil<br />
in %<br />
Gesamt<br />
Anteil<br />
in %<br />
Gesamt<br />
Anteil<br />
in %<br />
Unerledigte Einsprüche am<br />
1. Januar des Jahres<br />
2.883.112 - 2.551.162 - 2.397.750 - 2.272.125 - 2.357.392 -<br />
Eingegangene Einsprüche 3.456.326 - 3.322.249 - 3.245.945 - 3.389.956 - 3.454.532 -<br />
Veränderung<br />
gegenüber Vorjahr (in %)<br />
- 0,3 - -3,9 - -2,3 - 4,4 - 1,9 -<br />
Erledigte Einsprüche 3.766.445 - 3.428.875 - 3.345.773 - 3.253.785 - 3.184.130 -<br />
Veränderung gegenüber<br />
Vorjahr (in %)<br />
-11 - -9 - -2,4 - -2,7 - -2,1 -<br />
davon erledigt durch:<br />
Rücknahme des Einspruchs 844.730 22,4 769.897 22,5 740.490 22,1 691.571 21,3 632.073 19,8<br />
Abhilfe 2.430.520 64,5 2.175.785 63,5 2.142.166 64 2.094.146 64,4 2.087.974 65,6<br />
Einspruchsentscheidung 454.247 12,1 452.238 13,2 433.640 13 430.173 13,2 423.141 13,3<br />
Teil-Einspruchsentscheidung 23.732 0,6 18.671 0,5 15.092 0,5 19.578 0,6 21.248 0,7<br />
Auf andere Weise 13.216 0,4 12.284 0,4 14.385 0,4 18.317 0,6 19.694 0,6<br />
Saldo aus Übernahmen,<br />
Abgaben, Storni und sonstigen<br />
Bestandskorrekturen<br />
Unerledigte Einsprüche am<br />
31. Dezember des Jahres<br />
Veränderung gegenüber<br />
Vorjahr (in %)<br />
-21.831 - -46.786 - -25.827 - -50.904 - -162.563 -<br />
2.551.162 - 2.397.750 - 2.272.125 - 2.357.392 - 2.465.231 -<br />
-11,5 - -6 - -5,2 - 3,8 - 4,6 -<br />
Stand 29. Juli <strong>2020</strong>. Quelle: Daten auf Grundlage von Meldungen der obersten Finanzbehörden der Länder vom BMF zusammengestellt<br />
Eingegangene Einsprüche<br />
Nachdem die Zahl der eingelegten Einsprüche in den Jahren<br />
2014 bis 2017 zuletzt auf circa 3,2 Mio. pro Jahr zurückgegangen<br />
war, ist sie seit dem Kalenderjahr 2018 wieder leicht auf<br />
rund 3,5 Mio. im Kalenderjahr 2019 gestiegen.<br />
Wie häufig gegen die von den Finanzämtern erlassenen Steuerbescheide<br />
Einspruch eingelegt wird, ist dem BMF jedoch nicht<br />
bekannt, da keine Informationen darüber vorliegen, wie viele<br />
Verwaltungsakte die Finanzämter jährlich erlassen. Mit dem<br />
Einspruch können nicht nur Steuerbescheide angefochten<br />
werden, sondern auch sonstige Verwaltungsakte, wie z. B. die<br />
Ablehnung einer Stundung, eines Steuererlasses oder einer<br />
Aussetzung der Vollziehung, die Anordnung einer Außenprüfung,<br />
die Festsetzung eines Verspätungszuschlags oder eine<br />
Pfändung. Auch hierzu liegen dem BMF Daten nicht vor.<br />
42
Aktuelles Steuerrecht I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong><br />
Erledigte Einsprüche<br />
Die Zahl der im Jahr 2019 erledigten Einsprüche hat sich im Vergleich<br />
zum Vorjahr um 2,1 % vermindert. Sie unterschreitet damit<br />
zum zweiten Mal in Folge die Zahl der Eingänge desselben Jahres,<br />
wodurch sich der Bestand der unerledigten Einsprüche zum<br />
Jahresende 2019 um 4,6 % gegenüber dem Vorjahr erhöht hat.<br />
Die Verteilung auf die Erledigungsarten „Rücknahme“, „Abhilfe“,<br />
„Einspruchsentscheidung“, „Teil-Einspruchsentscheidung“ und<br />
„Auf andere Weise“ (siehe „Gegenstand der Einspruchsstatistik“)<br />
ist weitgehend konstant. Die Erledigungsarten lassen aber nur<br />
bedingt Rückschlüsse darauf zu, wie häufig die mit dem Einspruch<br />
angefochtenen Bescheide fehlerhaft waren.<br />
So beruhen Abhilfen (hierauf entfallen circa zwei Drittel der<br />
erledigten Einsprüche) häufig darauf, dass erst im Einspruchsverfahren<br />
Steuererklärungen abgegeben oder steuerlich begünstigte<br />
Aufwendungen geltend gemacht oder belegt werden.<br />
Des Weiteren kann einem Einspruch abgeholfen werden, wenn<br />
die Steuerbürgerin oder der Steuerbürger den ursprünglichen<br />
Einspruchsantrag nach einer Erörterung mit dem Finanzamt<br />
eingeschränkt hat und das Finanzamt dem noch aufrechterhaltenen<br />
Antrag stattgeben kann. Einsprüchen, die im Hinblick auf<br />
anhängige gerichtliche Musterverfahren eingelegt worden sind,<br />
kann auch durch Aufnahme eines Vorläufigkeitsvermerks in den<br />
angefochtenen Steuerbescheid abgeholfen worden sein.<br />
Die Rücknahme des Einspruchs (circa ein Fünftel der erledigten<br />
Einsprüche) deutet zunächst darauf hin, dass der angefochtene<br />
Bescheid fehlerfrei war und das Finanzamt Fragen zum Steuerbescheid<br />
mit der Steuerbürgerin oder dem Steuerbürger im<br />
Einspruchsverfahren geklärt hat. Einer Einspruchsrücknahme<br />
kann aber auch ein Änderungsbescheid vorangegangen sein,<br />
der dem Antrag der Steuerbürgerin oder des Steuerbürgers teilweise<br />
entsprochen hat.<br />
Auch in einer Einspruchsentscheidung (circa ein Zehntel der erledigten<br />
Einsprüche) kann dem Antrag der Steuerbürgerin oder des<br />
Steuerbürgers teilweise entsprochen worden sein.<br />
Teil-Einspruchsentscheidungen (§ 367 Abs. 2a AO) werden<br />
ebenfalls in der Statistik als Erledigungsfall behandelt. Die Verwaltung<br />
geht in diesen Fällen davon aus, dass über den durch<br />
die Teil-Einspruchsentscheidung nicht entschiedenen Teil des<br />
Einspruchs durch eine Allgemeinverfügung nach § 367 Abs. 2b<br />
AO entschieden werden kann. Dies ist dann kein Erledigungsfall<br />
im Sinne der Statistik. Diese Zählweise ändert jedoch nichts<br />
daran, dass nach Erlass einer Teil-Einspruchsentscheidung das<br />
Einspruchsverfahren (wenn auch in beschränktem Umfang) weiter<br />
anhängig bleibt.<br />
Anfangsbestand und Endbestand<br />
Der Bestand der zum Ende des Jahres 2019 anhängigen Einspruchsverfahren<br />
ist nach 2018 zum zweiten Mal in Folge leicht<br />
gestiegen. Er betrug zum 31. Dezember 2019 circa 2,5 Mio.<br />
Nicht alle diese Einsprüche waren jedoch auch „bearbeitungsreif“.<br />
Vielmehr waren von den vorgenannten zum Jahreswechsel<br />
anhängigen Einsprüchen<br />
• zum 31. Dezember 2019 insgesamt 1.424.343<br />
Einspruchsverfahren,<br />
• zum 31. Dezember 2018 insgesamt 1.302.200<br />
Einspruchsverfahren,<br />
• zum 31. Dezember 2017 insgesamt 1.181.811<br />
Einspruchsverfahren,<br />
• zum 31. Dezember 2016 insgesamt 1.233.952<br />
Einspruchsverfahren und<br />
• zum 31. Dezember 2015 insgesamt 1.291.038<br />
Einspruchsverfahren<br />
43
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong> I Aktuelles Steuerrecht<br />
nach § 363 Abs. 1 AO ausgesetzt oder ruhten gemäß § 363 Abs. 2<br />
AO. Häufig bedeutet dies, dass über die im Einspruchsverfahren<br />
streitigen Rechtsfragen wegen vorgreiflicher Gerichtsentscheidungen<br />
noch nicht entschieden werden konnte. Die Erhöhung<br />
des Endbestands zum 31. Dezember 2019 kann teilweise auch<br />
auf die steigende Zahl nicht bearbeitungsreifer Einsprüche<br />
zurückgeführt werden.<br />
Statistik zur Klageerhebung<br />
Die Zahl der gegen die Finanzämter erhobenen Klagen ist im<br />
Jahr 2019 gegenüber dem Vorjahr um 10,1 % auf 64.925 Klagen<br />
angestiegen. Im Vergleich zu den insgesamt im Jahr 2019 durch<br />
die Finanzämter erledigten Einsprüchen entspricht dies einer<br />
Klagequote von etwa 2,0 %.<br />
2015 2016 2017 2018 2019<br />
Zahl der erhobenen Klagen 59.830 61.018 60.132 58.985 64.925<br />
Veränderung gegenüber Vorjahr (in %) -3,4 2,0 -1,5 -1,9 10,1<br />
Quote der Klageerhebungen im Verhältnis zu den<br />
erledigten Einsprüchen (in %)<br />
1,6 1,8 1,8 1,8 2,0<br />
Stand 29. Juli <strong>2020</strong>. Quelle: Daten auf Grundlage von Meldungen der obersten Finanzbehörden der Länder vom BMF zusammengestellt<br />
Bei einem Vergleich mit der vom Statistischen Bundesamt<br />
erstellten Statistik der Finanzgerichte ist zu beachten, dass<br />
diese auch Klagen erfasst, die nicht gegen die Finanzämter,<br />
sondern gegen andere Finanzbehörden gerichtet sind (siehe<br />
oben). Außerdem sind die Zählweisen nicht identisch. Für die<br />
Einspruchs- und Klagestatistik der Finanzämter ist maßgebend,<br />
wie viele Verwaltungsakte ein Einspruch betrifft. In der Statistik<br />
der Finanzgerichte wird eine Klage, die sich gegen mehrere<br />
Verwaltungsakte richtet (z. B. eine Klage gegen einen aufgrund<br />
einer Außenprüfung ergehenden Änderungsbescheid für mehrere<br />
Veranlagungszeiträume) dagegen nur als ein Fall gezählt.<br />
(Quelle: www.bundesfinanzministerium.de/Monatsberichte/<strong>2020</strong>/11/Inhalte/Kapitel-3-Analysen/3-6-statistik-ueber-einspruchsbearbeitung-in-finanzaemtern.html<br />
)<br />
BMF zur Anwendung neuer BFH-Entscheidungen<br />
Das BMF publiziert regelmäßig, welche BFH-Entscheidungen<br />
zur Veröffentlichung im BStBl. Teil II und damit zur allgemeinen<br />
Beachtung bestimmt sind. Damit werden zugleich die Finanzbehörden<br />
aufgefordert, diese Entscheidungen allgemein<br />
anwenden.<br />
Das aktuelle Schreiben vom 20.11.<strong>2020</strong> umfasst die Liste der<br />
Entscheidungen des BFH vom 20.08.<strong>2020</strong> bis zum 20.11.<strong>2020</strong>.<br />
Diese Publikation findet man über die Homepage des BMF,<br />
www.bundesfinanzministerium.de , dort unter Publikationen,<br />
dort unter BFH-Entscheidungen.<br />
Gesetz zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes<br />
Als weitere Reaktion auf die Corona-Pandemie wurde die<br />
Insolvenzantragspflicht für den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit<br />
i.S.d. § 17 InsO sowie für den Insolvenzgrund der<br />
Überschuldung i.S.d. § 19 InsO durch das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz<br />
(COVInsAG) bei Vorliegen bestimmter Bedingungen<br />
bis zum 30.09.<strong>2020</strong> ausgesetzt. Der Bundesrat hat am<br />
18.09.<strong>2020</strong> beschlossen, dass die Insolvenzantragspflicht aufgrund<br />
des Insolvenzgrundes der (pandemiebedingten) Überschuldung<br />
i.S.d. § 19 InsO bis zum 31.12.<strong>2020</strong> weiter ausgesetzt<br />
bleibt. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gilt für jene<br />
Unternehmen, denen der Nachweis gelingt, am 31.12.2019<br />
zahlungsfähig gewesen zu sein. Zu beachten ist jedoch, dass<br />
die Antragspflicht auch innerhalb des Insolvenzaussetzungszeitraums<br />
wiederauflebt, sobald keine Aussichten (mehr)<br />
bestehen, die Zahlungsunfähigkeit abzuwenden.<br />
Beraterhinweise (berater depesche November <strong>2020</strong>)<br />
Für die Praxis gilt es zu beachten, dass die Verlängerung der Insolvenzantragspflicht über den 30.09.<strong>2020</strong> hinaus nur für<br />
den Insolvenzgrund der Überschuldung gilt. Somit sind Geschäftsführer einer GmbH bei Eintritt der Insolvenzreife wegen<br />
Zahlungsunfähigkeit gezwungen, binnen drei Wochen einen Antrag auf Insolvenz zu stellen.<br />
44
Aktuelles Steuerrecht I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong><br />
Entschließungsantrag Bayerns: Anpassung im ErbStG an die aktuellen<br />
wirtschaftlichen Bedingungen<br />
Auf Antrag des Freistaates Bayern wurde der Bundesrat gebeten,<br />
einen Entschluss zur Anpassung der Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />
an die aktuellen wirtschaftlichen Bedingungen zu<br />
fassen. Dem Entschließungsantrag zur Folge sollen insbesondere<br />
folgende Änderungen im Erbschaftsteuergesetz vorgenommen<br />
werden:<br />
• Die Höhe der persönlichen Freibeträge für Vermögensübertragungen<br />
innerhalb der engeren Familie soll sich am durchschnittlichen<br />
Wert von selbst genutztem Wohneigentum<br />
orientieren.<br />
• Ein deutlich höherer Steuerbefreiungsbetrag für zu<br />
Wohnzwecken vermietete Grundstücke soll unter der<br />
Voraussetzung gewährt werden, dass der Vermieter sich für<br />
eine gewisse Zeit zur Weitervermietung verpflichtet und<br />
die Immobilie innerhalb dieses Zeitraums nicht veräußert.<br />
• Zahlreiche Vereinfachungen bei den Befreiungstatbeständen<br />
nach §§ 13a, 13b ErbStG: U.a. soll bei der Entnahmebzw.<br />
Ausschüttungsbegrenzung das strikte Jahresprinzip<br />
aufgegeben werden. Die Nachfrist soll von 20 Jahren auf<br />
sieben Jahre wie die maximale Behaltensfrist bei der Steuerentlastung<br />
von Unternehmensvermögen reduziert werden.<br />
Bei der Ermittlung der Verwaltungsvermögensquote für<br />
einen Antrag auf Optionsverschonung soll das Verwaltungsvermögen<br />
um die anteilig abziehbaren Schulden gemindert<br />
werden können. Bei der Ermittlung der Verwaltungsvermögensquote<br />
für die Prüfung, ob ein von der Steuerentlastung<br />
für das Unternehmensvermögen ausgeschlossenes<br />
vermögensverwaltendes Unternehmen vorliegt, soll auf das<br />
Verwaltungsvermögen nach Abzug der Schulden sowie des<br />
Sockelbetrags abgestellt werden, mit der Folge, dass nicht<br />
mehr ganze Branchen und Unternehmen mit hoher Fremdkapitalquote<br />
von der Entlastung ausgeschlossen werden.<br />
• Die Nachversteuerungstatbestände sollen an die aktuellen<br />
Corona-Pandemie-Entwicklungen angepasst werden, so<br />
dass sie den aktuellen wirtschaftlichen Erfordernissen entsprechen<br />
und nicht auch noch krisenverschärfend wirken.<br />
Beraterhinweise (berater depesche November <strong>2020</strong>)<br />
Es bleibt abzuwarten, ob und welche Punkte letztlich von der Bundesregierung in einem etwaigen Gesetzesentwurf umgesetzt<br />
werden. Bei entsprechender Umsetzung würde es zu erheblichen Vereinfachungen und auch Einsparungen im Bereich<br />
der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer kommen.<br />
BMWi: Onlineportal zur Corona-Überbrückungshilfen II für KMU<br />
Um gefährdeten Unternehmen im Zeitraum von Juni bis<br />
August <strong>2020</strong> zu helfen, gab es zunächst eine 1. Phase einer<br />
Überbrückungshilfe. Mit dieser sollten kleinen und mittelständischen<br />
Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar durch<br />
coronabedingte Auflagen oder Schließungen betroffen sind,<br />
eine weitergehende Liquiditätshilfe gewährt werden. Damit<br />
schloss das Programm zeitlich an das Soforthilfeprogramm der<br />
Bundesregierung (März bis Mai <strong>2020</strong>) an. Das Ende der Antragsfrist<br />
für die Überbrückungshilfe der Phase 1 wurde zunächst<br />
auf den 31.08.<strong>2020</strong> gelegt. Diese Frist wurde aber später bis<br />
zum 30.09.<strong>2020</strong> verlängert. Die Auszahlungsfrist für Phase 1<br />
endet am 30.11.<strong>2020</strong>.<br />
Sodann wurde eine 2. Phase der Überbrückungshilfe beschlossen,<br />
die die Fördermonate September bis Dezember <strong>2020</strong><br />
