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VerbandsNachrichten 4 I 2020

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<strong>VerbandsNachrichten</strong><br />

4/<strong>2020</strong><br />

SANIERUNGEN UND INSOLVENZEN<br />

StB und WP als Restrukturierungsbeauftragte<br />

gestärkt<br />

EUROPA<br />

Notifizierungsverfahren und<br />

e-Dienstleistungskarte vom Tisch<br />

NRW-SOFORTHILFEN<br />

Rückwirkende Verschärfungen<br />

problematisch


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Editorial I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong><br />

EDITORIAL<br />

Liebe Kolleginnen und Kollegen,<br />

sehr geehrte Damen und Herren,<br />

das aktuelle Jahr neigt sich dem Ende zu, wobei ich eine besinnliche<br />

Vorweihnachtszeit noch nicht verspüre. Wir alle leiden unter<br />

den Folgen der Corona-Pandemie, die die Menschen, die Wirtschaft<br />

und uns fest im Griff hat. Wir leben alle in der Sorge, dass<br />

wir selbst, unsere Familien wie auch unsere Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeiter angesteckt werden können. Die Pandemie<br />

nimmt uns die Freude am Treffen von Freunden und das Besuchen<br />

der Weihnachtsmärkte mit der Familie. Wir sind gefangen<br />

in den Folgen der Pandemie, insbesondere auch unsere Kanzleien<br />

durch Bearbeitung der Kurzarbeit, der Überbrückungshilfen<br />

und der Novemberhilfe. Alles dies bindet enorme Kapazitäten in<br />

unseren Kanzleien, um unseren Mandanten finanzielle Hilfen<br />

zuteil werden zu lassen. Wir wissen, dass diese Hilfen niemals<br />

einen Ausgleich für einen geordneten Geschäftsverlauf unserer<br />

Mandanten darstellen können. Der Lockdown, das Nichtöffnen<br />

von Geschäften und Restaurants, das hilflose Zuschauen des<br />

Verlustes des Aufgebauten, trifft auch uns aufgrund der engen<br />

Verbindung zu unseren Mandanten, die wir größtenteils seit<br />

dem Aufbau der Geschäftsidee betreuen. In dieser schwierigen<br />

Zeit sind wir ganz besonders auch als betriebswirtschaftliche<br />

Berater unserer Mandanten gefordert. Hierfür danke ich Ihnen<br />

im Besonderen.<br />

Immer noch nicht geklärt ist die Ausstattung der Kassensysteme<br />

mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE). Die Finanzminister<br />

der Länder haben mehrheitlich einer Verschiebung für<br />

die Installation auf den 31. März 2021 zugestimmt. Der Bundesfinanzminister<br />

hat diesem Ansinnen widersprochen und darauf<br />

bestanden, dass die TSE zum 01. Oktober <strong>2020</strong> bei allen elektronischen<br />

Kassen installiert sein muss. Aktuell finden Sondierungsgespräche<br />

zwischen allen Beteiligten statt, und ich hoffe<br />

im Interesse aller Beteiligten, dass der 31. März 2021 bleibt.<br />

Langsam müssen wir uns auch wieder auf die Umsatzsteuerumstellung<br />

auf die alten Sätze zum 01. Januar 2021 einstellen. Bisher<br />

ist die Politik noch nicht bereit, die aktuelle Regelung über<br />

den 31. Dezember <strong>2020</strong> hinaus zu verlängern, wobei Gespräche<br />

aber in dieser Richtung geführt werden.<br />

Auch die Verlängerung der Fristen, was die Abgabe der Jahresabschlüsse<br />

und Steuererklärungen über den 28. Februar 2021<br />

hinaus betrifft, ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. In mehreren<br />

Schreiben an vier Bundesminister habe ich eine Fristverlängerung<br />

bis 30. Juni 2021 gefordert, wobei mehrheitlich die<br />

Landesfinanzminister diesem Wunsch eine Absage erteilt haben.<br />

Jetzt wird am 04. Dezember <strong>2020</strong> auf einer Sitzung der Steuerabteilungsleiter<br />

des Bundes und der Länder hierüber nochmals<br />

beraten. Ich hoffe im Interesse des Berufsstandes und unserer<br />

Mandanten, dass unserem Wunsch auf Verlängerung entsprochen<br />

wird. Parallel habe ich auch den Wunsch geäußert, die Frist<br />

für die Offenlegung bzw. Hinterlegung der Jahresabschlüsse im<br />

elektronischen Bundesanzeiger und im Handelsregister ebenfalls<br />

zu verlängern. Hierfür ist aber neben dem BMJV auch die<br />

europäische Kommission zuständig, die Zustimmung zu erteilen.<br />

Auch hier ist mir bekannt, dass Konsultationen stattfinden. Das<br />

Ergebnis bleibt abzuwarten.<br />

Ganz besonders darf ich Sie noch auf das Jahressteuergesetz<br />

<strong>2020</strong> hinweisen. Dies wird in Kürze verabschiedet werden. Die<br />

Akademie wird Sie mit Online-Fortbildungsveranstaltungen über<br />

die Änderungen und Neuerungen umfassend in Kenntnis setzen.<br />

Abschließend darf ich Ihnen, trotz aller Beschränkungen,<br />

gesegnete und schöne Weihnachten wünschen. Bleiben Sie<br />

gesund!<br />

Mit freundlichen, kollegialen Grüßen<br />

Ihr<br />

StB/WP Harald Elster<br />

- Präsident -<br />

03


<strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong> I Aus dem Verbandsleben<br />

16 12<br />

AUS DEM VERBANDSLEBEN<br />

AUS DER ARBEIT VON DSTV UND DSTI<br />

07 Absage von Verbandstag und Mitgliederversammlung 19<br />

07<br />

09<br />

10<br />

12<br />

12<br />

14<br />

14<br />

16<br />

16<br />

16<br />

17<br />

18<br />

Totengedenken der abgesagten<br />

Mitgliederversammlung<br />

Geschäftsbericht 2019 / <strong>2020</strong><br />

Pressespiegel<br />

Neuregelungen der Überbrückungshilfe Plus in<br />

NRW – Erfolg des Kölner Verbandes<br />

Arbeitgebersiegel 2021<br />

Kooperationspartner HDI – Prämienrückerstattung<br />

Roland Rechtsschutzversicherung<br />

Gehalts- und Praxiskostenumfrage <strong>2020</strong> – im<br />

Mehrjahresvergleich 2009 - <strong>2020</strong> auch unter<br />

Berücksichtigung der Inflation<br />

Rügener Steuerfachtage zurzeit für den<br />

10. - 12. Juni 2021 geplant<br />

60. Münchner Steuerfachtagung zurzeit für den<br />

24. - 25. März 2021 geplant<br />

Nächster Deutscher Finanzgerichtstag am 31.01.2022<br />

Aktivitäten und geplante Termine der Bezirke und<br />

Arbeitskreise<br />

Brückentage/Weihnachtspause<br />

20<br />

21<br />

23<br />

23<br />

25<br />

25<br />

27<br />

28<br />

28<br />

29<br />

Deutscher SteuerberaterTALK – Podcast zur Konferenz<br />

erfolgreich gestartet<br />

Neu auf dem DStV-YouTube-Kanal: Verlängerung der<br />

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht<br />

Jahressteuergesetz <strong>2020</strong>: DStV fordert den Schutz<br />

der Investitionsfähigkeit von kleinen und mittleren<br />

Unternehmen<br />

StB und WP als Restrukturierungsbeauftragte für<br />

Unternehmen gestärkt – weiterer Erfolg des DStV<br />

Bundesregierung plant weitere Familienentlastung<br />

Steuerberaterprüfung 2.0: DStV macht sich für<br />

modernisiertes Berufsexamen stark<br />

BMF-Entwurf zur umsatzsteuerlichen Behandlung von<br />

Sachspenden – „gut gemeint“<br />

Entwurf eines BMF-Anwendungsschreibens zu<br />

§ 8d KStG<br />

Eingaben und Stellungnahmen<br />

ZUKUNFT STEUERN – DStV-Fachberater werden!<br />

Wechsel im Vorsitz des Verbändeforums IT<br />

SONSTIGE BERUFSPOLITIK<br />

30<br />

31<br />

BFB-Umfrage zur Corona-Pandemie: Vage Zuversicht,<br />

risikobehaftete Perspektive<br />

Prof. Dr. Christian Bär wird neuer DATEV-Vorstand<br />

04


Aus dem Verbandsleben I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong><br />

57<br />

AKTUELLES STEUERRECHT<br />

PRÜFUNGSWESEN<br />

34<br />

34<br />

34<br />

41<br />

44<br />

Entwurf eines JStG <strong>2020</strong> und eines 2. FamEntlG<br />

Aktivitäten des Gesetzgebers in den vergangenen<br />

zwölf Monaten auf Rekordniveau<br />

Auch BMF wieder auf Hochtouren: 145 Schreiben und<br />

Erlasse in zwölf Monaten<br />

BMF-Statistik über die Einspruchsbearbeitung in den<br />

Finanzämtern<br />

BMF zur Anwendung neuer BFH-Entscheidungen<br />

56<br />

EUROPA<br />

57<br />

58<br />

Europaparlament diskutiert Konsequenzen aus dem<br />

Wirecard-Skandal<br />

1. Brüsseler Berufsrechtsdialog der German Tax<br />

Advisers<br />

Quo vadis Berufsrecht? – Die Zukunft der EU-<br />

Dienstleistungsfreiheit<br />

44<br />

Gesetz zur Änderung des COVID-19-<br />

Insolvenzaussetzungsgesetzes<br />

60<br />

ECON-Ausschuss zurück aus der Sommerpause:<br />

Von der Ratspräsidentschaft nichts Neues<br />

45<br />

45<br />

46<br />

Entschließungsantrag Bayerns: Anpassung im ErbStG<br />

an die aktuellen wirtschaftlichen Bedingungen<br />

BMWi: Onlineportal zur Corona-Überbrückungshilfen II<br />

für KMU<br />

Problematische Rückforderung der NRW-Soforthilfen<br />

AUS DER FINANZVERWALTUNG<br />

61 Behördenverzeichnisse<br />

PERSONALIA<br />

ALLGEMEINE RECHTSFRAGEN<br />

48<br />

48<br />

48<br />

OVG Saarland: Thai-Massagepraxis darf mit<br />

Hygienekonzept vorläufig betrieben werden<br />

VerfG Potsdam: erfolgloser Eilantrag gegen<br />

„Maskenpflicht“ bei Vorabiturklausur<br />

OVG Schleswig-Holstein: Schließung von Fitnessstudios<br />

nicht unverhältnismäßig<br />

61 Veränderungen<br />

62 Jubilare (16.08.<strong>2020</strong> – 15.11.<strong>2020</strong>)<br />

63 Neue Mitglieder (16.08.<strong>2020</strong> – 15.11.<strong>2020</strong>)<br />

KLEINANZEIGEN<br />

IMPRESSUM<br />

49<br />

OVG Berlin-Brandenburg: erfolgloser Eilantrag gegen<br />

Schließung von Gaststätten<br />

05


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THEMENÜBERSICHT<br />

Monat<br />

September<br />

Oktober<br />

November<br />

Dezember<br />

Januar<br />

Februar<br />

März<br />

April<br />

Mai<br />

Juni<br />

Themen<br />

Was gibt es Neues bei der Umsatzsteuer?<br />

Aktuelles Einkommensteuerrecht – Grundstückssachverhalte im Fokus der Finanzverwaltung<br />

Aktuelle Fallstricke rund um die Besteuerung von Personengesellschaften<br />

Körperschaftsteuer aktuell<br />

Aktuelles zu Erbfall und Schenkung in der erbschaftsteuerlichen Praxis<br />

Praxisfragen des Bilanzsteuerrechts – Wissen aufgefrischt für den Beratungsalltag und mehr<br />

Aktuelle Entwicklungen und Tendenzen im Verfahrensrecht<br />

Rechtsformwahl konsequent umgesetzt – Aktuelles und Grundlagen zur Umstrukturierung und Umwandlung<br />

Beratungsrelevantes zur Umsatzsteuer<br />

Aktuelles Ertragsteuerrecht – Strategische Überlegungen zur Steuerreduktion bei Unternehmenseinkünften<br />

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Aus dem Verbandsleben I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong><br />

AUS DEM VERBANDSLEBEN<br />

Absage von Verbandstag und Mitgliederversammlung<br />

Für den 28. Oktober <strong>2020</strong> hatte der Steuerberater-Verband e.V.<br />

Köln die Durchführung seines diesjährigen Verbandstages mit<br />

nachfolgender Mitgliederversammlung geplant.<br />

Aufgrund des sich im Vorfeld des näher rückenden Termins täglich<br />

verstärkenden Infektionsgeschehens in Köln und in den Bezirken<br />

entschied das Präsidium, den Verbandstag und die Mitgliederversammlung<br />

einstweilen abzusagen. Die Entscheidung fiel nicht<br />

leicht. Jedoch wollte man dem seinerzeit exponentiellen Wachstum<br />

der Infektionen zum Schutz aller Teilnehmer und Mitarbeiter<br />

unbedingt Rechnung tragen.<br />

Letzter Anstoß für diese schweren Herzens zu treffende Entscheidung<br />

war die in Köln geltende Beschränkung der Teilnehmerzahlen<br />

für Veranstaltungen, die seinerzeit bei 100<br />

Teilnehmern lag. Beim Verbandstag wäre diese sehr deutlich<br />

überschritten worden. Und auch bei der anschließenden Mitgliederversammlung<br />

hätte es in Anbetracht der an sich anstehenden<br />

Wahlen dazu kommen können. Zudem möchte man<br />

Kandidaten, die zu Wahlen antreten, möglichst die Gelegenheit<br />

geben, sich persönlich vorzustellen und im Rahmen einer<br />

lebendigen Veranstaltung zu präsentieren.<br />

Wir arbeiten daran, die Mitgliederversammlung mit den<br />

geplanten Beschlüssen und Wahlen nachzuholen.<br />

Als neuer Termin ist kurz vor Drucklegung der VN der 01.06.2021<br />

festgelegt worden.<br />

Totengedenken der abgesagten Mitgliederversammlung<br />

Im Rahmen der Mitgliederversammlung wird stets kurz der verstorbenen<br />

Mitglieder des vergangenen Jahres gedacht. Sie werden<br />

auch im Geschäftsbericht erwähnt.<br />

Da die Mitgliederversammlung in diesem Jahr ausgefallen ist,<br />

erinnern wir ausnahmsweise auch hier an die verstorbenen Kolleginnen<br />

und Kollegen.<br />

Seit der letzten Mitgliederversammlung am 20. November 2019 sind von uns gegangen:<br />

Herr Kollege Franz Junker<br />

aus Simmerath<br />

verstarb am 21.05.2017<br />

im Alter von 83 Jahren<br />

Herr Kollege Johannes G. Born<br />

aus Köln<br />

verstarb am 26.06.2019<br />

im Alter von 86 Jahren<br />

Frau Kollegin Gertrud Josten<br />

aus Köln verstarb<br />

am 17.08.2019<br />

im Alter von 84 Jahren<br />

Herr Kollege Heinz Darius<br />

aus Erkelenz<br />

verstarb am 22.08.2018<br />

im Alter von 91 Jahren<br />

Herr Kollege Dr. Wolfgang Textor<br />

aus Stolberg<br />

verstarb am 04.07.2019<br />

im Alter von 84 Jahren<br />

Herr Kollege Günter Flüch<br />

aus Köln<br />

verstarb am 17.09.2019<br />

im Alter von 57 Jahren<br />

Herr Kollege Achim Brinkmann<br />

aus Remscheid<br />

verstarb am 10.02.2019<br />

im Alter von 84 Jahren<br />

Herr Kollege Rudolf Heinrichs<br />

aus Gangelt-Birgden<br />

verstarb am 12.07.2019<br />

im Alter von 58 Jahren<br />

Herr Kollege Gerhard P. Klapperich<br />

aus Adenau<br />

verstarb am 25.09.2019<br />

im Alter von 71 Jahren<br />

Herr Kollege Wolfgang Schmidt<br />

aus Frechen<br />

verstarb am 29.03.2019<br />

im Alter von 67 Jahren<br />

Herr Kollege Ralf Hamann<br />

aus Wiehl<br />

verstarb am 06.08.2019<br />

im Alter von 73 Jahren<br />

Herr Kollege Rüdiger Heck<br />

aus Köln verstarb<br />

am 30.09.2019<br />

im Alter von 63 Jahren<br />

07


<strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong> I Aus dem Verbandsleben<br />

Herr Kollege Werner Kleine<br />

aus Bonn<br />

verstarb am 19.10.2019<br />

im Alter von 63 Jahren<br />

Herr Kollege Egon Klaus<br />

aus Köln<br />

verstarb am 27.12.2019<br />

im Alter von 71 Jahren<br />

Herr Kollege Eberhard Rothstein<br />

aus Gummersbach<br />

verstarb am 22.03.<strong>2020</strong><br />

im Alter von 75 Jahren<br />

Herr Kollege Guido Brust<br />

aus Aachen<br />

verstarb am 23.10.2019<br />

im Alter von 88 Jahren<br />

Herr Kollege Rolf Hennies<br />

aus Köln<br />

verstarb am 01.01.<strong>2020</strong><br />

im Alter von 80 Jahren<br />

Herr Kollege Hans-Georg Döpper<br />

aus Troisdorf<br />

verstarb am 13.04.<strong>2020</strong><br />

im Alter von 69 Jahren<br />

Frau Kollegin Hedwig Winner<br />

aus Bonn<br />

verstarb am 13.11.2019<br />

im Alter von 82 Jahren<br />

Herr Kollege Günter Prange<br />

aus Aachen<br />

verstarb am 02.01.<strong>2020</strong><br />

im Alter von 72 Jahren<br />

Herr Kollege Hans-Georg Grass<br />

aus Köln<br />

verstarb am 14.07.<strong>2020</strong><br />

im Alter von 69 Jahren<br />

Frau Kollegin Helga Sauerwald<br />

aus Köln<br />

verstarb am 15.11.2019<br />

im Alter von 54 Jahren<br />

Herr Kollege Josef C. Nettersheim<br />

aus Alfter<br />

verstarb am 06.01.<strong>2020</strong><br />

im Alter von 70 Jahren<br />

Herr Kollege Heinz-Josef Hoen<br />

aus Jülich<br />

verstarb am 04.05.<strong>2020</strong><br />

im Alter von 89 Jahren<br />

Herr Kollege Dr. Hans-R. Schackert<br />

aus Köln<br />

verstarb am 03.12.2019<br />

im Alter von 70 Jahren<br />

Herr Kollege Ludwig Töller<br />

aus Düren<br />

verstarb am 31.01.<strong>2020</strong><br />

im Alter von 83 Jahren<br />

Herr Kollege Heinz-Josef Nickchen<br />

aus Rheinbach<br />

verstarb am 21.05.<strong>2020</strong><br />

im Alter von 68 Jahren<br />

Herr Kollege Prof. Dr.<br />

Rüdiger Philipowski<br />

aus Alfter<br />

verstarb am 11.12.2019<br />

im Alter von 83 Jahren<br />

Herr Kollege Werner Rüttgers<br />

aus Aachen<br />

verstarb am 14.12.2019<br />

im Alter von 66 Jahren<br />

Herr Kollege Jakob Merkenich<br />

aus Hürth<br />

verstarb am 04.02.<strong>2020</strong><br />

im Alter von 76 Jahren<br />

Frau Kollegin Marliese Ritschel<br />

aus Düren<br />

verstarb am 10.02.<strong>2020</strong><br />

im Alter von 75 Jahren<br />

Herr Kollege Egon G. Müller<br />

aus Hürth<br />

verstarb am 26.07.<strong>2020</strong><br />

im Alter von 92 Jahren<br />

08


Geschäftsbericht 2019/<strong>2020</strong> I Steuerberater-Verband e.V. Köln I Mitgliederbewegung Mitgliederbewegung I Steuerberater-Verband e.V. Köln I Geschäftsbericht 2019/<strong>2020</strong><br />

Geschäftsbericht 2019/<strong>2020</strong> I Akademie für Steuer- und Wirtschaftsrecht I Die Gremien der Akademie Ausblick I Akademie für Steuer- und Wirtschaftsrecht I Geschäftsbericht 2019/<strong>2020</strong><br />

100<br />

28<br />

101<br />

29<br />

Aus dem Verbandsleben I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong><br />

Geschäftsbericht 2019 / <strong>2020</strong><br />

Mitgliederstruktur nach Berufsgruppen per 30.06.<strong>2020</strong>, natürliche Personen<br />

Zahl der Mitglieder aus anderen Steuerberaterkammerbezirken<br />

Die Mitgliederstruktur nach Berufsgruppen ist seit Jahren sehr stabil und ändert sich nur<br />

in Nuancen, so auch im Berichtszeitraum. Dies gilt auch für die Steuerbevollmächtigten,<br />

die im vergangenen und im gegenständlichen Berichtszeitraum mit 35 Mitgliedern zu<br />

verzeichnen waren.<br />

Steuerberater 2.471<br />

Steuerberater – Wirtschaftsprüfer 224<br />

121 berufsangehörige Mitglieder des Verbandes gehören<br />

nicht der Steuerberaterkammer Köln, sondern<br />

anderen Steuerberaterkammern an. Die Zahlen haben<br />

sich im Vergleich zum Berichtszeitraum 2018/2019 leicht<br />

erhöht. Hinzugekommen sind vier Mitglieder aus Bayern<br />

sowie jeweils ein Mitglied aus Berlin und Düsseldorf. Der<br />

Kammerbezirk Düsseldorf ist mit nun 58 Berufskollegen<br />

nach wie vor am stärksten präsent, was der guten Nachbarschaft<br />

geschuldet sein dürfte.<br />

Steuerberater – vereidigte Buchprüfer 114<br />

Rechtsanwälte 68<br />

Bayern 4<br />

Steuerberater-Verband e.V. Köln<br />

Steuerberater – Rechtsanwälte 50<br />

Steuerbevollmächtigte 35<br />

Wirtschaftsprüfer 5<br />

Mitglieder gesamt 2.967<br />

Ohne Berücksichtigung der AO-Mitglieder und der Gesellschaften<br />

Berlin 5<br />

Bremen 1<br />

Düsseldorf 58<br />

Hamburg 2<br />

Hessen 3<br />

Niedersachsen 1<br />

Rheinland-Pfalz 31<br />

Steuerberater-Verband e.V. Köln<br />

Westfalen-Lippe 16<br />

Geschäftsbericht<br />

Akademie für Steuer- und Wirtschaftsrecht<br />

Steuerberater-Verband e.V. Köln<br />

Akademie für Steuer- und Wirtschaftsrecht<br />

Eine besondere Form der Mitgliedschaft bei natürlichen<br />

Personen, die seit Jahren sehr starken Zuwachs erfährt,<br />

Die außerordentliche Mitgliedschaft hat für die betreffenden<br />

Verbandsmitglieder den Vorteil, dass sie trotz<br />

ist die außerordentliche Mitgliedschaft. Sie ist in § 4 der des Ausscheidens aus dem Berufsleben die Rechte und<br />

Altersstruktur der männlichen und weiblichen Mitglieder<br />

Satzung geregelt. Voraussetzung für die außerordentliche Vorteile eines Mitgliedes in Anspruch nehmen können.<br />

Mitgliedschaft ist eine langjährige Mitgliedschaft im Verband<br />

sowie das Einhalten von gewissen Altersgrenzen. hier insbesondere für Versicherungen im Bereich des<br />

Das gilt besonders für die wirtschaftlichen Vorteile und<br />

Erfreulich ist der kontinuierliche Anstieg des Anteils von weiblichen Mitgliedern, der für den<br />

DIE GREMIEN DER AKADEMIE<br />

Gruppenvertragspartners DKV. Voraussetzung AUSBLICK<br />

für die<br />

laufenden Berichtszeitraum mit 34,93 % festzustellen ist. Für den Bereich unter 31 Jahre<br />

§ 4 Außerordentliche Mitglieder<br />

Inanspruchnahme der Vergünstigungen aus dem Gruppenvertrag<br />

ist eine bestehende Mitgliedschaft beim Grup-<br />

ist nahezu ein Gleichstand mit männlichen Mitgliedern festzustellen. Stark ist die Präsenz<br />

weiblicher Mitglieder weiterhin im Bereich von 31 bis 40 Jahren, wo ein prozentualer Anteil<br />

1. Mitglieder, die das 60. Lebensjahr überschritten penvertragspartner. Mit Rückgabe der Zulassung ist der<br />

Die Gremien der Akademie<br />

und ihre Praxis aufgegeben haben und dem Verband<br />

mindestens 25 Jahre angehören, können hat infolgedessen keinen Anspruch auf entsprechende<br />

Berufsangehörige nicht mehr Mitglied der Kammer und<br />

von 44,6 % vorliegt.<br />

Geschäftsführung<br />

auf Antrag den<br />

Kuratorium<br />

Status eines außerordentlichen Nachlässe aus Gruppenabkommen zwischen Kammer<br />

Alter männlich weiblich gesamt Anteil<br />

Geschäftsführer:<br />

Mitgliedes erhalten.<br />

Vorsitzender:<br />

Bei Antragstellung über 65 und Dritten. Die außerordentliche Mitgliedschaft des<br />

über 80 96 22 118 3,7 %<br />

RA Manfred Hofstede, Rheinbach<br />

Jahre reduziert<br />

StB<br />

sich<br />

Dipl.-Fw.<br />

die Dauer<br />

Peter Bonczek,<br />

der Mindestmitgliedschaft<br />

auf 15 Jahre. Bei Rückgabe der Zulas-<br />

Marienheide Verbandes schafft in diesem Falle die erforderliche Brücke.<br />

71 - 80 315 91 406 12,7 %<br />

Geschäftsführer, QM-Beauftragter:<br />

sung reduziert<br />

Stellv.<br />

sich die<br />

Vorsitzende:<br />

66 - 70 247 89 336 10,5 %<br />

Mindestmitgliedschaft auf Dem Verband gehören nicht nur bei der Steuerberaterkammer<br />

Köln zugelassene Pflichtmitglieder an, sondern<br />

61 - 65 264 134 398 12,4 %<br />

RA Dr. Dominik Scheuerer, Köln<br />

zehn Jahre.<br />

StBin Dipl.-Fw. Petra Nolden, Bonn<br />

auch Mitglieder, die anderen Berufskammern zuzuordnen<br />

51 - 60 581 344 925 28,8 %<br />

Geschäftsstellenleiter:<br />

2. Über den formlos<br />

Mitglieder:<br />

zu stellenden Antrag entscheidet sind, z.B. Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, aber auch Berufsangehörige,<br />

die Mitglied bei Steuerberaterkammern<br />

41 - 50 354 254 608 18,9 %<br />

RA FAStR Dr. Wilfried Bachem, Bonn<br />

das Präsidium.<br />

StB Dipl.-Bw. P. Alexander Groeger, Aachen<br />

StBin Cathrin Wachten, Bergheim<br />

31 - 40 208 167 375 11,7 %<br />

in anderen Bezirken sind. Aus der Übersicht der Mitgliederstruktur<br />

ergibt sich, dass 68 Mitglieder ausschließlich einer<br />

unter 31 23 20 43 1,3 %<br />

Studienleitung<br />

Geschäftsstelle<br />

Rechtsanwaltskammer und 5 Mitglieder ausschließlich<br />

2.088 1.121 3.209 100,0 %<br />

StB/WP Dipl.-Kfm. Prof. Dr. Klaus-Jürgen Lehwald, Erftstadt Referat Controlling/Chefsekretariat: der Wirtschaftsprüferkammer angehören.<br />

StB Dipl.-Fw. Klaus Wittkowski, Gelsenkirchen<br />

Rechtsfachwirtin Susanne Kahrweg, Köln<br />

Die Zahlen beziehen sich ausschließlich auf natürliche Mitglieder (ohne Gesellschaften) Stand: 30.06.<strong>2020</strong><br />

Referat Organisation:<br />

Aufsichtsrat<br />

Sarah Ostrowski, Leverkusen<br />

Vorsitzender:<br />

Nathalie Radwan, Köln<br />

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass das Geschäftsjahr<br />

2019 zufriedenstellend verlaufen ist und das antragspflicht, etc. Auch die Kollegenschaft hat sich an diese<br />

Kurzarbeitergeld, Soforthilfe, Aussetzung der Insolvenz-<br />

StB/WP Harald Elster, Reichshof-Odenspiel<br />

Julia Obrebski, Kerpen<br />

Birgit Tembrink, Köln<br />

Jahresprogramm, das im Herbst 2018 entwickelt wurde, mit Form der Fortbildung umgehend angepasst. Zwar gab es<br />

Stellv. Vorsitzender:<br />

den entsprechenden Ergänzungen aus aktuellen Anlässen häufig noch technische Probleme zu klären, von Anfang<br />

StB/vBP Richard Deußen, Heinsberg<br />

Referat Rechnungswesen:<br />

– wie geplant – abgewickelt werden konnte.<br />

an sind aber alle Online-Seminare entsprechend gut aufgenommen<br />

worden.<br />

Dipl.-Bw. (VWA) Kornelia Theisen, Niederkassel<br />

Das Geschäftsjahr <strong>2020</strong> lief auch den Erwartungen entsprechend<br />

an. Die im Programm vorgesehenen Fortbildungs-<br />

Ab April konnte das Jahresprogramm der Akademie fast<br />

Mitglieder:<br />

StB Egbert Dahley, Würselen<br />

Sekretariat/Empfang:<br />

veranstaltungen, insbesondere das „Steuerrechtsupdate“ uneingeschränkt im Onlineformat fortgeführt werden. Einschränkungen<br />

gab es lediglich bei den Ganztagsseminaren.<br />

StB/WP Dipl.-Kfm. Gero Hagemeister, Bonn<br />

Sabine Hunfeld-Topalovic, Erftstadt<br />

hatte die erwartete Nachfrage.<br />

StB Dipl.-Kfm. Harald Patt, Bonn<br />

Seminarbetreuung:<br />

Die COVID-19-Krise und der Mitte März von den Ministerpräsidenten<br />

beschlossene „Lockdown“ machte jedoch die senzseminare durch. Die Vertragspartner in der Hotelbran-<br />

Nach den Sommerferien führte die Akademie wieder Prä-<br />

Margit Jarkas, Köln<br />

Bettina Lehmann, Niederkassel<br />

gesamte Planung der Akademie obsolet. Präsenzseminare che halten sich strikt an die behördlichen Vorgaben. Auch<br />

Eveline Konrad, Köln<br />

waren von heute auf morgen untersagt, egal ob im eigenen<br />

Hause oder in Hotels oder sonstigen Schulungseinrich-<br />

und die Platzkapazitäten entsprechend den Vorgaben mas-<br />

das Schulungszentrum der Akademie wurde umgerüstet<br />

Anja Simon, Niederkassel<br />

tungen. Damit war der Akademie zunächst die Geschäftsgrundlage<br />

entzogen.<br />

siv eingeschränkt.<br />

Technik:<br />

Stephan Löffler, Köln<br />

Der Wunsch, wieder an Präsenzseminaren teilzunehmen,<br />

Ist in der Vergangenheit sehr abstrakt über die Möglichkeit ist in der Kollegenschaft genauso deutlich zu spüren, wie<br />

von Online-Fortbildung nachgedacht worden, musste das auch Bedenken, mit Menschenansammlungen konfrontiert<br />