umfasst. Unter dem bundeseinheitlichen Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de<br />
können kleine und mittelständische<br />
Unternehmen (KMU) sowie Soloselbstständige<br />
und Freiberufler, die durch die staatlichen Maßnahmen zur<br />
Pandemie-Bekämpfung besonders stark von Umsatzeinbußen<br />
betroffen sind, weitere Überbrückungshilfen beantragen.<br />
Das Antragsverfahren wird weiterhin von Steuerberatern,<br />
Wirtschaftsprüfern oder Rechtsanwälten durchgeführt und<br />
über eine digitale Schnittstelle direkt an die EDV der Bewilligungsstellen<br />
der Länder übermittelt. Eine erneute Registrierung<br />
für Berater, die bereits im Rahmen der ersten Phase der<br />
Überbrückungshilfe erfasst wurden, ist nicht erforderlich.<br />
Die Überbrückungshilfe II wird ebenso wie die Hilfen der ersten<br />
Phase als Zuschuss zu den betrieblichen Fixkosten gewährt,<br />
– allerdings mit einzelnen Verbesserungen bei den Antragsvoraussetzungen.<br />
Antragsberechtigt sind Unternehmen sowie<br />
Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien<br />
Berufe im Haupterwerb, wenn sie ihre Geschäftstätigkeit in<br />
Folge der Corona-Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen<br />
Teilen einstellen mussten.<br />
Ebenso wie bei der Überbrückungshilfe I müssen auch bei<br />
der Überbrückungshilfe II die Umsatzrückgänge sowie die<br />
laufenden Fixkosten der antragstellenden Unternehmen im<br />
Rahmen des digitalisierten Antragsverfahrens dargelegt werden.<br />
Allerdings wurden die Grenzen bei den Umsatzrückgängen<br />
45
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong> I Aktuelles Steuerrecht<br />
von bisher 60 % weiter abgesenkt: Antragsberechtigt sind jetzt<br />
bereits Unternehmen mit Umsatzrückgängen<br />
• von mindestens 50 % in zwei aufeinander folgenden Monaten<br />
im Zeitraum April bis August <strong>2020</strong> im Vergleich zu den<br />
jeweiligen Vorjahresmonaten oder<br />
• von mindestens 30 % im Durchschnitt der Monate April bis<br />
August <strong>2020</strong> gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum.<br />
Erstattet werden maximal 50.000 Euro pro Monat, wobei der<br />
Zuschuss zu den monatlichen betrieblichen Fixkosten erhöht<br />
wurde:<br />
• 90 % (bisher 80 %) der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang<br />
von mehr als 70 %;<br />
• 60 % (bisher 50 %) der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang<br />
zwischen 50 % und 70 % und<br />
• 40 % der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang von mehr<br />
als 30 % (bisher mehr als 40 %) im Vergleich zum Vorjahresmonat.<br />
Außerdem wurde die Schwelle, wonach KMU mit bis zu 5<br />
Beschäftigten maximal 9.000 Euro und mit bis zu 10 Beschäftigten<br />
maximal 15.000 Euro erhalten können, ersatzlos<br />
gestrichen und die Personalkostenpauschale von 10 % der<br />
förderfähigen Kosten auf 20 % erhöht. Schließlich sollen bei<br />
der Schlussabrechnung künftig nicht nur Rückforderungen,<br />
sondern auch Nachzahlungen möglich sein.<br />
Detaillierte Informationen zur Antragsberechtigung und zum<br />
Bewilligungsverfahren sind auf der Webseite des Bundesministeriums<br />
für Wirtschaft und Energie (BMWi) abrufbar. Dort<br />
findet sich ebenfalls ein umfangreicher FAQ-Katalog zu häufig<br />
gestellten Fragen, an dem die berufsständischen Organisationen<br />
mitgearbeitet haben.<br />
Eine zusätzliche DStV-Information zur Überbrückungshilfe bietet<br />
ergänzende Hinweise für den Berufsstand sowie Links zu<br />
den zuständigen Bewilligungsstellen der Länder. Sie ist unter<br />
www.dstv.de in der Rubrik Praxistipps abrufbar.<br />
Ursprünglich konnte die Anträge für die Überbrückungshilfe<br />
II nur bis zum 31.12.<strong>2020</strong> gestellt werden. Die Frist ist jedoch<br />
bis zum 31.01.2021 verlängert worden. Dafür hatte sich der<br />
DStV stark gemacht.<br />
Die als Überbrückungshilfe bezogenen Leistungen sind in<br />
ertragsteuerlicher Hinsicht steuerbar und nach den allgemeinen<br />
steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung<br />
zu berücksichtigen. Umsatzsteuerlich handelt es sich<br />
dagegen um einen nicht steuerbaren (echten) Zuschuss (vgl.<br />
auch LfSt Bayern, Verfügung vom 31.07.<strong>2020</strong>, S 2143.2.1-10/3<br />
St32; berater depesche Oktober <strong>2020</strong>).<br />
Problematische Rückforderung der NRW-Soforthilfen<br />
nrw-soforthilfe-<strong>2020</strong> ). „Anträge für die NRW-Soforthilfe<br />
konnten vom 27. März <strong>2020</strong> bis zum 31. Mai <strong>2020</strong> gestellt werden“<br />
(www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-<strong>2020</strong> ).<br />
Daten und Fakten zur NRW-Soforthilfe <strong>2020</strong> findet man unter<br />
www.giscloud.nrw.de/nrw-soforthilfe-<strong>2020</strong>.html . Danach<br />
sind mit Stand vom 27.07.<strong>2020</strong> insgesamt 428.571 Soforthilfen<br />
mit einem Volumen von per saldo 4.465.857.000 € und davon<br />
3.311.352.000 € für Betriebe mit bis zu fünf Beschäftigten,<br />
542.355.000 € bis zu zehn Beschäftigte und 612.150.000 € für<br />
bis zu 50 Beschäftigte gewährt worden. Eine interaktive Karte<br />
fächert die Zuwendungen nach Betriebsgröße und Zuwendungsvolumen<br />
auf, – bezogen auf fünfstellige Postleitzahlen.<br />
Das Bundesland NRW gewährte ab dem Frühjahr <strong>2020</strong> Corona-Soforthilfen<br />
für Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen.<br />
NRW reichte das Angebot des Bundes 1:1 an die<br />
Zielgruppen weiter und erweiterte „zusätzlich den Kreis der<br />
angesprochenen Unternehmen noch um die Gruppe der Unternehmen<br />
mit bis zu 50 Beschäftigten“ (www.wirtschaft.nrw/<br />
Das Wirtschaftsministerium NRW steht auf dem Standpunkt,<br />
dass Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger verpflichtet<br />
sind, den Anteil der Soforthilfe zurückzuzahlen, der höher<br />
ist als der tatsächliche Liquiditätsbedarf im Förderzeitraum. Es<br />
hat daher zwecks Selbstberechnung der Liquiditätsengpässe<br />
zum Ausfüllen von Verwendungsnachweisen aufgefordert.<br />
46
Aktuelles Steuerrecht I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong><br />
Die Förderrichtlinie NRW-Soforthilfe <strong>2020</strong> – „Richtlinien des<br />
Landes zur Gewährung von Soforthilfen für gewerbliche<br />
Kleinunternehmen, Selbstständige und Angehörige Freier<br />
Berufe, die infolge der Sars-CoV-2-Pandemie in ihrer Existenz<br />
gefährdet sind („NRW-Soforthilfe <strong>2020</strong>“)“ – ist in Nr. 14 des Ministerialblattes<br />
NRW vom 31. Mai <strong>2020</strong> veröffentlicht worden. Die<br />
abschließende Nr. 9 der Richtlinie sieht vor, dass dieser Runderlass<br />
„mit Wirkung vom 27. März <strong>2020</strong> in Kraft und mit Ablauf<br />
des 31.12.2021 außer Kraft“ tritt.<br />
Die Antragsvoraussetzungen werden in Ziffer 2.3 des Runderlasses<br />
beschrieben. Sie setzen unter anderem und insbesondere<br />
einen dort näher beschriebenen „Liquididätsengpass“<br />
voraus.<br />
Im Zusammenhang mit der Gewährung der Soforthilfen wurden<br />
vom Wirtschaftsministerium frühzeitig FAQs veröffentlicht. Die<br />
FAQs wurden zwar nicht förmlich in einem Ministerialblatt, aber<br />
doch öffentlich über das Internet bekannt gemacht. Es spricht<br />
daher viel dafür, sie als Auslegungshilfe und richtlinienähnlich<br />
anzusehen. Durch die Bekanntmachung über das Internet<br />
wird auch Vertrauen in die Geltungskraft der Antworten auf<br />
die viel gestellten Fragen, die FAQs, erzeugt. Es spricht daher<br />
auch viel dafür, hier eine Bindungswirkung anzunehmen. Zu<br />
beachten ist, dass diese FAQs im Laufe der Zeit nicht unerheblich<br />
erweitert worden sind. Daher wäre in Streitfällen zu fragen<br />
und abzugleichen, welche FAQs zum Zeitpunkt der Absendung<br />
und des Eingangs eines Soforthilfeantrages gegolten haben.<br />
Zwar enthielt schon die erste Fassung der FAQs (Stand<br />
26.03.<strong>2020</strong>) akute und erhebliche Finanzierungsengpässe als<br />
Voraussetzung. Diese wurden aber unter alternativen Voraussetzungen<br />
(„oder“) bejaht, z.B. wenn der Betrieb auf behördliche<br />
Anordnung wegen der Corona-Krise geschlossen wurde.<br />
Diese Voraussetzung fehlt im Erlass vom 31.05.<strong>2020</strong>.<br />
Wäre die Soforthilfe rechtswidrig gewährt worden, dürfte sie<br />
gemäß § 49 VwVfGNW (ähnlich § 47 SGB X) zurückgenommen<br />
werden. Eine Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit<br />
wäre insbesondere dann möglich, wenn die Begünstigung<br />
durch arglistige Täuschung oder durch in wesentlicher Beziehung<br />
grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig gemachte<br />
Angaben erwirkt worden wäre.<br />
Wäre die Soforthilfe rechtmäßig begünstigend gewährt worden,<br />
wäre ein Widerruf nur unter den engen Voraussetzungen<br />
des § 48 VwVfGNW (ähnlich § 45 SGB X) zulässig. Danach darf<br />
ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch<br />
nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise<br />
mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, soweit<br />
der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt<br />
vorbehalten ist (§ 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfGNW. Ein<br />
rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geldoder<br />
Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes<br />
zuerkennt, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden<br />
ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit<br />
widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald<br />
nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt<br />
bestimmten Zweck verwendet wird (§ 49 Abs. 3 Nr.<br />
1 VwVfGNW).<br />
Die am 31.05.<strong>2020</strong> im MinBl. NW Nr. 14 veröffentlichte Fassung<br />
enthält unzweifelhaft die Anordnung eines rückwirkenden<br />
Inkrafttretens auf den 27.03.<strong>2020</strong>. Soweit die FAQs bereits<br />
zuvor den Anforderungen des Runderlasses entsprochen<br />
haben, liegt keine materielle Rückwirkung vor. Das ist unseres<br />
Erachtens vorab zu prüfen.<br />
Sollte jedoch eine materielle Rückwirkung vorliegen, wäre<br />
unseres Erachtens auch die aus dem Steuerrecht bekannte<br />
umfangreiche Rechtsprechung des BVerfG zur sogenannten<br />
echten und unechten Rückwirkung zu prüfen. An sich sollte<br />
es auch im Beihilfen- und Sozialrecht unzulässig sein, einmal<br />
unter weiten Voraussetzungen gewährte Vergünstigungen<br />
wieder zurückzufordern zu dürfen, weil und nachdem man<br />
nachträglich die Voraussetzungen eingeengt hat. Abgrenzend<br />
sollte man andererseits beachten, dass im Sozialrecht keine<br />
Gestaltungen akzeptiert werden, die eine nicht vorhanden<br />
Bedürftigkeit suggerieren, so dass auch zu prüfen wäre, ob<br />
und inwieweit Einengungen der richtlinienähnlichen FAQs<br />
vorhersehbar waren.<br />
Aufgrund der Tatsachen- und Rechtslage erscheint eine Vielzahl<br />
von Klagen gegenwärtig nicht unwahrscheinlich. Jedoch hat das<br />
Land NRW das Rückmeldeverfahren angehalten. Das Wirtschaftsministerium<br />
teilt auf seiner Internetseite mit (www.wirtschaft.<br />
nrw/nrw-soforthilfe-<strong>2020</strong>-rueckmeldeverfahren ): „Mit dem<br />
Ende des Förderzeitraums hat das Land ab Anfang Juli gemäß<br />
den Bundesvorgaben das angekündigte Abrechnungsverfahren<br />
gestartet und bislang rund 100.000 der insgesamt 426.000 Hilfeempfänger<br />
um Rückmeldung ihres Finanzierungsengpasses<br />
gebeten. Dabei haben sich einige der Abrechnungsvorgaben<br />
als problematisch erwiesen. Der Bund hat nun allen Ländern die<br />
Möglichkeit eröffnet, zum Abrechnungsverfahren eine Stellungnahme<br />
abzugeben. Um Forderungen nach einem geänderten<br />
Rückmeldeverfahren gerecht zu werden, hat Nordrhein-Westfalen<br />
dem Bund offene Punkte mitgeteilt und hält das Rückmeldeverfahren<br />
bis zur Klärung dieser Fragen an.“<br />
So bleibt zu hoffen, dass auch die Fragen der Rückwirkung im<br />
Wirtschaftsministerium noch einmal überprüft werden.<br />
47
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong> I Allgemeine Rechtsfragen<br />
ALLGEMEINE RECHTSFRAGEN<br />
OVG Saarland: Thai-Massagepraxis darf mit Hygienekonzept vorläufig betrieben werden<br />
Das OVG Saarland, Beschl. v. 16.11.<strong>2020</strong>, 2 B 337/20, juris, setzte<br />
im Eilverfahren die saarländische Corona-Verordnung betr. den<br />
Betrieb von Massage-Praxen vorläufig außer Vollzug.<br />
Der § 7 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie<br />
(VO-CP) wird vorläufig außer Vollzug gesetzt,<br />
soweit er ein uneingeschränktes und generelles Verbot des<br />
Betriebs von Massage-Praxen unabhängig von der Frage der<br />
Erstellung und Einhaltung eines speziellen Hygienekonzepts<br />
enthält.<br />
Der Antragsteller betreibt ein Thai-Massagestudio. Er wendet<br />
sich gegen die seine Einrichtung betreffende Betriebsuntersagung<br />
in der aktuellen, nach ihrem § 13 Abs. 2 VO-CP bis zum<br />
29.11.<strong>2020</strong> befristeten Verordnung des Antragsgegners zur<br />
Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 13.11.<strong>2020</strong>.<br />
Die einschlägige Regelung in § 7 Abs. 4 VO-CP lautet: „Die<br />
Erbringung körpernaher Dienstleistungen, wie sie in Kosmetikstudios,<br />
Massage-Praxen und ähnlichen Betrieben erfolgt,<br />
ist untersagt. Heilmittelerbringer und Gesundheitsberufe sind<br />
von den Betriebsuntersagungen ausgenommen. Der Betrieb<br />
von Friseursalons und Tattoo- bzw. Piercing-Studios ist im Rahmen<br />
der bestehenden Hygienekonzepte weiterhin zulässig.“<br />
Das OVG Saarland gab dem Antrag unter anderem aus den Gründen<br />
statt, dass, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Gleichbehandlung<br />
mit Friseurstudios etc., auch der Betrieb einer<br />
Massage-Praxis nicht vollkommen untersagt werden dürfe,<br />
sondern jedenfalls unter Einhaltung von Hygienestandards<br />
zulässig sein müsse.<br />
VerfG Potsdam: erfolgloser Eilantrag gegen „Maskenpflicht“ bei Vorabiturklausur<br />
Das Verfassungsgericht Potsdam entschied im Eilverfahren<br />
mit Beschl. v. 13.11.<strong>2020</strong>, 20/20 EA, juris, dass eine einstweilige<br />
Anordnung gegen das Gebot zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung<br />
für Oberstufenschüler gem § 17 Abs 1 Nr 1<br />
SARS-CoV-2-EindVBbg nicht dringend geboten sei.<br />
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 30 Abs 1<br />
VerfGGBbg setzt u.a. voraus, so das Gericht, dass im Rahmen der<br />
Folgenabwägung die nachteiligen Folgen, die ohne die einstweilige<br />
Anordnung für den Fall des Erfolgs der Hauptsache zu<br />
erwarten sind, im Vergleich zu den nachteiligen Folgen, die sich<br />
bei Erlass der einstweiligen Anordnung für den Fall der Erfolglosigkeit<br />
in der Hauptsache ergeben, deutlich überwiegen.<br />
Andererseits fehlt es an einem „schweren Nachteil“ bzw einem<br />
„anderen“ Grund i.S.d. § 30 Abs 1 VerfGGBbg. Bei der Abwägung<br />
sind im Allgemeinen nur irreversible Nachteile zu berücksichtigen<br />
(vgl VerfG Potsdam, 23.10.<strong>2020</strong>, 17/20 EA).<br />
Ausgehend von ihren eigenen Angaben ist die Antragstellerin<br />
faktisch nicht verpflichtet, bei den beiden in der kommenden<br />
Woche zu schreibenden, jeweils 270-minütigen Vorabiturklausuren<br />
eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Eine einstweilige<br />
Anordnung ist demnach jedenfalls nicht dringend geboten.<br />
(Quelle: Orientierungssätze juris)<br />
OVG Schleswig-Holstein: Schließung von Fitnessstudios nicht unverhältnismäßig<br />
1. § 32 IfSG genügt als Verordnungsermächtigung den Vorgaben<br />
des Art. 80 Abs. 1 GG. Die auf dieser Grundlage erlassene<br />
Corona-Bekämpfungsverordnung verstößt nicht<br />
gegen die Grundsätze des Parlamentsvorbehalts.<br />
2. Die Schließung von Fitnessstudios und die Einschränkungen<br />
der Sportausübung sind im Rahmen des für den Monat<br />
November <strong>2020</strong> beschlossenen Teil-Lockdowns voraussichtlich<br />
rechtmäßig. Die damit verbunden Grundrechtseinschränkungen<br />
sind nicht unverhältnismäßig. Auch der<br />
allgemeine Gleichheitssatz ist nicht verletzt.<br />
OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 13.11.<strong>2020</strong>, 3 MR 59/20, juris<br />
48
Allgemeine Rechtsfragen I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong><br />
OVG Berlin-Brandenburg: erfolgloser Eilantrag gegen Schließung von Gaststätten<br />
OVG Berlin-Brandenburg lehnte mit Beschl. v. 13.11.<strong>2020</strong>, OVG 11<br />
S 118/20, juris, einen Eilantrag zur Schließung von Gaststätten ab.<br />
Die Antragsteller wenden sich als Betreiber einer im Land Brandenburg<br />
seit 24. Oktober <strong>2020</strong> betriebenen Gaststätte im Wege<br />
einstweiliger Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO gegen die<br />
Anordnung zur Schließung von Gaststätten gemäß § 10 Abs. 1<br />
der Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund<br />
des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg<br />
(SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - SARS-CoV-2-EindV) vom<br />
30. Oktober <strong>2020</strong>.<br />
§ 10 SARS-CoV-2-EindV lautet:<br />
(1) Gaststätten im Sinne des Brandenburgischen Gaststättengesetzes<br />
sind für den Publikumsverkehr zu schließen.<br />
Absatz 1 gilt nicht für<br />
1. Gaststätten, die zubereitete Speisen oder Getränke ausschließlich<br />
zur Mitnahme im Rahmen des Außerhausverkaufs abgeben<br />
und keine Abstell- oder Sitzgelegenheiten bereitstellen, …<br />
15 Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige<br />
Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer<br />
Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten<br />
ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind<br />
in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen<br />
Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren<br />
des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Dabei<br />
erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags eine<br />
umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren,<br />
je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen<br />
Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit<br />
ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch<br />
vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann.<br />
16 Ergibt demnach die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache,<br />
dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig<br />
oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen<br />
Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen<br />
wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen,<br />
dass der Antrag zulässig und (voraussichtlich) begründet sein<br />
wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug<br />
bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden<br />
muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung<br />
ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung<br />
im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter<br />
Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener<br />
Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine<br />
vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit<br />
einer für den Antragsteller günstigen Hauptsachenentscheidung<br />
unaufschiebbar ist.<br />
17 Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens<br />
im Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag nicht<br />
(hinreichend) abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten<br />
einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu<br />
entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten<br />
würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das<br />
Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die<br />
entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen<br />
würde, das Normenkontrollverfahren aber erfolglos bliebe.<br />
Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden<br />
Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich<br />
überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der<br />
einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der<br />
Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. zum vorstehenden insgesamt:<br />
Senatsbeschluss vom 23. April <strong>2020</strong> – OVG 11 S 25/20 –,<br />
Rn. 4 - 7, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09. April<br />
<strong>2020</strong> – 3 MR 4/20 –, Rn. 3 - 5, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof,<br />
Beschluss vom 30.03.<strong>2020</strong> – 20 NE 20.632 –, juris Rn. 31<br />
ff., jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 25. Februar<br />
2015 – 4 VR 5.14 –, juris Rn. 12).<br />
18 2.1. Hiernach ist der begehrte Erlass einer einstweiligen<br />
Anordnung bereits deshalb nicht dringend geboten, weil die<br />
von den Antragstellern angegriffene Vorschrift der Prüfung im<br />
Normenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten wird.<br />
19 2.1.1. Rechtsgrundlage der SARS-CoV-2-EindV ist § 32 Infektionsschutzgesetz<br />
(IfSG). Danach werden die Landesregierungen<br />
ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen<br />
nach den §§ 28 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen<br />
entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung<br />
übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Werden Kranke, Krankheitsverdächtige,<br />
Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider<br />
festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig<br />
oder Ausscheider war, so trifft die zuständige<br />
Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere<br />
die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur<br />
Verhinderung und Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich<br />
ist (§ 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG in der Fassung vom 27. März<br />
<strong>2020</strong>). Aus dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG folgt, dass der<br />
Begriff der „Schutzmaßnahmen“ umfassend ist und der Infektionsschutzbehörde<br />
ein möglichst breites Spektrum an geeigneten<br />
Schutzmaßnahmen eröffnet, welches durch die Notwendigkeit<br />
der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg,<br />
Beschluss vom 22. Mai <strong>2020</strong> – OVG 11 S 51/20 –, juris<br />
Rn. 17; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. April <strong>2020</strong> – 3<br />
MR 4/20 –, juris Rn. 10). Dies ist gerechtfertigt, weil sich die Fülle<br />
der Schutzmaßnahmen, die bei Ausbruch einer übertragbaren<br />
Krankheit in Frage kommen können, nicht von vornherein übersehen<br />
lässt (vgl. Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des<br />
Bundes-Seuchengesetzes, BT-Drs. 8/2468, S. 27 zu dem insoweit<br />
vergleichbaren § 34 BSeuchG; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22.<br />
März 2012 – 3 C 16/11 –, BVerwGE 142, 205-219, Rn. 24). § 28<br />
IfSG ermöglicht es auch, derartige Maßnahmen gegen (sonstige)<br />
Dritte („Nichtstörer“) zu richten, beispielsweise um sie vor Anste-<br />
49
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong> I Allgemeine Rechtsfragen<br />
ckung zu schützen (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 23. April<br />
<strong>2020</strong> – OVG 11 S 25.20 -, juris, Rn 10, und vom 23. März <strong>2020</strong> –<br />
OVG 11 S 12/20 –, juris, Rn. 8, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil<br />
vom 22. März 2012 – 3 C 16/11 –, BVerwGE 142, 205-219, Rn. 26,<br />
BT-Drs. 8/2468 S. 27; Bales/Baumann, Infektionsschutzgesetz,<br />
2001, § 28 Rn. 3).<br />
20 Die auf diese Rechtsgrundlagen gestützte SARS-CoV-2-EindV<br />
ist voraussichtlich auch nicht wegen eines Verstoßes gegen den<br />
Gesetzesvorbehalt rechtswidrig (vgl. auch OVG Niedersachsen,<br />
zuletzt Beschluss vom 10. November <strong>2020</strong> – 13 MN 479/20 –, Rn.<br />
14 ff., juris; OVG Bremen, Beschluss vom 12. Mai <strong>2020</strong> – 1 B 144/20<br />
–, Rn. 13, juris, m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom<br />
20. August <strong>2020</strong> – 13 B 1197/20.NE –, Rn. 36, juris, a.A. VG Hamburg,<br />
Beschluss vom 10. November <strong>2020</strong> - 13 E 4550/20 -).<br />
21 Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG müssen Gesetze, die zum Erlass<br />
von Rechtsverordnungen ermächtigen, Inhalt, Zweck und Ausmaß<br />
der erteilten Ermächtigung bestimmen. Danach soll sich<br />
das Parlament seiner Verantwortung als gesetzgebende Körperschaft<br />
nicht dadurch entäußern können, dass es einen Teil der<br />
Gesetzgebungsmacht der Exekutive überträgt, ohne die Grenzen<br />
dieser Kompetenzen bedacht und diese nach Tendenz und Programm<br />
so genau umrissen zu haben, dass der Bürger schon aus<br />
der gesetzlichen Ermächtigung erkennen und vorhersehen kann,<br />
was ihm gegenüber zulässig sein soll und welchen möglichen<br />
Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen<br />
haben können. Allerdings muss die Ermächtigungsnorm in ihrem<br />
Wortlaut nicht so genau wie irgend möglich gefasst sein; sie<br />
hat von Verfassung wegen nur hinreichend bestimmt zu sein.<br />
Dazu genügt es, dass sich die gesetzlichen Vorgaben mit Hilfe<br />
allgemeiner Auslegungsregeln erschließen lassen, insbesondere<br />
aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Entstehungsgeschichte<br />
der Norm. Welche Anforderungen an das Maß der<br />
erforderlichen Bestimmtheit im Einzelnen zu stellen sind, lässt<br />
sich somit nicht allgemein festlegen. Zum einen kommt es auf die<br />
Intensität der Auswirkungen der Regelung für die Betroffenen<br />
an. So muss die Bestimmtheit der Ermächtigungsnorm der Grundrechtsrelevanz<br />
der Regelung entsprechen, zu der ermächtigt<br />
wird. Greift die Regelung erheblich in die Rechtsstellung des<br />
Betroffenen ein, sind höhere Anforderungen an den Grad der<br />
Bestimmtheit der Ermächtigung zu stellen, als wenn es sich um<br />
einen Regelungsbereich handelt, der die Grundrechtsausübung<br />
weniger tangiert. Zum anderen hängen die Anforderungen an<br />
Inhalt, Zweck und Ausmaß der gesetzlichen Determinierung von<br />
der Eigenart des zu regelnden Sachverhalts ab, insbesondere<br />
davon, in welchem Umfang der zu regelnde Sachbereich einer<br />
genaueren begrifflichen Umschreibung überhaupt zugänglich<br />
ist. Dies kann es auch nahe legen, von einer detaillierten gesetzlichen<br />
Regelung abzusehen und die nähere Ausgestaltung des zu<br />
regelnden Sachbereichs dem Verordnungsgeber zu überlassen,<br />
der die Regelungen rascher und einfacher auf dem neuesten<br />
Stand zu halten vermag als der Gesetzgeber (BVerfG, Beschluss<br />
vom 21. September 2016 – 2 BvL 1/15 –, BVerfGE 143, 38-64, Rn.<br />
54 - 57, m.w.N.)<br />
22 Diesen Anforderungen wird § 32 i.V.m. § 28 IfSG bei der hier<br />
nur möglichen summarischen Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit<br />
im vorliegenden Kontext auch gegenwärtig noch<br />
gerecht.<br />
23 2.1.1.1. Die Vorschriften sind hinreichend bestimmt, um die<br />
vorliegend angegriffenen Verordnungsregelungen zu ermöglichen.<br />
Zwar ist § 28 IfSG als offene Generalklausel ausgestaltet,<br />
um den Infektionsschutzbehörden bzw. über den Verweis in<br />
§ 32 Satz 1 IfSG dem Verordnungsgeber ein möglichst breites<br />
Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen zu eröffnen (OVG<br />
Münster, Beschluss vom 06. April <strong>2020</strong> – 13 B 398/20.NE -, juris<br />
Rn. 44f. unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).<br />
Jedoch hat der Gesetzgeber unter anderem<br />
bereits mit der nur beispielhaften Aufzählung in § 28 Abs. 1 Satz<br />
2 IfSG, wonach Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen<br />
von Menschen beschränkt oder verboten und Badeanstalten<br />
oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile<br />
davon geschlossen werden können, deutlich gemacht, dass in<br />
Konkretisierung der mit der Generalklausel eröffneten Handlungsmöglichkeiten<br />
auch weitreichende - und damit auch die<br />
von den Antragstellern angesprochenen wesentlichen - Maßnahmen<br />
gegenüber der Allgemeinheit in Betracht kommen können<br />
(vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 9. April <strong>2020</strong> - 1 B 97/20 -,<br />
juris Rn. 34). Dies umfasst grundsätzlich auch die Schließung von<br />
Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr als mögliche Schutzmaßnahmen.<br />
Denn derartige Betriebe ähneln den ausdrücklich<br />