Programm von heute auf morgen umgestellt werden. zu werden. So bietet die Akademie sein Fortbildungsangebot<br />

weitgehend „hybrid“ an, d.h. der Teilnehmer kann<br />

Dank der Mithilfe aller Beteiligten, insbesondere der Dozenten<br />

und der Mitarbeiter der Geschäftsstelle, war es der das Seminar am Bildschirm verfolgt.<br />

wählen, ob er vor Ort persönlich anwesend ist oder ob er<br />

Akademie möglich, bereits eine Woche nach dem beschlossenen<br />

Lockdown die ersten Online-Seminare anzubieten. Man kann wohl heute schon feststellen: das hybride Seminar<br />

ist die Zunächst ging es um die coronabedingten Themen wie<br />

Zukunft.<br />

Steuerberater-Verband e.V. Köln<br />

Akademie für Steuer- und Wirtschaftsrecht<br />

Akademie für Steuer- und Wirtschaftsrecht<br />

Der Geschäftsbericht 2019 / <strong>2020</strong>, der zur abgesagten Mitgliederversammlung<br />

fertig gestellt worden ist, darf wieder als<br />

Beleg des erfolgreichen Wirkens des Verbandes für die Interessen<br />

des Berufsstandes gesehen werden. Aufgrund der Anfang<br />

<strong>2020</strong> einsetzenden Coronapandemie unterscheiden sich die<br />

Arbeiten in 2019 und <strong>2020</strong> zwangsläufig stark voneinander.<br />

Im ersten Teil des Berichtszeitraums standen noch die Anstrengungen<br />

der EU-Kommission zur Liberalisierung des Binnenmarktes<br />

im Vordergrund. Stellvertretend erwähnt seien die<br />

Whistleblower-Richtlinie, die Verschärfung der Geldwäscheregeln<br />

und die Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen.<br />

Konsequent hat der Deutsche Steuerberaterverband,<br />

DStV, seine Anstrengungen in Brüssel verstärkt und<br />

hat gemeinsam in Kooperation mit der Bundessteuerberaterkammer,<br />

BStBk, das Büro der German Tax Advisers eröffnet.<br />

Über das Jahressteuergesetz 2019, welcher in seinem Art. 18<br />

auch umfangreiche Änderungen des Steuerberatungsgesetzes<br />

enthält, wurde § 32 Abs. 2 StBerG neu gefasst. Seitdem sind die<br />

Berufsangehörigen ausdrücklich als Organ der Steuerrechtspflege<br />

anerkannt, die einen freien Beruf ausüben und deren<br />

Tätigkeit nicht gewerblich ist.<br />

Seit etwa der zweiten Hälfte des Berichtszeitraums ist unser<br />

aller Alltag und Berufsalltag stark durch die Coronapandemie<br />

beeinflusst. Für die Berufsträger galt es zunächst, die Arbeit in<br />

den Kanzleien neu zu strukturieren und einerseits sich selbst<br />

und die Mitarbeiter vor Infektionen zu schützen sowie andererseits<br />

die Arbeit weiter zu bewältigen, die systemtragend für<br />

die gesamte Gesellschaft ist.<br />

Ohne die Arbeit der Steuerberater hätte nicht nur fast niemand<br />

sein Geld auf dem Konto. Es flössen auch keine Steuern<br />

und Abgaben an den Staat. Kurzum und selbstbewusst: Ohne<br />

Steuerberater würde dieser Staat nicht funktionieren. Bis vor<br />

kurzem war das den meisten in Politik und Verwaltung nicht<br />

bewusst. Dies hat sich in der „Corona-Krise“ durch die konkrete<br />

Arbeit der Steuerberater und auch durch das vielfache Engagement<br />

der Steuerberaterverbände geändert.<br />

Die „Corona-Krise“ forderte Verband und Akademie zu einer<br />

Neuausrichtung der Veranstaltungs- und Fortbildungsaktivitäten<br />

heraus. Es gelang sehr kurzfristig, die Fort- und Ausbildungsveranstaltungen<br />

des Verbandes und seiner Akademie auf<br />

Online- und später auf hybride Durchführung umzustellen. So<br />

konnte die Aufrechterhaltung unseres anspruchsvollen Ausund<br />

Fortbildungsprogramms weiterhin garantiert werden. Ein<br />

möglichst hohes Aus- und Weiterbildungsniveau ermöglicht<br />

es uns allen, mit den jeweiligen, sich ständig verändernden<br />

Gegebenheiten der Zeit klar zu kommen und öffnet auch Türen,<br />

um die Zukunft zum jeweils Besseren zu gestalten.<br />

Im Hinblick auf die Einzelheiten ist auf den Geschäftsbericht<br />

zu verweisen, der dieser Ausgabe der <strong>VerbandsNachrichten</strong><br />

beiliegt.<br />

09


<strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong> I Aus dem Verbandsleben<br />

Pressespiegel<br />

Personen Medien Themen Termine<br />

P. Elster General-Anzeiger Bonn Belastung ist gestiegen 02.10.20<br />

P. Elster General-Anzeiger Bonn Belastung ist gestiegen 05.10.<strong>2020</strong><br />

P. Elster Kölner Stadt-Anzeiger "Das Haus brennt lichterloh" 07./08.11.<strong>2020</strong><br />

General-Anzeiger Bonn /<br />

05.10.<strong>2020</strong><br />

General-Anzeiger Bonn /<br />

02.10.<strong>2020</strong><br />

10


Aus dem Verbandsleben I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong><br />

Kölner Stadt-Anzeiger / 07./08.11.<strong>2020</strong><br />

11


<strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong> I Aus dem Verbandsleben<br />

Neuregelungen der Überbrückungshilfe Plus in NRW – Erfolg des Kölner Verbandes<br />

Die erste Phase der in NRW geltenden Regelungen zur Überbrückungshilfe<br />

Plus umfasste Fördermonate von Juni bis August<br />

<strong>2020</strong>. Anträge waren noch im September <strong>2020</strong> zulässig.<br />

Hier war ein gravierendes Problem aufgetreten, wenn die in<br />

der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)<br />

organisierten Personengesellschaften zwei vollkommen<br />

gleich berechtigte Gesellschafter hatten. Eine Berechtigung<br />

zur Beantragung der Überbrückungshilfen bestand nur für<br />

„Personengesellschaften, bei denen eine natürliche Person als<br />

unmittelbarer Gesellschafter die Mehrheit der Anteile und/oder<br />

Stimmrechte hält (> 50 %) und zur Geschäftsführung befugt ist“.<br />

Diese Regelung war offenkundig nicht hinreichend durchdacht.<br />

Denn in Zweiersozietäten sind beide Partner sehr häufig vollkommen<br />

gleichberechtigt, haben also Anteile von exakt 50 %.<br />

Sie aus der Förderregelung auszunehmen war sicherlich so<br />

nicht beabsichtigt, wurde jedoch in der Praxis vielen GbRs zum<br />

Verhängnis.<br />

Der Steuerberater-Verband e.V. Köln hatte daraufhin mit Schreiben<br />

vom 03.09.<strong>2020</strong> an das Ministerium für Wirtschaft, Innovation,<br />

Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen<br />

angeregt, die Regelung zu überarbeiten. Man hätte hier<br />

statt des Größerzeichens schlicht ein Größer-/Gleichzeichen<br />

(≥ 50 %) setzen können. Darüber hinaus regten wir an, die<br />

Benachteiligung von Bürogemeinschaften zu beheben.<br />

Die zweite Phase der „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische<br />

Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im<br />

Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen<br />

müssen“ (www.wirtschaft.nrw/uerbrueckungshilfe2<br />

) umfasst die Monate September bis Dezember <strong>2020</strong>.<br />

Hier ist nun eine Anpassung des früheren Tatbestandsmerkmals<br />

des „inhabergeführten“ Unternehmens erfolgt, so dass<br />

keine Beteiligungsmehrheit mehr bei Personengesellschaften<br />

erforderlich ist. Hierdurch wird ein fiktiver Unternehmerlohn<br />

je Personengesellschaft unabhängig von den Beteiligungsverhältnissen<br />

gezahlt. Bei mehreren Inhabern müssen sich diese<br />

verständigen, wer den fiktiven Unternehmerlohn erhält bzw.<br />

wie dieser aufgeteilt wird.<br />

Arbeitgebersiegel 2021<br />

Zu diesem Zweck ist interessierten Kanzleien vom 01.10. bis<br />

06.11.<strong>2020</strong> im Rahmen von Online-Befragungen die Möglichkeit<br />

gegeben worden, sich um die Vergabe eines „Arbeitgebersiegels“<br />

zu bewerben. Die Befragung ist abgeschlossen.<br />

Mehrere Steuerberaterverbände im Bundesgebiet haben an<br />

diesem Wettbewerb teilgenommen. Das Konzept war im Kollegialverband<br />

Niedersachsen / Sachsen-Anhalt in Zusammenarbeit<br />

mit der Paon GmbH erarbeitet und erprobt worden. Über<br />

alle teilnehmenden Landesverbände haben sich insgesamt 395<br />

Kanzleien für das Arbeitgebersiegel beworben. Aus unserem<br />

Verbandsbereich haben sich 39 Kanzleien beteiligt und den<br />

umfangreichen, detaillierten Fragebogen ausgefüllt.<br />

Es wird immer schwerer, gute Mitarbeiter für Steuerkanzleien<br />

zu finden. Zu groß ist der Wettbewerb, der durch Offerten<br />

branchenfremder Unternehmen zunehmend verschärft wird.<br />

Zu gering die Zahl der gut qualifizierten Mitarbeiter. Um auch<br />

weiterhin die besten Köpfe fürs eigene Team gewinnen zu können,<br />

ist es von Vorteil, sich auch als attraktiver Arbeitgeber zu<br />

präsentieren und ggf. öffentlichkeitswirksam die Arbeitgebermarke<br />

„Exzellenter Arbeitgeber“ zu erwerben.<br />

Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses stand noch nicht fest,<br />

wie viele und welche Kanzleien welches der abgestuften<br />

Siegel erhalten. Die Auswertung der Ergebnisse ist aufgrund<br />

der zahlreichen Teilnehmer aufwendig. In Einzelfällen muss<br />

nachgefasst werden. Zudem erfolgt eine Aufbereitung für<br />

jede einzelne Kanzlei. Wir hoffen, unseren Teilnehmern die<br />

Ergebnisse in der zweiten Dezemberhälfte <strong>2020</strong> zukommen<br />

lassen zu können.<br />

12


MITARBEITER-SEMINARE<br />

2021<br />

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online und in Präsenz!<br />

Am 11.01.2021 beginnen die neuen Mitarbeiter-Seminare der Akademie für Steuer- und Wirtschaftsrecht<br />

in Aachen, Bonn, Heinsberg, Köln und natürlich online. Veranstaltungsorte und Termine finden<br />

Sie auf www.akademie-stuw.de.<br />

Nutzen Sie die Vorteile der zeit- und ortsunabhängigen Wiedergabe und passen Sie diese Ihrem Zeitmanagement<br />

an. Müssen Sie den Vortrag unterbrechen, steigen Sie später wieder an derselben Stelle<br />

im Video ein. Die Aufzeichnung ist mit der Präsentation des Dozenten verknüpft und ermöglicht so<br />

einen komfortablen Sprung zu den einzelnen Kapiteln. Notizen zum Vortrag können direkt im entsprechenden<br />

Kapitel eingetragen werden - oder aber Sie nutzen wie gewohnt Ihren persönlichen<br />

Bereich über die Website der Akademie.<br />

Infos und Anmeldung unter www.akademie-stuw.de


<strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong> I Aus dem Verbandsleben<br />

Kooperationspartner HDI – Prämienrückerstattung Roland Rechtsschutzversicherung<br />

Auch das Geschäftsjahr 2019 verlief wieder sehr erfolgreich, so<br />

dass für diejenigen Verbandsmitglieder, die Ihren Vertrag über<br />

den Vertrieb von HDI abgeschlossen haben, wieder ein Überschuss<br />

erwirtschaftet wurde. Dieser führte zu einer besonders<br />

attraktiven Prämienrückvergütung in Höhe von 23,17 % der im<br />

Jahr 2019 bezahlten Nettobeiträge. Die Rückerstattung wurde<br />

im November an die versicherten Mitglieder ausgezahlt.<br />

Von den besonderen Bedingungen des HDI-Rahmenvertrags<br />

zur Rechtsschutzversicherung profitieren die Mitglieder des<br />

Steuerberater-Verbandes e.V. Köln bereits seit Jahrzehnten. Vor<br />

einiger Zeit ist dieser auf die Roland Rechtsschutzversicherung<br />

AG übergegangen – unter Beibehaltung der exklusiven Vorteile<br />

für Verbandsmitglieder.<br />

Hinweis<br />

Für Informationen zu dieser Versicherungslösung und<br />

den weiteren Vorteilen für Verbandsmitglieder wenden<br />

Sie sich unseren HDI-Ansprechpartner für den Steuerberater-Verband<br />

e.V. Köln: Götz Runge, Tel.: 0221-1444733,<br />

E-Mail: goetz.runge@hdi.de<br />

Gehalts- und Praxiskostenumfrage <strong>2020</strong> – im Mehrjahresvergleich 2009 - <strong>2020</strong><br />

auch unter Berücksichtigung der Inflation<br />

NOMINALE UND REALE STEIGERUNG FAST<br />

ALLER DURCHSCHNITTSGEHÄLTER<br />

15 % Inflation seit 2009 und 2,1 % seit 2018<br />

STÄRKSTE ZUWÄCHSE BEI AUSZUBILDENDEN<br />

UND BILANZBUCHHALTERN<br />

Bilanzbuchhalter verdienen wieder mehr<br />

als Steuerfachwirte<br />

ANSTIEG FAST ALLER FREIWILLIGEN<br />

SONDERLEISTUNGEN<br />

80 % aller Kanzleien übernehmen die<br />

Fortbildungskosten<br />

Gehalts- und<br />

Praxiskostenumfrage <strong>2020</strong><br />

im Mehrjahresvergleich<br />

Die erste Broschüre, ein Tabellenband, behandelt unter anderem<br />

folgende Themen: Art der Praxis und regionale Verteilung<br />

(Tabelle 1), Zahl der Mitarbeiter (T. 2), Höhe der Praxiskosten<br />

gemessen an den Einnahmen in Prozent (T. 3), Regelmäßige<br />

wöchentliche Arbeitszeit (T. 4), Urlaubsanspruch (T. 5), Freiwillige<br />

soziale Leistungen (T. 6). Die Gehälter der Steuerfachangestellten<br />

in den Bezirken sowie der Steuerfachwirte, Bilanzbuchhalter<br />

und angestellten Steuerberater werden in den Tabellen 7 bis 10<br />

erfasst, jeweils differenzierend nach 1, 5, 10 und 20 Berufsjahren.<br />

Die Tabellen 11 bis 14 behandeln unter anderem die Gehälter<br />

der Hoch- / Fachhochschulabsolventen zur Vorbereitung auf die<br />

Steuerberaterprüfung, Freien Mitarbeiter und Auszubildenden<br />

sowie im Bereich Sekretariat / Schreibkräfte.<br />

Die zweite Broschüre enthält einen Mehrjahresvergleich für<br />

den Zeitraum 2009 bis <strong>2020</strong>. Außerdem werden die vom Berufsalter<br />

unabhängigen Durchschnittsgehälter für diese Zeiträume<br />

miteinander verglichen.<br />

Die Gehalts- und Praxiskostenumfrage <strong>2020</strong> ist abgeschlossen.<br />

Die Ergebnisse der Befragung sind in zwei Broschüren ausgewertet<br />

worden, worüber wir im Einzelnen in den VN 3/<strong>2020</strong>,<br />

S. 20 f., berichtet haben.<br />

Die beiden sich ergänzenden Broschüren können auf anliegendem<br />

Revers zum Gesamtpreis von netto 79,00 € (zzgl. 16 %<br />

USt i.H.v.12,64 € = 91,64 € brutto) erworben werden.<br />

14


You‘re #spießig<br />

and you know it?<br />

© www.istock.com – Ирина Мещерякова<br />

Steuerberaterverband? Geht‘s noch spießiger?<br />

Klar!<br />

Denn mit den Verbandsvorteilen für Angestellte, Existenzgründer und<br />

Kanzleiinhaber in steuerberatenden und prüfenden Berufen, sichern Sie<br />

sich nicht nur jede Menge Vergünstigungen für Seminare und Fortbildungen,<br />

sondern sichern sich mit HDI, ROLAND-Rechtsschutz und DKV auch noch<br />

ordentliche Vorteile bei Ihren Versicherungen. Als Verbandsmitglied werden<br />

Sie außerdem Teil einer starken Gemeinschaft, profitieren von unserer<br />

politischen Interessenvertretung und stehen auf zahlreichen Veranstaltungen<br />

mit Kollegen und Gleichgesinnten im engen Austausch.<br />

Klingt zu schön um wahr zu sein? Dann seien Sie jetzt dabei!<br />

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<strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong> I Aus dem Verbandsleben<br />

Rügener Steuerfachtage zurzeit für den 10. - 12. Juni 2021 geplant<br />

Im in Kürze wieder ablaufenden Jahr <strong>2020</strong> sind auch unsere<br />

beliebten Rügener Steuerfachtage der „Corona-Krise“ zum<br />

Opfer gefallen.<br />

Für 2021 planen wir deren Durchführung für die Zeit vom<br />

10. bis 12. Juni.<br />

Wir werden Sie selbstverständlich rechtzeitig über alle<br />

uns zur Verfügung stehenden Informationskanäle über die<br />

Seminarthemen und weitere Planungen auf dem Laufenden<br />

halten.<br />

60. Münchner Steuerfachtagung zurzeit für den 24. - 25. März 2021 geplant<br />

Die 59. Münchner Steuerfachtagung, deren Durchführung<br />

ursprünglich für März <strong>2020</strong> geplant gewesen war, musste<br />

wegen der „Corona“-Beschränkungen zunächst abgesagt werden<br />

und fand dann am 08. und 09. Juli <strong>2020</strong> ausschließlich<br />

digital statt.<br />

Die 60. Münchner Steuerfachtagung ist gegenwärtig für den<br />

24. und 25. März 2021 geplant. Ob sie unter den gegenwärtig<br />

herrschenden Bedingungen tatsächlich durchgeführt werden<br />

kann, ist jedoch noch offen.<br />

Nächster Deutscher Finanzgerichtstag am 31.01.2022<br />

Wegen der bis zum Ende des Jahres nicht absehbaren Weiterentwicklung<br />

der Corona-Pandemie kann die Durchführung<br />

des alljährlichen Finanzgerichtstags in seiner traditionellen<br />

und allgemein geschätzten Form als Präsenzveranstaltung<br />

zum persönlichen Erfahrungsaustausch und zur steuerrechtlichen<br />

Fachdiskussion im Januar 2021 weder für den prägenden<br />

„Boorberg-Abend“ als Eröffnungsveranstaltung noch für die<br />

durch ihre vielseitigen Begegnungsmöglichkeiten gekennzeichnete<br />

Fachtagung hinreichend gewährleistet werden.<br />

Deshalb haben die Führungsgremien des Deutschen Finanzgerichtstages<br />

beschlossen, den nächsten Deutschen Finanzgerichtstag<br />

erst am 31. Januar 2022 abzuhalten.<br />

16


Aus dem Verbandsleben I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong><br />

Aktivitäten und geplante Termine der Bezirke und Arbeitskreise<br />

Im Berichtszeitraum (16.08.<strong>2020</strong> – 15.11.<strong>2020</strong>) haben die nachfolgend aufgelisteten Veranstaltungen in den Bezirken und<br />

Arbeitskreisen stattgefunden.<br />

Datum Bezirke und Arbeitskreise Themen<br />

18.08.<strong>2020</strong> AK EDV Fachkräftemangel – eine Frage der Arbeitgeberattraktivität und der Attraktivität<br />

des gesamten Berufsstandes<br />

20.08.<strong>2020</strong> Bonn Bezirksvorstandswahl Bonn<br />

Vortrag: Verfahrensdokumentation ein zunehmendes Ärgernis in der<br />

Betriebsprüfung<br />

Referent: RA/FAStR Dr. Peter Talaska<br />

21.08.<strong>2020</strong> AK GuV Gemeinnützigkeit in Zeiten von Corona<br />

25.08.<strong>2020</strong> Euskirchen-Schleiden Bezirksvorstandswahl Euskirchen-Schleiden<br />

Vortrag: Verfahrensdokumentation ein zunehmendes Ärgernis in der<br />

Betriebsprüfung<br />

Referent: RA/FAStR Dr. Peter Talaska<br />

27.08.<strong>2020</strong> Düren-Jülich Bezirksvorstandswahl Düren-Jülich<br />

Vortrag: Verfahrensdokumentation ein zunehmendes Ärgernis in der<br />

Betriebsprüfung<br />

Referent: RA/FAStR Dr. Peter Talaska<br />

02.09.<strong>2020</strong> Selfkant Bezirksvorstandswahl Selfkant<br />

Vortrag: Verfahrensdokumentation ein zunehmendes Ärgernis in der<br />

Betriebsprüfung<br />

Referent: RA/FAStR Dr. Peter Talaska<br />

03.09.<strong>2020</strong> Aachen Bezirksvorstandswahl Aachen<br />

Vortrag: Verfahrensdokumentation ein zunehmendes Ärgernis in der<br />

Betriebsprüfung<br />

Referent: RA/FAStR Dr. Peter Talaska<br />

08.09.<strong>2020</strong> Rheinisch-Bergischer-Kreis Bezirksvorstandswahl Rhein.-Berg.-Kreis<br />

Vortrag: Verfahrensdokumentation ein zunehmendes Ärgernis in der<br />

Betriebsprüfung<br />

Referent: RA/FAStR Dr. Peter Talaska<br />

09.09.<strong>2020</strong> Oberberg Bezirksvorstandswahl Oberberg<br />

Vortrag: Verfahrensdokumentation ein zunehmendes Ärgernis in der<br />

Betriebsprüfung<br />

Referent: RA/FAStR Dr. Peter Talaska<br />

17.09.<strong>2020</strong> Rhein-Erft-Kreis Bezirksvorstandswahl Rhein-Erft-Kreis<br />

Vortrag: Aktuelle Entwicklungen im Berufsrecht und Vergütungsrecht<br />

Referent: RA Dr. Gregor Feiter<br />

21.09.<strong>2020</strong> AK Unternehmensnachfolge Die Patchworkunternehmerfamilie in der Nachfolgeberatung<br />

22.09.<strong>2020</strong> AK Restrukturierung und<br />

Unternehmensplanung<br />

Insolvenzverfahren: Umsatzsteuer und aktuelle Rechtsprechung<br />

26.10.<strong>2020</strong> Siegburg Online-Steuerberaterstammtisch<br />

03.11.<strong>2020</strong> Aachen Online-Steuerberaterstammtisch<br />

04.11.<strong>2020</strong> AK Unternehmensnachfolge Zivilrechtliche Gefahren und Risiken von Todes wegen<br />

17


<strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong> I Aus dem Verbandsleben<br />

Nach Redaktionsschluss dieser Ausgabe werden voraussichtlich die nachfolgenden Veranstaltungen stattfinden:<br />

Datum Bezirke und Arbeitskreise Themen<br />

09.12.<strong>2020</strong> Aachen Online-Workshop Techniker Krankenkasse: Stress dich / doch nicht! –<br />

Gesundes Arbeiten in Ihrer Kanzlei<br />

10.12. <strong>2020</strong> AK Restrukturierung und<br />

Unternehmensplanung<br />

Webinar: Aktuelle BFH-Rechtsprechung zur Aufrechnung in der Insolvenz<br />

02.02.2021 Aachen Steuerberaterstammtisch<br />

18.03.2021 AK Unternehmensnachfolge Thema wird rechtzeitig bekanntgegeben<br />

22.03.2021 AK Restrukturierung und<br />

Unternehmensplanung<br />

Thema wird rechtzeitig bekanntgegeben<br />

04.05.2021 Aachen Steuerberaterstammtisch<br />

07.06.2021 AK Unternehmensnachfolge Thema wird rechtzeitig bekanntgegeben<br />

08.06.2021 AK Restrukturierung und<br />

Unternehmensplanung<br />

Thema wird rechtzeitig bekanntgegeben<br />

03.08.2021 Aachen Steuerberaterstammtisch<br />

13.09.2021 AK Unternehmensnachfolge Thema wird rechtzeitig bekanntgegeben<br />

29.09.2021 AK Restrukturierung und<br />

Unternehmensplanung<br />

Thema wird rechtzeitig bekanntgegeben<br />

02.11.2021 Aachen Steuerberaterstammtisch<br />

(Änderungen vorbehalten)<br />

Insoweit werden wie üblich gesonderte Einladungen versendet oder sind bereits versendet worden.<br />

Brückentage/Weihnachtspause<br />

Die Geschäftsstelle von Verband und Akademie bleibt an Heiligabend und Silvester sowie<br />

„zwischen den Jahren“, also in der Zeit vom 24.12. bis 31.12.<strong>2020</strong> geschlossen.<br />

Wir danken unseren Mitgliedern für ihre treue Verbundenheit in der Vergangenheit, wünschen<br />

allen ein friedvolles, geruhsames Weihnachtsfest, einen guten Start in das bevorstehende<br />

Neue Jahr 2021 sowie Gesundheit und viel Erfolg in 2021.<br />

Ab dem 04.01.2021 steht Ihnen das Team der Geschäftsstelle zu den gewohnten Öffnungszeiten<br />

wieder zur Verfügung.<br />

18


Aus der Arbeit von DStV und DStI I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong><br />

AUS DER ARBEIT VON DSTV UND DSTI<br />

Deutscher SteuerberaterTALK – Podcast zur Konferenz erfolgreich gestartet<br />

Der für diesen Herbst geplante Deutsche Steuerberatertag<br />

musste leider wegen der Corona-Pandemie abgesagt werden.<br />

Die damit verbundene herbe Enttäuschung vor allem in der<br />

Geschäftsstelle des DStV führte zur Entwicklung und Umsetzung<br />

neuer kreativer Ideen.<br />

Themen, die ursprünglich für den Deutschen Steuerberatertag<br />

<strong>2020</strong> geplant waren, sind in einem neuen digitalen Angebot<br />

des DStV, dem Podcast Deutscher SteuerberaterTALK, kurz und<br />

pointiert aufbereitet worden. Sie sind nun über zahlreiche<br />

Kanäle zeitlich und räumlich flexibel abrufbar. Die Resonanz<br />

ist durchweg positiv.<br />

Wie geht es den Steuerberatern in der Pandemie? Und kehrt<br />

jetzt im Home-Office wirklich der Schlendrian ein? Mit diesen<br />

hochaktuellen Fragen ist der Podcast Deutscher SteuerberaterTALK<br />

im Oktober erfolgreich gestartet.<br />

Nach Absage der Jahreskonferenz geht der DStV damit neue<br />

Wege. Er bringt die Themen der ursprünglich geplanten Workshops<br />

und Vorträge im Talkformat auf Ihre mobilen Endgeräte.<br />

Moderator Daniel Erk, freier Journalist für u.a. ZEIT Online und<br />

die Zeitschrift Business Punk, begrüßt künftig jeden Monat<br />

Referentinnen und Referenten des Deutschen Steuerberatertags<br />

und spricht mit ihnen über Fragen der Mitarbeiterführung,<br />

des Kanzleialltags und der Kanzleikultur. Dass die Inhalte eines<br />

Workshops dabei nicht 1:1 abbildbar sind, versteht sich von<br />

selbst.<br />

Zum einen wollen die Episoden Begleiter sein auf dem Weg in<br />

die Kanzlei oder beim Sport. Sie sind also kurz und pointiert<br />

und greifen einen wesentlichen Aspekt des ursprünglichen<br />

Themas heraus. Zum anderen stellen die Gesprächspartner<br />

immer auch einen Bezug zur aktuellen Situation her und gehen<br />

auf besondere Herausforderungen der Corona-Pandemie für<br />

ihr jeweiliges Thema ein.<br />

Wie zum Beispiel netzwerken wir erfolgreich – allgemein und<br />

gerade jetzt? Und wie können wir Körpersprache und Stimme<br />

nicht nur grundsätzlich perfekt einsetzen, sondern besonders<br />

in den Videokonferenzen, die für viele im Alltag inzwischen<br />

dazugehören?<br />

Mehr dazu erfahren Sie in den Gesprächen mit Anke Precht,<br />

Diplom-Psychologin, und Clara von Sydow, Business Trainerin<br />

und Coach, die am 16.11.<strong>2020</strong> und 14.12.<strong>2020</strong> veröffentlicht<br />

werden.<br />

Um keine neue Folge zu verpassen, abonnieren Sie den Podcast<br />

Deutscher SteuerberaterTALK am besten bei einem Podcast-Anbieter<br />

Ihrer Wahl. Alle Informationen dazu finden Sie<br />

auch auf www.steuerberatertag.de/podcast .<br />

19


<strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong> I Aus der Arbeit von DStV und DStI<br />

Neu auf dem DStV-YouTube-Kanal: Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht<br />

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nach dem<br />

COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz soll zwar nicht für<br />

zahlungsunfähige, aber für überschuldete Unternehmen bis<br />

zum 31.12.<strong>2020</strong> verlängert werden. In einem neuen Beitrag<br />

informiert Rechtsanwalt Prof. Dr. Volker Römermann, CSP, darüber,<br />

welche Auswirkungen das auf die Praxis hat und welche<br />

Fragen sich überschuldeten Unternehmen und ihren Beratern<br />

dabei stellen.<br />

Wenn Sie erfahren möchten, wo die Unterschiede zwischen<br />

Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit liegen und wie Sie<br />

diese erkennen, empfehlen wir das Einführungsseminar bei<br />

der TeleTax zum Thema Insolvenz: „Nach der Coronawelle folgt<br />

die Insolvenzwelle“.<br />

Sie sind Steuerberater und fragen sich, wie Sie als Steuerberater<br />

Ihren Mandanten vorab die Unsicherheit nehmen und<br />

über den Ablauf des Insolvenzverfahrens aufklären können?<br />

Welche Rechte Sie haben und welche Rechte und Pflichten im<br />

Insolvenzverfahren gegenüber dem Insolvenzgericht und dem<br />

Insolvenzverwalter bestehen? Und vor allem, wie Sie sich als<br />

Steuerberater Ihr Honorar in der Krise des Mandanten sichern?<br />

Antworten auf diese Fragen erhalten Sie bei der TeleTax im<br />

Einführungsseminar „Nach der Coronawelle folgt die Insolvenzwelle“<br />

und aufbauend dazu in unseren Vertiefungskursen<br />

„Going-Concern, Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung: Was<br />

ist ein Insolvenzgrund? Wann ist „Krise?“ und „Steuerberatung<br />

in der Krise des Mandanten“.<br />

Diese und weitere Videos finden Sie auf dem DStV-YouTube-Kanal<br />

(powered by TeleTax). Zurzeit sind unter anderem folgende<br />

Module auf YouTube zu finden:<br />

Der DStV-Kanal: kompakt informiert zu Corona; Stundungsanträge<br />

beim Finanzamt; Mit der KfW aus der Krise; Liquiditätssicherung<br />

mit der Hausbank; COVInsAG, Teil 1: Einführung<br />

und Übersicht (Insolvenzaussetzungsgesetz); COVInsAG: Teil<br />

2, Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (Insolvenzaussetzungsgesetz);<br />

COVInsAG: Teil 3, Rechtsfolgen (Insolvenzaussetzungsgesetz);<br />

COVInsAG: Teil 4, Insolvenzanträge von<br />

Gläubigern (Insolvenzaussetzungsgesetz) COVInsAG: Teil 5:<br />

Strafrechtliche Risiken (Insolvenzaussetzungsgesetz); Kredite<br />

sicher verhandeln, wie bereiten Sie Ihr Bankgespräch vor?; Auswirkungen<br />

der Corona-Pandemie auf den Jahresabschluss zum<br />

31.12.2019; Einführung von Kurzarbeit im Betrieb und aktuelle<br />

Regelungen zum Kurzarbeitergeld; Einfach erklärt: Die Kredite<br />

der Kfw zur Corona-Hilfe; Entgelt und Entgeltersatzleistungen<br />

während COVID-19;COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz; Teil<br />

1: Voraussetzungen zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht<br />

COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz; Teil 2: Vermutung in<br />

§ 1 COVInsAG; Vertragsrechtliche Regelungen aus Anlass der<br />

COVID19-Pandemie; Art. 240 § 5 EGBGB - Gutschein für Freizeitveranstaltungen<br />

und Freizeiteinrichtungen; StBVV (Steuerberatervergütungsverordnung)<br />

- Was ändert sich ab Juli <strong>2020</strong>?;<br />

Corona-Überbrückungshilfe Teil 1: Überblick und Beratungsempfehlungen<br />

– Einführung; Corona-Überbrückungshilfe Teil<br />

2: Überblick und Beratungsempfehlungen – Vertiefung<br />

20


Aus der Arbeit von DStV und DStI I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong><br />

Jahressteuergesetz <strong>2020</strong>: DStV fordert den Schutz der Investitionsfähigkeit von<br />

kleinen und mittleren Unternehmen<br />

MdB RAin/FAStR/StBin Katja Hessel (Vorsitzende Finanzausschuss,<br />

FDP-Bundestagsfraktion)<br />

Das Jahressteuergesetz <strong>2020</strong> wartet mit einer Vielzahl gesetzlicher<br />