genannten Veranstaltungen und sonstigen Zusammenkünften<br />
insoweit, als dass sie ebenso wie diese Anziehungspunkte für<br />
Menschen an einem begrenzten Ort sind und damit ein Risiko<br />
für die Verbreitung einer von Mensch zu Mensch übertragenen<br />
Krankheit darstellen (so bereits Senatsbeschlüsse vom 17. April<br />
<strong>2020</strong> – OVG 11 S 22/20 –, Rn. 21 - 22, juris; vom 29. April <strong>2020</strong>, –<br />
OVG 11 S 30/20 –, juris Rn 19 f. und vom. 16. Oktober <strong>2020</strong> –. OVG<br />
11 S 87/20 – juris Rn. 22 f. m.w.N.). Hieran hält der Senat auch<br />
für die hier verfahrensgegenständliche SARS-CoV-2-EindVO und<br />
für die in Rede stehende Schließung von Gaststätten fest. Denn<br />
auch diese Angebote bzw. Einrichtungen werden von Kunden<br />
aufgesucht und stellen damit ein Risiko für die Verbreitung einer<br />
von Mensch zu Mensch übertragbaren Krankheit dar.<br />
24 Zwar hätte mit Blick darauf, dass die auf das neuartige Coronavirus<br />
SARS-CoV-2 zurückzuführende Pandemie bereits im Frühjahr<br />
<strong>2020</strong> auch Deutschland erfasst hat, für den Bundesgesetzgeber<br />
durchaus Gelegenheit bestanden, den den Verordnungsgebern<br />
der Länder zugestandenen Maßnahmenkatalog weiter zu konkretisieren.<br />
Dass er in Kenntnis der bereits zuvor auf Landesebene<br />
vom Verordnungsgeber beschlossenen Maßnahmen, zu denen<br />
insbesondere auch die Schließung von Gewerbebetrieben mit<br />
Publikumsverkehr gehörten, untätig geblieben ist, spricht allerdings<br />
zumindest nicht dafür, dass der Bundesgesetzgeber derartige<br />
Verordnungsregeln missbilligen würde, weil sie über die<br />
bestehende Verordnungsermächtigung hinausgehen würden.<br />
Dies wird im Übrigen auch dadurch bestätigt, dass die gegenwärtige<br />
Gesetzesinitiative der Regierungsfraktionen (BT-Drs.<br />
50
Allgemeine Rechtsfragen I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong><br />
19/23944 vom 3. November <strong>2020</strong>) – Entwurf eines Dritten<br />
Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen<br />
Lage von nationaler Tragweite – ausdrücklich vorsieht, Betriebsoder<br />
Gewerbeuntersagungen als Regelbeispiel notwendiger<br />
Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG im Rahmen<br />
der Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 für die Dauer der<br />
Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite<br />
zu benennen (Art. 1 Nr. 17 des Gesetzentwurfs: Einfügung eines<br />
§ 28a IfSG), wobei in der Begründung (a.a.O. S. 27 f.) angegeben<br />
wird, dass es sich um eine klarstellende Erweiterung der Regelbeispiele<br />
in § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG speziell für die SARS-CoV-<br />
2-Epidemie handele. Die Untersagung oder Beschränkung des<br />
Betriebs von gastronomischen Einrichtungen ist unter Ziff. 13 des<br />
Entwurfs ausdrücklich ausgeführt.<br />
25 2.1.1.2. Bei summarischer Prüfung ist auch nicht mit überwiegender<br />
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die<br />
vorliegend angegriffene Regelung nicht gem. § 32 IfSG dem<br />
Verordnungsgeber hätte überlassen werden dürfen, sondern<br />
dem Gesetzgeber selbst vorzubehalten gewesen wäre. Zwar<br />
verpflichten das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip<br />
des Grundgesetzes den Gesetzgeber, wesentliche Entscheidungen<br />
selbst zu treffen und diese nicht dem Handeln und der<br />
Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen, wobei es vom<br />
jeweiligen Sachbereich und der Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes<br />
abhängt, wann es aufgrund der Wesentlichkeit<br />
einer Entscheidung einer Regelung durch den parlamentarischen<br />
Gesetzgeber bedarf (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Mai<br />
2006 – 2 BvR 669/04 –, BVerfGE 116, 24-69, Rn. 85). Auch kann<br />
nicht ernstlich in Zweifel stehen, dass es bei den in Rede stehenden<br />
Grundrechtseingriffen, die nach ihrer Reichweite, ihrer<br />
Intensität und ihrer Dauer erheblich sind, hier namentlich in die<br />
Berufsfreiheit im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG, um eine wesentliche<br />
Materie geht. Wie bereits dargelegt, ermöglicht es Art. 80 Abs. 1<br />
GG dem Gesetzgeber jedoch auch, von einer detaillierten gesetzlichen<br />
Regelung abzusehen und die nähere Ausgestaltung des zu<br />
regelnden Sachbereichs dem Verordnungsgeber zu überlassen,<br />
der die Regelungen rascher und einfacher auf dem neuesten<br />
Stand zu halten vermag als der Gesetzgeber (BVerfG, Beschluss<br />
vom 21. September 2016 – 2 BvL 1/15 –, BVerfGE 143, 38-64, Rn.<br />
54 - 57, m.w.N.). Gerade im Bereich des Infektionsschutzes liegt<br />
die Erwägung nicht fern, dass der Bundesgesetzgeber von der<br />
ihm nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG zustehenden konkurrierenden<br />
Gesetzgebungsbefugnis dahingehend Gebrauch gemacht hat,<br />
den Verordnungsgebern der Länder die Regelung konkreter Maßnahmen<br />
zu überlassen, damit einerseits örtlichen Besonderheiten<br />
angemessen Rechnung getragen werden kann und andererseits<br />
auf sich ändernde Anforderungen zeitnah und flexibel reagiert<br />
werden kann. Gerade die Verhältnismäßigkeit der zur Eindämmung<br />
der gegenwärtigen Pandemie getroffenen Maßnahmen<br />
hängt vom jeweiligen, sich teilweise schnell ändernden Stand<br />
des Infektionsgeschehens ab und erfordert Instrumentarien,<br />
die eine schnelle und zielgenaue Intervention ermöglichen.<br />
Diesbezüglich könnte sich eine Regelung im Verordnungswege<br />
gegenüber einem vergleichsweise schwerfälligen, längere Zeit<br />
in Anspruch nehmenden Gesetzgebungsverfahren als effektiveres<br />
Instrumentarium anbieten. Überdies ist zu berücksichtigen, dass<br />
§ 28 Abs. 1 IfSG auch die (unter anderem örtlich) zuständigen<br />
Behörden ermächtigt, die notwendigen Schutzmaßnahmen zu<br />
treffen. Ergibt sich ein entsprechender Handlungsbedarf jedoch<br />
landesweit, so erscheint es zumindest konsequent, dass der Bundesgesetzgeber<br />
in § 32 IfSG die Landesregierungen ermächtigt,<br />
entsprechende (keiner Umsetzung bedürfende) Regelungen landeseinheitlich<br />
im Verordnungswege zu schaffen. Aus dem Anwendungsbereich<br />
der §§ 28-31 IfSG und deren Inbezugnahme in der<br />
Verordnungsermächtigung § 32 IfSG ergibt sich auch hinreichend<br />
deutlich, dass eine Rechtsverordnung zur Regelung notwendiger<br />
Schutzmaßnahmen dann erforderlich ist, wenn es wegen einer<br />
nicht mehr nur lokal zu bekämpfenden Ausbreitung einer Krankheit<br />
landesweiter Anordnungen bedarf.<br />
26 2.1.2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 32 Satz 1<br />
IfSG i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sind mit Blick auf die andauernde<br />
Pandemielage wegen des neuartigen Coronavirus erfüllt (vgl.<br />
dazu ausführlich OVG Lüneburg, Beschluss vom 06. November<br />
<strong>2020</strong> – 13 MN 433/20 –, juris Rn 29 - 32), weshalb die zuständigen<br />
Stellen zum Erlass „notwendiger Schutzmaßnahmen“<br />
verpflichtet sind.<br />
27 Auch eine „Sperrwirkung“ des § 31 IfSG steht dem Erlass der<br />
angegriffenen Verordnungsvorschrift nicht entgegen. § 31 IfSG<br />
ermächtigt die zuständige Behörde, Kranken, Krankheitsverdächtigen,<br />
Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern sowie sonstigen<br />
Personen, die Krankheitserreger so in oder an sich tragen,<br />
dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht,<br />
die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder<br />
teilweise zu untersagen. Dieser Ermächtigungsgrundlage, die<br />
stets (potentiell) infektiöse Personen betrifft, kann bei summarischer<br />
Prüfung aber kein abschließender Charakter beigemessen<br />
werden. Denn - wie vorstehend bereits ausgeführt - ergänzt<br />
die generalklauselartige Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG<br />
die speziellen Instrumentarien der §§ 29 bis 31 IfSG, um einer<br />
infektionsschutzrechtlichen Gefährdungslage in jedem Fall und<br />
auch durch Maßnahmen gegen Dritte („Nichtstörer“) adäquat<br />
begegnen zu können.<br />
51
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong> I Allgemeine Rechtsfragen<br />
28 2.1.3. Die Regelung des § 10 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindV weist die<br />
mit Blick auf die Bußgeldbewehrung eines Verstoßes hiergegen<br />
erforderliche Bestimmtheit auf. Dies stellen die Antragsteller<br />
nicht in Abrede.<br />
29 2.1.4. Die mit § 10 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindV angeordnete<br />
Schließung von Gaststätten mit Publikumsverkehr erweist sich<br />
bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung auch als notwendig.<br />
Sie überschreitet gegenwärtig nicht die sich aus dem<br />
Gebot der Verhältnismäßigkeit ergebenden Grenzen des dem<br />
Verordnungsgeber zustehenden Gestaltungsspielraums.<br />
30 2.1.4.1 Die Regelungen einer Verordnung wie der hier in Rede<br />
Stehenden dienen in Ansehung der aktuellen Coronavirus-Epidemie<br />
dem in § 1 Abs. 1 IfSG umschriebenen Zweck, übertragbaren<br />
Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig<br />
zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, namentlich<br />
dem „Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit“, zu<br />
dem der Staat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts<br />
kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflichten aus<br />
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich<br />
verpflichtet ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse vom<br />
13. Mai <strong>2020</strong> – 1 BvR 1021/20 –, juris Rn 8, Beschluss vom 12. Mai<br />
<strong>2020</strong> – 1 BvR 1027/20 –, juris Rn 6, und vom 01. Mai <strong>2020</strong> – 1 BvR<br />
1003/20 –, juris Rn 7; konkret mit Blick auf Fitnessstudios auch<br />
BVerfG, Beschluss v. 28. April <strong>2020</strong> – 1 BvR 899/20 –, juris Rn 13).<br />
Die Regelungen dienen nicht etwa einer abstrakten „(Volks-)<br />
Gesundheit“, sondern dem Schutz der überragend wichtigen<br />
Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit gerade auch<br />
der stärker gefährdeten Risikogruppen angehörenden Bürger.<br />
Die Vermeidung der Überforderung des Gesundheitswesens ist<br />
lediglich ein – wenn auch wesentliches – Mittel zur Erreichung<br />
dieses überragenden Ziels (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss<br />
vom 22. Mai <strong>2020</strong> – OVG 11 S 51/20 –, juris Rn. 25).<br />
31 Bei der Wahrnehmung seiner Pflicht, sich schützend und<br />
fördernd vor das Leben des Einzelnen zu stellen sowie vor<br />
Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und der<br />
Gesundheit zu schützen, kommt dem Gesetzgeber ein weiter<br />
Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (BVerfG,<br />
Beschluss v. 12. Mai <strong>2020</strong> – 1 BvR 1027/20 –, juris Rn 6). Denn es<br />
hängt von vielen Faktoren, insbesondere von der Eigenart des<br />
Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres<br />
Urteil zu bilden, und der Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter<br />
ab, was konkret zu tun ist. Auch wenn Freiheits- und Schutzbedarfe<br />
der verschiedenen Grundrechtsträger in unterschiedliche<br />
Richtungen weisen, haben der Gesetzgeber und die von ihm<br />
zum Verordnungserlass ermächtigte Exekutive von Verfassung<br />
wegen einen Spielraum für den Ausgleich dieser widerstreitenden<br />
Grundrechte. Im Fall der hier in Rede stehenden Schutzmaßnahmen<br />
wegen der Corona-Pandemie besteht wegen der im<br />
fachwissenschaftlichen Diskurs auftretenden Ungewissheiten<br />
und der damit unsicheren Entscheidungsgrundlage auch ein<br />
tatsächlicher Einschätzungsspielraum (BVerfG, Beschluss vom<br />
13. Mai <strong>2020</strong> – 1 BvR 1021/20 –, juris Rn 10). Dieser Spielraum<br />
kann zwar mit der Zeit – etwa wegen besonders schwerer Grundrechtsbelastungen<br />
und wegen der Möglichkeit zunehmender<br />
Erkenntnis – geringer werden. Dem kann aber grundsätzlich<br />
dadurch Rechnung getragen werden, dass der Verordnungsgeber<br />
Freiheitsbeschränkungen von vornherein befristet und durch<br />
wiederholte Änderungen jeweils lockert (OVG Berlin-Brandenburg,<br />
Beschluss vom 22. Mai <strong>2020</strong> – OVG 11 S 51/20 –, juris Rn. 26).<br />
32 Angesichts der überragenden Bedeutung des Schutzes von<br />
Leben und körperlicher Unversehrtheit sowie des ihm bei noch<br />
unsicherer Tatsachengrundlage zustehenden Einschätzungsspielraums<br />
ist der Verordnungsgeber danach auch gegenwärtig<br />
noch dazu berechtigt, gewerbliche Tätigkeiten vorübergehend<br />
einzuschränken.<br />
33 2.1.4.2 Davon ausgehend ist auch die in § 10 Abs. 1 SARS-<br />
CoV-2-EindV angeordnete Schließung von Gaststätten für den<br />
Publikumsverkehr angesichts der aktuellen Lage des Infektionsgeschehens<br />
und des Standes der fachwissenschaftlichen Kenntnisse<br />
über die Ausbreitung der Krankheit Covid-19 voraussichtlich<br />
verhältnismäßig.<br />
34 Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Grundrechtseingriffe<br />
nur zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des<br />
Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten<br />
Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch<br />
erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen<br />
der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden<br />
Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit<br />
im engeren Sinne) noch gewahrt wird (vgl. Beschlüsse<br />
des Senats vom 22. Mai <strong>2020</strong> – OVG 11 S 51/20 –, juris Rn. 29<br />
und vom 20. Mai <strong>2020</strong> – OVG 11 B 49/20 und OVG 11 B 52/20 –).<br />
35 2.1.4.2.1. Bei summarischer Prüfung ist die in Rede stehenden<br />
Schließung von Gaststätten zur Erreichung der damit verfolgten<br />
Infektionsschutzziele geeignet und erforderlich.<br />
36 Erklärtes Ziel dieser wie auch der weiteren, mit der aktuellen<br />
Fassung der SARS-CoV-2-EindV getroffenen Regelungen ist es,<br />
durch eine Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung das sich<br />
derzeit mit exponentieller Dynamik entwickelnde Infektionsgeschehen<br />
aufzuhalten und die Zahl der Neuinfektionen wieder in<br />
die als nachverfolgbar angesehene Größenordnung von unter 50<br />
Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in der Woche zu senken,<br />
weil das weitere exponentielle Wachstum der Infiziertenzahlen<br />
ohne solche Beschränkungen binnen weniger Wochen zu einer<br />
Überforderung des Gesundheitssystems führen und die Zahl der<br />
schweren Verläufe und der Todesfälle erheblich ansteigen würde<br />
(vgl. Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen<br />
und Regierungschefs der Länder am 28. Oktober <strong>2020</strong>, TOP<br />
Bekämpfung der SARS-CoV2-Pandemie, sowie Pressemitteilung der<br />
Staatskanzlei vom 30. Oktober <strong>2020</strong> „Gemeinsam gegen Corona:<br />
Kabinett beschließt neue Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen<br />
– Kontakte reduzieren“, https://www.brandenburg.de/cms/detail.php/detail.php?gsid=bb1.c.681945.de<br />
,<br />
52
Allgemeine Rechtsfragen I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong><br />
abgerufen am 13. November <strong>2020</strong>). Zur Erreichung dieses Ziels<br />
wird eine erhebliche Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung<br />
für erforderlich gehalten, die mittels verschiedener, insbesondere<br />
den Bereich der Freizeitgestaltung betreffender und für<br />
das Land Brandenburg in der SARS-CoV-2-EindV vom 30. Oktober<br />
<strong>2020</strong> (GVGl. II Nr. 103) getroffener Regelungen erreicht werden<br />
soll. Die zügige Unterbrechung der Infektionsdynamik soll eine<br />
erneute Schließung von Schulen und Kindergärten sowie weiterreichende<br />
Beeinträchtigung der Wirtschaft vermeiden (vgl.<br />
BVerfG, Beschluss vom 11. November <strong>2020</strong> – 1 BvR 2530/20 –,<br />
juris 16).<br />
37 Die Einschätzung des Verordnungsgebers, dass die Schließung<br />
von Gaststätten für den Publikumsverkehr – die einen Baustein in<br />
dem geschilderten Gesamtkonzept darstellt – geeignet und mangels<br />
eines anderen, gleich geeigneten Mittels auch erforderlich<br />
ist, zu einer Reduzierung von Kontakten in der Bevölkerung und<br />
auf diesem Wege zu einer Reduzierung von Infektionen beizutragen,<br />
ist jedenfalls in Ansehung der auch derzeit noch unzureichenden<br />
Tatsachengrundlage und des dem Verordnungsgeber<br />
unter diesen Umständen zustehenden Einschätzungsspielraums<br />
voraussichtlich nicht zu beanstanden.<br />
38 Die beanstandete Schließung von Gaststätten ist geeignet,<br />
die Ausbreitung der Pandemie und der damit einhergehenden<br />
Folgen einzudämmen, da sie diesem Ziel förderlich sind. Da<br />
die Maßnahme dazu führt, dass persönliche Begegnungen von<br />
Menschen und damit die daraus resultierenden Infektionsrisiken<br />
reduziert werden, trägt sie – was ausreichend ist – zur Reduzierung<br />
des Infektionsgeschehens bei. Im Übrigen wird auch in der<br />
Begründung zu § 28a Nr. 13 IFSG-E diesbezüglich ausgeführt,<br />
dass es insbesondere in der Gastronomie zu vielfältigen Kontakten<br />
zwischen häufig wechselnden Personen komme, dass<br />
bei dem Genuss von Speisen und Getränken naturgemäß keine<br />
Alltagsmasken getragen werden können und dass es bei der<br />
geselligen Zusammenkunft im stationären Gastronomiebetrieb,<br />
gerade wenn auch Alkohol konsumiert wird, regelmäßig zur<br />
Unterschreitung von Mindestabständen und erhöhtem Aerosolausstoß<br />
kommen könne, da man gemeinsam eine geraume Zeit<br />
in einem geschlossenen Raum verbringe.<br />
39 Angesichts der Tatsache, dass nach den Statistiken des<br />
Robert-Koch-Instituts die Ansteckungsumstände im Bundesdurchschnitt<br />
in mehr als 75 % der Fälle unklar sind (hierauf verweisend<br />
Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen<br />
und Regierungschefs der Länder am 28. Oktober <strong>2020</strong>, TOP<br />
Bekämpfung der SARS-CoV2-Pandemie, vgl. hierzu auch BVerfG,<br />
Beschluss vom 11. November <strong>2020</strong> – 1 BvR 2530/20 –, juris Rn.<br />
15), kann der aus Sicht des Verordnungsgebers bestehenden Eignung<br />
der beanstandeten Schließung von Gaststätten auch nicht<br />
entgegengehalten werden, dass die Gaststätten keine „Treiber“<br />
der Infektion, sondern Infektionsumfelder von deutlich untergeordneter<br />
Bedeutung seien. Denn bei einer derart unklaren<br />
Tatsachengrundlage überschreitet der Verordnungsgeber seinen<br />
Einschätzungsspielraum nicht, wenn er annimmt, dass weitergehende<br />
Regelungen nur der bisher gesichert als besonders ansteckungsrelevant<br />
erkannten Situationen nicht genügen, um die<br />
drohende exponentielle Ausbreitung von Covid-19 einzudämmen,<br />
sondern dass es einer breiteren, auf eine möglichst weitgehende<br />
Reduzierung von Kontakten abstellenden Intervention<br />
bedarf. Denn grundsätzlich jeder Kontakt birgt das – nach den<br />
jeweiligen Umständen, getroffenen Hygienevorkehrungen und<br />
dem Ausmaß ihrer Befolgung mehr oder weniger große – Risiko<br />
einer Übertragung der Krankheit insbesondere durch bereits ein<br />
bis zwei Tage vor (oder sogar ohne) Symptomentwicklung ansteckende<br />
Personen (vgl. RKI, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit<br />
2019, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/<br />
Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html# doc13776792body-<br />
Text3 , dort unter Ziff. 3, abgerufen am 13. November <strong>2020</strong>).<br />
Dass die Schließung von Gaststätten geeignet ist, Kontakte weiter<br />
zu reduzieren, die andernfalls nicht nur in deren Räumen, sondern<br />
auch bei deren Betreten und Verlassen sowie dem Weg<br />
dorthin stattfinden würden, liegt auf der Hand.<br />
40 Auch der Einwand der Antragsteller, dass aufgrund eines<br />
effektiven Hygienekonzeptes bei einem Treffen in einer Gaststätte,<br />
in der regelmäßig nur Angehörige desselben Haushaltes<br />
aufeinandertreffen, die Infektionsgefahr sehr gering sei, stellt<br />
die Einschätzung des Verordnungsgebers nicht durchgreifend<br />
in Frage. Denn jedenfalls die in Gaststätten möglichen Kontakte<br />
zwischen Angehörigen verschiedener Haushalte sowie entsprechende<br />
Kontaktmöglichkeiten auf dem Wege von und zu diesen<br />
Einrichtungen werden durch die Schließung sicher verhindert.<br />
Darüber hinaus besuchen auch nach Auffassung der Antragsteller<br />
lediglich „in der Regel“ Personen desselben Hausstandes<br />
gemeinsam eine Gaststätte.<br />
41 2.1.4.2.2. Die Schließung der Gaststätte ist entgegen der Auffassung<br />
der Antragsteller auch erforderlich, da es keine weniger<br />
belastenden Mittel mit gleicher Eignung gibt.<br />
42 Die von ihnen als gleich geeignete, aber mildere Mittel vorgeschlagenen<br />
Maßnahmen (Beschränkung der Öffnungszeiten<br />
oder Reduzierung der zulässigen Gästeanzahl pro Quadratmeter)<br />
tragen zwar zu einer Reduzierung des Infektionsgeschehens<br />
bei. Dies und die Wirksamkeit von Hygienemaßnahmen reichen<br />
jedoch nicht an die der Unterbindung aller vermeidbaren Kontakte<br />
und die nur durch letztere erreichbare sichere Verhinderung<br />
daraus entstehender Infektionen heran. Die von den Antragstellern<br />
vorgeschlagenen Maßnahmen stellen damit ein zwar<br />
milderes, jedoch nicht gleich geeignetes Mittel dar.<br />
43 2.1.4.2.3. Die danach geeignete und erforderliche Regelung<br />
ist derzeit voraussichtlich auch verhältnismäßig im engeren<br />
Sinne. Denn das Maß, in dem die in Rede stehende Schließung<br />
von Gaststätten mit Publikumsverkehr voraussichtlich zur Eindämmung<br />
des Infektionsgeschehens beiträgt, steht zu dem<br />
Gewicht der daraus folgenden Einschränkung der Berufsfreiheit<br />
der Antragsteller (Art. 12 Abs. 1 GG) und auch ihres gegebenenfalls<br />
von der Eigentumsgarantie erfassten Rechts am<br />
53
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong> I Allgemeine Rechtsfragen<br />
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs (Art. 14 Abs.<br />
1 GG) in einem angemessenen, die Grundrechtseingriffe rechtfertigenden<br />
Verhältnis.<br />
44 Der Senat verkennt nicht, dass die Regelung des § 10 Abs.<br />
1 SARS-CoV-2-EindV gravierend in die durch Art. 12 Abs. 1 GG<br />
geschützte Berufsausübungsfreiheit der Betreiber von Gaststätten<br />
eingreift. Auch wenn die Verordnung mit Ablauf des 30.<br />
November <strong>2020</strong> außer Kraft tritt, drohen bis zu diesem Zeitpunkt<br />
zahlreichen Gewerbebetrieben erhebliche, teilweise bis zur<br />
Existenzbedrohung reichende Geschäftseinbußen und den dort<br />
Beschäftigten unter Umständen Gehaltseinbußen, zumal diese<br />
bereits vom sog. Lockdown im Frühjahr <strong>2020</strong> betroffen waren<br />
und in der Folge in den Gaststätten aufwändige Hygienemaßnahmen<br />
umgesetzt worden sind.<br />
45 Auf der anderen Seite ist jedoch in die Abwägung einzustellen,<br />
dass bei ungehindertem Fortgang des Infektionsgeschehens das<br />
Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2<br />
Satz 1 GG) einer Vielzahl von Menschen, mithin Rechtsgüter mit<br />
überragend hohem Gewicht, die der Staat zu schützen verpflichtet<br />
ist, in massiver Weise gefährdet sind (vgl. BVerfG, Beschluss<br />
vom 11. November <strong>2020</strong> – 1 BvR 2530/20 –, juris Rn. 16). Das<br />
Robert-Koch-Institut schätzt die Gefährdung für die Gesundheit<br />
der Bevölkerung in Deutschland auch in seiner aktualisierten<br />
Risikobewertung vom 26. Oktober <strong>2020</strong> unverändert insgesamt<br />
als hoch, für Risikogruppen als sehr hoch ein. Es handele sich<br />
weltweit und in Deutschland um eine sehr dynamische und<br />
ernst zu nehmende Situation. Bei einem Teil der Fälle seien die<br />
Krankheitsverläufe schwer und teilweise auch tödlich. Es werden<br />
wieder vermehrt COVID-19-bedingte Ausbrüche in Alten- und<br />
Pflegeheimen gemeldet und die Zahl der Patienten, die auf einer<br />
Intensivstation behandelt werden müssen, ist in den vergangenen<br />
2 Wochen von 1362 Patienten am 26. Oktober <strong>2020</strong> auf 3186<br />
Patienten am 12. November <strong>2020</strong> angestiegen (Lagebericht vom<br />
12. November <strong>2020</strong> https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/<br />
Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Nov_<strong>2020</strong>/<strong>2020</strong>-11-<br />
12-de.pdf;jsessionid=4E3E2578610FEEACE956FD7ABC901497.<br />
internet051?__blob=publicationFile ; abgerufen am 13.<br />
November <strong>2020</strong>). Unter „Infektionsschutzmaßnahmen und Strategie“<br />
wird darin unter anderem ausgeführt, dass die massiven<br />
Anstrengungen auf allen Ebenen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes<br />
durch gesamtgesellschaftliche Anstrengungen wie die<br />
Reduzierung von sozialen Kontakten mit dem Ziel der Vermeidung<br />
von Infektionen im privaten, beruflichen und öffentlichen<br />
Bereich ergänzt werden sollten.<br />
46 Gerade wenn das Infektionsgeschehen wie hier wegen des<br />
nach aktuellen fachwissenschaftlichen Erkenntnissen nunmehr<br />
bestehenden exponentiellen Wachstums unkontrolliert verläuft,<br />
greifen Infektionen vermehrt auf vulnerable Bevölkerungskreise<br />
über, die für schwere, häufiger als sonst sogar mit dem Tod<br />
endende Krankheitsverläufe anfällig sind. Die damit verbundene<br />
Auslastung und für die Zukunft befürchtete Überlastung<br />
des Gesundheitssystems führt auch dazu, dass andere ebenfalls<br />
notwendige Behandlungen zurückgestellt werden müssen, dass<br />
sich Gesundheitspersonal vermehrt infiziert und für die Behandlung<br />
der erkrankten Patienten nicht mehr zur Verfügung steht<br />
und dass schlimmstenfalls ausgewählt werden muss, welcher<br />
Notfallpatient zulasten eines anderen behandelt wird. Weiterhin<br />
darf nicht vernachlässigt werden, dass eine Infektion auch zu<br />
Spät- oder Dauerfolgen führen kann. Diese belasten nicht nur die<br />
durch sie Betroffenen, sondern ebenfalls das Gesundheitssystem,<br />
die Wirtschaft und gegebenenfalls die Sozialsysteme.<br />
47 Über die drohende Verletzung von Leib und Leben hinaus ist<br />
zu Lasten der Antragsteller in die Abwägung einzustellen, dass<br />
die Verbreitung des Virus in der Bevölkerung die Wirtschaftskraft<br />
und die Volkswirtschaft allgemein schwächt, weil Arbeitskräfte<br />
ausfallen. Auch ist damit zu rechnen, dass aus Sorge vor einer<br />
Infektion auf Konsum verzichtet und entsprechende Stätten, wie<br />
Geschäfte oder Erbringer von Dienstleistungen, vermindert aufgesucht<br />
werden. Auch diese negativen Auswirkungen dürften<br />
umso größer sein, je später tatsächlich wirksame Maßnahmen<br />
zur Pandemiebekämpfung ergriffen werden.<br />
48 Der angegriffenen Maßnahme kann auch nicht mit Erfolg entgegen<br />
gehalten werden, sie würde das Infektionsgeschehen nur<br />
in einem untergeordneten Maße eindämmen. Denn insofern<br />
ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Sars-Cov-2-EindV um<br />
ein Gesamtpaket handelt, dessen Effizienz von der Funktionsfähigkeit<br />
aller Bestandteile, mithin auch der hier angegriffenen<br />
Maßnahmen abhängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November<br />
<strong>2020</strong> – 1 BvR 2530/20 –, juris Rn. 16). Da das Infektionsgeschehen<br />
mittlerweile so weit fortgeschritten ist, dass die genauen<br />
Ansteckungsquellen bei einer Vielzahl von Fällen nicht eindeutig<br />
ermittelbar sind (vgl. RKI, Lagebericht vom 12. November <strong>2020</strong>,<br />
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Nov_<strong>2020</strong>/<strong>2020</strong>-11-12-de.pdf;jsessionid=4E3E2578610FEEACE956FD7ABC901497.internet051?__<br />
blob=publicationFile , abgerufen am 13. November <strong>2020</strong>) und<br />
eine Rückverfolgung immer weniger möglich erscheint, kann<br />
die Pandemiebekämpfung gerade nicht mehr allein bzw. vor<br />
allem bei sog. Haupttreibern ansetzen. Unabhängig hiervon sind<br />
auch Maßnahmen, die zu einer Verringerung des Infektionsgeschehens<br />
nur in vergleichsweise geringem Umfang beitragen,<br />
umso eher verhältnismäßig, je größer die Gefahr für Leben und<br />
Gesundheit von Menschen einzuschätzen ist.<br />
49 Ausgehend von alledem ist die angegriffene Maßnahme<br />
verhältnismäßig. Diese tritt mit Ablauf des 30. November <strong>2020</strong><br />