Neuregelungen auf. Der DStV richtete seinen Blick in der<br />

öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen<br />

Bundestags insbesondere auf die vermeintliche Verbesserung<br />

und präzisere Ausgestaltung der Investitionsabzugsbeträge<br />

des § 7g EStG. Aber auch bei anderen Themen, wie der Förderung<br />

günstiger Wohnraumvermietung, drückt der Schuh.<br />

Abschaffung der Betriebsgrößengrenzen bringt Teile der KMU<br />

in Bedrängnis<br />

Besser, zielgenauer und krisenfest soll die gesetzliche Regelung<br />

des § 7g EStG aus dem geplanten Systemwechsel im<br />

Zuge des Jahressteuergesetzes <strong>2020</strong> hervorgehen. Doch weit<br />

gefehlt, wie der DStV in seiner Stellungnahme S 12/20 und als<br />

Sachverständiger der öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses<br />

des Deutschen Bundestags aufzeigte:<br />

Das Herzstück des § 7g EStG, die Betriebsgrößengrenzen, soll<br />

abgeschafft und eine einheitliche Gewinngrenze von derzeit<br />

150.000 € eingeführt werden. Die Begründung des Gesetzgebers:<br />

Insbesondere das bisherige Größenmerkmal „(Ersatz-)<br />

Wirtschaftswert“ im land- und forstwirtschaftlichen Bereich<br />

bereite Probleme.<br />

Würde die geplante Änderung umgesetzt, so der DStV, ergäbe<br />

sich die Not jedoch an anderer Stelle, denn der Anwendungsbereich<br />

der Regelung würde deutlich eingeschränkt. Etliche Rückmeldungen<br />

aus der Praxis sähen die Gefahr, dass viele kleine<br />

und mittlere Unternehmen (KMU) – und damit die Zielgruppe<br />

der steuerlichen Begünstigung – aus dem Anwendungsbereich<br />

des § 7g EStG künftig herausfallen. Das könne nicht das Ziel des<br />

Gesetzgebers sein, meint der DStV.<br />

RAin/StBin Sylvia Mein (DStV-Geschäftsführerin)<br />

Der DStV forderte daher mit Nachdruck, die geltenden, unterschiedlichen<br />

Betriebsgrößengrenzen beizubehalten und eine<br />

weniger invasive Vorgehensweise – die Anhebung der Schwellenwerte<br />

– dem großen chirurgischen Eingriff vorzuziehen. Bereits<br />

zur Bewältigung der Auswirkungen der Finanzkrise in den Jahren<br />

2009 und 2010 sei dies das Mittel der ersten Wahl gewesen.<br />

„Wir haben jetzt die größte Wirtschaftskrise seit dem 2. Weltkrieg<br />

und auch insofern sollte ganz zwingend § 7g EStG […] zur<br />

Stärkung der Investitionsfähigkeit von kleinen und mittleren<br />

Unternehmen erweitert werden“, so RAin/StBin Sylvia Mein,<br />

DStV-Geschäftsführerin, in der öffentlichen Anhörung. Wenn<br />

an dem Wechsel zur Gewinngrenze festgehalten werde, müsse<br />

diese auf mindestens 250.000 € angehoben werden. Diese<br />

solle zudem erst ab dem Jahr 2021 gelten.<br />

„Wir haben jetzt die größte<br />

Wirtschaftskrise seit dem 2. Weltkrieg<br />

und auch insofern sollte ganz<br />

zwingend § 7g EStG […] zur Stärkung<br />

der Investitionsfähigkeit von kleinen<br />

und mittleren Unternehmen<br />

erweitert werden”<br />

RAin/StBin Sylvia Mein<br />

Licht und Schatten: Weitere Änderungen des<br />

§ 7g EStG in Planung<br />

Der „Bodylift“ des § 7g EStG umfasst diverse weitere Eingriffe<br />

– nicht alle eine Verschlechterung des Status quo. Neben<br />

der vorgesehenen Erweiterung des Anwendungsbereichs um<br />

vermietete Wirtschaftsgüter ist auch die geplante Anhebung<br />

der Investitionsabzugsbeträge von bislang 40 % auf 50 % der<br />

voraussichtlichen Anschaffungskosten positiv zu würdigen.<br />

Die noch im Referentenentwurf geplante Absenkung des Grenzwerts<br />

für begünstigte Wirtschaftsgüter von 90 % auf 50 % schei-<br />

21


<strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong> I Aus der Arbeit von DStV und DStI<br />

terte hingegen bereits am Sprung in den Regierungsentwurf.<br />

Die ursprünglich vorgesehene Neuerung begrüßte der DStV<br />

ausdrücklich und regte an, diese Verbesserung im parlamentarischen<br />

Verfahren wieder aufzugreifen.<br />

Die geplante Beschränkung der Hinzurechnung von Investitionsabzugsbeträgen<br />

bei Personengesellschaften hält sich hingegen<br />

hartnäckig. Nach der Neuerung kann ein im Gesamthandsvermögen<br />

einer Personengesellschaft gebildeter Investitionsabzugsbetrag<br />

(IAB) nur für Investitionen im Gesamthandsvermögen<br />

möglich sein, – ein im Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers<br />

gebildeter IAB entsprechend nur für Investitionen<br />

dieses Mitunternehmers in seinem Sonderbetriebsvermögen. Mit<br />

den geplanten Änderungen überschreibt der Gesetzentwurf die<br />

Rechtsprechung des BFH (BFH, Beschl. v. 15.11.2017, VI R 44/16)<br />

und ist bereits daher kritisch zu sehen. Die Beschränkung der<br />

„Verrechnungsmöglichkeiten“ wirkt zudem stark einengend. Die<br />

Flexibilität des § 7g EStG würde dadurch künftig deutlich sinken.<br />

Der DStV forderte daher, von den Neuerungen abzusehen.<br />

Verbilligte Wohnraumvermietung: Totalüberschussprognose<br />

ist keine Option<br />

Weiterer Anpassungsbedarf im Gesetzentwurf ist im Bereich der<br />

verbilligten Überlassung von Wohnraum geboten. Im Zuge des<br />

Jahressteuergesetzes <strong>2020</strong> soll die bisherige Grenze auf 50 % der<br />

ortsüblichen Miete herabgesetzt werden. Bereits bei Überschreiten<br />

dieser Grenze soll eine Aufteilung der Nutzungsüberlassung<br />

in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil entfallen.<br />

Diese Neuregelung ist grundsätzlich zu begrüßen – trägt sie<br />

doch, wie vom Gesetzgeber beabsichtigt, dem steigenden Mietpreisniveau<br />

Rechnung. Vermieter sähen sich so nicht in der Not,<br />

alte Verträge mit nach wie vor niedrigen Mieten anzupassen, um<br />

den vollen Werbungskostenabzug zu erhalten.<br />

Gleichzeitig soll jedoch für Entgelte, die mindestens 50 %, aber<br />

weniger als 66 % der ortsüblichen Miete betragen, wieder eine<br />

Totalüberschussprognoseprüfung durchzuführen sein. Bei Mieten<br />

innerhalb dieses Gaps müssten Wohnungsvermieter künftig<br />

nachweisen, dass ihre Tätigkeit einen Totalüberschuss innerhalb<br />

des Zeitraums der tatsächlichen Nutzung erwarten lässt.<br />

Nur dann würden sie den vollen Werbungskostenabzug erhalten.<br />

Erst ab 66 % der ortsüblichen Marktmiete soll die geltende<br />

gesetzliche Fiktion der vollentgeltlichen Wohnungsvermietung<br />

greifen. Grund für die Staffelung: Die Gefahr der missbräuchlichen<br />

Nutzung der gesetzlichen Fiktion bei Vermietungen unter<br />

Angehörigen solle gebannt werden.<br />

Er steht mit diesem Vorschlag nicht allein. So sieht u.a. auch<br />

die Sachverständige Prof. Dr. Schanz von der Ludwig-Maximilians-Universität<br />

in München in dem Hearing die Missbrauchsanfälligkeit<br />

bei Angehörigen. „Dort sollte man differenzieren“ so<br />

Schanz. Eine Totalüberschussprognose sollte nur dann erforderlich<br />

sein, wenn an Angehörige i.S.d. § 15 AO vermietet wird.<br />

Keine rückwirkende Anwendung eines gesetzlichen „Zusätzlichkeitserfordernisses“<br />

Mit der geplanten gesetzlichen Verankerung des sog. Zusätzlichkeitserfordernisses<br />

soll für das gesamte Einkommensteuergesetz<br />

klargestellt werden, dass nur echte Zusatzleistungen<br />

des Arbeitgebers steuerbegünstigt sind. Ein Beispiel: Entgeltumwandlungen<br />

wären danach künftig nicht mehr steuerbegünstigt<br />

möglich.<br />

Mit diesen Änderungen überschreibt der Gesetzentwurf zulasten<br />

von Arbeitnehmern und Arbeitgebern teilweise die geänderte<br />

BFH-Rechtsprechung aus 2019. „Dies sehen wir als Deutscher<br />

Steuerberaterverband grundsätzlich kritisch“, so DStV-Geschäftsführerin<br />

Mein in der Anhörung. Und auch im Kontext der gegenwärtig<br />

überaus angespannten Situation vieler Unternehmen<br />

sollte die Möglichkeit der Vereinbarung nachträglicher Zuwendungen<br />

auch zukünftig erhalten bleiben. Dies könnte die Lohnnebenkosten<br />

bei gleichzeitiger Nettolohnerhaltung reduzieren.<br />

Insbesondere ein rückwirkendes Inkrafttreten der Neuregelung<br />

lehnt der DStV ab, denn so Mein: „Trotz des anderslautenden<br />

BMF-Schreibens aus diesem Jahr dürften sich viele Arbeitnehmer<br />

und Arbeitgeber auf Basis der BFH-Rechtsprechung im Laufe<br />

dieses Jahres bereits auf die Entgeltumwandlung verständigt<br />

haben.“ Etwaige Berichtigungen in den Lohnkonten wären<br />

folglich mit erheblichem bürokratischem Mehraufwand sowie<br />

Nachversteuerungen verbunden.<br />

Weiterer Gesetzgebungsverlauf<br />

Geplant ist, das Gesetzgebungsverfahren noch im November<br />

<strong>2020</strong> abzuschließen. Angesichts der umfangreichen Anregungen<br />

des Bundesrats in seiner Stellungnahme [BR-Drs. 503/20 (B)]<br />

dürfte dies eine Herausforderung werden.<br />

Damit würde ein längst bezwungenes Bürokratiemonster wieder<br />

zum Leben erweckt, das nicht nur der Beraterschaft, sondern<br />

auch der Finanzverwaltung den Arbeitsalltag erneut deutlich<br />

erschweren würde. Damit einher gingen Rechtsunsicherheiten<br />

in der Praxis. Der DStV empfiehlt daher dringend, die Totalüberschussprognose<br />

lediglich im Zuge von Vermietungen zwischen<br />

nahen Angehörigen zur Anwendung kommen zu lassen.<br />

Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestag<br />

22


Aus der Arbeit von DStV und DStI I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong><br />

StB und WP als Restrukturierungsbeauftragte für Unternehmen gestärkt –<br />

weiterer Erfolg des DStV<br />

Das Bundesjustizministerium (BMJV) hat seine Pläne zur<br />

Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts konkretisiert.<br />

Vorgesehen ist unter anderem die Schaffung eines<br />

neuartigen Restrukturierungsverfahrens außerhalb des bestehenden<br />

Insolvenzrechts. Dabei will man auch die Sachkunde<br />

des Berufsstands stärker betonen. Der DStV hat sich bereits<br />

seit längerer Zeit für die Schaffung besonderer Möglichkeiten<br />

zur Restrukturierung von Unternehmen eingesetzt und eine<br />

stärkere Einbindung qualifizierter Steuerberater und Wirtschaftsprüfer<br />

gefordert.<br />

Nach Ansicht des DStV stellen die Vorschläge des BMJV gerade<br />

mit Blick auf die Belastungen der Unternehmen durch die Corona-Pandemie<br />

einen wichtigen Schritt dar, um wirtschaftlich<br />

angeschlagenen Unternehmen praxisgerechte Handlungsalternativen<br />

zu eröffnen, wie bestehende Strukturen und Geschäftsfelder<br />

zukunftsorientiert und nachhaltig weiterentwickelt werden<br />

können. Im Fokus steht dabei gemäß den Vorgaben der<br />

EU-Restrukturierungs- und Insolvenzrichtlinie (EU) 2019/1023<br />

richtigerweise vor allem der Aspekt der Krisenfrüherkennung.<br />

Zur Unterstützung des Verfahrens ist unter anderem die Bestellung<br />

eines sog. Restrukturierungsbeauftragten vorgesehen.<br />

Hier hat die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf vom<br />

14.10.<strong>2020</strong> die Anregung des DStV aufgegriffen, die besondere<br />

Qualifizierung von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern<br />

für diese Aufgabe ausdrücklich im Gesetz klarzustellen.<br />

Dies schafft bei den betroffenen Unternehmen als auch<br />

ihren Gläubigern die erforderliche Rechtssicherheit, um ein<br />

Restrukturierungsverfahren mit sachkundiger Unterstützung<br />

zu betreiben. Insbesondere auch Fachberater für Restrukturierung<br />

und Unternehmensplanung (DStV e.V.) verfügen dazu<br />

über das nötige Know-how. Bereits heute verfügen mehr als<br />

500 Berufsangehörige von insgesamt über 2.500 anerkannten<br />

Fachberatern (DStV e.V.) über diese zusätzliche Spezialisierung<br />

- eine den bekannten Fachanwaltschaften vergleichbare Qualifikation.<br />

Weitere Informationen zum Fachberaterkonzept des<br />

DStV finden sich unter www.fachberaterdstv.de .<br />

Durchsetzen konnte sich der DStV auch mit seiner Kritik zu den<br />

Plänen, die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu<br />

den Warnpflichten gegenüber dem Mandanten bei der Erstellung<br />

von Jahresabschlüssen (vgl. BGH, Urt. v. 26.01.2017, IX ZR<br />

285/14) als Konkretisierung der allgemeinen Berufspflichten in<br />

das Steuerberatungsgesetz bzw. die Wirtschaftsprüferordnung<br />

aufzunehmen. Dies ist in dieser Form nicht mehr vorgesehen.<br />

Bereits die berufsrechtliche Gesetzessystematik hätte dem<br />

nach Ansicht des DStV entgegengestanden.<br />

Bundesregierung plant weitere Familienentlastung<br />

Die Bundesregierung nimmt die Stärkung der Familien weiter ins Visier. Mit dem Zweiten Familienentlastungsgesetz soll unter<br />

anderem das Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag weiter angehoben werden. Aus Sicht des DStV geht aber noch mehr. Er hat als<br />

Sachverständiger in der öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses des Bundestags für weitere Verbesserungen geworben.<br />

Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags<br />

23


<strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong> I Aus der Arbeit von DStV und DStI<br />

Beim zweiten Familienentlastungsgesetz ist der Name Programm.<br />

So plant die Bundesregierung unter anderem mit der<br />

Anhebung des Kindergelds bzw. des Kinderfreibetrags, der<br />

Erhöhung des Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungsoder<br />

Ausbildungsbedarfs sowie mit der Verschiebung der<br />

Eckwerte des Einkommensteuertarifs, Familien finanziell zu<br />

entlasten. Daneben sieht das Gesetz auch Vereinfachungen<br />

im Kirchensteuerabzugsverfahren vor.<br />

Der DStV war zu genanntem Gesetz als Sachverständiger zur<br />

öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses des Bundestags<br />

unter dem Vorsitz von MdB RAin/FAinStR/StBin Katja Hessel eingeladen.<br />

Er warb dort, vertreten durch Daniela Ebert LL.M, Referatsleiterin<br />

Steuerrecht, für weitere Verbesserungen. Zuvor hatte<br />

er diese bereits in seiner Stellungnahme S 11/20 adressiert.<br />

darauf, dass ein solcher in anderen Ländern bereits gut funktionierende<br />

Praxis sei.<br />

Berücksichtigung der Inflation auch bei Freibeträgen<br />

Das Thema Ausgleich der Inflation spielt auch an anderer Stelle<br />

eine wichtige Rolle. Nämlich, wenn es um die Anpassung von<br />

Freibeträgen geht. Davon finden sich bekanntermaßen einige<br />

im Gesetz, die wertmäßig starr zu sein scheinen.<br />

Umso erfreulicher, dass sich dies zumindest für den Freibetrag<br />

für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsaufwand<br />

eines Kindes ändern soll. Hier plant die Bundesregierung eine<br />

Anhebung auf 1.464 €. Der Freibetrag wurde die letzten 10<br />

Jahre nicht mehr angepasst. Daher ist die Anhebung zwar<br />

längst überfällig, aber trotzdem sehr zu begrüßen.<br />

Aus Sicht des DStV hätte sie jedoch höher ausfallen dürfen.<br />

Berücksichtigt man die Inflation der letzten 10 Jahre, käme<br />

man bereits auf eine notwendige Anhebung auf etwa 1.500 €.<br />

Uwe Rauhöft (Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.)<br />

betonte während der öffentlichen Anhörung, wie wichtig die<br />

Kompensation der kalten Progression bei der Ermittlung der<br />

steuerlichen Bemessungsgrundlagen sei. Er sah hier etwa auch<br />

beim Höchstbetrag beim Abzug von Kinderbetreuungskosten<br />

oder beim Höchstbetrag zum Abzug von Schulgeld noch weiteren<br />

Anpassungsbedarf.<br />

Daniela Ebert LL.M., DStV-Referatsleiterin Steuerrecht<br />

Zeit für einen Tarif auf Rädern<br />

Der DStV begrüßt, dass die Bundesregierung an die gute Tradition<br />

der letzten Jahre anknüpft und die weitere Verschiebung<br />

der Eckwerte des Einkommensteuertarifs nach Osten plant. Die<br />

Verschiebung stellt eine wirksame Möglichkeit zum Ausgleich<br />

der kalten Progression dar. Auch entspricht sie dem Leitgedanken<br />

der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.<br />

Warum also nicht dieses bewährte Vorgehen gesetzlich festschreiben?<br />

Es wäre ein Zeichen der Verlässlichkeit; mithin ein<br />

wichtiges Signal an die Steuerpflichtigen. Der DStV schlägt<br />

daher eine verpflichtende, jährliche Anpassung der Tarifeckwerte<br />

vor.<br />

Er steht mit diesem Vorschlag keineswegs allein auf weiter Flur.<br />

Im Gegenteil. In der öffentlichen Anhörung setzten sich gleich<br />

mehrere Sachverständige für diesen Vorschlag ein. Dr. Isabel<br />

Klocke (Bund der Steuerzahler Deutschland e.V.) betonte in diesem<br />

Zusammenhang, dass dem Gesetzgeber weiterhin genug<br />

Möglichkeiten blieben, in Ausnahmefällen, von dem Automatismus<br />

abzuweichen. Daneben sprach sich unter andrem auch<br />

Dr. Rainer Kambeck (Deutscher Industrie- und Handelskammertrag<br />

e.V.) für einen „Tarif auf Rädern“ aus. Er verwies auch<br />

Weitere Vereinfachung des KISTA-Verfahrens<br />

Bereits als der Referentenentwurf zum zweiten Familienentlastungsgesetz<br />

veröffentlicht wurde, lobte der DStV die<br />

geplanten Vereinfachungen im Kirchensteuerabzugsverfahren<br />

(KISTA-Verfahren). Diese haben es erfreulicherweise auch in<br />

den Regierungsentwurf geschafft. So soll der Kirchensteuerabzug<br />

auf Kapitalerträge im Betriebsvermögen unterbleiben.<br />

Ferner soll eine verpflichtende Anlassabfrage der Kirchensteuerabzugsmerkmale<br />

(KiStAM) bei Beginn einer Geschäftsbeziehung<br />

deren Aktualität sichern.<br />

Gleichzeitig sollten nach Auffassung des DStV diese Anpassungen<br />

noch nicht das Ende der Fahnenstange sein. Im letzten Jahr hatte<br />

eine von Bund, Ländern und den steuererhebenden Religionsgemeinschaften<br />

eingesetzte Arbeitsgruppe festgestellt, dass seit<br />

Einführung des KISTA-Verfahrens den 180 Mio. jährlichen Abfragen<br />

nur 2,5 Mio. geänderte KiStAM gegenüberstehen.<br />

Der DStV unterstützt die aus der Arbeitsgruppe hervorgehende<br />

Idee, die bislang bestehende jährliche Pflicht zur Abfrage beim<br />

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu entschlacken. Statt der<br />

jährlichen Regelabfrage sollte vielmehr das BZSt den Kirchensteuerabzugsverpflichtenden<br />

benachrichtigen, wenn sich das<br />

KiStAM seines Kunden geändert hat. Durch die Anpassung des<br />

Verfahrens dürfte sich das jährliche Abfragevolumen um bis<br />

zu 80 % senken lassen – so zumindest das Ergebnis der eingesetzten<br />

Arbeitsgruppe.<br />

24


Aus der Arbeit von DStV und DStI I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong><br />

Steuerberaterprüfung 2.0: DStV macht sich für modernisiertes Berufsexamen stark<br />

Nach Ansicht des DStV stellen die Vorschläge des BMJV einen<br />

wichtigen ersten Schritt dar, um auch die Steuerberaterprüfung<br />

praxisgerecht zu modernisieren und zeitgemäß weiterzuentwickeln.<br />

Dazu gehöre es auch, Möglichkeiten zu schaffen, die<br />

es den Prüfungskandidatinnen und -kandidaten erlauben, die<br />

schriftlichen Klausuren in elektronischer Form etwa mit Hilfe<br />

eines Notebooks oder PC anfertigen zu dürfen. Dies entspreche<br />

im Übrigen auch der praktischen Arbeit in den Kanzleien, die<br />

heute digital und IT-gestützt abläuft. Der DStV wird die Entwicklung<br />

hierzu aufmerksam begleiten.<br />

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz<br />

(BMJV) hat seine aktuellen Pläne zur Modernisierung des notariellen<br />

Berufsrechts vorgestellt. Vorgesehen ist unter anderem<br />

eine Digitalisierung des staatlichen Berufsexamens. Der<br />

Referentenentwurf des Ministeriums will diese Möglichkeit<br />

parallel auch den übrigen rechts- und steuerberatenden Berufen<br />

eröffnen. Der DStV begrüßt diesen Vorstoß ausdrücklich.<br />

Er hat sich bereits seit längerer Zeit für digitale Formate in der<br />

Steuerberaterprüfung stark gemacht.<br />

Auch für das Wirtschaftsprüfungsexamen hat der DStV weitere<br />

Verbesserungen angeregt. So müsse etwa das jüngst geschaffene<br />

modulare Prüfungssystem konsequent weiterentwickelt<br />

werden. Für Hochschulabsolventen sollten künftig alle Prüfungsgebiete,<br />

mit Ausnahme des „Wirtschaftlichen Prüfungswesens“<br />

für eine zeitnahe modulare Prüfung offenstehen, − ein<br />

Vorschlag, der auch von anderen Organisationen der prüfenden<br />

Berufe geteilt wird. Der DStV ist davon überzeugt, dass sich die<br />

Attraktivität des Wirtschaftsprüfungsexamens weiter erhöhen<br />

ließe, wenn die Kandidatinnen und Kandidaten einzelne Prüfungsmodule<br />

bereits unmittelbar nach dem Abschluss ihres<br />

Studiums zügig absolvieren können. Dabei gehe es um die drei<br />

Prüfungsgebiete „Angewandte BWL und VWL“, „Wirtschaftsrecht“<br />

und „Steuerrecht“ (vgl. § 4 Abs. 1 WiPrPrüfV). Studentinnen<br />

und Studenten könnten sich auf diese Weise ihr im Studium<br />

erworbenes aktuelles Fachwissen unmittelbar zu Nutzen<br />

machen und auch im WP-Examen effizient einsetzen. Der DStV<br />

ist auch hierzu weiterhin im Austausch mit den zuständigen<br />

Fachministerien.<br />

BMF-Entwurf zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Sachspenden – „gut gemeint“<br />

Unternehmer laufen mit Sachspenden Gefahr, in die Umsatzbesteuerung<br />

zu rutschen. Schließlich sind diese in der Regel<br />

einer entgeltlichen Lieferung gleichgestellt. Bereits in der Vergangenheit<br />

hatten Bund und Länder eine gute Idee, um dies zu<br />

vermeiden. Das BMF plant nun eine bundeseinheitliche Verwaltungsanweisung.<br />

Aus DStV-Sicht sollte diese jedoch dringend<br />

nachgebessert werden.<br />

Entsorgen oder Spenden? Moralisch scheint die Frage einfach<br />

beantwortbar. Umsatzsteuerlich sieht es schwieriger aus.<br />

Schließlich stehen Sachspenden einer Lieferung gegen Entgelt<br />

gleich, sofern die Ware zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug<br />

berechtigt hat. Konkret heißt das: eine gut gemeinte<br />

Sachspende kann Unternehmer viel Geld kosten. Dies scheint<br />

nicht immer sachgerecht.<br />

Bund und Länder hatten wohl in der Vergangenheit ein ähnliches<br />

Störgefühl. Zumindest haben sie sich 2012 für begrenzt<br />

haltbare Lebensmittel darauf verständigt, dass diese nach<br />

Ladenschluss nur noch Null Euro Wert sind. Mit diesem Trick<br />

fiel im Ergebnis keine Umsatzsteuer an. Eine Steuer auf Null<br />

bleibt schließlich Null.<br />

Ein BMF-Schreiben soll nun für eine bundeseinheitliche Verwaltungsauffassung<br />

sorgen. Der DStV begrüßt dies sehr. Schließlich<br />

hat das Thema „Sachspenden“ eine große Praxisrelevanz.<br />

Das derzeitige Entwurfsschreiben bleibt jedoch hinter seinen<br />

Erwartungen zurück. In seiner Stellungnahme S 13/20 zeigt er<br />

auf, dass das Schreiben womöglich mehr neue Fragen aufwirft<br />

als Antworten parat hält.<br />

Stellschraube Bemessungsgrundlage<br />

Aufgrund der europäischen Restriktionen der Mehrwertsteuersystemrichtlinie<br />

bleibt bei Sachspenden nur die Stellschraube<br />

„Bemessungsgrundlage“, um eine Umsatzbesteuerung zu<br />

vermeiden. Das Entwurfsschreiben sieht nun klarstellend<br />

vor, dass bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage im Fall<br />

einer Sachspende berücksichtigt werden soll, ob Gegenstände<br />

25


<strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong> I Aus der Arbeit von DStV und DStI<br />

zum Zeitpunkt der unentgeltlichen Wertabgabe aufgrund ihrer<br />

Beschaffenheit nicht mehr oder nur noch eingeschränkt verkehrsfähig<br />

sind.<br />

Sind Lebensmittelspenden wertlos?<br />

Problematisch ist die geplante Auffassung, dass nur für „wertlose“<br />

oder „ansonsten zu vernichtende“ Ware ein Ansatz von<br />

Null € in Betracht kommen soll. Als einziges Beispiel für solche<br />

Waren werden Lebensmittel kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums<br />

genannt. Es ist jedoch nicht klar, was das<br />

für Lebensmittel bedeutet, die nicht mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum<br />

versehen sind. Typisches Beispiel: Backwaren<br />

vom Vortag. Gegen eine Wertlosigkeit könnte etwa der<br />

Umstand sprechen, dass einige Bäckereien Ware vom Vortag<br />

mit 50 %igem Preisnachlass anbieten. Geben Bäckereien Backwaren<br />

unentgeltlich ab, müssten sie daher künftig womöglich<br />

mit einer Umsatzsteuerpflicht rechnen.<br />

Der DStV fordert daher Nachbesserungen, was die Abgabe von<br />

Frischwaren anbelangt.<br />

Streitpunkt: Eingeschränkte Verkehrsfähigkeit bei<br />

Sachspenden<br />

Bei Sachspenden soll die Verkehrsfähigkeit eingeschränkt sein,<br />

wenn die Waren aufgrund von erheblichen Material- oder Verpackungsfehlern<br />

oder fehlender Marktgängigkeit nicht mehr<br />

oder nur noch schwer verkäuflich sind. Als Material- oder Verpackungsfehler<br />

werden Befüllungsfehler, Falschetikettierung<br />

oder beschädigte Retouren genannt. Keine eingeschränkte<br />

Verkehrsfähigkeit soll vorliegen, wenn Neuware ohne jegliche<br />

Beeinträchtigung aus wirtschaftlichen oder logistischen Gründen<br />

aus dem Warenverkehr ausgesondert werden.<br />

Liegen beispielsweise falsch etikettierte Shampoo-Flaschen<br />

vor, können diese nicht mehr in den normalen Einzelhandelsverkauf<br />

überführt werden, wenngleich das Shampoo selbst<br />

keine Mängel aufweist. Das Entwurfsschreiben stellt bislang<br />

nicht eindeutig klar, ob hier im Falle einer Spende gleichfalls<br />

eine Bemessungsgrundlage von Null € angesetzt werden darf.<br />

Vielmehr schreibt der Entwurf die Minderung im Umfang der<br />

Einschränkung der Verkehrsfähigkeit vor. Aber wie soll diese<br />

Minderung im konkreten Einzelfall gemessen werden? Aus Sicht<br />

des DStV drohen streitanfällige Diskussionen. Für Unternehmer<br />

besteht der leichteste Ausweg darin, von gut gemeinten Spenden<br />

künftig abzusehen.<br />

Um das zu vermeiden, regt der DStV an, hier für mehr Klarheit zu<br />

sorgen. Denkbar wäre der eindeutige Zusatz, dass erhebliche<br />

Material- oder Verpackungsfehler oder eine fehlende Marktgängigkeit<br />

gleichfalls zu einer Einschränkung der Verkehrsfähigkeit<br />

in dem Maße führen, dass Unternehmer von einer<br />

Bemessungsgrundlage von Null € ausgehen dürfen.<br />

26


Aus der Arbeit von DStV und DStI I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong><br />

Entwurf eines BMF-Anwendungsschreibens zu § 8d KStG<br />

Das BMF plant, zur Anwendung des § 8d KStG ein umfangreiches<br />

Anwendungsschreiben zu veröffentlichen. Mit konkreten Ausführungen<br />

zur Antragsgestaltung sowie zum unbestimmten<br />

Begriff des Geschäftsbetriebs soll der von Rechtsunsicherheiten<br />

geprägten Norm Leben eingehaucht werden. Der DStV hat sich<br />

das Entwurfsschreiben angeschaut und einige konstruktive<br />

Hinweise an das BMF adressiert.<br />

Die Neuerungen zum fortführungsgebundenen Verlustvortrag<br />

nach § 8d KStG sind auf Anteilserwerbe mit Wirkung ab<br />

dem 01.01.2016 anwendbar. Bisher tappte die Praxis weitestgehend<br />

im Dunkeln, welche Vorgaben die Finanzverwaltung<br />

zugrunde legt. Durch den vom BMF vorgelegten Entwurf einer<br />

Verwaltungsanweisung gewinnt die Norm an Kontur: Bereits<br />

auf den ersten Blick fällt dem DStV vor allem die Vielzahl von<br />

Anwendungsbeispielen sehr positiv ins Auge.<br />

Bislang dürften die eher restriktiven Regelungen tatsächlich<br />

aber nur von wenigen betroffenen Unternehmen genutzt<br />

worden sein. Nach Auffassung des DStV bleibt es daher – auch<br />

nach Veröffentlichung eines BMF-Schreibens – unabdingbar,<br />

dass vor allem der Gesetzgeber zur weiteren „Verschlankung“<br />

der komplexen Vorschriften zum Untergang bzw. Erhalt von<br />

Verlustvorträgen noch einmal den Rotstift ansetzt. Doch dies<br />

steht auf einem anderen Papier.<br />

Was das vorliegende BMF-Entwurfsschreiben betrifft, hat der<br />

DStV u.a. folgende Punkte und offene Fragestellungen in seiner<br />

Stellungnahme S 10/20 aufgegriffen:<br />

Kompliziertes Zusammenspiel zwischen § 8c KStG und<br />

§ 8d KStG<br />

Im Rahmen des sog. Jahressteuergesetzes 2018 wurde der in<br />

§ 8c KStG geregelte anteilige Verlustuntergang bei Übertragungen<br />

von mehr als 25 % bis zu 50 % der Anteile komplett<br />

gestrichen. Doch welche Nachwehen ergeben sich daraus für<br />

die betroffenen Unternehmen? Gerade in Fällen, in denen der<br />

beantragte fortführungsgebundene Verlustvortrag nach § 8d<br />

KStG auf einem verfassungswidrigen quotalen Verlustuntergang<br />

beruht, wäre ein Hinweis im BMF-Schreiben zum weiteren<br />

Prozedere wünschenswert.<br />

Ein weiterer kritischer Punkt ergibt sich aus dem Wahlrecht<br />

zwischen der Anwendung der Stillen-Reserve-Klausel nach § 8c<br />

KStG oder einem Antrag nach § 8d KStG. Reichen bei Anwendung<br />

der Stillen-Reserve-Klausel die stillen Reserven nicht aus,<br />

gehen die nicht genutzten Verluste unter. Die Zwangsschraube<br />

für die Unternehmen bleibt damit auch an dieser Stelle fest<br />

angezogen. Dabei wäre eine gewisse Entkrampfung denkbar.<br />

Der DStV schlägt vor, dass ein Nachholen des § 8d-KStG-Antrags<br />

in einem solchen Fall zulässig ist.<br />

Freud und Leid beim unbestimmten Begriff des<br />

Geschäftsbetriebs<br />

Gemäß § 8d Abs. 1 Satz 3 KStG wird der Geschäftsbetrieb als „die<br />

von einer einheitlichen Gewinnerzielungsabsicht getragenen,<br />

nachhaltigen, sich gegenseitig ergänzenden und fördernden<br />

Betätigungen der Körperschaft“ definiert. Er bestimmt sich<br />

nach qualitativen Merkmalen. Das BMF-Schreiben legt diesen<br />

Begriff – nicht ganz unproblematisch – „tätigkeitsbezogen“<br />

unter Rückgriff auf den gewerbesteuerlichen Begriff des<br />

Gewerbebetriebs aus.<br />

Liegen z.B. mehrere Geschäftsbetriebe vor, ist gemäß dem<br />

Entwurfsschreiben der Anwendungsbereich des § 8d KStG<br />

nicht eröffnet. Eine kräftige Einschränkung für den Gebrauch<br />

des § 8d KStG. Zugleich fehlt es an einer Abbildung der dynamischen<br />

Entwicklungen von Geschäftsbetrieben, – etwa,<br />

wenn das Unternehmen einen Bereich seiner Tätigkeiten nach<br />

und nach reduziert und so möglicherweise in den Anwendungsbereich<br />

des § 8d KStG hineinwächst. Hier erwartet der<br />

DStV, dass deutlich mehr Spielraum für die Unternehmen<br />

geschaffen wird.<br />

Ist zwischen mehreren selbstständigen Betätigungen ein<br />

gegenseitiger Förder- und Sachzusammenhang gegeben,<br />

können diese als einheitlicher Geschäftsbetrieb qualifiziert<br />

werden. Das BMF führt hierzu beispielhaft ein Autohaus und<br />

eine Kfz-Werkstatt an. Fraglich bleibt jedoch, ob ein solch<br />

enger Förderungs- und Ergänzungszusammenhang ggf. auch<br />

im „fachfremden“ Bereich (Autohaus/Kantine) auftreten kann.<br />

Weitere Ausführungen hierzu wären hilfreich.<br />

Ebenfalls nicht explizit geregelt wird die Frage, ob bei mehreren<br />

Geschäftsbetrieben mit einem gegenseitigen Förderund<br />

Sachzusammenhang z. B. der Verkauf eines Geschäftsbetriebs<br />

oder die Einbringung eines Geschäftsbetriebs in eine<br />

Tochter-Gesellschaft eine Ruhendstellung darstellt. Auch an<br />

dieser Stelle sind nach Auffassung des DStV weitere Hinweise<br />

förderlich.<br />

Immerhin: Nach Auffassung des BMF steht eine zusätzlich<br />

ausgeübte wirtschaftlich geringfügige Betätigung einem einheitlichen<br />

Geschäftsbetrieb nicht entgegen. Diese soll dann<br />

nicht ins Gewicht fallen, wenn die Nettoumsatzerlöse 3 % der<br />

Gesamtnettoumsatzerlöse und den Betrag von 24.500 € im<br />

Veranlagungszeitraum nicht übersteigen.<br />

Diese prozentuale und betragliche Begrenzung ist nachvollziehbar,<br />

verdeutlicht jedoch zugleich, dass einer unschädlichen<br />

geringfügigen Tätigkeit überaus enge Grenzen gesetzt sind.<br />

Insbesondere angesichts der gegenwärtigen Corona-Krise und<br />

den damit in vielen Unternehmen einhergehenden Umsatzrückgängen<br />

kann eine bisweilen wirtschaftlich geringfügige<br />

27


<strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong> I Aus der Arbeit von DStV und DStI<br />