außer Kraft; ihre Geltungsdauer ist mithin von vornherein zeitlich<br />
befristet. Dabei ist vorliegend nur der knapp einmonatige<br />
Geltungszeitraum der Verordnung zu berücksichtigen, da die<br />
Rechtmäßigkeit der Regelung vor einer Fortschreibung erneut<br />
zu prüfen ist. Die Antragsteller haben zwar zu Recht darauf hingewiesen,<br />
die Betriebsschließung sei existenzgefährdend, da<br />
der erhebliche Umsatzverlust nicht durch die Einrichtung von<br />
Liefer- oder Abholdiensten ausgeglichen werden könne und<br />
die Getränkeumsätze wegbrechen würden. Es soll hier nicht in<br />
54
Allgemeine Rechtsfragen I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong><br />
Abrede gestellt werden, dass die – zu den geschilderten negativen<br />
Auswirkungen des ersten Lockdowns und der pandemiebedingten<br />
Mehrkosten hinzukommenden - Einnahmeausfälle<br />
für den Monat November Betreiber von Gaststätten und deren<br />
Beschäftigte wie die Antragsteller wirtschaftlich hart treffen.<br />
Die durch § 10 Abs. 2 Nr. 1 SARS-CoV-2-EindV eröffnete Möglichkeit<br />
der Abgabe von Speisen und Getränken außer Haus kann<br />
aber wenigstens zur Reduzierung der Umsatzausfälle beitragen,<br />
die zudem jedenfalls zum großen Teil durch staatliche<br />
Unterstützungen aufgefangen werden. Ausweislich Ziffer 11<br />
des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen<br />
und Regierungschefs der Länder vom 28. Oktober <strong>2020</strong><br />
und entsprechender Presseverlautbarungen vom 29. Oktober<br />
<strong>2020</strong> (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/<br />
DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/<strong>2020</strong>/10/<strong>2020</strong>-10-29-<br />
PM-neue-corona-hilfe-stark-durch-die-krise.html , abgerufen<br />
am 13. November <strong>2020</strong>) und 05. November <strong>2020</strong> (https://<br />
www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/<strong>2020</strong>/10/<strong>2020</strong>-11-05-PM-ausserordentliche-wirtschaftshilfe-november.html<br />
, abgerufen am 13.<br />
November <strong>2020</strong>) soll eine außerordentliche Wirtschaftshilfe<br />
des Bundes bei Unternehmen bis 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern<br />
in Höhe von 75 vom Hundert des entsprechenden<br />
Umsatzes des Vorjahresmonats bzw. des durchschnittlichen<br />
wöchentlichen Umsatzes im November 2019, bei größeren<br />
Unternehmen unter Berücksichtigung weiterer Maßgaben<br />
unbürokratisch ausgezahlt werden. Weitere Details zu Umfang,<br />
Ausgestaltung, Voraus setzungen und Zeitpunkt ergeben sich<br />
etwa aus den „Fragen und Antworten - Außerordentliche<br />
Wirtschaftshilfe – Novemberhilfe“ des Bundesministeriums<br />
für Wirtschaft und Technologie (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/<strong>2020</strong>-11-05-faq-ausserordentliche-wirtschaftshilfe.html<br />
, abgerufen am 13. November<br />
<strong>2020</strong>). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der vorgenannte<br />
Beschluss bzw. die hierzu erfolgten Ankündigungen nicht<br />
umgesetzt werden, sind nicht ersichtlich und werden auch von<br />
den Antragstellern nicht benannt. Deren Zweifel, dass es sich<br />
dabei bislang nur um Absichtserklärungen handeln würde, sind<br />
spekulativ, zumal in der Kürze der Zeit nicht erwartet werden<br />
kann, dass bereits sämtliche Grundlagen für Auszahlungen<br />
geschaffen worden sind. Schließlich muss im Hinblick auf die<br />
geltend gemachten finanziellen Einbußen auch der Umstand<br />
in Rechnung gestellt werden, dass ein Teil potentieller Gäste<br />
voraussichtlich ohnehin auf den Besuch von Gaststätten verzichten<br />
würde, um einem vermeidbaren Infektionsrisiko zu<br />
entgehen.<br />
50 Die Schäden, die bei einer weiteren ungebremsten Verbreitung<br />
des Virus und einem deutlichen Ansteigen der Erkrankungsund<br />
Todeszahlen für eine sehr große Zahl von Menschen und für<br />
die Volkswirtschaft zu gewärtigen wären, überwiegen die von<br />
den Antragstellern hinzunehmenden Nachteile deutlich.<br />
51 2.1.5. Die angegriffene Vorschrift erweist sich voraussichtlich<br />
auch nicht mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz nach<br />
Art. 3 Abs. 1 GG als rechtswidrig (vgl. dazu Senatsbeschluss vom<br />
11. November <strong>2020</strong> – OVG 11 S 111/20 –, zur Veröffentlichung<br />
vorgesehen).<br />
52 2.2. Überdies wäre der Antrag auch dann unbegründet, wenn<br />
die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, hier<br />
eines Normenkontrollantrags, bei summarischer Prüfung als<br />
offen anzusehen wären.<br />
53 Denn die in diesem Fall vorzunehmende Folgenabwägung<br />
ginge nach den eingangs dargestellten Maßstäben zulasten der<br />
Antragsteller aus. Die Versagung des von ihnen begehrten vorläufigen<br />
Rechtsschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO hat für diese zur<br />
Folge, dass sie ihr Gewerbe vorläufig nicht ausüben dürfen und<br />
infolgedessen erhebliche wirtschaftliche Verluste erleidet. Diese<br />
Folgen werden aber dadurch begrenzt, dass das Verbot der Ausübung<br />
des Gewerbes dem Gültigkeitszeitraum der angegriffenen<br />
Verordnungsvorschrift entsprechend auf knapp einen Monat<br />
begrenzt ist und dass die wirtschaftlichen Verluste durch die<br />
bereits angesprochenen staatlichen Hilfen abgemildert werden,<br />
zumal der Antragsteller zu 2. als Betreiber e...zusätzliche Einnahmen<br />
erzielen dürfte. Würde die von den Antragstellern begehrte<br />
einstweilige Anordnung hingegen erlassen werden, § 10 Abs.<br />
1 SARS-CoV-2-EindV also vorläufig außer Vollzug gesetzt werden,<br />
würde dies nicht nur die Antragsteller betreffen, vielmehr<br />
könnten sämtliche Gaststätten im Land Brandenburg weiterhin<br />
betrieben werden, was die Effizienz der im Sinne eines Maßnahmepakets<br />
beschlossenen SARS-CoV-2-EindV erheblich schwächen<br />
würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November <strong>2020</strong> – 1 BvR<br />
2530/20 –, juris Rn. 16). Der gegenwärtige Stand des Infektionsgeschehens<br />
erfordert jedoch ein sofortiges effizientes Handeln,<br />
um dem exponentiellen Wachstum der Infektionszahlen noch<br />
wirksam begegnen zu können. Dass das Infektionsgeschehen<br />
in Deutschland mittlerweile bereits weit fortgeschritten ist,<br />
wird nicht zuletzt durch die Aussage des Vizepräsidenten des<br />
Robert-Koch-Instituts gegenüber Pressevertretern plastisch, dass<br />
eine Fortsetzung der gegenwärtigen Zunahme der Fallzahlen<br />
bis zu den Weihnachtstagen über 400.000 gemeldete Neuinfektionen<br />
pro Tag erwarten lasse (https://www.tagesspiegel.<br />
de/wissen/rki-vize-zur-coronakrise-in-deutschland-ohne-massnahmen-drohen-an-weihnachten-400-000-corona-neuinfektionen-pro-tag/26587752.html<br />
; https:// www.n-tv.de/<br />
panorama/RKI-Ohne-Teil-Lockdown-400-000-Infektionen-pro-<br />
Tag-article22143 407.html , jeweils abgerufen am 13. November<br />
<strong>2020</strong>). Überdies könnte eine Beschränkung der gegenwärtig<br />
geltenden Eindämmungsmaßnahmen dazu führen, dass in naher<br />
Zukunft sich noch gravierendere und nachhaltigere Beschränkungen<br />
als erforderlich erweisen.<br />
55
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong> I Prüfungswesen<br />
PRÜFUNGSWESEN<br />
Europaparlament diskutiert Konsequenzen aus dem Wirecard-Skandal<br />
In die Insolvenz des Zahlungsdienstleisters Wirecard AG sind<br />
zwar vor allem große Prüfungsunternehmen involviert. Dennoch<br />
könnten sich aus weiteren Regulierungen des Prüfungswesens<br />
auch für kleine und kleine mittelständische Prüfungsunternehmen<br />
Belastungen ergeben.<br />
Die Gläubiger der Wirecard AG machten auf einer Versammlung<br />
in München Forderungen in Höhe von knapp 12,5 Mrd. € geltend.<br />
Die Fondsgesellschaft DWS meldete allein Forderungen<br />
von mehr als 600 Mio. € an. Diese Zahlen teilte das Amtsgericht<br />
München mit. Den Angaben des Gerichts zufolge waren<br />
im Löwenbräukeller 74 Personen anwesend. Sie hätten 11.500<br />
Gläubiger vertreten.<br />
Der Deutsche Bundestag hat einen Untersuchungsausschuss<br />
eingerichtet. Wirecard soll über Jahre hinweg Scheingeschäfte<br />
in Milliardenhöhe verbucht und damit Anlegern und Geldhäusern<br />
enormen Schaden zugefügt haben. Innerhalb der Bande<br />
habe, so lautet Medienberichten zufolge bisher der Verdacht<br />
der Staatsanwaltschaft, der frühere Wirecard-Chef Markus<br />
Braun, der in München in Untersuchungshaft sitzt, als Kontrollund<br />
Steuerungsinstanz fungiert. Die Staatsanwaltschaft erhebt<br />
die Vorwürfe des Bandenbetrugs, der Bilanzfälschung und der<br />
Marktmanipulation. Braun hatte dagegen das frühere Dax-Unternehmen<br />
selbst als Opfer eines großangelegten Betrugs<br />
geschildert. Vor dem Bundestagsuntersuchungsausschuss<br />
können auch die Wirecard-Wirtschaftsprüfer von Ernst & Young<br />
wie auch von KPMG ohne Auflagen aussagen. Insolvenzverwalter<br />
Jaffé entband fünf namentlich genannte Vertreter der<br />
Beratungsunternehmen von ihrer Verschwiegenheitspflicht,<br />
wie aus einem der Nachrichtenagentur Reuters vorliegenden<br />
Schreiben an den Bundestagsausschuss hervorgeht .<br />
Nach der Einführung des Wirecard-Untersuchungsausschusses<br />
im Deutschen Bundestag diskutierte auch das Europäische<br />
Parlament in seiner Sitzung vom 07.10.<strong>2020</strong> mögliche Konsequenzen<br />
aus dem Betrugsvorfall des ehemaligen DAX-Konzerns.<br />
Staatsminister Roth sieht Aufsichtskompetenzen für<br />
große Konzerne weiterhin in nationaler Hand.<br />
Für die deutsche Bundesregierung und als Vertreter des Rates<br />
sprach Michael Roth, Staatsminister im Auswärtigen Amt, vor<br />
den Parlamentariern in Brüssel. Er versicherte den Anwesenden<br />
die Aufarbeitung des Wirecard-Skandals und die Überprüfung<br />
der Regeln im Bereich der Rechnungslegung. Auch die Stärkung<br />
der Effektivität der behördlichen Aufsicht sicherte er zu.<br />
Er erhoffe sich, dass der parlamentarische Untersuchungsausschuss<br />
im Bundestag Anhaltspunkte für weitere Reformen liefern<br />
werde. Schließlich werfe die causa Wirecard ein schlechtes<br />
Licht auf die Kapitalmarktunion, den wirtschaftsprüfenden<br />
Beruf, die Corporate-Governance und die Rechtsdurchsetzung.<br />
Gleichzeitig nahm Roth die nationale Aufsichtsbehörde<br />
in Schutz: „Die Antwort (auf Wirecard) kann nicht darin liegen,<br />
einfach mit dem Finger auf die nationalen Aufsichtsbehörden<br />
zu zeigen oder den europäischen Agenturen mehr Zuständigkeiten<br />
und Befugnisse zu übertragen“. Das anhaltende Vertrauen<br />
in den europäischen Finanzplatz sei wichtig. Deshalb<br />
werde die deutsche Ratspräsidentschaft bis Ende des Jahres<br />
weitere Vorschläge hierzu unterbreiten.<br />
Vladis Dombrovskis verwies in seiner Replik auf Staatsminister<br />
Roth auf die andauernden Überprüfungen der Europäischen<br />
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA). Für<br />
die EU-Kommission stehe bereits im ersten Bericht der ESMA<br />
vom 15.07.<strong>2020</strong> fest, dass „die Hauptursache für den Zusammenbruch<br />
der Betrug in der Finanzberichterstattung (sei), der<br />
möglicherweise über mehrere Jahre hinweg begangen wurde.<br />
Und wir können und sollten bereits darüber nachdenken, wie<br />
wir Investoren in der EU in Zukunft besser vor solchen Fehlern<br />
schützen können“.<br />
Dombrovskis verweist auf drei „Verteidigungslinien“ der<br />
EU-Gesetzgebung, die weiter verstärkt werden müssten. So<br />
sei auf der Unternehmensebene über eine zwingende Einrichtung<br />
eines Prüfungsausschusses als Vorbedingung zur Notierung<br />
an einem regulierten Markt zu überlegen. Auf Ebene der<br />
Rechnungsprüfer könnte der EU-Gesetzgeber Änderungen zur<br />
„Stärkung der Rolle der Abschlussprüfer in Bezug auf Betrugsrisiken<br />
und die Wirksamkeit der internen Kontrollen der Finanzberichterstattung<br />
umfassen“ und letztlich könnte beim Thema<br />
Aufsicht die „ESMA gegenüber den zuständigen nationalen<br />
Behörden mehr Befugnisse für Durchsetzungsmaßnahmen<br />
erhalten“.<br />
In der anschließenden Debatte rief die Absage Roths gegenüber<br />
stärkeren Aufsichtsbefugnissen auf europäischer Ebene<br />
viel Widerspruch hervor. Markus Ferber (EVP/CSU) verweist mit<br />
Blick auf Wirecard, dass internationale Presseberichte bereits<br />
frühzeitig dem Betrugsverdacht nachgingen, während die<br />
BaFin noch abwiegelte. Ferber kritisiert die Forderung des Bundesfinanzministers<br />
Scholz, die europäische Ebene zu stärken,<br />
als nicht ernstgemeint. Scholz habe sich in der Vergangenheit<br />
einer stärkeren Rolle der EU verwehrt. Allemal lohne sich darüber<br />
nachzudenken, ob die Etablierung einer europäischen Sonderstaatsanwaltschaft<br />
zur Durchsetzung bestehender Regeln<br />
beitragen könne. Sven Giegold (Grüne) betonte in seiner Rede,<br />
56
Europa I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong><br />
dass das Europäische Parlament in den letzten Jahren der Leitidee<br />
folgte, in der Finanzaufsicht große europäische Akteure<br />
unter gemeinsame europäische Aufsicht zu stellen und kleinere<br />
Unternehmen unter Wahrung der Subsidiarität den nationalen<br />
Behörden. Im Wirecard-Fall sei diese Leitidee bestätigt worden,<br />
da die nationalen Aufsichtsbehörden ihre vorgesehene<br />
Tätigkeit nicht ausüben konnten.<br />
Martin Schirdewan (LINKE) plädiert für einen grundlegenderen<br />
Ansatz. Die Unternehmen im wachsenden FinTec-Sektor<br />
sollten auf „das ökonomische sinnvolle“ Größenmaß reduziert<br />
werden. Unternehmen dürften nicht den Status too big<br />
to fail erreichen. Zudem forderte Schirdewan die Stärkung<br />
der europäischen Finanzaufsichtsbehörden, harmonisierte<br />
Standards zur Klassifizierung, schärfere Regulierungen und<br />
die Aufsicht von FinTec-Unternehmen sowie die Änderung der<br />
EU-Wirtschaftsprüfungsrichtlinie mit dem Ziel einer öffentlichen<br />
Prüfgesellschaft anstelle der Big Four.<br />
Engin Eroglu (Freie Wähler/ Renew Europe) hob hervor, dass der<br />
Fall Wirecard auch ein Skandal der Wirtschaftsprüfer sei. Das<br />
Testat der Wirecard-Prüfer habe die Anleger getäuscht. Eroglu<br />
forderte deshalb eine Verschärfung des bestehenden Systems,<br />
sodass Prüfer künftig für ihre Testate auch in Haftung genommen<br />
werden können. Mit dieser unternehmerischen Haftung<br />
würden Fehlanreize beendet. Paul Tang (S&D) meinte, die Aufdeckung<br />
von Bilanzbetrügen dürfe nicht, wie bei Wirecard,<br />
Journalisten überlassen werden, die dafür noch mit Sanktionen<br />
rechnen müssten. Tang plädiert zur Stärkung des gesamten<br />
Aufsichtssystems inklusive stärkeren Kompetenzen der europäischen<br />
Aufsichtsbehörde.<br />
EUROPA<br />
1. Brüsseler Berufsrechtsdialog der German Tax Advisers<br />
DStV-Präsident WP/StB Harald Elster debattierte im Livestream<br />
mit Anna Cavazzini, der neu gewählten Vorsitzenden des Binnenmarktausschusses<br />
im EU-Parlament, über die Zukunft des<br />
Berufsrechts von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern, ihrer<br />
Rolle in der Wirtschaftskrise und über den Bericht des EU-Parlaments<br />
zur Zukunft des Dienstleistungsverkehrs.<br />
Die Covid-19 Pandemie zwingt die EU-Institutionen in den<br />
Shutdown und macht Gespräche vor Ort unmöglich. Darum<br />
führten die German Tax Advisers, die Brüsseler Kooperation<br />
zwischen dem Deutschen Steuerberaterverband e.V. (DStV)<br />
und der Bundessteuerberaterkammer (BStBK), ihre Gespräche<br />
mit Entscheidungsträgern europäischer Politik online, für alle<br />
transparent und mit englischer Simultanübersetzung. Mehr als<br />
400 Anmeldungen aus Deutschland, aber auch aus Belgien,<br />
Frankreich oder Rumänien belegen das große Interesse an<br />
der Zukunft des Berufsrechts der beratenden und prüfenden<br />
Berufe in Europa.<br />
Erst vor wenigen Tagen war die Europaabgeordnete Anna<br />
Cavazzini (Die Grünen) zur neuen Vorsitzenden des Ausschusses<br />
für Binnenmarkt und Verbraucherschutz im EU-Parlament<br />
gewählt worden. DStV-Präsident WP/StB Harald Elster gratulierte<br />
Anna Cavazzini zu ihrer neuen Aufgabe und würdigte<br />
sie als „wichtige Unterstützerin des Berufstands“. Tatsächlich<br />
zeichnete Cavazzini sich als Schattenberichterstatterin im bisherigen<br />
Verlauf der Verhandlungen des derzeit im EU-Parlament<br />
diskutierten Initiativberichts zur Zukunft des Dienstleistungsverkehrs<br />
in Europa als Verfechterin eines Berufsrechts<br />
aus, das auf Grundlage von Qualität, Compliance und Verbraucherschutz<br />
fußt.<br />
57
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong> I Europa<br />
„Eine sehr gute Nachricht.“ DStV-Präsident WP/StB Harald Elster zur Ankündigung<br />
der Rücknahme des Notifizierungsverfahren und der elektronischen Dienstleistungskarte<br />
durch die EU-Kommission.<br />
„Starke Kommunen und starke Berufe dienen dem öffentlichen Interesse.“ Anna<br />
Cavazzini zum Erhalt von bewährten und gewachsenen nationalen Strukturen.<br />
Die neugewählte Ausschussvorsitzende berichtete während<br />
des Gesprächs von heftigen Diskussionen über die Frage der<br />
Liberalisierung von Dienstleistungen des öffentlichen Interesses<br />
im EU-Binnenmarkt, die derzeit im EU-Parlament geführt<br />
würden. Dabei sei der Binnenmarktausschuss in dieser Frage<br />
tief gespalten.<br />
Eine Neuigkeit durfte im weiteren Verlauf des Gesprächs nicht<br />
zu kurz kommen: Die EU-Kommission gab bekannt, dass sie<br />
die beiden umstrittenen Gesetzesvorhaben des sog. Dienstleistungspakets,<br />
nämlich die Einführung einer europäischen<br />
e-Dienstleistungskarte sowie das Notifizierungsverfahren,<br />
zurückziehen werde. Eine Einigung im Ministerrat sei offensichtlich<br />
nicht mehr zu erreichen. Der DStV hatte sich in der<br />
Vergangenheit aufgrund der Praxisuntauglichkeit und des<br />
unverhältnismäßigen Eingriffs in das Subsidiaritätsprinzips<br />
vehement gegen beide Vorschläge ausgesprochen. Elster<br />
nannte die Ankündigung der EU-Kommission deshalb eine<br />
sehr gute Nachricht.<br />
Anna Cavazzini kündigte derweil an, die Mitteilung der<br />
EU-Kommission zum Anlass nehmen zu wollen, um den Druck<br />
auf die Deregulierungsbefürworter rund um den dänischen<br />
Berichterstatter MdEP Morten Løkkegaard zu erhöhen, die im<br />
Inititativbericht noch immer auf einem positiven Bezug zum<br />
Dienstleistungspaket beharrten und zudem eine Öffnung der<br />
Dienstleistungsrichtlinie durchsetzen wollten.<br />
Harald Elster wies im weiteren Gespräch auf die Besonderheiten<br />
des Berufstandes in Deutschland hin, die während der<br />
Covid-19 Pandemie besonders augenfällig waren. Cavazzini<br />
verglich die Wichtigkeit der freien Berufe daraufhin etwa mit<br />
der kommunalen Daseinsvorsorge, die ebenfalls dem öffentlichen<br />
Interesse diene und deshalb nicht einfach liberalisiert<br />
werden dürfe. Gleichzeitig merkte sie an, dass es ein Berufsrecht<br />
wie in Deutschland in anderen Ländern nicht gebe. Deswegen<br />
sei in Diskussionen im EU-Parlament hierzu immer viel<br />
Erklärungsaufwand erforderlich.<br />
Außerdem bildete die Diskussion zwischen der Europaabgeordneten<br />
Marion Walsmann (CDU) aus dem Binnenmarktausschuss<br />
und Prof. Dr. Hartmut Schwab (BStBK) zu aktuellen Themen<br />
des Europäischen Dienstleistungsmarktes den Auftakt zu den<br />
Brüsseler Berufsrechtsgesprächen.<br />
Quo vadis Berufsrecht? – Die Zukunft der EU-Dienstleistungsfreiheit<br />
Der Initiativbericht des EU-Parlaments zur Zukunft des Dienstleistungsverkehrs<br />
stellt einen echten Härtetest für unser<br />
Berufsrecht dar. Der DStV mischt deshalb kräftig mit und wirbt<br />
bei den Abgeordneten für einen konsequenten Strategiewechsel.<br />
Selbst in Brüssels Europaviertel hört man zuweilen noch die<br />
Meinung, dass ein nichtlegislativer Initiativbericht des EU-Parlaments<br />
kaum das Papier wert sei, auf dem er gedruckt wird.<br />
Schließlich, so das Argument, führe ein solcher Bericht nicht<br />
unmittelbar in die Gesetzgebung ein, sondern gebe lediglich<br />
die Position der Abgeordneten zu einem bestimmten Thema<br />
wieder. Diese Meinung ist schlicht falsch. Denn tatsächlich<br />
ist ein Initiativbericht gerade deswegen wichtig, weil er die<br />
Position der Europaabgeordneten widerspiegelt. Damit ist er<br />
zugleich Gradmesser für die anstehende Europapolitik und Maß<br />
für künftige Gesetzesvorschläge der EU-Kommission.<br />
Erwartungsgemäß forderte der liberale Europaabgeordnete<br />
Morten Løkkegaard in seinem Berichtsentwurf vom 06.05.<strong>2020</strong><br />
(INI <strong>2020</strong>/<strong>2020</strong>) „zur Zukunft des freien Dienstleistungsverkehrs“<br />
erhebliche Deregulierungen ein. Bereits im Oktober<br />
2019 hatte der DStV Kenntnis von dem geplanten Bericht und<br />
konnte mit seinem Präsidenten Harald Elster und dem für<br />
Europapolitik zuständigen Präsidiumsmitglied, Torsten Lüth,<br />
frühzeitig wesentliche Weichen stellen. Im Rahmen der Koo-<br />
58
Europa I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong><br />
peration der „German Tax Advisers“ mit der BStBK gelang es,<br />
wichtige Abgeordnete im zuständigen Ausschuss für Binnenmarkt<br />
in Gesprächen von der Wichtig- und Richtigkeit unseres<br />
bestehenden regulierten Berufsrechts zu überzeugen.<br />
Nach Veröffentlichung des Berichtsentwurfs haben die „German<br />
Tax Advisers“ zudem in einer umfassenden Stellungnahme<br />
zahlreiche Vorschläge für einen echten Paradigmenwechsel<br />
bei der Regulierung von nationalem Berufsrecht eingebracht.<br />
Damit könnte anstelle der Forderung nach (noch) mehr Deregulierung<br />
eine ganzheitliche Strategie hin zu einer Angleichung<br />
des Berufsrechts in Europa auf einem hohen Niveau in Bezug<br />
auf Ausbildung, Zulassung, Vergütung, Compliance und Aufgaben<br />
treten. Denn zur Sicherung des Steuerberaterberufs, wie<br />
wir ihn in Deutschland kennen, wird es auf lange Sicht nicht<br />
ausreichen, sich darauf zu beschränken, das bestehende nationale<br />
System zu verteidigen. Ein System, das die EU-Kommission<br />
spätestens mit dem laufenden Vertragsverletzungsverfahren<br />
gegen das Steuerberatungsgesetz frontal in Angriff genommen<br />
hat. Vielmehr ist es wichtig, eine eigene Vision für eine Europäisierung<br />
eines regulierten Berufsrechts als gangbare Alternative<br />
zur Deregulierungsstrategie der EU-Kommission aufzuzeigen.<br />
Erfreulicherweise können wir dabei auf die Unterstützung<br />
der allermeisten deutschen Europaabgeordneten im Binnenmarktausschuss<br />
des EU-Parlaments bauen. Daher darf an dieser<br />
Stelle – in alphabetischer Reihenfolge – ganz herzlich den Europaabgeordneten<br />
Anna Cavazzini (Grüne), Evelyne Gebhardt<br />
(SPD), Martin Schirdewan (Die Linke), Andreas Schwab (CDU)<br />
und Marion Walsmann (CDU) für die guten bis hervorragenden<br />
Änderungsanträge und damit verbunden für die Unterstützung<br />
unseres Berufsstandes gedankt werden.<br />
In den kommenden Wochen wird es darauf ankommen gute<br />
Kompromisse zu schmieden, damit aus dem missratenen<br />
Entwurf ein vernünftiger Initiativbericht entsteht, der sich<br />
sowohl im Ausschuss als auch im Plenum des EU-Parlaments als<br />
mehrheitsfähig erweist. Das wird kein Selbstläufer, da gerade<br />
vor dem Hintergrund des Wiederaufbaus eine Mehrheit der<br />
Abgeordneten im Binnenmarktausschuss grundsätzlich eine<br />
Öffnung des europäischen Dienstleistungsmarktes begrüßen<br />
dürfte.<br />
Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz des EU- Parlaments<br />
59
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong> I Europa<br />
ECON-Ausschuss zurück aus der Sommerpause: Von der Ratspräsidentschaft nichts Neues<br />
Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung (ECON) des Europäischen<br />
Parlaments startete mit einer Liveschaltung nach Berlin<br />
aus der Sommerpause. Bundesfinanzminister Olaf Scholz<br />
musste sich dabei kritischen Fragen der Europaabgeordneten<br />
stellen. Die Parlamentarier machten deutlich, dass sie von der<br />
deutschen Ratspräsidentschaft ein vorausschauendes Agenda-Setting<br />
erwarten.<br />
Olaf Scholz ist dieser Tage nicht nur Bundesfinanzminister,<br />
Vize-Kanzler und Kanzlerkandidat seiner Partei. Während der<br />
deutschen Ratspräsidentschaft präsidiert er auch als Vorsitzender<br />
des ECOFIN-Ministerrates über die Ratsformation der 27<br />
nationalen Finanzministerinnen und Finanzministern.<br />
gelöst werden muss. Andernfalls droht der gefundene Kompromiss<br />
zum EU-Haushalt und Aufbauplan zu scheitern. Ein Szenario,<br />
das weder im Rat noch im Ministerrat noch im EU-Parlament<br />
angestrebt wird.<br />
Wie schwierig die Konsensfindung und die Weiterentwicklung<br />
im Steuerbereich sein kann, zeigen die Diskussionen auf<br />
internationaler Ebene zur Digitalsteuer. Unter Leitung der OECD<br />
versuchen 193 Staaten seit 2019 einen modus vivendi zu finden,<br />
international agierende Digitalkonzerne zu besteuern.<br />
Im Sommer <strong>2020</strong> zogen sich die USA aus den Verhandlungen<br />
über eine internationale Steuerreform zurück. Die USA drohen<br />
unterdessen Italien, Frankreich, Spanien und Großbritannien<br />
mit Vergeltungsmaßnahmen, sollten diese eine nationale<br />
Digitalsteuer einführen. Besonders große US-Konzerne wie<br />
Google, Amazon, Facebook, Apple (GAFA-Konzerne) wären von<br />
den Besteuerungsplänen betroffen. Angesprochen auf diesen<br />
Umstand verwies Scholz auf den fortgeschrittenen Verhandlungsstand.<br />
Er sei hoffnungsvoll, im Herbst <strong>2020</strong> einen<br />
Vorschlag unterbreiten zu können, der auf dem zu findenden<br />
Kompromiss der OECD beruhe. Gegen den Alleingang der USA<br />
und ihren Drohungen helfe nur eine international geschlossene<br />
Allianz, so Scholz.<br />
Scholz zeigte Durchhaltevermögen, als er betonte, das Dauerthema<br />
Gemeinsame Körperschaftsbemessungsgrundlage<br />
(GKB) weiterhin auf der Tagesordnung halten zu wollen. Neben<br />
den Vorschlägen der EU-Kommission haben Deutschland und<br />
Frankreich hierzu Ideen präsentiert. Mit einer Einigung noch<br />
unter deutscher Ratspräsidentschaft ist jedoch nicht zu rechnen.<br />
Bundesfinanzminister Olaf Scholz<br />
In dieser Rolle stellte er sich nach der parlamentarischen<br />
Sommerpause am 02.09.<strong>2020</strong> den Fragen der Mitglieder des<br />
Wirtschafts- und Währungsausschusses. Dabei betonte Scholz,<br />
dass die Bewältigung der Covid-19-Pandemie zu einem neuen<br />
Niveau der europäischen Fiskalpolitik geführt habe, dessen<br />
Chancen ergriffen werden müssten. Gemeint ist die gemeinschaftliche<br />
Schuldenaufnahme im Zusammenhang mit dem<br />
europäischen Wiederaufbauplan. Scholz verwies darauf, dass<br />
mit einer gemeinsamen Schuldenaufnahme auch eine gemeinschaftliche<br />
Schuldentilgung einhergehe. Als eine Möglichkeit<br />
dies zu erreichen, schlägt der ECOFIN-Vorsitzende die Rückzahlung<br />
durch einen geänderten Eigenmittelbeschluss vor.<br />
Neue Instrumente zur Generierung von EU-Eigenmittel, wie<br />
z.B. die Einführung einer Plastiksteuer, eine Kohlenstoffdioxid-Abgabe<br />
und einer europäischen Finanztransaktionssteuer<br />
müssten allerdings zunächst ausgestaltet und durch die nationalen<br />
Parlamente und Regierungen bestätigt und ratifiziert<br />
werden. Eine ambitionierte Aufgabe, die bis Ende des Jahres<br />
Anders ist die Lage bei der Banken- und Kapitalmarktunion.<br />
Dort drängt Scholz auf weitere Entwicklungsschritte. Einigungen<br />
würden „einen großen Fortschritt für Europa“ und die<br />
Stärkung der europäischen Realwirtschaft bedeuten. Auf Nachfrage<br />
der Abgeordneten, wann mit einer Einigung zu rechnen<br />
sei, blieb Scholz jedoch auch hier vage.<br />
Die anstehenden Wochen werden intensiv für die Mitglieder der<br />
europäischen Bürgervertretung. Die 705 Mandatare versuchen<br />
Spielraum für Verhandlungen zum mehrjährigen EU-Haushalt<br />
zu finden. Aufgrund der komplizierten Kompromissfindung im<br />
Frühjahr zwischen den Staats- und Regierungschefs scheint<br />
der Raum für parlamentarische Akzente jedoch begrenzt. Dies<br />
räumte Scholz zwischen den Zeilen auch ein. Aus Sicht des<br />
ECON-Ausschusses war der Auftritt von Olaf Scholz also eher ein<br />
notwendiger Höflichkeitsbesuch, der weder konkrete Zeitpläne<br />
noch den nötigen Handlungsspielraum für parlamentarische<br />