Betätigung ggf. prozentual schneller ins Gewicht fallen. Die<br />

Betrachtung eines Drei-Jahres-Zeitraums könnte nach Auffassung<br />

des DStV diesem negativen Effekt entgegenwirken.<br />

Fortführungsgebundener Verlustvortrag weiterhin in Gefahr<br />

Als nach wie vor äußerst problematisch für die betroffenen Körperschaften<br />

erachtet der DStV die fehlende zeitliche Beschränkung<br />

in Bezug auf schädliche Ereignisse, die nach der Feststellung<br />

des fortführungsgebundenen Verlustvortrags eintreten<br />

(vgl. schon DStV-Stellungnahme S 12/16). Ab diesem Zeitpunkt<br />

müssen die Unternehmen faktisch zeitlich unbegrenzt mit der<br />

Gefahr leben, ihren fortführungsgebundenen Verlustvortrag<br />

doch noch zu verlieren. Diese Gefahr gilt es zu bannen und den<br />

Unternehmen durch eine zeitliche Begrenzung deutlich mehr<br />

Sicherheit für ihre wirtschaftliche Entwicklung zu geben.<br />

Eingaben und Stellungnahmen<br />

Der DStV hat im Berichtszeitraum die nachfolgenden Eingaben und Stellungnahmen verfasst. Auf der Homepage des DStV<br />

(www.dstv.de ) sowie unter StBdirekt können sie im vollen Wortlaut nachgelesen werden:<br />

• Stellungnahme S 10/20 vom 10.09.<strong>2020</strong> an das Bundesministerium<br />

der Finanzen betr. den Entwurf eines BMF-Schreibens zur<br />

Anwendung des § 8d Körperschaftsteuergesetz<br />

• Stellungnahme S 11/20 vom 24.09.<strong>2020</strong> an die Vorsitzende des<br />

Finanzausschusses betr. den Gesetzentwurf der Bundesregierung<br />

zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur steuerlichen Entlastung<br />

von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher<br />

Regelungen (Zweites Familienentlastungsgesetz)<br />

• Stellungnahme S 12/20 vom 22.10.<strong>2020</strong> an die Vorsitzende des<br />

Finanzausschusses betr. den Gesetzentwurf der Bundesregierung<br />

zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes <strong>2020</strong><br />

• Stellungnahme S 13/20 vom 29.10.<strong>2020</strong> an das Bundesministerium<br />

der Finanzen betr. den Entwurf eines BMF-Schreibens zur<br />

umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung von Sachspenden und<br />

Bemessungsgrundlage bei Sachspenden<br />

• Eingabe R 10/<strong>2020</strong> vom 05.10.<strong>2020</strong> an das Bundesministerium<br />

der Justiz und für Verbraucherschutz betr. den Referentenentwurf<br />

eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und<br />

Insolvenzrechts<br />

• Eingabe R 11/20 vom 18.11.<strong>2020</strong> an das Bundesministerium der<br />

Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz<br />

betr. den Referentenentwurf eines Gesetzes zur<br />

Stärkung der Finanzmarktintegrität<br />

ZUKUNFT STEUERN – DStV-Fachberater werden!<br />

Mit einem klaren Profil die Zukunft der Kanzlei steuern –<br />

als DStV-Fachberater.<br />

DStV-Fachberater sind Spezialisten auf ihrem Gebiet. Das überzeugt Mandanten und stärkt die<br />

eigene Marktposition. In der diesen <strong>VerbandsNachrichten</strong> beigelegten Broschüre berichten zugelassene<br />

Fachberater über ihre Spezialisierung.<br />

Informationen rund um die Ausbildung zum DStV-Fachberater bietet Ihnen die Website www.<br />

fachberater-werden.de .<br />

FACHBERATER<br />

DStV e.V.<br />

28


Aus der Arbeit von DStV und DStI I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong><br />

Wechsel im Vorsitz des Verbändeforums IT<br />

DStV-Vizepräsident StB/vBP Franz Plankermann, zuständiger<br />

Referent des DStV-Präsidiums, dankte Richard Deußen für die<br />

langjährige Arbeit als Vorsitzender des Verbändeforums IT. Seit<br />

dem Jahr 2001 habe man ihn in dieser Funktion als engagierten<br />

Kollegen und streitbaren Gesprächs- und Diskussionspartner<br />

zu Fragen der Digitalisierung schätzen gelernt. Seinen Dank<br />

und seine Anerkennung für die im Interesse des Berufsstands<br />

geleistete Arbeit übermittelte ebenfalls DStV-Präsident StB/<br />

WP Harald Elster. Durch besondere Fachkompetenz in den<br />

zahlreichen Sitzungen, aber auch durch die Etablierung der<br />

Symposien zu aktuellen IT-Themen habe Deußen einen wertvollen<br />

Beitrag für die erfolgreiche Arbeit des Verbändeforums<br />

IT geleistet.<br />

StB/vBP Richard Deußen<br />

Zu seiner turnusmäßigen Herbstsitzung kam das Verbändeforum<br />

IT des DStV in diesem Jahr in Hamburg auf Einladung des<br />

dortigen Steuerberaterverbandes zusammen. Turnusgemäß<br />

standen auch Neuwahlen zum Vorsitz des Forums an.<br />

Unser Vizepräsident StB/vBP Richard Deußen, der den Vorsitz<br />

des Forums seit Juni 2001 geführt hat, kandidierte nicht mehr.<br />

Zur neuen Vorsitzenden des Verbändeforums IT wurde StBin<br />

Dipl.-Ök. Frauke Kaps-Offeney, Hameln, gewählt.<br />

Die Nachfolgerin in dieser Aufgabe, StBin Kaps-Offeney, ist seit<br />

dem Jahr 2012 als Mitglied des Steuerberaterverbandes Niedersachsen<br />

Sachsen-Anhalt e.V. im Verbändeforums IT aktiv und<br />

war zuletzt dessen stellvertretende Vorsitzende. Zum neuen<br />

Stellvertreter wurde StB Axel Klomp aus Mönchengladbach<br />

gewählt.<br />

Einen Schwerpunkt der Beratungen der aktuellen Sitzung bildeten<br />

u.a. Fragen der IT-Sicherheit sowie die Kommunikation<br />

mittels Videokonferenztools.<br />

Verbändeforum IT unter Vorsitz von StBin Kaps-Offeney (obere Bildhälfte rechts)<br />

29


<strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong> I Sonstige Berufspolitik<br />

SONSTIGE BERUFSPOLITIK<br />

BFB-Umfrage zur Corona-Pandemie: Vage Zuversicht, risikobehaftete Perspektive<br />

Im September befragte der Bundesverband der Freien Berufe,<br />

BFB, über sein Institut für Freie Berufe (IFB), mehr als 1.900<br />

selbstständige Freiberufler zu den wirtschaftlichen Folgen<br />

der Corona-Pandemie in den Freien Berufen. Am 19.10.<strong>2020</strong><br />

präsentierte er die Ergebnisse der repräsentativen Umfrage.<br />

„Die Corona-Krise hinterlässt seit März tiefe Spuren in den freiberuflichen<br />

Feldern. Jeder zweite Freiberufler ist stark oder<br />

sehr stark betroffen, zu Beginn der Krise waren es knapp zwei<br />

Drittel. Trotz einer aktuell leichten Entspannung auch bei der<br />

Auftragslage wird die Notlage vieler Freiberufler fortdauern.<br />

Im kommenden Jahr wird es für ein Achtel der Freiberufler um<br />

das wirtschaftliche Überleben gehen, 12,3 % fürchten, dass<br />

der krisenbedingte Schaden für ihr Unternehmen im Verlaufe<br />

des Jahres 2021 existenzbedrohend wird. Diese Sorge trieb<br />

in der vorangegangenen Umfrage 7,8 % um, diese Gruppe<br />

ist um ein gutes Drittel größer geworden“, so BFB-Präsident<br />

Prof. Dr. Wolfgang Ewer zu den Ergebnissen der Umfrage. Und<br />

führt fort: „Die Zeichen stehen keineswegs auf Entwarnung:<br />

Es tritt aktuell zwar eine gewisse wirtschaftliche Gesundung<br />

ein, diese ist aber nach wie vor anfällig. Und auch wenn der<br />

überwiegende Teil der Freien Berufe das Corona-Jahr <strong>2020</strong> zu<br />

überstehen scheint, ist eine weitere Entspannung der Lage<br />

im nächsten Jahr dringend nötig, um weitere Schließungen<br />

zu vermeiden. Wir müssen alles daran setzen, einen zweiten<br />

flächendeckenden Lockdown zu verhindern. Jetzt liegt es in der<br />

Verantwortung eines jeden, durch umsichtiges Verhalten dazu<br />

beizutragen, dass das öffentliche und wirtschaftliche Leben<br />

aufrechterhalten bleiben kann.“<br />

Die Krise schlägt auch auf die Beschäftigung durch: Mehr als<br />

jeder Zehnte musste bereits Stellen abbauen, jeder Vierte<br />

befürchtet, sich bis Jahresende von weiteren Mitarbeitern<br />

trennen zu müssen, weitere 5 % erwarten, im Verlauf dieses<br />

Jahres doch noch dazu gezwungen zu sein. So sind weitere<br />

rund 180.000 Stellen in Gefahr.<br />

Etliche Ergebnisse der Umfrage zeigen, dass gerade junge und<br />

kleine Unternehmen sehr angeschlagen sind. Die politischen<br />

Entscheidungsträger sollten diese besonders in den Blick nehmen.<br />

Schließlich sind sie für unseren Standort von struktureller<br />

Bedeutung. Mittelständische Unternehmen sind entscheidend<br />

für Wachstum und Wohlstand unserer Volkswirtschaft, Gründer<br />

für deren Zukunft.<br />

Die Überbrückungshilfe ist ein wertvolles Instrument. Sie ist<br />

für drei von vier Beantragenden hilfreich. Der BFB konnte Mitte<br />

September Nachbesserungen erreichen. Der BFB hält aber weiter<br />

an seiner Forderung fest, bei Bedarf das Zeitfenster über<br />

August hinaus zu verlängern und insbesondere auch daran,<br />

einen Lebensunterhalt gerade für kleine Freiberufler-Einheiten<br />

und Solo-Selbstständige einzuziehen. Durch die Verlängerung<br />

des Kurzarbeitergeldes ist die Asymmetrie der Hilfen für Selbstständige<br />

und Arbeitnehmer noch offensichtlicher geworden.<br />

Ein Bärendienst angesichts des ohnehin schon erlahmten Gründergeistes,<br />

signalisiert dies doch, dass Selbstständigkeit nicht<br />

wertgeschätzt wird.<br />

Darüber hinaus besteht beim Kreditangebot weiterhin eine<br />

Mittelstandslücke: Der KfW-Schnellkredit gilt nur für Betriebe<br />

mit mehr als zehn Beschäftigten. So können Kleinstunternehmer<br />

nicht auf die zu 100 % staatlich garantierte Kreditlinie der<br />

KfW zurückgreifen. Auch hier muss noch eine Lösung geschaffen<br />

werden.<br />

Sowohl die wirtschaftlichen Maßnahmen als auch weitere<br />

Maßnahmen und Auflagen tragen die Freien Berufe grundsätzlich<br />

mit. In den kommenden Monaten gilt es nicht nur, alle<br />

Hilfsinstrumente nachzuschärfen, wenn dies erforderlich ist.<br />

Überdies bleibt es unvermindert wichtig, Corona-Beschränkungen<br />

mit Blick auf das Wirtschaftsleben sensibel auszubalancieren.<br />

Die Wachstumskräfte gerade des Mittelstands, hier sind die<br />

Freien Berufe eine wesentliche Säule, sind schließlich entscheidend,<br />

um die Krise durchzustehen.<br />

Die Ergebnisse der Umfrage im Einzelnen<br />

1. Wirtschaftliche Auswirkungen<br />

16,2 % der im Verlauf des Monats September befragten Freiberufler<br />

trifft die Krise sehr stark, mehr als jeden Dritten (37,3 %)<br />

stark, 33,4 % kaum und 13,1 % gar nicht. Im Vergleich zur ersten<br />

Corona-Umfrage, die den Zeitraum von Mitte Mai bis Mitte Juni<br />

abdeckt, verbesserte sich die Situation der Freiberufler ein<br />

wenig. Gaben seinerzeit knapp zwei Drittel (61,8 %) an, sehr<br />

stark oder stark betroffen zu sein, trifft dies nunmehr auf jeden<br />

Zweiten (53,5 %) zu.<br />

Betrachtet nach den vier Säulen sind die freien Kulturberufe<br />

sowie die freien Heilberufe am stärksten betroffen, hier<br />

spüren zwei von drei die Krise stark oder sehr stark, bei den<br />

technisch-naturwissenschaftlichen Freiberuflern sowie den<br />

rechts-, steuer- und wirtschaftsberatenden Freiberuflern gilt<br />

dies für rund jeden Dritten. Im Vergleich zur vorherigen Auswertung<br />

hat sich die Situation außer bei den freien Heilberufen<br />

ein wenig verbessert.<br />

30


Sonstige Berufspolitik I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong><br />

Kleine Freiberuflereinheiten, die bis zu zehn Mitarbeiter<br />

beschäftigen, sind stärker betroffen als größere Unternehmen.<br />

Gerade Freiberufler mit bis zu fünf Mitarbeitern sind überdurchschnittlich<br />

betroffen, 18,5 % sehr stark und 37,9 % stark. Für<br />

Freiberufler mit zwischen sechs und zehn Mitarbeitern liegen<br />

die Werte bei 9,4 und 40,3 %.<br />

Junge Unternehmen, die zwischen 2015 und 2018 gegründet<br />

wurden, sowie ganz junge Unternehmen, die ab 2019 gegründet<br />

wurden, sind überdurchschnittlich stark betroffen: 61,1 % beziehungsweise<br />

58,3 % sind sehr stark oder stark betroffen. Die Unternehmen<br />

beurteilen ihre aktuelle Situation etwas positiver als zuvor.<br />

2. Existenzbedrohung<br />

Aktuell<br />

Für beinahe jeden fünften Freiberufler (17,3 %) ist der bisher<br />

entstandene wirtschaftliche Schaden existenzbedrohend, für<br />

82,7 % nicht. Auch hier ist die Situation weniger angespannt als<br />

noch während des Lockdown, hier lagen die Werte bei 29,5 %<br />

und 70,5 %.<br />

Überdurchschnittlich betroffen sind ganz junge Unternehmen<br />

ab dem Gründungsjahr 2019, mehr als jeder Fünfte (22,2 %)<br />

bangt um sein Fortbestehen. Überdies plagen gerade kleine<br />

Einheiten (20,2 %) mit bis zu fünf Mitarbeitern Existenzsorgen.<br />

Perspektive bis zum Jahresende<br />

2,3 % befürchten, bis zum Jahresende aufgeben zu müssen.<br />

14,1 % können dies derzeit nicht einschätzen. 83,6 % gehen<br />

davon aus, wirtschaftlich zu überleben. Leichte Entspannung<br />

auch hier, zuvor lagen die Werte bei 11,6 %, 27,3 % und 61,1 %.<br />

Perspektive auf 2021<br />

Beim Blick aufs kommende Jahr sind die Freiberufler skeptisch:<br />

Weitere 12,3 % erwarten, dass der wirtschaftliche Schaden im<br />

Laufe des kommenden Jahres für ihr Unternehmen existenzbedrohend<br />

wird. 33,5 % können dies derzeit nicht abschätzen.<br />

Hier hat sich der Wert gegenüber der vorherigen Umfrage verschlechtert,<br />

als 7,8 % angaben, keine Perspektive zu sehen.<br />

Wiederum ganz junge Unternehmen befürchten, sich nicht am<br />

Markt halten zu können (17,4 %). Auch kleine Einheiten mit bis<br />

zu fünf Mitarbeitern sind überdurchschnittlich kritisch (14,4 %).<br />

3. Auftragsrückgang<br />

Jeder fünfte Freiberufler verzeichnet massive Einbrüche um<br />

über die Hälfte: Bei 8,6 % beträgt der Rückgang zwischen über<br />

75 und 100 %, bei 11,9 % sind es zwischen 50 und 75 %. Bei 20,7<br />

% belaufen sich die Einbußen auf über 25 bis zu 50 %. 27,9 %<br />

sind fünf bis zu 25 % weggebrochen. Bis zu 5 % geben 30,9 % an.<br />

Auch in dieser Hinsicht ist eine leichte Besserung eingetreten.<br />

Zuvor verzeichneten 20,4 % einen Auftragsrückgang zwischen<br />

über 75 und 100 %, 12,4 % eine Abnahme um zwischen 50 und<br />

75 %. Bei 23,4 % lagen die Rückgänge bei über 25 bis zu 50 %,<br />

27,9 % fehlten über 5 bis zu 25 % und 15,9 % bis zu 5 %.<br />

Hiervon sind gerade ganz junge Unternehmen ab Gründungsjahr<br />

2019 betroffen; 12,8 % haben über 75 % ihrer Aufträge<br />

verloren. Überdurchschnittlich betroffen sind mit 10,6 % auch<br />

kleine Einheiten mit bis zu fünf Mitarbeitern.<br />

4. Stellenabbau<br />

Aktuell<br />

Mehr als jeder Zehnte musste bereits Stellen abbauen (12,3 %).<br />

Dies trifft besonders diejenigen Freiberufler, die zwischen zehn<br />

und 49 Mitarbeiter beschäftigen; hier sind es 17,6 %.<br />

Perspektivisch<br />

Bis zum Ende des Jahres befürchtet jeder vierte Freiberufler, der<br />

sich schon von Mitarbeitern trennen musste, weitere Stellen<br />

abbauen zu müssen. Überdies erwarten 5 % der Freiberufler,<br />

die bislang noch nicht zu Entlassungen gezwungen waren, bis<br />

Ende des Jahres Mitarbeiter entlassen zu müssen.<br />

5. Nutzung der Überbrückungshilfe des Bundes<br />

Die seit dem 08. Juli <strong>2020</strong> zu beantragende weitere Liquiditätshilfe<br />

hat bis 20. September <strong>2020</strong> und mithin vor der Verlängerung<br />

des Referenzzeitraum für die Ermittlung der Umsatzeinbrüche<br />

von bisher April und Mai auf die Monate April bis<br />

August nahezu jeder dritte Freiberufler (29,5 %) genutzt. Bei<br />

4,6 % wurde der Antrag abgelehnt.<br />

Die Überbrückungshilfe ist gerade für kleine Unternehmen<br />

mit bis zu fünf Mitarbeitern wichtig. Jeder dritte Freiberufler<br />

dieser Größe hat sie genutzt (32,1 %). Drei von vier aller Beantragenden<br />

hat sie geholfen, 33,9 % halten sie für sehr hilfreich<br />

und 42,1 % für hilfreich.<br />

6. Beurteilung der wirtschaftlichen Maßnahmen<br />

Die überwiegende Mehrheit (61,1 beziehungsweise 62 %)<br />

beurteilen die wirtschaftlichen Maßnahmen von Bund beziehungsweise<br />

Ländern zur Bekämpfung der Krise als angemessen.<br />

Für untertrieben halten sie 20,8 % beziehungsweise<br />

23,2 %, für übertrieben 18,1 beziehungsweise 14,8 %.<br />

7. Beurteilung der sonstigen Maßnahmen und Auflagen<br />

Wiederum die Mehrheit (65,5 beziehungsweise 63,3 %) hält<br />

die politischen Weichenstellungen von Bund beziehungsweise<br />

Ländern für angemessen. Als untertrieben stufen sie 8,3 %<br />

beziehungsweise 9,3 % ein. Für übertrieben halten sie 26,2 %<br />

beziehungsweise 27,4 %.<br />

Über die Umfrage<br />

Repräsentative Umfrage des Instituts für Freie Berufe (IFB)<br />

unter knapp 1.900 selbstständigen Freiberuflern zu den<br />

wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in den Freien<br />

Berufen, – erhoben und ausgewertet zwischen Anfang und<br />

Ende September <strong>2020</strong>. Die Daten wurden erhoben, als erste<br />

Lockerungen vorgenommen wurden und die Hilfsinstrumente<br />

bereits Wirkung entfaltet haben.<br />

31


<strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong> I Sonstige Berufspolitik<br />

Schnellumfrage zu wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in den Freien Berufen<br />

Stellenabbau<br />

Bereits erfolgt<br />

Bereits erfolgt, kurzfristig<br />

bis Jahresende befürchtet<br />

Bisher nicht erfolgt, kurzfristig<br />

bis Jahresende befürchtet<br />

5,0 %<br />

12,3 % 25,0%<br />

Mittlerer Abbau:<br />

1,5 Stellen<br />

Mittlerer Abbau:<br />

2,9 Stellen<br />

Mittlerer Abbau:<br />

1,3 Stellen<br />

87,7 %<br />

75,0 % 95,0 %<br />

Ja<br />

Nein<br />

Quelle: Institut für Freie Berufe (IFB)<br />

Berufsrechte und Qualitätssicherung<br />

Identitätsstiftend für die Freien Berufe insgesamt ist die Verpflichtung<br />

dazu, stets Dienstleistungen von hoher Qualität zu<br />

erbringen – auch und gerade in höchst sensiblen Bereichen<br />

des Einzelnen und der Gesellschaft insgesamt. Freiberufliche<br />

Dienstleistungen sind ihrer Natur nach auf den individuellen<br />

Einzelfall zugeschnitten und deshalb nicht vergleichbar mit<br />

standardisierten industriellen Prozessen und Gütern, die sich<br />

üblicherweise durch ein hohes Maß an Substituierbarkeit und<br />

durch die Möglichkeit zur Massenproduktion charakterisieren<br />

lassen.<br />

Konsequenterweise unterscheidet sich daher auch der Rechtsrahmen<br />

für den Berufszugang und die Berufsausübung in den<br />

Freien Berufen von anderen Bereichen der Wirtschaft: Die<br />

Selbstverwaltung aus Kammern und Verbänden der Freien<br />

Berufe, die Berufsrechte und insbesondere die aktuell im<br />

Fokus der Diskussion stehenden Prinzipien wie Fremdkapitalregelungen,<br />

Honorar- und Gebührenordnungen und Vorgaben<br />

für die Rechtsform freiberuflicher Einheiten sind von systemischer<br />

Bedeutung. Hohe Qualität ist der Markenkern der freiberuflichen<br />

Dienstleistungen, weil die Verbraucher, Patienten,<br />

Mandanten, Klienten und Kunden sie von den Freien Berufen<br />

erwarten. (Quelle: www.freie-berufe.de )<br />

Der Bundesverband der Freien Berufe mit Sitz in Berlin bündelt<br />

die Interessen der Freien Berufe und verleiht ihnen branchenübergreifend<br />

politisches Gehör.<br />

32


Sonstige Berufspolitik I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong><br />

Prof. Dr. Christian Bär wird neuer DATEV-Vorstand<br />

Transformation und treibende Kraft neuer Kundenprodukte.<br />

Damit hat er den Aufsichtsrat überzeugt, die weitere technische<br />

Entwicklung der DATEV zu verantworten“, so der Aufsichtsratsvorsitzende<br />

Hofmann.<br />

Peter Krug gehört dem Vorstand bereits seit 2014 an und verantwortet<br />

derzeit als Chief Technology Officer (CTO) den Entwicklungsbereich<br />

sowie den Druck- und Rechenzentrumsbetrieb. Mit<br />

der Aufgabe des Chief Markets Officers (CMO) zum 01.07.2021<br />

übernimmt er die Gesamtverantwortung für alle Funktionen von<br />

Service, Vertrieb, Marketing und das Auslandsgeschäft. Vor seiner<br />

Vorstandstätigkeit war Krug unter anderem fünf Jahre lang Leiter<br />

des Außendienstes. Seine langjährigen Kenntnisse aus Entwicklung<br />

und Produktion nun ins CMO-Ressort einzubringen, wird<br />

zur Fortsetzung der sehr hohen Kundenorientierung beitragen.<br />

Außerdem wird Peter Krug neuer stellvertretender Vorsitzender<br />

des Vorstands.<br />

Prof. Dr. Christian Bär<br />

Prof. Dr. Christian Bär wird zum 01.07.2021 neuer DATEV-Vorstand.<br />

Prof. Dr. Peter Krug wird stellvertretender Vorstandsvorsitzender.<br />

Der Vertrag von Julia Bangerth wird verlängert. Eckhard<br />

Schwarzer tritt zum 30.06.2021 in den Ruhestand.<br />

Prof. Dr. Bär (45) wird die Rolle des Chief Technology Officers<br />

(CTO) übernehmen. Prof. Dr. Peter Krug (61), bisher CTO, wird zum<br />

selben Zeitpunkt die Aufgabe des Chief Markets Officers (CMO)<br />

übertragen, dessen aktueller Amtsinhaber Eckhard Schwarzer<br />

(64) zum 30.06.2021 in den Ruhestand tritt. Krug wird zum<br />

01.07.2021 darüber hinaus zum neuen stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden<br />

der DATEV eG ernannt. „Auch wenn bis zum<br />

30.06.2021 angesichts stetig wachsender regionaler, nationaler<br />

und globaler Herausforderungen noch sehr viel Arbeit vor uns<br />

allen liegt, möchten wir uns bei Eckhard Schwarzer für mehr<br />

als 35 Jahre im Dienste der Genossenschaft und deren Mitgliedern<br />

bedanken. Prof. Dr. Christian Bär und Prof. Dr. Peter Krug<br />

wünschen wir viel Erfolg bei Ihren verantwortungsvollen neuen<br />

Aufgaben“, so Nicolas Hofmann, Aufsichtsratsvorsitzender der<br />

DATEV eG.<br />

Christian Bär, seit 2014 Mitglied der DATEV-Geschäftsleitung, war<br />

bis 2016 als Leiter des Außendienstes tätig, um anschließend als<br />

Chief Digital Officer die digitale Transformation der DATEV voranzutreiben.<br />

Seit Oktober 2019 ist er als Product Owner Steuerberater<br />

verantwortlich für die Wertschöpfung der Produkte.<br />

Durch seine Erfahrung in den verschiedenen Bereichen vereint<br />

Bär die Kundenperspektive mit der digitalen Transformation und<br />

der Softwareentwicklung. „Prof. Dr. Bär war in seiner Rolle als<br />

Chief Digital Officer Mitverantwortlicher der internen digitalen<br />

Eckhard Schwarzer ist seit 2008 im Vorstand und seit sechs Jahren<br />

stellvertretender Vorsitzender des Gremiums. Aktuell verantwortet<br />

er im CMO-Ressort alle Funktionen von Service, Vertrieb,<br />

Marketing und Auslandsgeschäft. Schwerpunkte seiner Arbeit<br />

liegen in der konsequenten Kundenzentrierung sowie im Aufbau<br />

von partnerschaftlichen Ökosystemen. Zum 30. Juni 2021 wird er<br />

nach dreieinhalb Jahrzehnten Tätigkeit für die Genossenschaft<br />

in den Ruhestand treten.<br />

Zudem hat der Aufsichtsrat den Vertrag mit Chief Operating Officer<br />

(COO) Julia Bangerth bis zum 30.06.2026 verlängert. Julia Bangerth<br />

ist seit Juli 2018 im Vorstand tätig und verantwortet als COO<br />

neben dem Personalbereich zusätzlich die Steuerung des Produkt-<br />

und Lösungsportfolios, die Produkt- und Partnerstrategie,<br />

die Enterprise Architektur, das Produktdesign, das Qualitätsmanagement<br />

und das Workstream Enablement.<br />

Unter der Führung von CEO Dr. Robert Mayr (54) komplettiert weiterhin<br />

Diana Windmeißer, die dem Gremium seit 2016 angehört<br />

und als Chief Finance Officer (CFO) in ihrem Ressort die Funktionen<br />

Finanzen, Nachhaltigkeit, Zentraleinkauf, Recht sowie<br />

Facility Management und interne Services bündelt, den Vorstand.<br />

„Der Aufsichtsrat freut sich über diese zukunftsweisenden Entscheidungen<br />

in der Zusammensetzung des Vorstands. Insgesamt<br />

sehen wir mit der weiter deutlich verjüngten Vorstandsmannschaft<br />

das Unternehmen gut für die Zukunft gerüstet. Der interne<br />

Veränderungsprozess ist noch lange nicht abgeschlossen. Der<br />

neue Vorstand ist weiterhin eine Garantie dafür, dass diese Entwicklungen<br />

die Weichenstellungen für Effizienzsteigerungen im<br />

Kundeninteresse sind, ohne die Kultur und die Identität unserer<br />

Genossenschaft dabei zu verlieren“, so Hofmann.<br />

33


<strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong> I Aktuelles Steuerrecht<br />

AKTUELLES STEUERRECHT<br />

Entwurf eines JStG <strong>2020</strong> und eines 2. FamEntlG<br />

Das BMF hat den Entwurf eines Jahressteuergesetzes <strong>2020</strong><br />

veröffentlicht. Dieser umfasst notwendige Anpassungen an<br />

EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf<br />

Rechtsprechung des BFH. Darüber hinaus wird dem Erfordernis<br />

zur Umsetzung eines unvermeidlich entstandenen technischen<br />

Regelungsbedarfs Rechnung getragen. Hierzu gehören Verfahrens-<br />

und Zuständigkeitsfragen sowie Anpassungen aufgrund<br />

von vorangegangenen Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen.<br />

Im Einzelnen darf auf den Bericht zu den Aktivitäten des DStV<br />

oben S. 21 f. sowie auf die berater depeschen, Ausgabe September<br />

und Oktober <strong>2020</strong>, verwiesen werden.<br />

Des Weiteren hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Zweiten<br />

Familienentlastungsgesetzes beschlossen. Der Regierungsentwurf<br />

knüpft an das bereits beschlossene Gesetz zur steuerlichen<br />

Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer<br />

steuerlicher Regelungen vom 29.11.2018 (BGBl. I 2018, 2210)<br />

an. Um Familien wirtschaftlich weiter zu fördern und zu stärken,<br />

werden Regelungen zur angemessenen Berücksichtigung<br />

der Leistungsfähigkeit von Familien bei der Bemessung der<br />

Einkommensteuer nunmehr für die Jahre 2021 und 2022 angepasst.<br />

Auch hierzu darf auf die Aktivitäten des DStV oben S. 23 f. sowie<br />

auf die berater depesche Sept. <strong>2020</strong> verwiesen werden.<br />

Aktivitäten des Gesetzgebers in den vergangenen zwölf Monaten auf Rekordniveau<br />

Im Geschäftsbericht wird stets über steuerpolitische Entwicklungen<br />

berichtet, indem ein kurzer Überblick über wichtige<br />

Änderungen gegeben wird. Dort wurden für den Berichtszeitraum<br />

(01.07.2019 – 30.06.<strong>2020</strong>) mehr als 30 Steuer- und Abgabegesetze<br />

oder sonst vom Berufsstand unbedingt zu beachtende<br />

Gesetze aufgelistet.<br />

Damit bewegten sich die gesetzgeberischen Aktivitäten auf<br />

einem Rekordniveau. Im Einzelnen darf auf den diesen VN beigefügten<br />

Geschäftsbericht S. 10 f. verwiesen werden.<br />

Auch BMF wieder auf Hochtouren: 145 Schreiben und Erlasse in zwölf Monaten<br />

Aber auch das BMF lief wieder zu Hochtouren auf. Für Heft<br />

4 unserer <strong>VerbandsNachrichten</strong> ist es zur Regel geworden,<br />

eine Tabelle der in den letzten zwölf Monaten veröffentlichten<br />

Schreiben und Erlasse des Bundesfinanzministeriums zu<br />

publizieren. Nachfolgend wird der Zeitraum vom 16.11.2019<br />

bis zum 18.11.<strong>2020</strong> erfasst.<br />

In diesem Zeitraum hat das BMF 145 Schreiben und Erlasse veröffentlicht.<br />

Im Vorjahr waren es 109, davor jeweils 121. Für den<br />

Berater bedeutete das, dass er, sofern er sich vollumfänglich<br />

informieren wollte, in jeder Arbeitswoche der vergangenen<br />

zwölf Monate rund drei Erlasse zu bearbeiten hatte.<br />

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<strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong> I Aktuelles Steuerrecht<br />

Datum<br />

Betreff des BMF-Schreibens<br />

18.11.<strong>2020</strong> Einkommenserhöhung durch eine verdeckte Einlage bei Nichtberücksichtigung einer verdeckten Gewinnausschüttung<br />

(§ 8 Absatz 3 Satz 5 KStG), BFH-Urteil vom 13. Juni 2018, I R 94/15<br />

17.11.<strong>2020</strong> Einbeziehung von Verlusten und Gewinnen aus Options- und Termingeschäften<br />

16.11.<strong>2020</strong> Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Fortführung der Unternehmenstätigkeit<br />

12.11.<strong>2020</strong> Umsatzsteuer; § 4 Nr. 20 UStG und § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG<br />