Gestaltungsmöglichkeiten beim Festzurren der Milliarden-Budgets<br />
beinhaltete.<br />
60
Aus der Finanzverwaltung I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong><br />
AUS DER FINANZVERWALTUNG<br />
Behördenverzeichnisse<br />
Folgende Finanzämter haben neue Telefonverzeichnisse etc. herausgegeben, die mit beigefügtem Revers oder per E-Mail<br />
unentgeltlich bei der Geschäftsstelle angefordert werden können:<br />
Finanzamt<br />
Verzeichnis<br />
Finanzamt Bergheim Geschäftsverteilungsplan, Stand: 29.10.<strong>2020</strong><br />
Finanzamt Bonn-Außenstadt Geschäftsverteilungsplan, Stand: 12.10.<strong>2020</strong><br />
Finanzamt Geilenkirchen Geschäftsverteilungsplan, Stand: 01.11.<strong>2020</strong><br />
Finanzamt Jülich Geschäftsverteilungsplan, Stand: 01.11.<strong>2020</strong><br />
Finanzamt Groß + Konzern-BP Köln Geschäftsverteilungsplan, Stand: 01.10.<strong>2020</strong><br />
Finanzamt Leverkusen Geschäftsverteilungsplan, Stand: 09.11.<strong>2020</strong><br />
Im Übrigen können die Telefonverzeichnisse der Finanzämter auch über die Internetseiten der Finanzverwaltung<br />
– www.finanzamt-nrw.de – abgerufen werden.<br />
PERSONALIA<br />
Veränderungen<br />
Am 29. September <strong>2020</strong> fand beim Versorgungswerk der Steuerberater im Land NRW die Neuwahl des Vorstandes statt. Nach<br />
21jähriger ehrenamtlicher Tätigkeit als Präsident des Versorgungswerkes trat StB Dietmar Lücking nicht mehr zur Wahl an.<br />
Zur Nachfolgerin als Präsidentin des Versorgungswerkes wurde StBin Ulrike Zethoff gewählt.<br />
StB Karl-Heinz Bonjean, Präsident der Steuerberaterkammer Köln, wurde zum Vizepräsidenten des Versorgungswerkes<br />
gewählt.<br />
Der ehemalige Vizepräsident des Bundesfinanzhofes, Dr. Albert Beermann, verstarb am 26. Oktober <strong>2020</strong> im Alter von 87 Jahren.<br />
Dr. Beermann, der seine berufliche Laufbahn in der Finanzverwaltung bei der Oberfinanzdirektion Münster begann, war seit<br />
1977 Richter am BFH und Mitglied des für Zölle und Verbrauchsteuern zuständigen VII. Senats, dem er während seiner gesamten<br />
richterlichen Laufbahn, 1990 als Vorsitzender Richter und ab 1994 als Vizepräsident des BFH, angehörte. Dr. Beermann<br />
wurde für sein Wirken mit dem Großen Verdienstkreuz des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland ausgezeichnet.<br />
Die Vizepräsidentin des Bundesfinanzhofs Christine Meßbacher-Hönsch ist am 31. Oktober <strong>2020</strong> in den Ruhestand getreten.<br />
Christine Meßbacher-Hönsch begann ihre berufliche Laufbahn im höheren Dienst der Finanzverwaltung des Freistaats Bayern.<br />
Ende 1990 wechselte sie als Richterin an das FG Nürnberg, dem sie – ab April 2004 als Vorsitzende Richterin am FG – bis zu<br />
ihrer Ernennung zur Richterin am Bundesfinanzhof angehörte. Nach ihrer Berufung an den BFH wurde sie am 02.10.2006<br />
dem XI. Senat zugewiesen. Ab Januar 2009 gehörte sie zusätzlich dem II. Senat an, dessen Mitglied sie sechs Monate später<br />
ausschließlich wurde. Seit April 2016 führte sie den Vorsitz des II. Senats. Sie wurde am 09. April 2019 zur Vizepräsidentin<br />
des Bundesfinanzhofs ernannt.<br />
61
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong> I Personalia<br />
Jubilare (16.08.<strong>2020</strong> – 15.11.<strong>2020</strong>)<br />
50-jährige Verbandszugehörigkeit<br />
05.10.1970<br />
Erich Hahn<br />
Steuerbevollmächtigter, Bergisch Gladbach<br />
40-jährige Verbandszugehörigkeit<br />
26.08.1980<br />
Elfriede Daniels-Steffen<br />
Steuerberaterin, Brühl<br />
01.09.1980<br />
Walburga Hansen<br />
Steuerberater vBP, Erkelenz-Gerderath<br />
03.09.1980<br />
Manfred Rößler<br />
Steuerbevollmächtigter, Stolberg-Msb.<br />
30.10.1980<br />
Hans Zimmermann<br />
Steuerberater, Köln<br />
31.10.1980<br />
Dipl.-Kfm. Dr. Werner Geilenkirchen<br />
Steuerberater WP, Köln<br />
05.11.1980<br />
Heinz Thelen<br />
Steuerberater vBP, Bonn<br />
35-jährige Verbandszugehörigkeit<br />
16.08.1985<br />
Rainer Kohlgrüber<br />
Steuerberater, Wipperfürth<br />
22.08.1985<br />
Arnold Jennes<br />
Steuerberater, Niederzier<br />
18.09.1985<br />
Dipl.-Kfm. Alfons Dethier<br />
Steuerberater, Köln<br />
19.09.1985<br />
Dipl.-Finw. Klaus Lüttgenau<br />
Steuerberater WP RB, Radevormwald<br />
02.10.1985<br />
Franz-Günter Deloie<br />
Steuerberater, Aachen<br />
21.10.1985<br />
Friedrich Rogmann<br />
Steuerberater, Pulheim<br />
30-jährige Verbandszugehörigkeit<br />
20.08.1990<br />
Mechtildis Esser<br />
Kerpen-Türnich<br />
28.09.1990<br />
Dipl.-Fw. Herbert Ahrweiler<br />
Steuerberater, Zülpich<br />
06.10.1990<br />
Dipl.-Kfm. Klaus Holger Sievers<br />
Steuerberater, Köln<br />
08.10.1990<br />
Dipl.-Bw. E. Achim Wedewardt<br />
Steuerberater, Bornheim-Rösberg<br />
11.10.1990<br />
Dipl.-Kfm. Maria Meurer<br />
Steuerberaterin, Erkelenz<br />
11.10.1990<br />
Dipl.-Kfm. Wolfgang Schmitz<br />
Steuerberater, Pulheim<br />
15.10.1990<br />
Rolf Claßen<br />
Steuerberater, Bonn<br />
15.10.1990<br />
Klaus Faulmann<br />
Steuerberater, Gummersbach<br />
30.10.1990<br />
Elvira Heiss<br />
Steuerberaterin vBP, Köln<br />
31.10.1990<br />
Dipl.-Kfm. Eberhard Heinz<br />
Steuerberater vBP, Bonn<br />
14.11.1990<br />
Margarete Krain<br />
Steuerberaterin, Neunkirchen<br />
14.11.1990<br />
Dipl.-Bw. Roland Kühn<br />
Steuerberater, Stolberg<br />
25-jährige Verbandszugehörigkeit<br />
16.08.1995<br />
Dipl.-Kffr. Birgitte Frauenrath-Birgmann<br />
Steuerberaterin, Aldenhoven<br />
17.08.1995<br />
Dipl.-Kfm. Michael Japes<br />
Steuerberater, Köln<br />
21.08.1995<br />
Dipl.-Fw. Stefan Roth<br />
Steuerberater, Eschweiler<br />
22.08.1995<br />
Katharina Miehseler<br />
Steuerberaterin vBP, Bergheim<br />
23.08.1995<br />
Karl Libeaux<br />
Steuerberater vBP, Aachen<br />
28.08.1995<br />
Arnold Arntz<br />
Steuerberater, Gummersbach<br />
01.09.1995<br />
Dipl.-Kffr. Doris Dümmer<br />
Steuerberaterin, Hellenthal-Blumenthal<br />
01.09.1995<br />
Dipl.-Fw. Burkhard Koch<br />
Steuerberater, Jülich<br />
04.09.1995<br />
Dipl.-Fw. Susanne Rosenberg<br />
Steuerberaterin, Köln<br />
05.09.1995<br />
Dipl.-Fw. Walter Kampe<br />
Steuerberater, Aachen<br />
10.09.1995<br />
Dipl.-Kfm. Mathias Norbert Eisele<br />
Steuerberater WP, Köln<br />
11.09.1995<br />
Gabriela Wein<br />
Steuerbevollmächtigte, Bonn<br />
25.09.1995<br />
Dipl.-Kffr. Sabine Heiser-Schwarz<br />
Steuerberaterin, Köln<br />
28.09.1995<br />
Hans-Jürgen Weißkirchen<br />
Steuerbevollmächtigter, Bonn<br />
03.10.1995<br />
Dieter Höhne<br />
Steuerberater, Hennef<br />
06.10.1995<br />
Dipl.-Fw. Gabriele Rainer<br />
Steuerberaterin, Swisttal-Heimerzheim<br />
11.10.1995<br />
Dipl.-Kfm. Dirk Peters<br />
Steuerberater WP, Stolberg<br />
62
Personalia I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong><br />
17.10.1995<br />
Monika Giesen<br />
Steuerberaterin, Euskirchen<br />
17.10.1995<br />
Diethard Raub<br />
Steuerberater, Königswinter<br />
18.10.1995<br />
Dipl.-Fw. Elke Althoff<br />
Steuerberaterin, Solingen<br />
18.10.1995<br />
Paul Schneider<br />
Steuerberater, Aachen<br />
19.10.1995<br />
Dipl.-Fw. Klaus Gabriel<br />
Steuerberater, Köln<br />
20.10.1995<br />
Dipl.-Fw. Ralf Boneß<br />
Steuerberater, Köln<br />
20.10.1995<br />
Dipl.-Fw. Karla Gohmann<br />
Steuerberaterin, Wermelskirchen<br />
23.10.1995<br />
Dipl.-Fw. Ralf Friedhoff<br />
Steuerberater, Mönchengladbach<br />
23.10.1995<br />
Dipl.-Fw. Rolf Moeris<br />
Steuerberater, Monschau<br />
23.10.1995<br />
Dipl.-Kfm. Dieter Niggemann<br />
Steuerberater, Köln<br />
25.10.1995<br />
Werner Losacker<br />
Steuerberater, Köln<br />
26.10.1995<br />
Dipl.-Hdl. Marlies Quernheim<br />
Steuerberaterin, Jülich<br />
28.10.1995<br />
Birgit Striegan<br />
Steuerberaterin, Bergisch Gladbach<br />
31.10.1995<br />
Dipl.-Fw. Achim Rötzel<br />
Steuerberater, Morsbach-Wallerhausen<br />
01.11.1995<br />
Gregor Schneider<br />
Steuerberater, Bonn<br />
02.11.1995<br />
Dipl.-Bw (FH) Dipl.-Ök.<br />
Prof. Dr. Arno Steudter<br />
Steuerberater WP, Ransbach-Baumbach<br />
06.11.1995<br />
Dipl.-Kfm. Bernhard Werres<br />
Steuerberater, Wesseling<br />
07.11.1995<br />
Dipl.-Kfm. Bernd Rydzewski<br />
Steuerberater, Frankfurt-Höchst<br />
10.11.1995<br />
Dipl.-Ök. Dieter Johnen<br />
Steuerberater WP, Aachen<br />
14.11.1995<br />
Hans Peter Kosch<br />
Steuerbevollmächtigter, Gummersbach<br />
Neue Mitglieder (16.08.<strong>2020</strong> – 15.11.<strong>2020</strong>)<br />
Bezirk Aachen<br />
StBin Alena Grondorf<br />
Aachen<br />
StBin Cornela Leclere<br />
Raeren (Belgien)<br />
StB René Paland<br />
Aachen<br />
StB Dipl.-Fw. Benedikt Taube<br />
Eschweiler<br />
StBin Dipl.-Bw. Sabine von Ameln<br />
Aachen<br />
Bezirk Bonn<br />
StB M.Sc. Georg Kamphausen<br />
Bonn<br />
StBin Nicole Mankel<br />
Ransbach-Baumbach<br />
StBin Nora Mertins<br />
Alfter<br />
StB David Sabelleck<br />
Bonn<br />
StB Aaron Seeberg<br />
Neuwied<br />
Bezirk Euskirchen-Schleiden<br />
StB Eugen Folkenstern<br />
Euskirchen<br />
Bezirk Köln<br />
StBin RAin Christiane Bögershausen<br />
Köln<br />
StBin Carina Brunnett<br />
Neustadt/Wied<br />
StBin Katharina Clausing<br />
Köln<br />
StB M.Sc. Sascha Diefenbach<br />
Neuss<br />
StBin Saskia Ditz<br />
Köln<br />
StB Carsten Essel<br />
Köln<br />
StB M.Sc. Patrick Hammer<br />
Köln<br />
StB LL.M. Dipl.-Fw. Ilja Hurvits<br />
Langenfeld<br />
StBin Katharina Knollenborg<br />
Köln<br />
StBin LL.M. LL.B. Kejda Memetaj<br />
Köln<br />
StBin Magdalene Posnak<br />
Horhausen<br />
StB Andreas Schneier<br />
Hamburg<br />
StB M.Sc. Robert Spetter<br />
Wuppertal<br />
WP David Stollenwerk<br />
Köln<br />
StB Thomas Ungefucht<br />
Köln<br />
StBin Elisa Maria Waltereit<br />
Köln<br />
StB M.Sc. Uli Weber<br />
Köln<br />
StB LL.M. Sebastian Zimmer<br />
Köln<br />
63
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong> I Kleinanzeigen<br />
Bezirk Oberberg<br />
StBin B.A. M.A. Lisa Pichler<br />
Wipperfürth<br />
Bezirk Rhein.-Berg.-Kreis<br />
StB Michael Gheno<br />
Rösrath<br />
StBin B.Sc. Kirsten Ueberberg<br />
Bergisch Gladbach<br />
Bezirk Rhein-Erft-Kreis<br />
StB LL.M. David Gruber<br />
Hürth<br />
StB B.A. Alexander Benjamin Munari<br />
Hürth<br />
Bezirk Selfkant<br />
StB Christoph Coenen<br />
Erkelenz<br />
Bezirk Siegburg<br />
StB B.A. M.A. Tim Bauer<br />
Niederkassel<br />
StBin Simone Frings<br />
Neunkirchen-Seelscheid<br />
StBin Dipl.-Bw. Ellen Peterson<br />
Niederkassel<br />
StBin Sabine Wenning<br />
Siegburg<br />
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15.01.2021 Hybrid: Lohnsteuer 2021 / Köln (09:30 Uhr bis 13.00 Uhr) Dipl.-Fw. Hillmoth<br />
20.01.2021 Hybrid: Steuerrechtsupdate / Köln (09:30 Uhr bis 13.00 Uhr) Dipl.-Fw. Dickmann /<br />
RA FAStR Dr. Stenert<br />
20.01.2021 Steuerrechtsupdate / Aachen Dipl.-Fw. Dickmann /<br />
RA FAStR Dr. Stenert<br />
28.01.2021 Live-Webinar: Jahresabschluss in der Krise (14:00 Uhr bis 17.00 Uhr) StB Dr. Wollweber<br />
08.02.2021 Hybrid: Reisekosten nach dem neuen BMF-Schreiben steueroptimal abrechnen StB Dipl.-Fwin (FH) Küch<br />
09.02.2021 Hybrid: Immobilien-GmbH / Köln (09:30 Uhr bis 13.00 Uhr) StB RA FAStR Dipl.-Fw. Schley<br />
09.02.2021 Immobilien-GmbH / Aachen StB RA FAStR Dipl.-Fw. Schley<br />
18.02.2021 Hybrid: Die Einkommensteuer-Erklärung <strong>2020</strong> für Arbeitnehmer Dipl.-Fw. Heidemann<br />
25.02.2021 Hybrid: Kapitaleinkünfte und Investmentsteuergesetz Fronhof<br />
11.03.2021 Hybrid: Aktuelle Prüfungsschwerpunkte bei der Prüfung der Deutschen<br />
Rentenversicherung<br />
17.03.2021 Hybrid: Kasse ohne Ende - Aktuelle Entwicklungen ordnungsgemäßer<br />
Kassenführung<br />
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23.03.2021 Hybrid: Einkommensteuer-Erklärung <strong>2020</strong> Freiberufler Dipl.-Fwin Weber<br />
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Telefon: 02203 993216 · Telefax: 02203 993222<br />
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<strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong> I Impressum<br />
HUMOR<br />
Quelle: StB Prof. Dr. Georg Arians, Steuern & Humor, 1. Aufl. <strong>2020</strong>, BookOnDemand Vabaduse, S. 215.<br />
Die Literaturhinweise sind diesen <strong>VerbandsNachrichten</strong> als Anlage beigefügt. Wir empfehlen ihre Beachtung. Wir weisen darauf hin,<br />
dass sämtliche Werke, die in den Literaturhinweisen beschrieben werden, in unserer Verbandsbibliothek zur Verfügung stehen und<br />
von den Mitgliedern unseres Verbandes eingesehen und ggf. auch ausgeliehen werden können.<br />
Bitte wenden Sie sich an die Geschäftsstelle, Tel. 02203-993090.<br />
Anlagen:<br />
• Geschäftsbericht<br />
• Anforderungsrevers<br />
• Literaturhinweise<br />
Beilagen:<br />
• Verlag C.H. Beck: Prospekt Deutsches Steuerrecht<br />
• Lexoffice: Starter-Paket<br />
Wir bitten um Beachtung.<br />
IMPRESSUM<br />
<strong>VerbandsNachrichten</strong> des Steuerberater-Verbandes e.V. Köln - Verband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe -<br />
Herausgeber: Steuerberater-Verband e.V. Köln - Verband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe -<br />
Von-der-Wettern-Str. 17, 51149 Köln · Telefon: 02203-993090 · Telefax: 02203-993099<br />
E-Mail: geschaeftsstelle@stbverband-koeln.de · Internet: www.stbverband-koeln.de<br />
Chefredakteur: Dr. Wilfried Bachem<br />
Redaktion:<br />
Manfred Hofstede, Dr. Dominik Scheuerer<br />
Redaktionsschluss: 15.11.<strong>2020</strong><br />
Anzeigen:<br />
Zurzeit ist die Anzeigenpreisliste vom 01. März 2019 gültig. Sie kann beim Herausgeber angefordert und auf der<br />
Homepage des Verbandes eingesehen werden.<br />
Bildnachweis: Titelbild Kölner Dom im Herbst © Lars / S. 21-24 © Deutscher Bundestag / S. 29, 58 © DStV / S. 43 © BMF/Hendel /<br />
S. 59, 60 © Europäisches Parlament / © istockphoto.de / © stock.adobe.com / ©shutterstock.com<br />
Alle Angaben ohne Gewähr.<br />
Weibliche/männliche Schreibweise: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in der Regel grundsätzlich die männliche Schreibweise<br />
verwendet. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass dies auch die weibliche Schreibweise impliziert.<br />
Namentlich gekennzeichnete Beiträge anderer Autoren brauchen nicht mit der Auffassung des Verbandes übereinzustimmen.<br />
66
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