12.11.<strong>2020</strong> Berücksichtigung ausländischer Verhältnisse<br />

09.11.<strong>2020</strong> Mitteilung über steuerpflichtige Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag<br />

09.11.<strong>2020</strong> Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2021<br />

09.11.<strong>2020</strong> Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2021<br />

06.11.<strong>2020</strong> Verpflichtung zur Abgabe von Steueranmeldungen / Steuererklärungen zur beschränkten Steuerpflicht bei der Überlassung<br />

von in inländischen Registern eingetragenen Rechten<br />

06.11.<strong>2020</strong> Umsatzsteuer bei der Verpachtung an Pauschallandwirte<br />

04.11.<strong>2020</strong> Umsatzsteuer; Befristete Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 01. Juli <strong>2020</strong><br />

02.11.<strong>2020</strong> Umsatzsteuerliche Behandlung von Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen<br />

02.11.<strong>2020</strong> Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse <strong>2020</strong><br />

30.10.<strong>2020</strong> Konsultationsvereinbarung zwischen der BRD und der Republik Österreich<br />

29.10.<strong>2020</strong> Anwendungsschreiben zum Investmentsteuergesetz in der am 01.01.2018 geltenden Fassung<br />

29.10.<strong>2020</strong> Absprache zur Geltungsdauer der Konsultationsvereinbarung<br />

28.10.<strong>2020</strong> Bewertung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung für Stichtage ab 01.01.2021<br />

28.10.<strong>2020</strong> Änderung zu Abschnitt 18e.1. des Umsatzsteueranwendungserlasses<br />

26.10.<strong>2020</strong> Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise für Arbeitnehmer<br />

26.10.<strong>2020</strong> Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben<br />

23.10.<strong>2020</strong> Staatenbezogene Informationen Absprache zur Geltungsdauer der Konsultationsvereinbarung<br />

20.10.<strong>2020</strong> Besteuerung von Grenzpendlern nach Luxemburg<br />

14.10.<strong>2020</strong> Steuerbefreiung der Umsätze nach § 4 Nr. 3 Buchstabe a UStG<br />

09.10.<strong>2020</strong> Geänderte Anforderungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen<br />

06.10.<strong>2020</strong> Bekanntgabe des Anwendungszeitpunktes für die Änderung des Fälligkeitstermins<br />

05.10.<strong>2020</strong> Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG auf Erträge aus Währungssicherungsgeschäften<br />

01.10.<strong>2020</strong> BMF-Schreiben vom 01. Oktober <strong>2020</strong> (Werklieferung/Werkleistung)<br />

01.10.<strong>2020</strong> Stundungen, Erlasse, Billigkeitsmaßnahmen, Absehen von Festsetzungen, Niederschlagungen<br />

01.10.<strong>2020</strong> Weitere Steuerthemen Mitwirkung des BMF bei Billigkeitsmaßnahmen<br />

30.09.<strong>2020</strong> Umsatzsteuer - Fährleistungen<br />

29.09.<strong>2020</strong> BMF-Schreiben zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität vom 29.September <strong>2020</strong><br />

22.09.<strong>2020</strong> Anwendung des § 6a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)<br />

18.09.<strong>2020</strong> Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen - Fondsanleger<br />

18.09.<strong>2020</strong> Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nach § 32c EStG<br />

16.09.<strong>2020</strong> EÜR <strong>2020</strong><br />

15.09.<strong>2020</strong> Verlustausgleich bei vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaften<br />

09.09.<strong>2020</strong> Bekanntmachung des Musters - Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2021<br />

03.09.<strong>2020</strong> Umsatzsteuerbefreiung von Personalgestellungsleistungen<br />

03.09.<strong>2020</strong> Umsatzsteuer - Rückwirkung der Rechnungsberichtigung<br />

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<strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong> I Aktuelles Steuerrecht<br />

Datum<br />

Betreff des BMF-Schreibens<br />

31.08.<strong>2020</strong> Umsatzbesteuerung von grenzüberschreitenden Personenbeförderungen<br />

28.08.<strong>2020</strong> Streckengeschäfte im Gebrauchtwagenhandel<br />

28.08.<strong>2020</strong> Dritte Verlängerung der Konsultationsvereinbarung zwischen Deutschland und Belgien<br />

21.08.<strong>2020</strong> Steuerliche Behandlung der Kosten bei Implementierung einer TSE<br />

20.08.<strong>2020</strong> Umsatzsteuerliche Behandlung der Abrechnung von Mehr- bzw. Mindermengen Gas<br />

18.08.<strong>2020</strong> Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme<br />

07.08.<strong>2020</strong> Bekanntmachung eines Hinweises auf die Veröffentlichung geänderter Schutzprofile<br />

05.08.<strong>2020</strong> Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand; Konzessionsabgabe<br />

03.08.<strong>2020</strong> USt - Nebenbestimmungen des BMBF<br />

29.07.<strong>2020</strong> Bekanntmachung der Verfahrensbeschreibung für die Verarbeitung der Wohnungsbauprämie<br />

28.07.<strong>2020</strong> Anwendungsfragen zum InvStG in der ab 01. Januar 2018 geltenden Fassung<br />

23.07.<strong>2020</strong> E-Bilanz; Veröffentlichung der Taxonomien 6.4 vom 01. April <strong>2020</strong><br />

23.07.<strong>2020</strong> Wohnungsbauprämie - Prämienrückforderung und Sammelliste<br />

16.07.<strong>2020</strong> Vorsteuerabzug bei der Einfuhrumsatzsteuer, Einfuhr für das Unternehmen<br />

13.07.<strong>2020</strong> Postalische Erreichbarkeit des Rechnungsausstellers<br />

09.07.<strong>2020</strong> Anwendungsfragen des § 2b UStG<br />

07.07.<strong>2020</strong> Anwendungsschreiben zur Sonderabschreibung vom 07. Juli <strong>2020</strong><br />

07.07.<strong>2020</strong> Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage auf die Lieferung von Strom und Wärme<br />

02.07.<strong>2020</strong> Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen<br />

01.07.<strong>2020</strong> Bekanntgabe des Musters zur Anleitung zur Umsatzsteuererklärung <strong>2020</strong><br />

01.07.<strong>2020</strong> Muster der Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung<br />

01.07.<strong>2020</strong> Bekanntgabe der Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung <strong>2020</strong> für die Voranmeldungszeiträume ab Juli <strong>2020</strong><br />

01.07.<strong>2020</strong> FKAustG - Finale Staatenaustauschliste<br />

01.07.<strong>2020</strong> Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben<br />

30.06.<strong>2020</strong> Befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze zum 01. Juli <strong>2020</strong><br />

25.06.<strong>2020</strong> Umsatzsteuer; Auswirkungen der sog. Missbrauchsrechtsprechung des EuGH<br />

25.06.<strong>2020</strong> Zweite Verlängerung der Konsultationsvereinbarung zwischen Deutschland und Belgien<br />

19.06.<strong>2020</strong> Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen<br />

17.06.<strong>2020</strong> Ausnahmevorschrift des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 3 2. Alternative EStG<br />

17.06.<strong>2020</strong> Umsatzsteuer; Veräußerung von Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt als Umsatz mit Forderungen nach<br />

§ 4 Nr. 8 Buchstabe c UStG<br />

15.06.<strong>2020</strong> Umsatzsteuer; Steuerbefreiung für Leistungen für die Schifffahrt auf Hoher See (§ 4 Nr. 2, § 8 UStG, Abschnitt 8.1 UStAE);<br />

Steuerbefreiung für Lieferungen von Gegenständen für die Versorgung von Schiffen<br />

15.06.<strong>2020</strong> Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer des Erdbebens in Albanien vom 26. November 2019<br />

12.06.<strong>2020</strong> Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der<br />

Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen<br />

und vom Vermögen betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns sowie staatliche Unterstützungsleistungen an<br />

unselbständig Erwerbstätige (Arbeitskraft) während der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie<br />

11.06.<strong>2020</strong> Abgeltungsteuer; Kapitalmaßnahme von Air Liquide S.A. (Frankreich) im Jahr 2019; Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln<br />

nach §§ 1, 7 KapErhStG<br />

03.06.<strong>2020</strong> Umsatzsteuer; Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Umzugskosten beim Arbeitgeber<br />

02.06.<strong>2020</strong> Umsatzsteuer; Steuerbefreiung der Umsätze nach § 4 Nr. 3 Buchstabe a UStG, (Abschnitt 4.3.2 Abs. 4 UStAE)<br />

38


Aktuelles Steuerrecht I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong><br />

Datum<br />

Betreff des BMF-Schreibens<br />

28.05.<strong>2020</strong> Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016; Änderung des<br />

Anwendungserlasses zu § 146a<br />

27.05.<strong>2020</strong> Versicherungsteuer; Auslegungshilfe zur Bestimmung des Versicherungsnehmers bei insbesondere in englischer Sprache<br />

abgefassten Versicherungsverträgen<br />

26.05.<strong>2020</strong> Verlängerung der Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien<br />

vom 06. Mai <strong>2020</strong><br />

26.05.<strong>2020</strong> Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene; Ergänzung des BMF-Schreibens<br />

vom 09. April <strong>2020</strong> (IV C 4 - S 2223/19/10003 :003)<br />

25.05.<strong>2020</strong> Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik vom 13. Mai<br />

<strong>2020</strong>; Besteuerung von Grenzpendlern<br />

20.05.<strong>2020</strong> Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Absatz 2 Lohnsteuer-Richtlinien (LStR); Änderung der maßgebenden<br />

Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 01. Juni <strong>2020</strong><br />

12.05.<strong>2020</strong> Konsultationsvereinbarung zu Artikel 19 Absatz 4 DBA-Schweiz - Tätigwerden von Bahnpersonal auch außerhalb des<br />

Grenzgebiets<br />

07.05.<strong>2020</strong> Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien vom 06. Mai <strong>2020</strong><br />

07.05.<strong>2020</strong> Umsatzsteuer; Änderungen im Vorsteuer-Vergütungsverfahren zum 01. Januar <strong>2020</strong><br />

04.05.<strong>2020</strong> Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)<br />

29.04.<strong>2020</strong> Bekanntmachung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes und der amtlich bestimmten Schnittstelle für Mitteilungen<br />

über grenzüberschreitende Steuergestaltungen (§ 138f Abs. 1 AO)<br />

23.04.<strong>2020</strong> Verlängerung der Erklärungsfrist für vierteljährliche und monatliche Lohnsteueranmeldungen während der Corona-Krise<br />

16.04.<strong>2020</strong> Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 24. August 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der<br />

Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom<br />

Vermögen, zuletzt geändert durch das Protokoll vom 29. Dezember 2010, betreffend die steuerliche Behandlung des<br />

Arbeitslohns von Grenzpendlern und Grenzgänger<br />

09.04.<strong>2020</strong> Investmentsteuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie<br />

09.04.<strong>2020</strong> Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene<br />

08.04.<strong>2020</strong> Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande vom<br />

06. April <strong>2020</strong><br />

31.03.<strong>2020</strong> Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§ 35c EStG);<br />

Bescheinigung des Fachunternehmens gem. § 35c Absatz 1 Satz 7 EStG; Bescheinigung für Personen mit Ausstellungsberechtigung<br />

nach § 21 Energieeinsparverordnung (EnEV)<br />

30.03.<strong>2020</strong> Umsatzsteuervordrucke; Muster des Umsatzsteuerheftes (Vordruckmuster USt 1 G)<br />

24.03.<strong>2020</strong> Auswirkungen des Bundesteilhabegesetzes (BTHG); Umsatzsteuerliche Behandlung der Eingliederungshilfe- und<br />

Sozialhilfeleistungen<br />

23.03.<strong>2020</strong> Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) auf die Übertragung von Gas- und<br />

Elektrizitätszertifikaten<br />

19.03.<strong>2020</strong> Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2)<br />

18.03.<strong>2020</strong> Umsatzsteuer; Umsatzsteuerliche Behandlung von Miet- und Leasingverträgen als Lieferung oder sonstige Leistung<br />

11.03.<strong>2020</strong> Anwendung von BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder; BMF-Schreiben<br />

und gleich lautende Erlasse, die bis zum 10. März <strong>2020</strong> ergangen sind<br />

04.03.<strong>2020</strong> Anwendungsfragen zu § 14 Absatz 2 KStG<br />

27.02.<strong>2020</strong> Steuerliche Gewinnermittlung; Pauschale Bewertung von Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich eines<br />

Dienstjubiläums<br />

19.02.<strong>2020</strong> Anwendungsregelungen zu § 4j EStG; Nicht Nexuskonforme Präferenzregelungen im Veranlagungszeitraum 2018<br />

18.02.<strong>2020</strong> Vermögensbindungsgebot bei nicht überdotierten Gruppenunterstützungskassen; Übertragung von Vermögenswerten<br />

in Folge des Ausscheidens eines Trägerunternehmens<br />

18.02.<strong>2020</strong> Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder - Verfahren der Baulandumlegung<br />

39


<strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong> I Aktuelles Steuerrecht<br />

Datum<br />

Betreff des BMF-Schreibens<br />

17.02.<strong>2020</strong> Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge; Änderung des BMF-Schreibens vom 21. Dezember 2017<br />

(BStBl I 2018, 93)<br />

06.02.<strong>2020</strong> Umsatzsteuer; Steuerbefreiung der Umsätze nach § 4 Nr. 3 Buchstabe a UStG, (Abschnitt 4.3.2 Abs. 4 UStAE)<br />

05.02.<strong>2020</strong> Gewährung von Zusatzleistungen und Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen<br />

31.01.<strong>2020</strong> Bekanntmachung eines Hinweises auf die Veröffentlichung geänderter Technischer Richtlinien des Bundesamtes für<br />

Sicherheit in der Informationstechnik<br />

30.01.<strong>2020</strong> Bekanntmachung eines Hinweises auf die Veröffentlichung geänderter Technischer Richtlinien des Bundesamtes für<br />

Sicherheit in der Informationstechnik<br />

29.01.<strong>2020</strong> Umsatzsteuer-Umrechnungskurse, Gesamtübersicht für das Jahr 2019<br />

29.01.<strong>2020</strong> Basiszins zum 02. Januar <strong>2020</strong> zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Absatz 4 Investmentsteuergesetz (InvStG)<br />

28.01.<strong>2020</strong> Angaben zu Konsignationslagern (§ 6b UStG) in der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a UStG)<br />

28.01.<strong>2020</strong> Automatischer Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz<br />

- FKAustG<br />

28.01.<strong>2020</strong> Ermittlung des Gebäudesachwerts nach § 190 BewG; Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus<br />

der Anlage 24 BewG für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr <strong>2020</strong><br />

23.01.<strong>2020</strong> Konsultationsvereinbarung zwischen den zuständigen Behörden Deutschlands und der Niederlande nach Artikel 25<br />

Absatz 3 Satz 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung<br />

der Doppelbesteuerung vom 12. April 2012 in der durch das Protokoll vom 11. Januar 2016 geänderten Fassung<br />

21.01.<strong>2020</strong> Umsatzsteuer; Absenkung des Steuersatzes für die Beförderung von Personen im Schienenbahnfernverkehr<br />

21.01.<strong>2020</strong> Steuerbegünstigung zur Erhaltung von Baudenkmalen und Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen<br />

sowie für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkünfteerzielung noch zu eigenen Wohnzwecken<br />

genutzt werden (§§ 7h, 7i, 10f, 10g, 11a, 11b EStG)<br />

15.01.<strong>2020</strong> Stand der Doppelbesteuerungsabkommen und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen<br />

am 01. Januar <strong>2020</strong><br />

14.01.<strong>2020</strong> Steuersatz eines Subunternehmens im genehmigten Linienverkehr mit Bussen (Änderung des Abschnitts 12.13. Absatz<br />

5 Umsatzsteuer-Anwendungserlass)<br />

13.01.<strong>2020</strong> Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren ab dem 25. Mai 2018<br />

10.01.<strong>2020</strong> Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr und Vordruckmuster<br />

„Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im nichtkommerziellen<br />

Reiseverkehr“<br />

10.01.<strong>2020</strong> Umsatzsteuer; Änderung des § 6 Abs. 3a UStG durch Artikel 12 Nummer 6 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung<br />

der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften<br />

31.12.2019 Umsatzsteuer-Anwendungserlass - Stand zum 31. Dezember 2019<br />

20.12.2019 Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)<br />

19.12.2019 Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der ab dem 01. Januar 2018 geltenden Fassung (InvStG); Ergänzung<br />

des BMF-Schreibens vom 21. Mai 2019 (BStBl I S. 527), Besteuerung von Unterschiedsbeträgen i. S. d. § 56 Absatz 1 Satz<br />

2 InvStG i. V. m. § 5 Absatz 1 Nummer 5 Satz 5 ff. InvStG 2004 und § 13 Absatz 4a u. 4b InvStG 2004<br />

19.12.2019 Umsatzsteuer-Anwendungserlass<br />

18.12.2019 Durchführungsabsprache zwischen den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und Japans nach<br />

Artikel 26 (Amtshilfe bei der Steuererhebung) des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan<br />

zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern<br />

sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung vom 17. Dezember 2015 (deutsch-japanisches Doppelbesteuerungsabkommen)<br />

18.12.2019 Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Saunaleistungen in Schwimmbädern; Aufteilung eines Gesamtentgelts<br />

17.12.2019 Steuerliche Gewinnermittlung; Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG für Versorgungszusagen, die<br />

im Jahr des Übergangs auf neue Rechnungsgrundlagen erteilt werden<br />

17.12.2019 Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr <strong>2020</strong><br />

40


Aktuelles Steuerrecht I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong><br />

Datum<br />

Betreff des BMF-Schreibens<br />

17.12.2019 Grundsätze für die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf die Aufteilung der Einkünfte zwischen einem inländischen<br />

Unternehmen und seiner ausländischen Betriebsstätte und auf die Ermittlung der Einkünfte der inländischen<br />

Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens nach § 1 Absatz 5 des Außensteuergesetzes und der Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung<br />

(Verwaltungsgrundsätze Betriebsstättengewinnaufteilung – VWG BsGa)<br />

17.12.2019 Muster der Umsatzsteuererklärung <strong>2020</strong><br />

17.12.2019 Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr <strong>2020</strong><br />

16.12.2019 Bekanntmachung der Verfahrensbeschreibung für die Verarbeitung der Wohnungsbauprämie (WoP) durch die beim<br />

Land Berlin eingerichtete Zentrale Produktionsstelle für Arbeitnehmer-Sparzulage und Wohnungsbauprämie (ZPS ZANS)<br />

und der Datensatzbeschreibung für Mitteilungen zur WoP gem. § 4a WoPG der BSK an die ZPS ZANS bzw. der ZPS ZANS an<br />

die Länder sowie der Datensatzbeschreibung für Rückmeldungen zur WoP gem. § 4a WoPG der Länder an die ZPS ZANS<br />

bzw. der ZPS ZANS an die BSK durch Datenfernübertragung<br />

16.12.2019 Bekanntmachung eines Hinweises auf die Veröffentlichung von Ergänzungen zu den Technischen Richtlinien des Bundesamtes<br />

für Sicherheit in der Informationstechnik<br />

16.12.2019 Umsatzsteuer; Steuerfreie Umsätze für die Luftfahrt (§ 4 Nr. 2, § 8 Abs. 2 UStG; Abschnitt 8.2 UStAE)<br />

12.12.2019 Anwendungsfragen zur Neuregelung in § 21 KStG<br />

12.12.2019 Gemeinnützigkeit eines Vereins zur Förderung des IPSC-Schießens; Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. September<br />

2018 (V R 48/16)<br />

02.12.2019 Gemeinsame Erklärung der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und der zuständigen Behörde der<br />

Vereinigten Staaten von Amerika über die Durchführung des spontanen Austauschs länderbezogener Berichte für 2018<br />

beginnende Wirtschaftsjahre<br />

02.12.2019 Bewertung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung für Stichtage ab 01.01.<strong>2020</strong><br />

02.12.2019 Ermäßigter Umsatzsteuersatz für die steuerpflichtigen Einfuhren von Sammlermünzen; Bekanntmachung des Gold- und<br />

Silberpreises für das Kalenderjahr <strong>2020</strong><br />

28.11.2019 Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer<br />

Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)<br />

27.11.2019 Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Verzinsung nach<br />

§ 233 AO in Verbindung mit § 238 Absatz 1 Satz 1 AO;<br />

22.11.2019 Erteilung einer neuen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch die niederländische Steuer- und Zollverwaltung an<br />

dort registrierte Einzelunternehmer zum 01. Januar <strong>2020</strong><br />

20.11.2019 Ertragsteuerliche Behandlung von Heil- und Heilhilfsberufen<br />

20.11.2019 Zweifelsfragen zu § 6 Absatz 3 EStG<br />

BMF-Statistik über die Einspruchsbearbeitung in den Finanzämtern<br />

Auf Grundlage der Meldungen der Länder erstellt das BMF<br />

jährlich eine Statistik über die Einspruchsbearbeitung in den<br />

Finanzämtern.<br />

Die Statistiken über die Einspruchsbearbeitung bestätigen<br />

die nach wie vor hohe Filterwirkung des außergerichtlichen<br />

Rechtsbehelfsverfahrens nach der Abgabenordnung. Nur etwa<br />

2 % der erledigten Einsprüche führen zu einer Klage.<br />

Im gesamten Berichtszeitraum konnten streitige Punkte und<br />

offene Fragen zum überwiegenden Teil im Einspruchsverfahren<br />

geklärt werden, was sich im hohen Teil der Abhilfen und<br />

Zurücknahmen wiederspiegelt. Nur in rund 13,3 % der Einsprüche<br />

bedurfte es im Kalenderjahr 2019 einer Einspruchsentscheidung.<br />

Das BMF veröffentlicht in verschiedenen Monatsberichten die<br />

Statistikdaten für die Jahre 2009 bis 2018. Diese Statistiken<br />

erfassen allerdings nur die bei den Finanzämtern eingegangenen<br />

Einsprüche, nicht aber Einsprüche, die bei anderen<br />

Finanzbehörden erhoben werden, insbesondere beim Bundeszentralamt<br />

für Steuern, bei den Familienkassen und bei den<br />

Behörden der Zollverwaltung.<br />

Früher wurden Abgaben und Übernahmen von Einsprüchen<br />

zwischen den Ländern in der Statistik saldierend bei den<br />

Eingängen sowie sonstige Bestandskorrekturen (z. B. nach<br />

Aufdecken fehlerhafter Einträge in den Rechtsbehelfslisten)<br />

entweder ebenfalls saldierend bei den Eingängen oder durch<br />

eine Anpassung des Anfangsbestands berücksichtigt. Seit dem<br />

41


<strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong> I Aktuelles Steuerrecht<br />

Jahr 2013 enthält die Einspruchsstatistik die Rubrik „Saldo aus<br />

Übernahmen, Abgaben, Storni und sonstigen Bestandskorrekturen“.<br />

„Abgaben“ können darauf beruhen, dass sich die örtliche<br />

Zuständigkeit des Finanzamts (z. B. durch einen Wechsel<br />

des Wohnsitzes oder des Orts der Geschäftsleitung) geändert<br />

hat, aber auch auf einem Wechsel der sachlichen Zuständigkeit.<br />

Wie bereits in den Vorjahren enthält die Position „sonstige<br />

Bestandskorrekturen“ auch im Jahr 2019 solche Korrekturen,<br />

die aufgrund der Vereinheitlichung der Datenhaltung und der<br />

automationsunterstützten Bearbeitung von Rechtsbehelfen in<br />

mehreren Ländern erforderlich geworden sind.<br />

Unter der Erledigungsart „Auf andere Weise“ werden z. B. Verfahren<br />

erfasst, in denen sich eine angefochtene Außenprüfungsanordnung<br />

vor einer Entscheidung über den Einspruch<br />

mit Beendigung der Außenprüfung erledigt hat, sowie Fälle,<br />

in denen sich ein mit einem Einspruch beantragter Lohnsteuer-Freibetrag<br />

(§ 39a EStG) im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht<br />

mehr auswirken kann.<br />

Einspruchsstatistiken der Jahre 2015 bis 2019<br />

Für die vergangenen fünf Jahre hat das BMF die in der nachfolgenden<br />

Tabelle dargestellten Daten veröffentlicht.<br />

2015 2016 2017 2018 2019<br />

Gesamt<br />

Anteil<br />

in %<br />

Gesamt<br />

Anteil<br />

in %<br />

Gesamt<br />

Anteil<br />

in %<br />

Gesamt<br />

Anteil<br />

in %<br />

Gesamt<br />

Anteil<br />

in %<br />

Unerledigte Einsprüche am<br />

1. Januar des Jahres<br />

2.883.112 - 2.551.162 - 2.397.750 - 2.272.125 - 2.357.392 -<br />

Eingegangene Einsprüche 3.456.326 - 3.322.249 - 3.245.945 - 3.389.956 - 3.454.532 -<br />

Veränderung<br />

gegenüber Vorjahr (in %)<br />

- 0,3 - -3,9 - -2,3 - 4,4 - 1,9 -<br />

Erledigte Einsprüche 3.766.445 - 3.428.875 - 3.345.773 - 3.253.785 - 3.184.130 -<br />

Veränderung gegenüber<br />

Vorjahr (in %)<br />

-11 - -9 - -2,4 - -2,7 - -2,1 -<br />

davon erledigt durch:<br />

Rücknahme des Einspruchs 844.730 22,4 769.897 22,5 740.490 22,1 691.571 21,3 632.073 19,8<br />

Abhilfe 2.430.520 64,5 2.175.785 63,5 2.142.166 64 2.094.146 64,4 2.087.974 65,6<br />

Einspruchsentscheidung 454.247 12,1 452.238 13,2 433.640 13 430.173 13,2 423.141 13,3<br />

Teil-Einspruchsentscheidung 23.732 0,6 18.671 0,5 15.092 0,5 19.578 0,6 21.248 0,7<br />

Auf andere Weise 13.216 0,4 12.284 0,4 14.385 0,4 18.317 0,6 19.694 0,6<br />

Saldo aus Übernahmen,<br />

Abgaben, Storni und sonstigen<br />

Bestandskorrekturen<br />

Unerledigte Einsprüche am<br />

31. Dezember des Jahres<br />

Veränderung gegenüber<br />

Vorjahr (in %)<br />

-21.831 - -46.786 - -25.827 - -50.904 - -162.563 -<br />

2.551.162 - 2.397.750 - 2.272.125 - 2.357.392 - 2.465.231 -<br />

-11,5 - -6 - -5,2 - 3,8 - 4,6 -<br />

Stand 29. Juli <strong>2020</strong>. Quelle: Daten auf Grundlage von Meldungen der obersten Finanzbehörden der Länder vom BMF zusammengestellt<br />

Eingegangene Einsprüche<br />

Nachdem die Zahl der eingelegten Einsprüche in den Jahren<br />

2014 bis 2017 zuletzt auf circa 3,2 Mio. pro Jahr zurückgegangen<br />

war, ist sie seit dem Kalenderjahr 2018 wieder leicht auf<br />

rund 3,5 Mio. im Kalenderjahr 2019 gestiegen.<br />

Wie häufig gegen die von den Finanzämtern erlassenen Steuerbescheide<br />

Einspruch eingelegt wird, ist dem BMF jedoch nicht<br />

bekannt, da keine Informationen darüber vorliegen, wie viele<br />

Verwaltungsakte die Finanzämter jährlich erlassen. Mit dem<br />

Einspruch können nicht nur Steuerbescheide angefochten<br />

werden, sondern auch sonstige Verwaltungsakte, wie z. B. die<br />

Ablehnung einer Stundung, eines Steuererlasses oder einer<br />

Aussetzung der Vollziehung, die Anordnung einer Außenprüfung,<br />

die Festsetzung eines Verspätungszuschlags oder eine<br />

Pfändung. Auch hierzu liegen dem BMF Daten nicht vor.<br />

42


Aktuelles Steuerrecht I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong><br />

Erledigte Einsprüche<br />

Die Zahl der im Jahr 2019 erledigten Einsprüche hat sich im Vergleich<br />

zum Vorjahr um 2,1 % vermindert. Sie unterschreitet damit<br />

zum zweiten Mal in Folge die Zahl der Eingänge desselben Jahres,<br />

wodurch sich der Bestand der unerledigten Einsprüche zum<br />

Jahresende 2019 um 4,6 % gegenüber dem Vorjahr erhöht hat.<br />

Die Verteilung auf die Erledigungsarten „Rücknahme“, „Abhilfe“,<br />

„Einspruchsentscheidung“, „Teil-Einspruchsentscheidung“ und<br />

„Auf andere Weise“ (siehe „Gegenstand der Einspruchsstatistik“)<br />

ist weitgehend konstant. Die Erledigungsarten lassen aber nur<br />

bedingt Rückschlüsse darauf zu, wie häufig die mit dem Einspruch<br />

angefochtenen Bescheide fehlerhaft waren.<br />

So beruhen Abhilfen (hierauf entfallen circa zwei Drittel der<br />

erledigten Einsprüche) häufig darauf, dass erst im Einspruchsverfahren<br />

Steuererklärungen abgegeben oder steuerlich begünstigte<br />

Aufwendungen geltend gemacht oder belegt werden.<br />

Des Weiteren kann einem Einspruch abgeholfen werden, wenn<br />

die Steuerbürgerin oder der Steuerbürger den ursprünglichen<br />

Einspruchsantrag nach einer Erörterung mit dem Finanzamt<br />

eingeschränkt hat und das Finanzamt dem noch aufrechterhaltenen<br />

Antrag stattgeben kann. Einsprüchen, die im Hinblick auf<br />

anhängige gerichtliche Musterverfahren eingelegt worden sind,<br />

kann auch durch Aufnahme eines Vorläufigkeitsvermerks in den<br />

angefochtenen Steuerbescheid abgeholfen worden sein.<br />

Die Rücknahme des Einspruchs (circa ein Fünftel der erledigten<br />

Einsprüche) deutet zunächst darauf hin, dass der angefochtene<br />

Bescheid fehlerfrei war und das Finanzamt Fragen zum Steuerbescheid<br />

mit der Steuerbürgerin oder dem Steuerbürger im<br />

Einspruchsverfahren geklärt hat. Einer Einspruchsrücknahme<br />

kann aber auch ein Änderungsbescheid vorangegangen sein,<br />

der dem Antrag der Steuerbürgerin oder des Steuerbürgers teilweise<br />

entsprochen hat.<br />

Auch in einer Einspruchsentscheidung (circa ein Zehntel der erledigten<br />

Einsprüche) kann dem Antrag der Steuerbürgerin oder des<br />

Steuerbürgers teilweise entsprochen worden sein.<br />

Teil-Einspruchsentscheidungen (§ 367 Abs. 2a AO) werden<br />

ebenfalls in der Statistik als Erledigungsfall behandelt. Die Verwaltung<br />

geht in diesen Fällen davon aus, dass über den durch<br />

die Teil-Einspruchsentscheidung nicht entschiedenen Teil des<br />

Einspruchs durch eine Allgemeinverfügung nach § 367 Abs. 2b<br />

AO entschieden werden kann. Dies ist dann kein Erledigungsfall<br />

im Sinne der Statistik. Diese Zählweise ändert jedoch nichts<br />

daran, dass nach Erlass einer Teil-Einspruchsentscheidung das<br />

Einspruchsverfahren (wenn auch in beschränktem Umfang) weiter<br />

anhängig bleibt.<br />

Anfangsbestand und Endbestand<br />

Der Bestand der zum Ende des Jahres 2019 anhängigen Einspruchsverfahren<br />

ist nach 2018 zum zweiten Mal in Folge leicht<br />

gestiegen. Er betrug zum 31. Dezember 2019 circa 2,5 Mio.<br />

Nicht alle diese Einsprüche waren jedoch auch „bearbeitungsreif“.<br />

Vielmehr waren von den vorgenannten zum Jahreswechsel<br />

anhängigen Einsprüchen<br />

• zum 31. Dezember 2019 insgesamt 1.424.343<br />

Einspruchsverfahren,<br />

• zum 31. Dezember 2018 insgesamt 1.302.200<br />

Einspruchsverfahren,<br />

• zum 31. Dezember 2017 insgesamt 1.181.811<br />

Einspruchsverfahren,<br />

• zum 31. Dezember 2016 insgesamt 1.233.952<br />

Einspruchsverfahren und<br />

• zum 31. Dezember 2015 insgesamt 1.291.038<br />

Einspruchsverfahren<br />

43


<strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong> I Aktuelles Steuerrecht<br />

nach § 363 Abs. 1 AO ausgesetzt oder ruhten gemäß § 363 Abs. 2<br />

AO. Häufig bedeutet dies, dass über die im Einspruchsverfahren<br />

streitigen Rechtsfragen wegen vorgreiflicher Gerichtsentscheidungen<br />

noch nicht entschieden werden konnte. Die Erhöhung<br />

des Endbestands zum 31. Dezember 2019 kann teilweise auch<br />

auf die steigende Zahl nicht bearbeitungsreifer Einsprüche<br />

zurückgeführt werden.<br />

Statistik zur Klageerhebung<br />

Die Zahl der gegen die Finanzämter erhobenen Klagen ist im<br />

Jahr 2019 gegenüber dem Vorjahr um 10,1 % auf 64.925 Klagen<br />

angestiegen. Im Vergleich zu den insgesamt im Jahr 2019 durch<br />

die Finanzämter erledigten Einsprüchen entspricht dies einer<br />

Klagequote von etwa 2,0 %.<br />

2015 2016 2017 2018 2019<br />

Zahl der erhobenen Klagen 59.830 61.018 60.132 58.985 64.925<br />

Veränderung gegenüber Vorjahr (in %) -3,4 2,0 -1,5 -1,9 10,1<br />

Quote der Klageerhebungen im Verhältnis zu den<br />

erledigten Einsprüchen (in %)<br />

1,6 1,8 1,8 1,8 2,0<br />

Stand 29. Juli <strong>2020</strong>. Quelle: Daten auf Grundlage von Meldungen der obersten Finanzbehörden der Länder vom BMF zusammengestellt<br />

Bei einem Vergleich mit der vom Statistischen Bundesamt<br />

erstellten Statistik der Finanzgerichte ist zu beachten, dass<br />

diese auch Klagen erfasst, die nicht gegen die Finanzämter,<br />

sondern gegen andere Finanzbehörden gerichtet sind (siehe<br />

oben). Außerdem sind die Zählweisen nicht identisch. Für die<br />

Einspruchs- und Klagestatistik der Finanzämter ist maßgebend,<br />

wie viele Verwaltungsakte ein Einspruch betrifft. In der Statistik<br />

der Finanzgerichte wird eine Klage, die sich gegen mehrere<br />

Verwaltungsakte richtet (z. B. eine Klage gegen einen aufgrund<br />

einer Außenprüfung ergehenden Änderungsbescheid für mehrere<br />

Veranlagungszeiträume) dagegen nur als ein Fall gezählt.<br />

(Quelle: www.bundesfinanzministerium.de/Monatsberichte/<strong>2020</strong>/11/Inhalte/Kapitel-3-Analysen/3-6-statistik-ueber-einspruchsbearbeitung-in-finanzaemtern.html<br />

)<br />

BMF zur Anwendung neuer BFH-Entscheidungen<br />

Das BMF publiziert regelmäßig, welche BFH-Entscheidungen<br />

zur Veröffentlichung im BStBl. Teil II und damit zur allgemeinen<br />

Beachtung bestimmt sind. Damit werden zugleich die Finanzbehörden<br />

aufgefordert, diese Entscheidungen allgemein<br />

anwenden.<br />

Das aktuelle Schreiben vom 20.11.<strong>2020</strong> umfasst die Liste der<br />

Entscheidungen des BFH vom 20.08.<strong>2020</strong> bis zum 20.11.<strong>2020</strong>.<br />

Diese Publikation findet man über die Homepage des BMF,<br />

www.bundesfinanzministerium.de , dort unter Publikationen,<br />

dort unter BFH-Entscheidungen.<br />

Gesetz zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes<br />

Als weitere Reaktion auf die Corona-Pandemie wurde die<br />

Insolvenzantragspflicht für den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit<br />

i.S.d. § 17 InsO sowie für den Insolvenzgrund der<br />

Überschuldung i.S.d. § 19 InsO durch das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz<br />

(COVInsAG) bei Vorliegen bestimmter Bedingungen<br />

bis zum 30.09.<strong>2020</strong> ausgesetzt. Der Bundesrat hat am<br />

18.09.<strong>2020</strong> beschlossen, dass die Insolvenzantragspflicht aufgrund<br />

des Insolvenzgrundes der (pandemiebedingten) Überschuldung<br />

i.S.d. § 19 InsO bis zum 31.12.<strong>2020</strong> weiter ausgesetzt<br />

bleibt. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gilt für jene<br />

Unternehmen, denen der Nachweis gelingt, am 31.12.2019<br />

zahlungsfähig gewesen zu sein. Zu beachten ist jedoch, dass<br />

die Antragspflicht auch innerhalb des Insolvenzaussetzungszeitraums<br />

wiederauflebt, sobald keine Aussichten (mehr)<br />

bestehen, die Zahlungsunfähigkeit abzuwenden.<br />

Beraterhinweise (berater depesche November <strong>2020</strong>)<br />

Für die Praxis gilt es zu beachten, dass die Verlängerung der Insolvenzantragspflicht über den 30.09.<strong>2020</strong> hinaus nur für<br />

den Insolvenzgrund der Überschuldung gilt. Somit sind Geschäftsführer einer GmbH bei Eintritt der Insolvenzreife wegen<br />

Zahlungsunfähigkeit gezwungen, binnen drei Wochen einen Antrag auf Insolvenz zu stellen.<br />

44


Aktuelles Steuerrecht I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong><br />

Entschließungsantrag Bayerns: Anpassung im ErbStG an die aktuellen<br />

wirtschaftlichen Bedingungen<br />

Auf Antrag des Freistaates Bayern wurde der Bundesrat gebeten,<br />

einen Entschluss zur Anpassung der Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />

an die aktuellen wirtschaftlichen Bedingungen zu<br />

fassen. Dem Entschließungsantrag zur Folge sollen insbesondere<br />

folgende Änderungen im Erbschaftsteuergesetz vorgenommen<br />

werden:<br />

• Die Höhe der persönlichen Freibeträge für Vermögensübertragungen<br />

innerhalb der engeren Familie soll sich am durchschnittlichen<br />

Wert von selbst genutztem Wohneigentum<br />

orientieren.<br />

• Ein deutlich höherer Steuerbefreiungsbetrag für zu<br />

Wohnzwecken vermietete Grundstücke soll unter der<br />

Voraussetzung gewährt werden, dass der Vermieter sich für<br />

eine gewisse Zeit zur Weitervermietung verpflichtet und<br />

die Immobilie innerhalb dieses Zeitraums nicht veräußert.<br />

• Zahlreiche Vereinfachungen bei den Befreiungstatbeständen<br />

nach §§ 13a, 13b ErbStG: U.a. soll bei der Entnahmebzw.<br />

Ausschüttungsbegrenzung das strikte Jahresprinzip<br />

aufgegeben werden. Die Nachfrist soll von 20 Jahren auf<br />

sieben Jahre wie die maximale Behaltensfrist bei der Steuerentlastung<br />

von Unternehmensvermögen reduziert werden.<br />

Bei der Ermittlung der Verwaltungsvermögensquote für<br />

einen Antrag auf Optionsverschonung soll das Verwaltungsvermögen<br />

um die anteilig abziehbaren Schulden gemindert<br />

werden können. Bei der Ermittlung der Verwaltungsvermögensquote<br />

für die Prüfung, ob ein von der Steuerentlastung<br />

für das Unternehmensvermögen ausgeschlossenes<br />

vermögensverwaltendes Unternehmen vorliegt, soll auf das<br />

Verwaltungsvermögen nach Abzug der Schulden sowie des<br />

Sockelbetrags abgestellt werden, mit der Folge, dass nicht<br />

mehr ganze Branchen und Unternehmen mit hoher Fremdkapitalquote<br />

von der Entlastung ausgeschlossen werden.<br />

• Die Nachversteuerungstatbestände sollen an die aktuellen<br />

Corona-Pandemie-Entwicklungen angepasst werden, so<br />

dass sie den aktuellen wirtschaftlichen Erfordernissen entsprechen<br />

und nicht auch noch krisenverschärfend wirken.<br />

Beraterhinweise (berater depesche November <strong>2020</strong>)<br />

Es bleibt abzuwarten, ob und welche Punkte letztlich von der Bundesregierung in einem etwaigen Gesetzesentwurf umgesetzt<br />

werden. Bei entsprechender Umsetzung würde es zu erheblichen Vereinfachungen und auch Einsparungen im Bereich<br />

der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer kommen.<br />

BMWi: Onlineportal zur Corona-Überbrückungshilfen II für KMU<br />

Um gefährdeten Unternehmen im Zeitraum von Juni bis<br />

August <strong>2020</strong> zu helfen, gab es zunächst eine 1. Phase einer<br />

Überbrückungshilfe. Mit dieser sollten kleinen und mittelständischen<br />

Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar durch<br />

coronabedingte Auflagen oder Schließungen betroffen sind,<br />

eine weitergehende Liquiditätshilfe gewährt werden. Damit<br />

schloss das Programm zeitlich an das Soforthilfeprogramm der<br />

Bundesregierung (März bis Mai <strong>2020</strong>) an. Das Ende der Antragsfrist<br />

für die Überbrückungshilfe der Phase 1 wurde zunächst<br />

auf den 31.08.<strong>2020</strong> gelegt. Diese Frist wurde aber später bis<br />

zum 30.09.<strong>2020</strong> verlängert. Die Auszahlungsfrist für Phase 1<br />

endet am 30.11.<strong>2020</strong>.<br />

Sodann wurde eine 2. Phase der Überbrückungshilfe beschlossen,<br />

die die Fördermonate September bis Dezember <strong>2020</strong><br />

umfasst. Unter dem bundeseinheitlichen Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de<br />

können kleine und mittelständische<br />

Unternehmen (KMU) sowie Soloselbstständige<br />

und Freiberufler, die durch die staatlichen Maßnahmen zur<br />

Pandemie-Bekämpfung besonders stark von Umsatzeinbußen<br />

betroffen sind, weitere Überbrückungshilfen beantragen.<br />

Das Antragsverfahren wird weiterhin von Steuerberatern,<br />

Wirtschaftsprüfern oder Rechtsanwälten durchgeführt und<br />

über eine digitale Schnittstelle direkt an die EDV der Bewilligungsstellen<br />

der Länder übermittelt. Eine erneute Registrierung<br />

für Berater, die bereits im Rahmen der ersten Phase der<br />

Überbrückungshilfe erfasst wurden, ist nicht erforderlich.<br />

Die Überbrückungshilfe II wird ebenso wie die Hilfen der ersten<br />

Phase als Zuschuss zu den betrieblichen Fixkosten gewährt,<br />

– allerdings mit einzelnen Verbesserungen bei den Antragsvoraussetzungen.<br />

Antragsberechtigt sind Unternehmen sowie<br />

Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien<br />

Berufe im Haupterwerb, wenn sie ihre Geschäftstätigkeit in<br />

Folge der Corona-Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen<br />

Teilen einstellen mussten.<br />

Ebenso wie bei der Überbrückungshilfe I müssen auch bei<br />

der Überbrückungshilfe II die Umsatzrückgänge sowie die<br />

laufenden Fixkosten der antragstellenden Unternehmen im<br />

Rahmen des digitalisierten Antragsverfahrens dargelegt werden.<br />

Allerdings wurden die Grenzen bei den Umsatzrückgängen<br />

45


<strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong> I Aktuelles Steuerrecht<br />

von bisher 60 % weiter abgesenkt: Antragsberechtigt sind jetzt<br />

bereits Unternehmen mit Umsatzrückgängen<br />

• von mindestens 50 % in zwei aufeinander folgenden Monaten<br />

im Zeitraum April bis August <strong>2020</strong> im Vergleich zu den<br />

jeweiligen Vorjahresmonaten oder<br />

• von mindestens 30 % im Durchschnitt der Monate April bis<br />

August <strong>2020</strong> gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum.<br />

Erstattet werden maximal 50.000 Euro pro Monat, wobei der<br />

Zuschuss zu den monatlichen betrieblichen Fixkosten erhöht<br />

wurde:<br />

• 90 % (bisher 80 %) der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang<br />

von mehr als 70 %;<br />

• 60 % (bisher 50 %) der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang<br />

zwischen 50 % und 70 % und<br />

• 40 % der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang von mehr<br />

als 30 % (bisher mehr als 40 %) im Vergleich zum Vorjahresmonat.<br />

Außerdem wurde die Schwelle, wonach KMU mit bis zu 5<br />

Beschäftigten maximal 9.000 Euro und mit bis zu 10 Beschäftigten<br />

maximal 15.000 Euro erhalten können, ersatzlos<br />

gestrichen und die Personalkostenpauschale von 10 % der<br />

förderfähigen Kosten auf 20 % erhöht. Schließlich sollen bei<br />

der Schlussabrechnung künftig nicht nur Rückforderungen,<br />

sondern auch Nachzahlungen möglich sein.<br />

Detaillierte Informationen zur Antragsberechtigung und zum<br />

Bewilligungsverfahren sind auf der Webseite des Bundesministeriums<br />

für Wirtschaft und Energie (BMWi) abrufbar. Dort<br />

findet sich ebenfalls ein umfangreicher FAQ-Katalog zu häufig<br />

gestellten Fragen, an dem die berufsständischen Organisationen<br />

mitgearbeitet haben.<br />

Eine zusätzliche DStV-Information zur Überbrückungshilfe bietet<br />

ergänzende Hinweise für den Berufsstand sowie Links zu<br />

den zuständigen Bewilligungsstellen der Länder. Sie ist unter<br />

www.dstv.de in der Rubrik Praxistipps abrufbar.<br />

Ursprünglich konnte die Anträge für die Überbrückungshilfe<br />

II nur bis zum 31.12.<strong>2020</strong> gestellt werden. Die Frist ist jedoch<br />

bis zum 31.01.2021 verlängert worden. Dafür hatte sich der<br />

DStV stark gemacht.<br />

Die als Überbrückungshilfe bezogenen Leistungen sind in<br />

ertragsteuerlicher Hinsicht steuerbar und nach den allgemeinen<br />

steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung<br />

zu berücksichtigen. Umsatzsteuerlich handelt es sich<br />

dagegen um einen nicht steuerbaren (echten) Zuschuss (vgl.<br />

auch LfSt Bayern, Verfügung vom 31.07.<strong>2020</strong>, S 2143.2.1-10/3<br />

St32; berater depesche Oktober <strong>2020</strong>).<br />

Problematische Rückforderung der NRW-Soforthilfen<br />

nrw-soforthilfe-<strong>2020</strong> ). „Anträge für die NRW-Soforthilfe<br />

konnten vom 27. März <strong>2020</strong> bis zum 31. Mai <strong>2020</strong> gestellt werden“<br />

(www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-<strong>2020</strong> ).<br />

Daten und Fakten zur NRW-Soforthilfe <strong>2020</strong> findet man unter<br />

www.giscloud.nrw.de/nrw-soforthilfe-<strong>2020</strong>.html . Danach<br />

sind mit Stand vom 27.07.<strong>2020</strong> insgesamt 428.571 Soforthilfen<br />

mit einem Volumen von per saldo 4.465.857.000 € und davon<br />

3.311.352.000 € für Betriebe mit bis zu fünf Beschäftigten,<br />

542.355.000 € bis zu zehn Beschäftigte und 612.150.000 € für<br />

bis zu 50 Beschäftigte gewährt worden. Eine interaktive Karte<br />

fächert die Zuwendungen nach Betriebsgröße und Zuwendungsvolumen<br />

auf, – bezogen auf fünfstellige Postleitzahlen.<br />

Das Bundesland NRW gewährte ab dem Frühjahr <strong>2020</strong> Corona-Soforthilfen<br />

für Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen.<br />

NRW reichte das Angebot des Bundes 1:1 an die<br />

Zielgruppen weiter und erweiterte „zusätzlich den Kreis der<br />

angesprochenen Unternehmen noch um die Gruppe der Unternehmen<br />

mit bis zu 50 Beschäftigten“ (www.wirtschaft.nrw/<br />

Das Wirtschaftsministerium NRW steht auf dem Standpunkt,<br />

dass Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger verpflichtet<br />

sind, den Anteil der Soforthilfe zurückzuzahlen, der höher<br />

ist als der tatsächliche Liquiditätsbedarf im Förderzeitraum. Es<br />

hat daher zwecks Selbstberechnung der Liquiditätsengpässe<br />

zum Ausfüllen von Verwendungsnachweisen aufgefordert.<br />

46


Aktuelles Steuerrecht I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong><br />

Die Förderrichtlinie NRW-Soforthilfe <strong>2020</strong> – „Richtlinien des<br />

Landes zur Gewährung von Soforthilfen für gewerbliche<br />

Kleinunternehmen, Selbstständige und Angehörige Freier<br />

Berufe, die infolge der Sars-CoV-2-Pandemie in ihrer Existenz<br />

gefährdet sind („NRW-Soforthilfe <strong>2020</strong>“)“ – ist in Nr. 14 des Ministerialblattes<br />

NRW vom 31. Mai <strong>2020</strong> veröffentlicht worden. Die<br />

abschließende Nr. 9 der Richtlinie sieht vor, dass dieser Runderlass<br />

„mit Wirkung vom 27. März <strong>2020</strong> in Kraft und mit Ablauf<br />

des 31.12.2021 außer Kraft“ tritt.<br />

Die Antragsvoraussetzungen werden in Ziffer 2.3 des Runderlasses<br />

beschrieben. Sie setzen unter anderem und insbesondere<br />

einen dort näher beschriebenen „Liquididätsengpass“<br />

voraus.<br />

Im Zusammenhang mit der Gewährung der Soforthilfen wurden<br />

vom Wirtschaftsministerium frühzeitig FAQs veröffentlicht. Die<br />

FAQs wurden zwar nicht förmlich in einem Ministerialblatt, aber<br />

doch öffentlich über das Internet bekannt gemacht. Es spricht<br />

daher viel dafür, sie als Auslegungshilfe und richtlinienähnlich<br />

anzusehen. Durch die Bekanntmachung über das Internet<br />

wird auch Vertrauen in die Geltungskraft der Antworten auf<br />

die viel gestellten Fragen, die FAQs, erzeugt. Es spricht daher<br />

auch viel dafür, hier eine Bindungswirkung anzunehmen. Zu<br />

beachten ist, dass diese FAQs im Laufe der Zeit nicht unerheblich<br />

erweitert worden sind. Daher wäre in Streitfällen zu fragen<br />

und abzugleichen, welche FAQs zum Zeitpunkt der Absendung<br />

und des Eingangs eines Soforthilfeantrages gegolten haben.<br />

Zwar enthielt schon die erste Fassung der FAQs (Stand<br />

26.03.<strong>2020</strong>) akute und erhebliche Finanzierungsengpässe als<br />

Voraussetzung. Diese wurden aber unter alternativen Voraussetzungen<br />

(„oder“) bejaht, z.B. wenn der Betrieb auf behördliche<br />

Anordnung wegen der Corona-Krise geschlossen wurde.<br />

Diese Voraussetzung fehlt im Erlass vom 31.05.<strong>2020</strong>.<br />

Wäre die Soforthilfe rechtswidrig gewährt worden, dürfte sie<br />

gemäß § 49 VwVfGNW (ähnlich § 47 SGB X) zurückgenommen<br />

werden. Eine Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit<br />

wäre insbesondere dann möglich, wenn die Begünstigung<br />

durch arglistige Täuschung oder durch in wesentlicher Beziehung<br />

grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig gemachte<br />

Angaben erwirkt worden wäre.<br />

Wäre die Soforthilfe rechtmäßig begünstigend gewährt worden,<br />

wäre ein Widerruf nur unter den engen Voraussetzungen<br />

des § 48 VwVfGNW (ähnlich § 45 SGB X) zulässig. Danach darf<br />

ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch<br />

nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise<br />

mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, soweit<br />

der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt<br />

vorbehalten ist (§ 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfGNW. Ein<br />

rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geldoder<br />

Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes<br />

zuerkennt, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden<br />

ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit<br />

widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald<br />

nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt<br />

bestimmten Zweck verwendet wird (§ 49 Abs. 3 Nr.<br />

1 VwVfGNW).<br />

Die am 31.05.<strong>2020</strong> im MinBl. NW Nr. 14 veröffentlichte Fassung<br />

enthält unzweifelhaft die Anordnung eines rückwirkenden<br />

Inkrafttretens auf den 27.03.<strong>2020</strong>. Soweit die FAQs bereits<br />

zuvor den Anforderungen des Runderlasses entsprochen<br />

haben, liegt keine materielle Rückwirkung vor. Das ist unseres<br />

Erachtens vorab zu prüfen.<br />

Sollte jedoch eine materielle Rückwirkung vorliegen, wäre<br />

unseres Erachtens auch die aus dem Steuerrecht bekannte<br />

umfangreiche Rechtsprechung des BVerfG zur sogenannten<br />

echten und unechten Rückwirkung zu prüfen. An sich sollte<br />

es auch im Beihilfen- und Sozialrecht unzulässig sein, einmal<br />

unter weiten Voraussetzungen gewährte Vergünstigungen<br />

wieder zurückzufordern zu dürfen, weil und nachdem man<br />

nachträglich die Voraussetzungen eingeengt hat. Abgrenzend<br />

sollte man andererseits beachten, dass im Sozialrecht keine<br />

Gestaltungen akzeptiert werden, die eine nicht vorhanden<br />

Bedürftigkeit suggerieren, so dass auch zu prüfen wäre, ob<br />

und inwieweit Einengungen der richtlinienähnlichen FAQs<br />

vorhersehbar waren.<br />

Aufgrund der Tatsachen- und Rechtslage erscheint eine Vielzahl<br />

von Klagen gegenwärtig nicht unwahrscheinlich. Jedoch hat das<br />

Land NRW das Rückmeldeverfahren angehalten. Das Wirtschaftsministerium<br />

teilt auf seiner Internetseite mit (www.wirtschaft.<br />

nrw/nrw-soforthilfe-<strong>2020</strong>-rueckmeldeverfahren ): „Mit dem<br />

Ende des Förderzeitraums hat das Land ab Anfang Juli gemäß<br />

den Bundesvorgaben das angekündigte Abrechnungsverfahren<br />

gestartet und bislang rund 100.000 der insgesamt 426.000 Hilfeempfänger<br />

um Rückmeldung ihres Finanzierungsengpasses<br />

gebeten. Dabei haben sich einige der Abrechnungsvorgaben<br />

als problematisch erwiesen. Der Bund hat nun allen Ländern die<br />

Möglichkeit eröffnet, zum Abrechnungsverfahren eine Stellungnahme<br />

abzugeben. Um Forderungen nach einem geänderten<br />

Rückmeldeverfahren gerecht zu werden, hat Nordrhein-Westfalen<br />

dem Bund offene Punkte mitgeteilt und hält das Rückmeldeverfahren<br />

bis zur Klärung dieser Fragen an.“<br />

So bleibt zu hoffen, dass auch die Fragen der Rückwirkung im<br />

Wirtschaftsministerium noch einmal überprüft werden.<br />

47


<strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong> I Allgemeine Rechtsfragen<br />

ALLGEMEINE RECHTSFRAGEN<br />

OVG Saarland: Thai-Massagepraxis darf mit Hygienekonzept vorläufig betrieben werden<br />

Das OVG Saarland, Beschl. v. 16.11.<strong>2020</strong>, 2 B 337/20, juris, setzte<br />

im Eilverfahren die saarländische Corona-Verordnung betr. den<br />

Betrieb von Massage-Praxen vorläufig außer Vollzug.<br />

Der § 7 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie<br />

(VO-CP) wird vorläufig außer Vollzug gesetzt,<br />

soweit er ein uneingeschränktes und generelles Verbot des<br />

Betriebs von Massage-Praxen unabhängig von der Frage der<br />

Erstellung und Einhaltung eines speziellen Hygienekonzepts<br />

enthält.<br />

Der Antragsteller betreibt ein Thai-Massagestudio. Er wendet<br />

sich gegen die seine Einrichtung betreffende Betriebsuntersagung<br />

in der aktuellen, nach ihrem § 13 Abs. 2 VO-CP bis zum<br />

29.11.<strong>2020</strong> befristeten Verordnung des Antragsgegners zur<br />

Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 13.11.<strong>2020</strong>.<br />

Die einschlägige Regelung in § 7 Abs. 4 VO-CP lautet: „Die<br />

Erbringung körpernaher Dienstleistungen, wie sie in Kosmetikstudios,<br />

Massage-Praxen und ähnlichen Betrieben erfolgt,<br />

ist untersagt. Heilmittelerbringer und Gesundheitsberufe sind<br />

von den Betriebsuntersagungen ausgenommen. Der Betrieb<br />

von Friseursalons und Tattoo- bzw. Piercing-Studios ist im Rahmen<br />

der bestehenden Hygienekonzepte weiterhin zulässig.“<br />

Das OVG Saarland gab dem Antrag unter anderem aus den Gründen<br />

statt, dass, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Gleichbehandlung<br />

mit Friseurstudios etc., auch der Betrieb einer<br />

Massage-Praxis nicht vollkommen untersagt werden dürfe,<br />

sondern jedenfalls unter Einhaltung von Hygienestandards<br />

zulässig sein müsse.<br />

VerfG Potsdam: erfolgloser Eilantrag gegen „Maskenpflicht“ bei Vorabiturklausur<br />

Das Verfassungsgericht Potsdam entschied im Eilverfahren<br />

mit Beschl. v. 13.11.<strong>2020</strong>, 20/20 EA, juris, dass eine einstweilige<br />

Anordnung gegen das Gebot zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung<br />

für Oberstufenschüler gem § 17 Abs 1 Nr 1<br />

SARS-CoV-2-EindVBbg nicht dringend geboten sei.<br />

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 30 Abs 1<br />

VerfGGBbg setzt u.a. voraus, so das Gericht, dass im Rahmen der<br />

Folgenabwägung die nachteiligen Folgen, die ohne die einstweilige<br />

Anordnung für den Fall des Erfolgs der Hauptsache zu<br />

erwarten sind, im Vergleich zu den nachteiligen Folgen, die sich<br />

bei Erlass der einstweiligen Anordnung für den Fall der Erfolglosigkeit<br />

in der Hauptsache ergeben, deutlich überwiegen.<br />

Andererseits fehlt es an einem „schweren Nachteil“ bzw einem<br />

„anderen“ Grund i.S.d. § 30 Abs 1 VerfGGBbg. Bei der Abwägung<br />

sind im Allgemeinen nur irreversible Nachteile zu berücksichtigen<br />

(vgl VerfG Potsdam, 23.10.<strong>2020</strong>, 17/20 EA).<br />

Ausgehend von ihren eigenen Angaben ist die Antragstellerin<br />

faktisch nicht verpflichtet, bei den beiden in der kommenden<br />

Woche zu schreibenden, jeweils 270-minütigen Vorabiturklausuren<br />

eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Eine einstweilige<br />

Anordnung ist demnach jedenfalls nicht dringend geboten.<br />

(Quelle: Orientierungssätze juris)<br />

OVG Schleswig-Holstein: Schließung von Fitnessstudios nicht unverhältnismäßig<br />

1. § 32 IfSG genügt als Verordnungsermächtigung den Vorgaben<br />

des Art. 80 Abs. 1 GG. Die auf dieser Grundlage erlassene<br />

Corona-Bekämpfungsverordnung verstößt nicht<br />

gegen die Grundsätze des Parlamentsvorbehalts.<br />

2. Die Schließung von Fitnessstudios und die Einschränkungen<br />

der Sportausübung sind im Rahmen des für den Monat<br />

November <strong>2020</strong> beschlossenen Teil-Lockdowns voraussichtlich<br />

rechtmäßig. Die damit verbunden Grundrechtseinschränkungen<br />

sind nicht unverhältnismäßig. Auch der<br />

allgemeine Gleichheitssatz ist nicht verletzt.<br />

OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 13.11.<strong>2020</strong>, 3 MR 59/20, juris<br />

48


Allgemeine Rechtsfragen I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong><br />

OVG Berlin-Brandenburg: erfolgloser Eilantrag gegen Schließung von Gaststätten<br />

OVG Berlin-Brandenburg lehnte mit Beschl. v. 13.11.<strong>2020</strong>, OVG 11<br />

S 118/20, juris, einen Eilantrag zur Schließung von Gaststätten ab.<br />

Die Antragsteller wenden sich als Betreiber einer im Land Brandenburg<br />

seit 24. Oktober <strong>2020</strong> betriebenen Gaststätte im Wege<br />

einstweiliger Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO gegen die<br />

Anordnung zur Schließung von Gaststätten gemäß § 10 Abs. 1<br />

der Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund<br />

des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg<br />

(SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - SARS-CoV-2-EindV) vom<br />

30. Oktober <strong>2020</strong>.<br />

§ 10 SARS-CoV-2-EindV lautet:<br />

(1) Gaststätten im Sinne des Brandenburgischen Gaststättengesetzes<br />

sind für den Publikumsverkehr zu schließen.<br />

Absatz 1 gilt nicht für<br />

1. Gaststätten, die zubereitete Speisen oder Getränke ausschließlich<br />

zur Mitnahme im Rahmen des Außerhausverkaufs abgeben<br />

und keine Abstell- oder Sitzgelegenheiten bereitstellen, …<br />

15 Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige<br />

Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer<br />

Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten<br />

ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind<br />

in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen<br />

Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren<br />

des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Dabei<br />

erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags eine<br />

umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren,<br />

je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen<br />

Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit<br />

ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch<br />

vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann.<br />

16 Ergibt demnach die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache,<br />

dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig<br />

oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen<br />

Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen<br />

wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen,<br />

dass der Antrag zulässig und (voraussichtlich) begründet sein<br />

wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug<br />

bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden<br />

muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung<br />

ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung<br />

im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter<br />

Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener<br />

Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine<br />

vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit<br />

einer für den Antragsteller günstigen Hauptsachenentscheidung<br />

unaufschiebbar ist.<br />

17 Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens<br />

im Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag nicht<br />

(hinreichend) abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten<br />

einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu<br />

entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten<br />

würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das<br />

Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die<br />

entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen<br />

würde, das Normenkontrollverfahren aber erfolglos bliebe.<br />

Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden<br />

Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich<br />

überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der<br />

einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der<br />

Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. zum vorstehenden insgesamt:<br />

Senatsbeschluss vom 23. April <strong>2020</strong> – OVG 11 S 25/20 –,<br />

Rn. 4 - 7, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09. April<br />

<strong>2020</strong> – 3 MR 4/20 –, Rn. 3 - 5, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof,<br />

Beschluss vom 30.03.<strong>2020</strong> – 20 NE 20.632 –, juris Rn. 31<br />

ff., jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 25. Februar<br />

2015 – 4 VR 5.14 –, juris Rn. 12).<br />

18 2.1. Hiernach ist der begehrte Erlass einer einstweiligen<br />

Anordnung bereits deshalb nicht dringend geboten, weil die<br />

von den Antragstellern angegriffene Vorschrift der Prüfung im<br />

Normenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten wird.<br />

19 2.1.1. Rechtsgrundlage der SARS-CoV-2-EindV ist § 32 Infektionsschutzgesetz<br />

(IfSG). Danach werden die Landesregierungen<br />

ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen<br />

nach den §§ 28 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen<br />

entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung<br />

übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Werden Kranke, Krankheitsverdächtige,<br />

Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider<br />

festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig<br />

oder Ausscheider war, so trifft die zuständige<br />

Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere<br />

die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur<br />

Verhinderung und Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich<br />

ist (§ 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG in der Fassung vom 27. März<br />

<strong>2020</strong>). Aus dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG folgt, dass der<br />

Begriff der „Schutzmaßnahmen“ umfassend ist und der Infektionsschutzbehörde<br />

ein möglichst breites Spektrum an geeigneten<br />

Schutzmaßnahmen eröffnet, welches durch die Notwendigkeit<br />

der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg,<br />

Beschluss vom 22. Mai <strong>2020</strong> – OVG 11 S 51/20 –, juris<br />

Rn. 17; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. April <strong>2020</strong> – 3<br />

MR 4/20 –, juris Rn. 10). Dies ist gerechtfertigt, weil sich die Fülle<br />

der Schutzmaßnahmen, die bei Ausbruch einer übertragbaren<br />

Krankheit in Frage kommen können, nicht von vornherein übersehen<br />

lässt (vgl. Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des<br />

Bundes-Seuchengesetzes, BT-Drs. 8/2468, S. 27 zu dem insoweit<br />

vergleichbaren § 34 BSeuchG; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22.<br />

März 2012 – 3 C 16/11 –, BVerwGE 142, 205-219, Rn. 24). § 28<br />

IfSG ermöglicht es auch, derartige Maßnahmen gegen (sonstige)<br />

Dritte („Nichtstörer“) zu richten, beispielsweise um sie vor Anste-<br />

49


<strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong> I Allgemeine Rechtsfragen<br />

ckung zu schützen (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 23. April<br />

<strong>2020</strong> – OVG 11 S 25.20 -, juris, Rn 10, und vom 23. März <strong>2020</strong> –<br />

OVG 11 S 12/20 –, juris, Rn. 8, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil<br />

vom 22. März 2012 – 3 C 16/11 –, BVerwGE 142, 205-219, Rn. 26,<br />

BT-Drs. 8/2468 S. 27; Bales/Baumann, Infektionsschutzgesetz,<br />

2001, § 28 Rn. 3).<br />

20 Die auf diese Rechtsgrundlagen gestützte SARS-CoV-2-EindV<br />

ist voraussichtlich auch nicht wegen eines Verstoßes gegen den<br />

Gesetzesvorbehalt rechtswidrig (vgl. auch OVG Niedersachsen,<br />

zuletzt Beschluss vom 10. November <strong>2020</strong> – 13 MN 479/20 –, Rn.<br />

14 ff., juris; OVG Bremen, Beschluss vom 12. Mai <strong>2020</strong> – 1 B 144/20<br />

–, Rn. 13, juris, m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom<br />

20. August <strong>2020</strong> – 13 B 1197/20.NE –, Rn. 36, juris, a.A. VG Hamburg,<br />

Beschluss vom 10. November <strong>2020</strong> - 13 E 4550/20 -).<br />

21 Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG müssen Gesetze, die zum Erlass<br />

von Rechtsverordnungen ermächtigen, Inhalt, Zweck und Ausmaß<br />

der erteilten Ermächtigung bestimmen. Danach soll sich<br />

das Parlament seiner Verantwortung als gesetzgebende Körperschaft<br />

nicht dadurch entäußern können, dass es einen Teil der<br />

Gesetzgebungsmacht der Exekutive überträgt, ohne die Grenzen<br />

dieser Kompetenzen bedacht und diese nach Tendenz und Programm<br />

so genau umrissen zu haben, dass der Bürger schon aus<br />

der gesetzlichen Ermächtigung erkennen und vorhersehen kann,<br />

was ihm gegenüber zulässig sein soll und welchen möglichen<br />

Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen<br />

haben können. Allerdings muss die Ermächtigungsnorm in ihrem<br />

Wortlaut nicht so genau wie irgend möglich gefasst sein; sie<br />

hat von Verfassung wegen nur hinreichend bestimmt zu sein.<br />

Dazu genügt es, dass sich die gesetzlichen Vorgaben mit Hilfe<br />

allgemeiner Auslegungsregeln erschließen lassen, insbesondere<br />

aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Entstehungsgeschichte<br />

der Norm. Welche Anforderungen an das Maß der<br />

erforderlichen Bestimmtheit im Einzelnen zu stellen sind, lässt<br />

sich somit nicht allgemein festlegen. Zum einen kommt es auf die<br />

Intensität der Auswirkungen der Regelung für die Betroffenen<br />

an. So muss die Bestimmtheit der Ermächtigungsnorm der Grundrechtsrelevanz<br />

der Regelung entsprechen, zu der ermächtigt<br />

wird. Greift die Regelung erheblich in die Rechtsstellung des<br />

Betroffenen ein, sind höhere Anforderungen an den Grad der<br />

Bestimmtheit der Ermächtigung zu stellen, als wenn es sich um<br />

einen Regelungsbereich handelt, der die Grundrechtsausübung<br />

weniger tangiert. Zum anderen hängen die Anforderungen an<br />

Inhalt, Zweck und Ausmaß der gesetzlichen Determinierung von<br />

der Eigenart des zu regelnden Sachverhalts ab, insbesondere<br />

davon, in welchem Umfang der zu regelnde Sachbereich einer<br />

genaueren begrifflichen Umschreibung überhaupt zugänglich<br />

ist. Dies kann es auch nahe legen, von einer detaillierten gesetzlichen<br />

Regelung abzusehen und die nähere Ausgestaltung des zu<br />

regelnden Sachbereichs dem Verordnungsgeber zu überlassen,<br />

der die Regelungen rascher und einfacher auf dem neuesten<br />

Stand zu halten vermag als der Gesetzgeber (BVerfG, Beschluss<br />

vom 21. September 2016 – 2 BvL 1/15 –, BVerfGE 143, 38-64, Rn.<br />

54 - 57, m.w.N.)<br />

22 Diesen Anforderungen wird § 32 i.V.m. § 28 IfSG bei der hier<br />

nur möglichen summarischen Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit<br />

im vorliegenden Kontext auch gegenwärtig noch<br />

gerecht.<br />

23 2.1.1.1. Die Vorschriften sind hinreichend bestimmt, um die<br />

vorliegend angegriffenen Verordnungsregelungen zu ermöglichen.<br />

Zwar ist § 28 IfSG als offene Generalklausel ausgestaltet,<br />

um den Infektionsschutzbehörden bzw. über den Verweis in<br />

§ 32 Satz 1 IfSG dem Verordnungsgeber ein möglichst breites<br />

Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen zu eröffnen (OVG<br />

Münster, Beschluss vom 06. April <strong>2020</strong> – 13 B 398/20.NE -, juris<br />

Rn. 44f. unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).<br />

Jedoch hat der Gesetzgeber unter anderem<br />

bereits mit der nur beispielhaften Aufzählung in § 28 Abs. 1 Satz<br />

2 IfSG, wonach Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen<br />

von Menschen beschränkt oder verboten und Badeanstalten<br />

oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile<br />

davon geschlossen werden können, deutlich gemacht, dass in<br />

Konkretisierung der mit der Generalklausel eröffneten Handlungsmöglichkeiten<br />

auch weitreichende - und damit auch die<br />

von den Antragstellern angesprochenen wesentlichen - Maßnahmen<br />

gegenüber der Allgemeinheit in Betracht kommen können<br />

(vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 9. April <strong>2020</strong> - 1 B 97/20 -,<br />

juris Rn. 34). Dies umfasst grundsätzlich auch die Schließung von<br />

Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr als mögliche Schutzmaßnahmen.<br />

Denn derartige Betriebe ähneln den ausdrücklich<br />

genannten Veranstaltungen und sonstigen Zusammenkünften<br />

insoweit, als dass sie ebenso wie diese Anziehungspunkte für<br />

Menschen an einem begrenzten Ort sind und damit ein Risiko<br />

für die Verbreitung einer von Mensch zu Mensch übertragenen<br />

Krankheit darstellen (so bereits Senatsbeschlüsse vom 17. April<br />

<strong>2020</strong> – OVG 11 S 22/20 –, Rn. 21 - 22, juris; vom 29. April <strong>2020</strong>, –<br />

OVG 11 S 30/20 –, juris Rn 19 f. und vom. 16. Oktober <strong>2020</strong> –. OVG<br />

11 S 87/20 – juris Rn. 22 f. m.w.N.). Hieran hält der Senat auch<br />

für die hier verfahrensgegenständliche SARS-CoV-2-EindVO und<br />

für die in Rede stehende Schließung von Gaststätten fest. Denn<br />

auch diese Angebote bzw. Einrichtungen werden von Kunden<br />

aufgesucht und stellen damit ein Risiko für die Verbreitung einer<br />

von Mensch zu Mensch übertragbaren Krankheit dar.<br />

24 Zwar hätte mit Blick darauf, dass die auf das neuartige Coronavirus<br />

SARS-CoV-2 zurückzuführende Pandemie bereits im Frühjahr<br />

<strong>2020</strong> auch Deutschland erfasst hat, für den Bundesgesetzgeber<br />

durchaus Gelegenheit bestanden, den den Verordnungsgebern<br />

der Länder zugestandenen Maßnahmenkatalog weiter zu konkretisieren.<br />

Dass er in Kenntnis der bereits zuvor auf Landesebene<br />

vom Verordnungsgeber beschlossenen Maßnahmen, zu denen<br />

insbesondere auch die Schließung von Gewerbebetrieben mit<br />

Publikumsverkehr gehörten, untätig geblieben ist, spricht allerdings<br />

zumindest nicht dafür, dass der Bundesgesetzgeber derartige<br />

Verordnungsregeln missbilligen würde, weil sie über die<br />

bestehende Verordnungsermächtigung hinausgehen würden.<br />

Dies wird im Übrigen auch dadurch bestätigt, dass die gegenwärtige<br />

Gesetzesinitiative der Regierungsfraktionen (BT-Drs.<br />

50


Allgemeine Rechtsfragen I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong><br />

19/23944 vom 3. November <strong>2020</strong>) – Entwurf eines Dritten<br />

Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen<br />

Lage von nationaler Tragweite – ausdrücklich vorsieht, Betriebsoder<br />

Gewerbeuntersagungen als Regelbeispiel notwendiger<br />

Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG im Rahmen<br />

der Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 für die Dauer der<br />

Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite<br />

zu benennen (Art. 1 Nr. 17 des Gesetzentwurfs: Einfügung eines<br />

§ 28a IfSG), wobei in der Begründung (a.a.O. S. 27 f.) angegeben<br />

wird, dass es sich um eine klarstellende Erweiterung der Regelbeispiele<br />

in § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG speziell für die SARS-CoV-<br />

2-Epidemie handele. Die Untersagung oder Beschränkung des<br />

Betriebs von gastronomischen Einrichtungen ist unter Ziff. 13 des<br />

Entwurfs ausdrücklich ausgeführt.<br />

25 2.1.1.2. Bei summarischer Prüfung ist auch nicht mit überwiegender<br />

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die<br />

vorliegend angegriffene Regelung nicht gem. § 32 IfSG dem<br />

Verordnungsgeber hätte überlassen werden dürfen, sondern<br />

dem Gesetzgeber selbst vorzubehalten gewesen wäre. Zwar<br />

verpflichten das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip<br />

des Grundgesetzes den Gesetzgeber, wesentliche Entscheidungen<br />

selbst zu treffen und diese nicht dem Handeln und der<br />

Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen, wobei es vom<br />

jeweiligen Sachbereich und der Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes<br />

abhängt, wann es aufgrund der Wesentlichkeit<br />

einer Entscheidung einer Regelung durch den parlamentarischen<br />

Gesetzgeber bedarf (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Mai<br />

2006 – 2 BvR 669/04 –, BVerfGE 116, 24-69, Rn. 85). Auch kann<br />

nicht ernstlich in Zweifel stehen, dass es bei den in Rede stehenden<br />

Grundrechtseingriffen, die nach ihrer Reichweite, ihrer<br />

Intensität und ihrer Dauer erheblich sind, hier namentlich in die<br />

Berufsfreiheit im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG, um eine wesentliche<br />

Materie geht. Wie bereits dargelegt, ermöglicht es Art. 80 Abs. 1<br />

GG dem Gesetzgeber jedoch auch, von einer detaillierten gesetzlichen<br />

Regelung abzusehen und die nähere Ausgestaltung des zu<br />

regelnden Sachbereichs dem Verordnungsgeber zu überlassen,<br />

der die Regelungen rascher und einfacher auf dem neuesten<br />

Stand zu halten vermag als der Gesetzgeber (BVerfG, Beschluss<br />

vom 21. September 2016 – 2 BvL 1/15 –, BVerfGE 143, 38-64, Rn.<br />

54 - 57, m.w.N.). Gerade im Bereich des Infektionsschutzes liegt<br />

die Erwägung nicht fern, dass der Bundesgesetzgeber von der<br />

ihm nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG zustehenden konkurrierenden<br />

Gesetzgebungsbefugnis dahingehend Gebrauch gemacht hat,<br />

den Verordnungsgebern der Länder die Regelung konkreter Maßnahmen<br />

zu überlassen, damit einerseits örtlichen Besonderheiten<br />

angemessen Rechnung getragen werden kann und andererseits<br />

auf sich ändernde Anforderungen zeitnah und flexibel reagiert<br />

werden kann. Gerade die Verhältnismäßigkeit der zur Eindämmung<br />

der gegenwärtigen Pandemie getroffenen Maßnahmen<br />

hängt vom jeweiligen, sich teilweise schnell ändernden Stand<br />

des Infektionsgeschehens ab und erfordert Instrumentarien,<br />

die eine schnelle und zielgenaue Intervention ermöglichen.<br />

Diesbezüglich könnte sich eine Regelung im Verordnungswege<br />

gegenüber einem vergleichsweise schwerfälligen, längere Zeit<br />

in Anspruch nehmenden Gesetzgebungsverfahren als effektiveres<br />

Instrumentarium anbieten. Überdies ist zu berücksichtigen, dass<br />

§ 28 Abs. 1 IfSG auch die (unter anderem örtlich) zuständigen<br />

Behörden ermächtigt, die notwendigen Schutzmaßnahmen zu<br />

treffen. Ergibt sich ein entsprechender Handlungsbedarf jedoch<br />

landesweit, so erscheint es zumindest konsequent, dass der Bundesgesetzgeber<br />

in § 32 IfSG die Landesregierungen ermächtigt,<br />

entsprechende (keiner Umsetzung bedürfende) Regelungen landeseinheitlich<br />

im Verordnungswege zu schaffen. Aus dem Anwendungsbereich<br />

der §§ 28-31 IfSG und deren Inbezugnahme in der<br />

Verordnungsermächtigung § 32 IfSG ergibt sich auch hinreichend<br />

deutlich, dass eine Rechtsverordnung zur Regelung notwendiger<br />

Schutzmaßnahmen dann erforderlich ist, wenn es wegen einer<br />

nicht mehr nur lokal zu bekämpfenden Ausbreitung einer Krankheit<br />

landesweiter Anordnungen bedarf.<br />

26 2.1.2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 32 Satz 1<br />

IfSG i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sind mit Blick auf die andauernde<br />

Pandemielage wegen des neuartigen Coronavirus erfüllt (vgl.<br />

dazu ausführlich OVG Lüneburg, Beschluss vom 06. November<br />

<strong>2020</strong> – 13 MN 433/20 –, juris Rn 29 - 32), weshalb die zuständigen<br />

Stellen zum Erlass „notwendiger Schutzmaßnahmen“<br />

verpflichtet sind.<br />

27 Auch eine „Sperrwirkung“ des § 31 IfSG steht dem Erlass der<br />

angegriffenen Verordnungsvorschrift nicht entgegen. § 31 IfSG<br />

ermächtigt die zuständige Behörde, Kranken, Krankheitsverdächtigen,<br />

Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern sowie sonstigen<br />

Personen, die Krankheitserreger so in oder an sich tragen,<br />

dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht,<br />

die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder<br />

teilweise zu untersagen. Dieser Ermächtigungsgrundlage, die<br />

stets (potentiell) infektiöse Personen betrifft, kann bei summarischer<br />

Prüfung aber kein abschließender Charakter beigemessen<br />

werden. Denn - wie vorstehend bereits ausgeführt - ergänzt<br />

die generalklauselartige Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG<br />

die speziellen Instrumentarien der §§ 29 bis 31 IfSG, um einer<br />

infektionsschutzrechtlichen Gefährdungslage in jedem Fall und<br />

auch durch Maßnahmen gegen Dritte („Nichtstörer“) adäquat<br />

begegnen zu können.<br />

51


<strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong> I Allgemeine Rechtsfragen<br />

28 2.1.3. Die Regelung des § 10 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindV weist die<br />

mit Blick auf die Bußgeldbewehrung eines Verstoßes hiergegen<br />

erforderliche Bestimmtheit auf. Dies stellen die Antragsteller<br />

nicht in Abrede.<br />

29 2.1.4. Die mit § 10 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindV angeordnete<br />

Schließung von Gaststätten mit Publikumsverkehr erweist sich<br />

bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung auch als notwendig.<br />

Sie überschreitet gegenwärtig nicht die sich aus dem<br />

Gebot der Verhältnismäßigkeit ergebenden Grenzen des dem<br />

Verordnungsgeber zustehenden Gestaltungsspielraums.<br />

30 2.1.4.1 Die Regelungen einer Verordnung wie der hier in Rede<br />

Stehenden dienen in Ansehung der aktuellen Coronavirus-Epidemie<br />

dem in § 1 Abs. 1 IfSG umschriebenen Zweck, übertragbaren<br />

Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig<br />

zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, namentlich<br />

dem „Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit“, zu<br />

dem der Staat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts<br />

kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflichten aus<br />

Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich<br />

verpflichtet ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse vom<br />

13. Mai <strong>2020</strong> – 1 BvR 1021/20 –, juris Rn 8, Beschluss vom 12. Mai<br />

<strong>2020</strong> – 1 BvR 1027/20 –, juris Rn 6, und vom 01. Mai <strong>2020</strong> – 1 BvR<br />

1003/20 –, juris Rn 7; konkret mit Blick auf Fitnessstudios auch<br />

BVerfG, Beschluss v. 28. April <strong>2020</strong> – 1 BvR 899/20 –, juris Rn 13).<br />

Die Regelungen dienen nicht etwa einer abstrakten „(Volks-)<br />

Gesundheit“, sondern dem Schutz der überragend wichtigen<br />

Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit gerade auch<br />

der stärker gefährdeten Risikogruppen angehörenden Bürger.<br />

Die Vermeidung der Überforderung des Gesundheitswesens ist<br />

lediglich ein – wenn auch wesentliches – Mittel zur Erreichung<br />

dieses überragenden Ziels (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss<br />

vom 22. Mai <strong>2020</strong> – OVG 11 S 51/20 –, juris Rn. 25).<br />

31 Bei der Wahrnehmung seiner Pflicht, sich schützend und<br />

fördernd vor das Leben des Einzelnen zu stellen sowie vor<br />

Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und der<br />

Gesundheit zu schützen, kommt dem Gesetzgeber ein weiter<br />

Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (BVerfG,<br />

Beschluss v. 12. Mai <strong>2020</strong> – 1 BvR 1027/20 –, juris Rn 6). Denn es<br />

hängt von vielen Faktoren, insbesondere von der Eigenart des<br />

Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres<br />

Urteil zu bilden, und der Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter<br />

ab, was konkret zu tun ist. Auch wenn Freiheits- und Schutzbedarfe<br />

der verschiedenen Grundrechtsträger in unterschiedliche<br />

Richtungen weisen, haben der Gesetzgeber und die von ihm<br />

zum Verordnungserlass ermächtigte Exekutive von Verfassung<br />

wegen einen Spielraum für den Ausgleich dieser widerstreitenden<br />

Grundrechte. Im Fall der hier in Rede stehenden Schutzmaßnahmen<br />

wegen der Corona-Pandemie besteht wegen der im<br />

fachwissenschaftlichen Diskurs auftretenden Ungewissheiten<br />

und der damit unsicheren Entscheidungsgrundlage auch ein<br />

tatsächlicher Einschätzungsspielraum (BVerfG, Beschluss vom<br />

13. Mai <strong>2020</strong> – 1 BvR 1021/20 –, juris Rn 10). Dieser Spielraum<br />

kann zwar mit der Zeit – etwa wegen besonders schwerer Grundrechtsbelastungen<br />

und wegen der Möglichkeit zunehmender<br />

Erkenntnis – geringer werden. Dem kann aber grundsätzlich<br />

dadurch Rechnung getragen werden, dass der Verordnungsgeber<br />

Freiheitsbeschränkungen von vornherein befristet und durch<br />

wiederholte Änderungen jeweils lockert (OVG Berlin-Brandenburg,<br />

Beschluss vom 22. Mai <strong>2020</strong> – OVG 11 S 51/20 –, juris Rn. 26).<br />

32 Angesichts der überragenden Bedeutung des Schutzes von<br />

Leben und körperlicher Unversehrtheit sowie des ihm bei noch<br />

unsicherer Tatsachengrundlage zustehenden Einschätzungsspielraums<br />

ist der Verordnungsgeber danach auch gegenwärtig<br />

noch dazu berechtigt, gewerbliche Tätigkeiten vorübergehend<br />

einzuschränken.<br />

33 2.1.4.2 Davon ausgehend ist auch die in § 10 Abs. 1 SARS-<br />

CoV-2-EindV angeordnete Schließung von Gaststätten für den<br />

Publikumsverkehr angesichts der aktuellen Lage des Infektionsgeschehens<br />

und des Standes der fachwissenschaftlichen Kenntnisse<br />

über die Ausbreitung der Krankheit Covid-19 voraussichtlich<br />

verhältnismäßig.<br />

34 Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Grundrechtseingriffe<br />

nur zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des<br />

Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten<br />

Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch<br />

erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen<br />

der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden<br />

Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit<br />

im engeren Sinne) noch gewahrt wird (vgl. Beschlüsse<br />

des Senats vom 22. Mai <strong>2020</strong> – OVG 11 S 51/20 –, juris Rn. 29<br />

und vom 20. Mai <strong>2020</strong> – OVG 11 B 49/20 und OVG 11 B 52/20 –).<br />

35 2.1.4.2.1. Bei summarischer Prüfung ist die in Rede stehenden<br />

Schließung von Gaststätten zur Erreichung der damit verfolgten<br />

Infektionsschutzziele geeignet und erforderlich.<br />

36 Erklärtes Ziel dieser wie auch der weiteren, mit der aktuellen<br />

Fassung der SARS-CoV-2-EindV getroffenen Regelungen ist es,<br />

durch eine Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung das sich<br />

derzeit mit exponentieller Dynamik entwickelnde Infektionsgeschehen<br />

aufzuhalten und die Zahl der Neuinfektionen wieder in<br />

die als nachverfolgbar angesehene Größenordnung von unter 50<br />

Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in der Woche zu senken,<br />

weil das weitere exponentielle Wachstum der Infiziertenzahlen<br />

ohne solche Beschränkungen binnen weniger Wochen zu einer<br />

Überforderung des Gesundheitssystems führen und die Zahl der<br />

schweren Verläufe und der Todesfälle erheblich ansteigen würde<br />

(vgl. Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen<br />

und Regierungschefs der Länder am 28. Oktober <strong>2020</strong>, TOP<br />

Bekämpfung der SARS-CoV2-Pandemie, sowie Pressemitteilung der<br />

Staatskanzlei vom 30. Oktober <strong>2020</strong> „Gemeinsam gegen Corona:<br />

Kabinett beschließt neue Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen<br />

– Kontakte reduzieren“, https://www.brandenburg.de/cms/detail.php/detail.php?gsid=bb1.c.681945.de<br />

,<br />

52


Allgemeine Rechtsfragen I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong><br />

abgerufen am 13. November <strong>2020</strong>). Zur Erreichung dieses Ziels<br />

wird eine erhebliche Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung<br />

für erforderlich gehalten, die mittels verschiedener, insbesondere<br />

den Bereich der Freizeitgestaltung betreffender und für<br />

das Land Brandenburg in der SARS-CoV-2-EindV vom 30. Oktober<br />

<strong>2020</strong> (GVGl. II Nr. 103) getroffener Regelungen erreicht werden<br />

soll. Die zügige Unterbrechung der Infektionsdynamik soll eine<br />

erneute Schließung von Schulen und Kindergärten sowie weiterreichende<br />

Beeinträchtigung der Wirtschaft vermeiden (vgl.<br />

BVerfG, Beschluss vom 11. November <strong>2020</strong> – 1 BvR 2530/20 –,<br />

juris 16).<br />

37 Die Einschätzung des Verordnungsgebers, dass die Schließung<br />

von Gaststätten für den Publikumsverkehr – die einen Baustein in<br />

dem geschilderten Gesamtkonzept darstellt – geeignet und mangels<br />

eines anderen, gleich geeigneten Mittels auch erforderlich<br />

ist, zu einer Reduzierung von Kontakten in der Bevölkerung und<br />

auf diesem Wege zu einer Reduzierung von Infektionen beizutragen,<br />

ist jedenfalls in Ansehung der auch derzeit noch unzureichenden<br />

Tatsachengrundlage und des dem Verordnungsgeber<br />

unter diesen Umständen zustehenden Einschätzungsspielraums<br />

voraussichtlich nicht zu beanstanden.<br />

38 Die beanstandete Schließung von Gaststätten ist geeignet,<br />

die Ausbreitung der Pandemie und der damit einhergehenden<br />

Folgen einzudämmen, da sie diesem Ziel förderlich sind. Da<br />

die Maßnahme dazu führt, dass persönliche Begegnungen von<br />

Menschen und damit die daraus resultierenden Infektionsrisiken<br />

reduziert werden, trägt sie – was ausreichend ist – zur Reduzierung<br />

des Infektionsgeschehens bei. Im Übrigen wird auch in der<br />

Begründung zu § 28a Nr. 13 IFSG-E diesbezüglich ausgeführt,<br />

dass es insbesondere in der Gastronomie zu vielfältigen Kontakten<br />

zwischen häufig wechselnden Personen komme, dass<br />

bei dem Genuss von Speisen und Getränken naturgemäß keine<br />

Alltagsmasken getragen werden können und dass es bei der<br />

geselligen Zusammenkunft im stationären Gastronomiebetrieb,<br />

gerade wenn auch Alkohol konsumiert wird, regelmäßig zur<br />

Unterschreitung von Mindestabständen und erhöhtem Aerosolausstoß<br />

kommen könne, da man gemeinsam eine geraume Zeit<br />

in einem geschlossenen Raum verbringe.<br />

39 Angesichts der Tatsache, dass nach den Statistiken des<br />

Robert-Koch-Instituts die Ansteckungsumstände im Bundesdurchschnitt<br />

in mehr als 75 % der Fälle unklar sind (hierauf verweisend<br />

Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen<br />

und Regierungschefs der Länder am 28. Oktober <strong>2020</strong>, TOP<br />

Bekämpfung der SARS-CoV2-Pandemie, vgl. hierzu auch BVerfG,<br />

Beschluss vom 11. November <strong>2020</strong> – 1 BvR 2530/20 –, juris Rn.<br />

15), kann der aus Sicht des Verordnungsgebers bestehenden Eignung<br />

der beanstandeten Schließung von Gaststätten auch nicht<br />

entgegengehalten werden, dass die Gaststätten keine „Treiber“<br />

der Infektion, sondern Infektionsumfelder von deutlich untergeordneter<br />

Bedeutung seien. Denn bei einer derart unklaren<br />

Tatsachengrundlage überschreitet der Verordnungsgeber seinen<br />

Einschätzungsspielraum nicht, wenn er annimmt, dass weitergehende<br />

Regelungen nur der bisher gesichert als besonders ansteckungsrelevant<br />

erkannten Situationen nicht genügen, um die<br />

drohende exponentielle Ausbreitung von Covid-19 einzudämmen,<br />

sondern dass es einer breiteren, auf eine möglichst weitgehende<br />

Reduzierung von Kontakten abstellenden Intervention<br />

bedarf. Denn grundsätzlich jeder Kontakt birgt das – nach den<br />

jeweiligen Umständen, getroffenen Hygienevorkehrungen und<br />

dem Ausmaß ihrer Befolgung mehr oder weniger große – Risiko<br />

einer Übertragung der Krankheit insbesondere durch bereits ein<br />

bis zwei Tage vor (oder sogar ohne) Symptomentwicklung ansteckende<br />

Personen (vgl. RKI, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit<br />

2019, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/<br />

Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html# doc13776792body-<br />

Text3 , dort unter Ziff. 3, abgerufen am 13. November <strong>2020</strong>).<br />

Dass die Schließung von Gaststätten geeignet ist, Kontakte weiter<br />

zu reduzieren, die andernfalls nicht nur in deren Räumen, sondern<br />

auch bei deren Betreten und Verlassen sowie dem Weg<br />

dorthin stattfinden würden, liegt auf der Hand.<br />

40 Auch der Einwand der Antragsteller, dass aufgrund eines<br />

effektiven Hygienekonzeptes bei einem Treffen in einer Gaststätte,<br />

in der regelmäßig nur Angehörige desselben Haushaltes<br />

aufeinandertreffen, die Infektionsgefahr sehr gering sei, stellt<br />

die Einschätzung des Verordnungsgebers nicht durchgreifend<br />

in Frage. Denn jedenfalls die in Gaststätten möglichen Kontakte<br />

zwischen Angehörigen verschiedener Haushalte sowie entsprechende<br />

Kontaktmöglichkeiten auf dem Wege von und zu diesen<br />

Einrichtungen werden durch die Schließung sicher verhindert.<br />

Darüber hinaus besuchen auch nach Auffassung der Antragsteller<br />

lediglich „in der Regel“ Personen desselben Hausstandes<br />

gemeinsam eine Gaststätte.<br />

41 2.1.4.2.2. Die Schließung der Gaststätte ist entgegen der Auffassung<br />

der Antragsteller auch erforderlich, da es keine weniger<br />

belastenden Mittel mit gleicher Eignung gibt.<br />

42 Die von ihnen als gleich geeignete, aber mildere Mittel vorgeschlagenen<br />

Maßnahmen (Beschränkung der Öffnungszeiten<br />

oder Reduzierung der zulässigen Gästeanzahl pro Quadratmeter)<br />

tragen zwar zu einer Reduzierung des Infektionsgeschehens<br />

bei. Dies und die Wirksamkeit von Hygienemaßnahmen reichen<br />

jedoch nicht an die der Unterbindung aller vermeidbaren Kontakte<br />

und die nur durch letztere erreichbare sichere Verhinderung<br />

daraus entstehender Infektionen heran. Die von den Antragstellern<br />

vorgeschlagenen Maßnahmen stellen damit ein zwar<br />

milderes, jedoch nicht gleich geeignetes Mittel dar.<br />

43 2.1.4.2.3. Die danach geeignete und erforderliche Regelung<br />

ist derzeit voraussichtlich auch verhältnismäßig im engeren<br />

Sinne. Denn das Maß, in dem die in Rede stehende Schließung<br />

von Gaststätten mit Publikumsverkehr voraussichtlich zur Eindämmung<br />

des Infektionsgeschehens beiträgt, steht zu dem<br />

Gewicht der daraus folgenden Einschränkung der Berufsfreiheit<br />

der Antragsteller (Art. 12 Abs. 1 GG) und auch ihres gegebenenfalls<br />

von der Eigentumsgarantie erfassten Rechts am<br />

53


<strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong> I Allgemeine Rechtsfragen<br />

eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs (Art. 14 Abs.<br />

1 GG) in einem angemessenen, die Grundrechtseingriffe rechtfertigenden<br />

Verhältnis.<br />

44 Der Senat verkennt nicht, dass die Regelung des § 10 Abs.<br />

1 SARS-CoV-2-EindV gravierend in die durch Art. 12 Abs. 1 GG<br />

geschützte Berufsausübungsfreiheit der Betreiber von Gaststätten<br />

eingreift. Auch wenn die Verordnung mit Ablauf des 30.<br />

November <strong>2020</strong> außer Kraft tritt, drohen bis zu diesem Zeitpunkt<br />

zahlreichen Gewerbebetrieben erhebliche, teilweise bis zur<br />

Existenzbedrohung reichende Geschäftseinbußen und den dort<br />

Beschäftigten unter Umständen Gehaltseinbußen, zumal diese<br />

bereits vom sog. Lockdown im Frühjahr <strong>2020</strong> betroffen waren<br />

und in der Folge in den Gaststätten aufwändige Hygienemaßnahmen<br />

umgesetzt worden sind.<br />

45 Auf der anderen Seite ist jedoch in die Abwägung einzustellen,<br />

dass bei ungehindertem Fortgang des Infektionsgeschehens das<br />

Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2<br />

Satz 1 GG) einer Vielzahl von Menschen, mithin Rechtsgüter mit<br />

überragend hohem Gewicht, die der Staat zu schützen verpflichtet<br />

ist, in massiver Weise gefährdet sind (vgl. BVerfG, Beschluss<br />

vom 11. November <strong>2020</strong> – 1 BvR 2530/20 –, juris Rn. 16). Das<br />

Robert-Koch-Institut schätzt die Gefährdung für die Gesundheit<br />

der Bevölkerung in Deutschland auch in seiner aktualisierten<br />

Risikobewertung vom 26. Oktober <strong>2020</strong> unverändert insgesamt<br />

als hoch, für Risikogruppen als sehr hoch ein. Es handele sich<br />

weltweit und in Deutschland um eine sehr dynamische und<br />

ernst zu nehmende Situation. Bei einem Teil der Fälle seien die<br />

Krankheitsverläufe schwer und teilweise auch tödlich. Es werden<br />

wieder vermehrt COVID-19-bedingte Ausbrüche in Alten- und<br />

Pflegeheimen gemeldet und die Zahl der Patienten, die auf einer<br />

Intensivstation behandelt werden müssen, ist in den vergangenen<br />

2 Wochen von 1362 Patienten am 26. Oktober <strong>2020</strong> auf 3186<br />

Patienten am 12. November <strong>2020</strong> angestiegen (Lagebericht vom<br />

12. November <strong>2020</strong> https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/<br />

Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Nov_<strong>2020</strong>/<strong>2020</strong>-11-<br />

12-de.pdf;jsessionid=4E3E2578610FEEACE956FD7ABC901497.<br />

internet051?__blob=publicationFile ; abgerufen am 13.<br />

November <strong>2020</strong>). Unter „Infektionsschutzmaßnahmen und Strategie“<br />

wird darin unter anderem ausgeführt, dass die massiven<br />

Anstrengungen auf allen Ebenen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes<br />

durch gesamtgesellschaftliche Anstrengungen wie die<br />

Reduzierung von sozialen Kontakten mit dem Ziel der Vermeidung<br />

von Infektionen im privaten, beruflichen und öffentlichen<br />

Bereich ergänzt werden sollten.<br />

46 Gerade wenn das Infektionsgeschehen wie hier wegen des<br />

nach aktuellen fachwissenschaftlichen Erkenntnissen nunmehr<br />

bestehenden exponentiellen Wachstums unkontrolliert verläuft,<br />

greifen Infektionen vermehrt auf vulnerable Bevölkerungskreise<br />

über, die für schwere, häufiger als sonst sogar mit dem Tod<br />

endende Krankheitsverläufe anfällig sind. Die damit verbundene<br />

Auslastung und für die Zukunft befürchtete Überlastung<br />

des Gesundheitssystems führt auch dazu, dass andere ebenfalls<br />

notwendige Behandlungen zurückgestellt werden müssen, dass<br />

sich Gesundheitspersonal vermehrt infiziert und für die Behandlung<br />

der erkrankten Patienten nicht mehr zur Verfügung steht<br />

und dass schlimmstenfalls ausgewählt werden muss, welcher<br />

Notfallpatient zulasten eines anderen behandelt wird. Weiterhin<br />

darf nicht vernachlässigt werden, dass eine Infektion auch zu<br />

Spät- oder Dauerfolgen führen kann. Diese belasten nicht nur die<br />

durch sie Betroffenen, sondern ebenfalls das Gesundheitssystem,<br />

die Wirtschaft und gegebenenfalls die Sozialsysteme.<br />

47 Über die drohende Verletzung von Leib und Leben hinaus ist<br />

zu Lasten der Antragsteller in die Abwägung einzustellen, dass<br />

die Verbreitung des Virus in der Bevölkerung die Wirtschaftskraft<br />

und die Volkswirtschaft allgemein schwächt, weil Arbeitskräfte<br />

ausfallen. Auch ist damit zu rechnen, dass aus Sorge vor einer<br />

Infektion auf Konsum verzichtet und entsprechende Stätten, wie<br />

Geschäfte oder Erbringer von Dienstleistungen, vermindert aufgesucht<br />

werden. Auch diese negativen Auswirkungen dürften<br />

umso größer sein, je später tatsächlich wirksame Maßnahmen<br />

zur Pandemiebekämpfung ergriffen werden.<br />

48 Der angegriffenen Maßnahme kann auch nicht mit Erfolg entgegen<br />

gehalten werden, sie würde das Infektionsgeschehen nur<br />

in einem untergeordneten Maße eindämmen. Denn insofern<br />

ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Sars-Cov-2-EindV um<br />

ein Gesamtpaket handelt, dessen Effizienz von der Funktionsfähigkeit<br />

aller Bestandteile, mithin auch der hier angegriffenen<br />

Maßnahmen abhängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November<br />

<strong>2020</strong> – 1 BvR 2530/20 –, juris Rn. 16). Da das Infektionsgeschehen<br />

mittlerweile so weit fortgeschritten ist, dass die genauen<br />

Ansteckungsquellen bei einer Vielzahl von Fällen nicht eindeutig<br />

ermittelbar sind (vgl. RKI, Lagebericht vom 12. November <strong>2020</strong>,<br />

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Nov_<strong>2020</strong>/<strong>2020</strong>-11-12-de.pdf;jsessionid=4E3E2578610FEEACE956FD7ABC901497.internet051?__<br />

blob=publicationFile , abgerufen am 13. November <strong>2020</strong>) und<br />

eine Rückverfolgung immer weniger möglich erscheint, kann<br />

die Pandemiebekämpfung gerade nicht mehr allein bzw. vor<br />

allem bei sog. Haupttreibern ansetzen. Unabhängig hiervon sind<br />

auch Maßnahmen, die zu einer Verringerung des Infektionsgeschehens<br />

nur in vergleichsweise geringem Umfang beitragen,<br />

umso eher verhältnismäßig, je größer die Gefahr für Leben und<br />

Gesundheit von Menschen einzuschätzen ist.<br />

49 Ausgehend von alledem ist die angegriffene Maßnahme<br />

verhältnismäßig. Diese tritt mit Ablauf des 30. November <strong>2020</strong><br />

außer Kraft; ihre Geltungsdauer ist mithin von vornherein zeitlich<br />

befristet. Dabei ist vorliegend nur der knapp einmonatige<br />

Geltungszeitraum der Verordnung zu berücksichtigen, da die<br />

Rechtmäßigkeit der Regelung vor einer Fortschreibung erneut<br />

zu prüfen ist. Die Antragsteller haben zwar zu Recht darauf hingewiesen,<br />

die Betriebsschließung sei existenzgefährdend, da<br />

der erhebliche Umsatzverlust nicht durch die Einrichtung von<br />

Liefer- oder Abholdiensten ausgeglichen werden könne und<br />

die Getränkeumsätze wegbrechen würden. Es soll hier nicht in<br />

54


Allgemeine Rechtsfragen I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong><br />

Abrede gestellt werden, dass die – zu den geschilderten negativen<br />

Auswirkungen des ersten Lockdowns und der pandemiebedingten<br />

Mehrkosten hinzukommenden - Einnahmeausfälle<br />

für den Monat November Betreiber von Gaststätten und deren<br />

Beschäftigte wie die Antragsteller wirtschaftlich hart treffen.<br />

Die durch § 10 Abs. 2 Nr. 1 SARS-CoV-2-EindV eröffnete Möglichkeit<br />

der Abgabe von Speisen und Getränken außer Haus kann<br />

aber wenigstens zur Reduzierung der Umsatzausfälle beitragen,<br />

die zudem jedenfalls zum großen Teil durch staatliche<br />

Unterstützungen aufgefangen werden. Ausweislich Ziffer 11<br />

des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen<br />

und Regierungschefs der Länder vom 28. Oktober <strong>2020</strong><br />

und entsprechender Presseverlautbarungen vom 29. Oktober<br />

<strong>2020</strong> (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/<br />

DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/<strong>2020</strong>/10/<strong>2020</strong>-10-29-<br />

PM-neue-corona-hilfe-stark-durch-die-krise.html , abgerufen<br />

am 13. November <strong>2020</strong>) und 05. November <strong>2020</strong> (https://<br />

www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/<strong>2020</strong>/10/<strong>2020</strong>-11-05-PM-ausserordentliche-wirtschaftshilfe-november.html<br />

, abgerufen am 13.<br />

November <strong>2020</strong>) soll eine außerordentliche Wirtschaftshilfe<br />

des Bundes bei Unternehmen bis 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern<br />

in Höhe von 75 vom Hundert des entsprechenden<br />

Umsatzes des Vorjahresmonats bzw. des durchschnittlichen<br />

wöchentlichen Umsatzes im November 2019, bei größeren<br />

Unternehmen unter Berücksichtigung weiterer Maßgaben<br />

unbürokratisch ausgezahlt werden. Weitere Details zu Umfang,<br />

Ausgestaltung, Voraus setzungen und Zeitpunkt ergeben sich<br />

etwa aus den „Fragen und Antworten - Außerordentliche<br />

Wirtschaftshilfe – Novemberhilfe“ des Bundesministeriums<br />

für Wirtschaft und Technologie (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/<strong>2020</strong>-11-05-faq-ausserordentliche-wirtschaftshilfe.html<br />

, abgerufen am 13. November<br />

<strong>2020</strong>). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der vorgenannte<br />

Beschluss bzw. die hierzu erfolgten Ankündigungen nicht<br />

umgesetzt werden, sind nicht ersichtlich und werden auch von<br />

den Antragstellern nicht benannt. Deren Zweifel, dass es sich<br />

dabei bislang nur um Absichtserklärungen handeln würde, sind<br />

spekulativ, zumal in der Kürze der Zeit nicht erwartet werden<br />

kann, dass bereits sämtliche Grundlagen für Auszahlungen<br />

geschaffen worden sind. Schließlich muss im Hinblick auf die<br />

geltend gemachten finanziellen Einbußen auch der Umstand<br />

in Rechnung gestellt werden, dass ein Teil potentieller Gäste<br />

voraussichtlich ohnehin auf den Besuch von Gaststätten verzichten<br />

würde, um einem vermeidbaren Infektionsrisiko zu<br />

entgehen.<br />

50 Die Schäden, die bei einer weiteren ungebremsten Verbreitung<br />

des Virus und einem deutlichen Ansteigen der Erkrankungsund<br />

Todeszahlen für eine sehr große Zahl von Menschen und für<br />

die Volkswirtschaft zu gewärtigen wären, überwiegen die von<br />

den Antragstellern hinzunehmenden Nachteile deutlich.<br />

51 2.1.5. Die angegriffene Vorschrift erweist sich voraussichtlich<br />

auch nicht mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz nach<br />

Art. 3 Abs. 1 GG als rechtswidrig (vgl. dazu Senatsbeschluss vom<br />

11. November <strong>2020</strong> – OVG 11 S 111/20 –, zur Veröffentlichung<br />

vorgesehen).<br />

52 2.2. Überdies wäre der Antrag auch dann unbegründet, wenn<br />

die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, hier<br />

eines Normenkontrollantrags, bei summarischer Prüfung als<br />

offen anzusehen wären.<br />

53 Denn die in diesem Fall vorzunehmende Folgenabwägung<br />

ginge nach den eingangs dargestellten Maßstäben zulasten der<br />

Antragsteller aus. Die Versagung des von ihnen begehrten vorläufigen<br />

Rechtsschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO hat für diese zur<br />

Folge, dass sie ihr Gewerbe vorläufig nicht ausüben dürfen und<br />

infolgedessen erhebliche wirtschaftliche Verluste erleidet. Diese<br />

Folgen werden aber dadurch begrenzt, dass das Verbot der Ausübung<br />

des Gewerbes dem Gültigkeitszeitraum der angegriffenen<br />

Verordnungsvorschrift entsprechend auf knapp einen Monat<br />

begrenzt ist und dass die wirtschaftlichen Verluste durch die<br />

bereits angesprochenen staatlichen Hilfen abgemildert werden,<br />

zumal der Antragsteller zu 2. als Betreiber e...zusätzliche Einnahmen<br />

erzielen dürfte. Würde die von den Antragstellern begehrte<br />

einstweilige Anordnung hingegen erlassen werden, § 10 Abs.<br />

1 SARS-CoV-2-EindV also vorläufig außer Vollzug gesetzt werden,<br />

würde dies nicht nur die Antragsteller betreffen, vielmehr<br />

könnten sämtliche Gaststätten im Land Brandenburg weiterhin<br />

betrieben werden, was die Effizienz der im Sinne eines Maßnahmepakets<br />

beschlossenen SARS-CoV-2-EindV erheblich schwächen<br />

würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November <strong>2020</strong> – 1 BvR<br />

2530/20 –, juris Rn. 16). Der gegenwärtige Stand des Infektionsgeschehens<br />

erfordert jedoch ein sofortiges effizientes Handeln,<br />

um dem exponentiellen Wachstum der Infektionszahlen noch<br />

wirksam begegnen zu können. Dass das Infektionsgeschehen<br />

in Deutschland mittlerweile bereits weit fortgeschritten ist,<br />

wird nicht zuletzt durch die Aussage des Vizepräsidenten des<br />

Robert-Koch-Instituts gegenüber Pressevertretern plastisch, dass<br />

eine Fortsetzung der gegenwärtigen Zunahme der Fallzahlen<br />

bis zu den Weihnachtstagen über 400.000 gemeldete Neuinfektionen<br />

pro Tag erwarten lasse (https://www.tagesspiegel.<br />

de/wissen/rki-vize-zur-coronakrise-in-deutschland-ohne-massnahmen-drohen-an-weihnachten-400-000-corona-neuinfektionen-pro-tag/26587752.html<br />

; https:// www.n-tv.de/<br />

panorama/RKI-Ohne-Teil-Lockdown-400-000-Infektionen-pro-<br />

Tag-article22143 407.html , jeweils abgerufen am 13. November<br />

<strong>2020</strong>). Überdies könnte eine Beschränkung der gegenwärtig<br />

geltenden Eindämmungsmaßnahmen dazu führen, dass in naher<br />

Zukunft sich noch gravierendere und nachhaltigere Beschränkungen<br />

als erforderlich erweisen.<br />

55


<strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong> I Prüfungswesen<br />

PRÜFUNGSWESEN<br />

Europaparlament diskutiert Konsequenzen aus dem Wirecard-Skandal<br />

In die Insolvenz des Zahlungsdienstleisters Wirecard AG sind<br />

zwar vor allem große Prüfungsunternehmen involviert. Dennoch<br />

könnten sich aus weiteren Regulierungen des Prüfungswesens<br />

auch für kleine und kleine mittelständische Prüfungsunternehmen<br />

Belastungen ergeben.<br />

Die Gläubiger der Wirecard AG machten auf einer Versammlung<br />

in München Forderungen in Höhe von knapp 12,5 Mrd. € geltend.<br />

Die Fondsgesellschaft DWS meldete allein Forderungen<br />

von mehr als 600 Mio. € an. Diese Zahlen teilte das Amtsgericht<br />

München mit. Den Angaben des Gerichts zufolge waren<br />

im Löwenbräukeller 74 Personen anwesend. Sie hätten 11.500<br />

Gläubiger vertreten.<br />

Der Deutsche Bundestag hat einen Untersuchungsausschuss<br />

eingerichtet. Wirecard soll über Jahre hinweg Scheingeschäfte<br />

in Milliardenhöhe verbucht und damit Anlegern und Geldhäusern<br />

enormen Schaden zugefügt haben. Innerhalb der Bande<br />

habe, so lautet Medienberichten zufolge bisher der Verdacht<br />

der Staatsanwaltschaft, der frühere Wirecard-Chef Markus<br />

Braun, der in München in Untersuchungshaft sitzt, als Kontrollund<br />

Steuerungsinstanz fungiert. Die Staatsanwaltschaft erhebt<br />

die Vorwürfe des Bandenbetrugs, der Bilanzfälschung und der<br />

Marktmanipulation. Braun hatte dagegen das frühere Dax-Unternehmen<br />

selbst als Opfer eines großangelegten Betrugs<br />

geschildert. Vor dem Bundestagsuntersuchungsausschuss<br />

können auch die Wirecard-Wirtschaftsprüfer von Ernst & Young<br />

wie auch von KPMG ohne Auflagen aussagen. Insolvenzverwalter<br />

Jaffé entband fünf namentlich genannte Vertreter der<br />

Beratungsunternehmen von ihrer Verschwiegenheitspflicht,<br />

wie aus einem der Nachrichtenagentur Reuters vorliegenden<br />

Schreiben an den Bundestagsausschuss hervorgeht .<br />

Nach der Einführung des Wirecard-Untersuchungsausschusses<br />

im Deutschen Bundestag diskutierte auch das Europäische<br />

Parlament in seiner Sitzung vom 07.10.<strong>2020</strong> mögliche Konsequenzen<br />

aus dem Betrugsvorfall des ehemaligen DAX-Konzerns.<br />

Staatsminister Roth sieht Aufsichtskompetenzen für<br />

große Konzerne weiterhin in nationaler Hand.<br />

Für die deutsche Bundesregierung und als Vertreter des Rates<br />

sprach Michael Roth, Staatsminister im Auswärtigen Amt, vor<br />

den Parlamentariern in Brüssel. Er versicherte den Anwesenden<br />

die Aufarbeitung des Wirecard-Skandals und die Überprüfung<br />

der Regeln im Bereich der Rechnungslegung. Auch die Stärkung<br />

der Effektivität der behördlichen Aufsicht sicherte er zu.<br />

Er erhoffe sich, dass der parlamentarische Untersuchungsausschuss<br />

im Bundestag Anhaltspunkte für weitere Reformen liefern<br />

werde. Schließlich werfe die causa Wirecard ein schlechtes<br />

Licht auf die Kapitalmarktunion, den wirtschaftsprüfenden<br />

Beruf, die Corporate-Governance und die Rechtsdurchsetzung.<br />

Gleichzeitig nahm Roth die nationale Aufsichtsbehörde<br />

in Schutz: „Die Antwort (auf Wirecard) kann nicht darin liegen,<br />

einfach mit dem Finger auf die nationalen Aufsichtsbehörden<br />

zu zeigen oder den europäischen Agenturen mehr Zuständigkeiten<br />

und Befugnisse zu übertragen“. Das anhaltende Vertrauen<br />

in den europäischen Finanzplatz sei wichtig. Deshalb<br />

werde die deutsche Ratspräsidentschaft bis Ende des Jahres<br />

weitere Vorschläge hierzu unterbreiten.<br />

Vladis Dombrovskis verwies in seiner Replik auf Staatsminister<br />

Roth auf die andauernden Überprüfungen der Europäischen<br />

Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA). Für<br />

die EU-Kommission stehe bereits im ersten Bericht der ESMA<br />

vom 15.07.<strong>2020</strong> fest, dass „die Hauptursache für den Zusammenbruch<br />

der Betrug in der Finanzberichterstattung (sei), der<br />

möglicherweise über mehrere Jahre hinweg begangen wurde.<br />

Und wir können und sollten bereits darüber nachdenken, wie<br />

wir Investoren in der EU in Zukunft besser vor solchen Fehlern<br />

schützen können“.<br />

Dombrovskis verweist auf drei „Verteidigungslinien“ der<br />

EU-Gesetzgebung, die weiter verstärkt werden müssten. So<br />

sei auf der Unternehmensebene über eine zwingende Einrichtung<br />

eines Prüfungsausschusses als Vorbedingung zur Notierung<br />

an einem regulierten Markt zu überlegen. Auf Ebene der<br />

Rechnungsprüfer könnte der EU-Gesetzgeber Änderungen zur<br />

„Stärkung der Rolle der Abschlussprüfer in Bezug auf Betrugsrisiken<br />

und die Wirksamkeit der internen Kontrollen der Finanzberichterstattung<br />

umfassen“ und letztlich könnte beim Thema<br />

Aufsicht die „ESMA gegenüber den zuständigen nationalen<br />

Behörden mehr Befugnisse für Durchsetzungsmaßnahmen<br />

erhalten“.<br />

In der anschließenden Debatte rief die Absage Roths gegenüber<br />

stärkeren Aufsichtsbefugnissen auf europäischer Ebene<br />

viel Widerspruch hervor. Markus Ferber (EVP/CSU) verweist mit<br />

Blick auf Wirecard, dass internationale Presseberichte bereits<br />

frühzeitig dem Betrugsverdacht nachgingen, während die<br />

BaFin noch abwiegelte. Ferber kritisiert die Forderung des Bundesfinanzministers<br />

Scholz, die europäische Ebene zu stärken,<br />

als nicht ernstgemeint. Scholz habe sich in der Vergangenheit<br />

einer stärkeren Rolle der EU verwehrt. Allemal lohne sich darüber<br />

nachzudenken, ob die Etablierung einer europäischen Sonderstaatsanwaltschaft<br />

zur Durchsetzung bestehender Regeln<br />

beitragen könne. Sven Giegold (Grüne) betonte in seiner Rede,<br />

56


Europa I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong><br />

dass das Europäische Parlament in den letzten Jahren der Leitidee<br />

folgte, in der Finanzaufsicht große europäische Akteure<br />

unter gemeinsame europäische Aufsicht zu stellen und kleinere<br />

Unternehmen unter Wahrung der Subsidiarität den nationalen<br />

Behörden. Im Wirecard-Fall sei diese Leitidee bestätigt worden,<br />

da die nationalen Aufsichtsbehörden ihre vorgesehene<br />

Tätigkeit nicht ausüben konnten.<br />

Martin Schirdewan (LINKE) plädiert für einen grundlegenderen<br />

Ansatz. Die Unternehmen im wachsenden FinTec-Sektor<br />

sollten auf „das ökonomische sinnvolle“ Größenmaß reduziert<br />

werden. Unternehmen dürften nicht den Status too big<br />

to fail erreichen. Zudem forderte Schirdewan die Stärkung<br />

der europäischen Finanzaufsichtsbehörden, harmonisierte<br />

Standards zur Klassifizierung, schärfere Regulierungen und<br />

die Aufsicht von FinTec-Unternehmen sowie die Änderung der<br />

EU-Wirtschaftsprüfungsrichtlinie mit dem Ziel einer öffentlichen<br />

Prüfgesellschaft anstelle der Big Four.<br />

Engin Eroglu (Freie Wähler/ Renew Europe) hob hervor, dass der<br />

Fall Wirecard auch ein Skandal der Wirtschaftsprüfer sei. Das<br />

Testat der Wirecard-Prüfer habe die Anleger getäuscht. Eroglu<br />

forderte deshalb eine Verschärfung des bestehenden Systems,<br />

sodass Prüfer künftig für ihre Testate auch in Haftung genommen<br />

werden können. Mit dieser unternehmerischen Haftung<br />

würden Fehlanreize beendet. Paul Tang (S&D) meinte, die Aufdeckung<br />

von Bilanzbetrügen dürfe nicht, wie bei Wirecard,<br />

Journalisten überlassen werden, die dafür noch mit Sanktionen<br />

rechnen müssten. Tang plädiert zur Stärkung des gesamten<br />

Aufsichtssystems inklusive stärkeren Kompetenzen der europäischen<br />

Aufsichtsbehörde.<br />

EUROPA<br />

1. Brüsseler Berufsrechtsdialog der German Tax Advisers<br />

DStV-Präsident WP/StB Harald Elster debattierte im Livestream<br />

mit Anna Cavazzini, der neu gewählten Vorsitzenden des Binnenmarktausschusses<br />

im EU-Parlament, über die Zukunft des<br />

Berufsrechts von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern, ihrer<br />

Rolle in der Wirtschaftskrise und über den Bericht des EU-Parlaments<br />

zur Zukunft des Dienstleistungsverkehrs.<br />

Die Covid-19 Pandemie zwingt die EU-Institutionen in den<br />

Shutdown und macht Gespräche vor Ort unmöglich. Darum<br />

führten die German Tax Advisers, die Brüsseler Kooperation<br />

zwischen dem Deutschen Steuerberaterverband e.V. (DStV)<br />

und der Bundessteuerberaterkammer (BStBK), ihre Gespräche<br />

mit Entscheidungsträgern europäischer Politik online, für alle<br />

transparent und mit englischer Simultanübersetzung. Mehr als<br />

400 Anmeldungen aus Deutschland, aber auch aus Belgien,<br />

Frankreich oder Rumänien belegen das große Interesse an<br />

der Zukunft des Berufsrechts der beratenden und prüfenden<br />

Berufe in Europa.<br />

Erst vor wenigen Tagen war die Europaabgeordnete Anna<br />

Cavazzini (Die Grünen) zur neuen Vorsitzenden des Ausschusses<br />

für Binnenmarkt und Verbraucherschutz im EU-Parlament<br />

gewählt worden. DStV-Präsident WP/StB Harald Elster gratulierte<br />

Anna Cavazzini zu ihrer neuen Aufgabe und würdigte<br />

sie als „wichtige Unterstützerin des Berufstands“. Tatsächlich<br />

zeichnete Cavazzini sich als Schattenberichterstatterin im bisherigen<br />

Verlauf der Verhandlungen des derzeit im EU-Parlament<br />

diskutierten Initiativberichts zur Zukunft des Dienstleistungsverkehrs<br />

in Europa als Verfechterin eines Berufsrechts<br />

aus, das auf Grundlage von Qualität, Compliance und Verbraucherschutz<br />

fußt.<br />

57


<strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong> I Europa<br />

„Eine sehr gute Nachricht.“ DStV-Präsident WP/StB Harald Elster zur Ankündigung<br />

der Rücknahme des Notifizierungsverfahren und der elektronischen Dienstleistungskarte<br />

durch die EU-Kommission.<br />

„Starke Kommunen und starke Berufe dienen dem öffentlichen Interesse.“ Anna<br />

Cavazzini zum Erhalt von bewährten und gewachsenen nationalen Strukturen.<br />

Die neugewählte Ausschussvorsitzende berichtete während<br />

des Gesprächs von heftigen Diskussionen über die Frage der<br />

Liberalisierung von Dienstleistungen des öffentlichen Interesses<br />

im EU-Binnenmarkt, die derzeit im EU-Parlament geführt<br />

würden. Dabei sei der Binnenmarktausschuss in dieser Frage<br />

tief gespalten.<br />

Eine Neuigkeit durfte im weiteren Verlauf des Gesprächs nicht<br />

zu kurz kommen: Die EU-Kommission gab bekannt, dass sie<br />

die beiden umstrittenen Gesetzesvorhaben des sog. Dienstleistungspakets,<br />

nämlich die Einführung einer europäischen<br />

e-Dienstleistungskarte sowie das Notifizierungsverfahren,<br />

zurückziehen werde. Eine Einigung im Ministerrat sei offensichtlich<br />

nicht mehr zu erreichen. Der DStV hatte sich in der<br />

Vergangenheit aufgrund der Praxisuntauglichkeit und des<br />

unverhältnismäßigen Eingriffs in das Subsidiaritätsprinzips<br />

vehement gegen beide Vorschläge ausgesprochen. Elster<br />

nannte die Ankündigung der EU-Kommission deshalb eine<br />

sehr gute Nachricht.<br />

Anna Cavazzini kündigte derweil an, die Mitteilung der<br />

EU-Kommission zum Anlass nehmen zu wollen, um den Druck<br />

auf die Deregulierungsbefürworter rund um den dänischen<br />

Berichterstatter MdEP Morten Løkkegaard zu erhöhen, die im<br />

Inititativbericht noch immer auf einem positiven Bezug zum<br />

Dienstleistungspaket beharrten und zudem eine Öffnung der<br />

Dienstleistungsrichtlinie durchsetzen wollten.<br />

Harald Elster wies im weiteren Gespräch auf die Besonderheiten<br />

des Berufstandes in Deutschland hin, die während der<br />

Covid-19 Pandemie besonders augenfällig waren. Cavazzini<br />

verglich die Wichtigkeit der freien Berufe daraufhin etwa mit<br />

der kommunalen Daseinsvorsorge, die ebenfalls dem öffentlichen<br />

Interesse diene und deshalb nicht einfach liberalisiert<br />

werden dürfe. Gleichzeitig merkte sie an, dass es ein Berufsrecht<br />

wie in Deutschland in anderen Ländern nicht gebe. Deswegen<br />

sei in Diskussionen im EU-Parlament hierzu immer viel<br />

Erklärungsaufwand erforderlich.<br />

Außerdem bildete die Diskussion zwischen der Europaabgeordneten<br />

Marion Walsmann (CDU) aus dem Binnenmarktausschuss<br />

und Prof. Dr. Hartmut Schwab (BStBK) zu aktuellen Themen<br />

des Europäischen Dienstleistungsmarktes den Auftakt zu den<br />

Brüsseler Berufsrechtsgesprächen.<br />

Quo vadis Berufsrecht? – Die Zukunft der EU-Dienstleistungsfreiheit<br />

Der Initiativbericht des EU-Parlaments zur Zukunft des Dienstleistungsverkehrs<br />

stellt einen echten Härtetest für unser<br />

Berufsrecht dar. Der DStV mischt deshalb kräftig mit und wirbt<br />

bei den Abgeordneten für einen konsequenten Strategiewechsel.<br />

Selbst in Brüssels Europaviertel hört man zuweilen noch die<br />

Meinung, dass ein nichtlegislativer Initiativbericht des EU-Parlaments<br />

kaum das Papier wert sei, auf dem er gedruckt wird.<br />

Schließlich, so das Argument, führe ein solcher Bericht nicht<br />

unmittelbar in die Gesetzgebung ein, sondern gebe lediglich<br />

die Position der Abgeordneten zu einem bestimmten Thema<br />

wieder. Diese Meinung ist schlicht falsch. Denn tatsächlich<br />

ist ein Initiativbericht gerade deswegen wichtig, weil er die<br />

Position der Europaabgeordneten widerspiegelt. Damit ist er<br />

zugleich Gradmesser für die anstehende Europapolitik und Maß<br />

für künftige Gesetzesvorschläge der EU-Kommission.<br />

Erwartungsgemäß forderte der liberale Europaabgeordnete<br />

Morten Løkkegaard in seinem Berichtsentwurf vom 06.05.<strong>2020</strong><br />

(INI <strong>2020</strong>/<strong>2020</strong>) „zur Zukunft des freien Dienstleistungsverkehrs“<br />

erhebliche Deregulierungen ein. Bereits im Oktober<br />

2019 hatte der DStV Kenntnis von dem geplanten Bericht und<br />

konnte mit seinem Präsidenten Harald Elster und dem für<br />

Europapolitik zuständigen Präsidiumsmitglied, Torsten Lüth,<br />

frühzeitig wesentliche Weichen stellen. Im Rahmen der Koo-<br />

58


Europa I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong><br />

peration der „German Tax Advisers“ mit der BStBK gelang es,<br />

wichtige Abgeordnete im zuständigen Ausschuss für Binnenmarkt<br />

in Gesprächen von der Wichtig- und Richtigkeit unseres<br />

bestehenden regulierten Berufsrechts zu überzeugen.<br />

Nach Veröffentlichung des Berichtsentwurfs haben die „German<br />

Tax Advisers“ zudem in einer umfassenden Stellungnahme<br />

zahlreiche Vorschläge für einen echten Paradigmenwechsel<br />

bei der Regulierung von nationalem Berufsrecht eingebracht.<br />

Damit könnte anstelle der Forderung nach (noch) mehr Deregulierung<br />

eine ganzheitliche Strategie hin zu einer Angleichung<br />

des Berufsrechts in Europa auf einem hohen Niveau in Bezug<br />

auf Ausbildung, Zulassung, Vergütung, Compliance und Aufgaben<br />

treten. Denn zur Sicherung des Steuerberaterberufs, wie<br />

wir ihn in Deutschland kennen, wird es auf lange Sicht nicht<br />

ausreichen, sich darauf zu beschränken, das bestehende nationale<br />

System zu verteidigen. Ein System, das die EU-Kommission<br />

spätestens mit dem laufenden Vertragsverletzungsverfahren<br />

gegen das Steuerberatungsgesetz frontal in Angriff genommen<br />

hat. Vielmehr ist es wichtig, eine eigene Vision für eine Europäisierung<br />

eines regulierten Berufsrechts als gangbare Alternative<br />

zur Deregulierungsstrategie der EU-Kommission aufzuzeigen.<br />

Erfreulicherweise können wir dabei auf die Unterstützung<br />

der allermeisten deutschen Europaabgeordneten im Binnenmarktausschuss<br />

des EU-Parlaments bauen. Daher darf an dieser<br />

Stelle – in alphabetischer Reihenfolge – ganz herzlich den Europaabgeordneten<br />

Anna Cavazzini (Grüne), Evelyne Gebhardt<br />

(SPD), Martin Schirdewan (Die Linke), Andreas Schwab (CDU)<br />

und Marion Walsmann (CDU) für die guten bis hervorragenden<br />

Änderungsanträge und damit verbunden für die Unterstützung<br />

unseres Berufsstandes gedankt werden.<br />

In den kommenden Wochen wird es darauf ankommen gute<br />

Kompromisse zu schmieden, damit aus dem missratenen<br />

Entwurf ein vernünftiger Initiativbericht entsteht, der sich<br />

sowohl im Ausschuss als auch im Plenum des EU-Parlaments als<br />

mehrheitsfähig erweist. Das wird kein Selbstläufer, da gerade<br />

vor dem Hintergrund des Wiederaufbaus eine Mehrheit der<br />

Abgeordneten im Binnenmarktausschuss grundsätzlich eine<br />

Öffnung des europäischen Dienstleistungsmarktes begrüßen<br />

dürfte.<br />

Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz des EU- Parlaments<br />

59


<strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong> I Europa<br />

ECON-Ausschuss zurück aus der Sommerpause: Von der Ratspräsidentschaft nichts Neues<br />

Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung (ECON) des Europäischen<br />

Parlaments startete mit einer Liveschaltung nach Berlin<br />

aus der Sommerpause. Bundesfinanzminister Olaf Scholz<br />

musste sich dabei kritischen Fragen der Europaabgeordneten<br />

stellen. Die Parlamentarier machten deutlich, dass sie von der<br />

deutschen Ratspräsidentschaft ein vorausschauendes Agenda-Setting<br />

erwarten.<br />

Olaf Scholz ist dieser Tage nicht nur Bundesfinanzminister,<br />

Vize-Kanzler und Kanzlerkandidat seiner Partei. Während der<br />

deutschen Ratspräsidentschaft präsidiert er auch als Vorsitzender<br />

des ECOFIN-Ministerrates über die Ratsformation der 27<br />

nationalen Finanzministerinnen und Finanzministern.<br />

gelöst werden muss. Andernfalls droht der gefundene Kompromiss<br />

zum EU-Haushalt und Aufbauplan zu scheitern. Ein Szenario,<br />

das weder im Rat noch im Ministerrat noch im EU-Parlament<br />

angestrebt wird.<br />

Wie schwierig die Konsensfindung und die Weiterentwicklung<br />

im Steuerbereich sein kann, zeigen die Diskussionen auf<br />

internationaler Ebene zur Digitalsteuer. Unter Leitung der OECD<br />

versuchen 193 Staaten seit 2019 einen modus vivendi zu finden,<br />

international agierende Digitalkonzerne zu besteuern.<br />

Im Sommer <strong>2020</strong> zogen sich die USA aus den Verhandlungen<br />

über eine internationale Steuerreform zurück. Die USA drohen<br />

unterdessen Italien, Frankreich, Spanien und Großbritannien<br />

mit Vergeltungsmaßnahmen, sollten diese eine nationale<br />

Digitalsteuer einführen. Besonders große US-Konzerne wie<br />

Google, Amazon, Facebook, Apple (GAFA-Konzerne) wären von<br />

den Besteuerungsplänen betroffen. Angesprochen auf diesen<br />

Umstand verwies Scholz auf den fortgeschrittenen Verhandlungsstand.<br />

Er sei hoffnungsvoll, im Herbst <strong>2020</strong> einen<br />

Vorschlag unterbreiten zu können, der auf dem zu findenden<br />

Kompromiss der OECD beruhe. Gegen den Alleingang der USA<br />

und ihren Drohungen helfe nur eine international geschlossene<br />

Allianz, so Scholz.<br />

Scholz zeigte Durchhaltevermögen, als er betonte, das Dauerthema<br />

Gemeinsame Körperschaftsbemessungsgrundlage<br />

(GKB) weiterhin auf der Tagesordnung halten zu wollen. Neben<br />

den Vorschlägen der EU-Kommission haben Deutschland und<br />

Frankreich hierzu Ideen präsentiert. Mit einer Einigung noch<br />

unter deutscher Ratspräsidentschaft ist jedoch nicht zu rechnen.<br />

Bundesfinanzminister Olaf Scholz<br />

In dieser Rolle stellte er sich nach der parlamentarischen<br />

Sommerpause am 02.09.<strong>2020</strong> den Fragen der Mitglieder des<br />

Wirtschafts- und Währungsausschusses. Dabei betonte Scholz,<br />

dass die Bewältigung der Covid-19-Pandemie zu einem neuen<br />

Niveau der europäischen Fiskalpolitik geführt habe, dessen<br />

Chancen ergriffen werden müssten. Gemeint ist die gemeinschaftliche<br />

Schuldenaufnahme im Zusammenhang mit dem<br />

europäischen Wiederaufbauplan. Scholz verwies darauf, dass<br />

mit einer gemeinsamen Schuldenaufnahme auch eine gemeinschaftliche<br />

Schuldentilgung einhergehe. Als eine Möglichkeit<br />

dies zu erreichen, schlägt der ECOFIN-Vorsitzende die Rückzahlung<br />

durch einen geänderten Eigenmittelbeschluss vor.<br />

Neue Instrumente zur Generierung von EU-Eigenmittel, wie<br />

z.B. die Einführung einer Plastiksteuer, eine Kohlenstoffdioxid-Abgabe<br />

und einer europäischen Finanztransaktionssteuer<br />

müssten allerdings zunächst ausgestaltet und durch die nationalen<br />

Parlamente und Regierungen bestätigt und ratifiziert<br />

werden. Eine ambitionierte Aufgabe, die bis Ende des Jahres<br />

Anders ist die Lage bei der Banken- und Kapitalmarktunion.<br />

Dort drängt Scholz auf weitere Entwicklungsschritte. Einigungen<br />

würden „einen großen Fortschritt für Europa“ und die<br />

Stärkung der europäischen Realwirtschaft bedeuten. Auf Nachfrage<br />

der Abgeordneten, wann mit einer Einigung zu rechnen<br />

sei, blieb Scholz jedoch auch hier vage.<br />

Die anstehenden Wochen werden intensiv für die Mitglieder der<br />

europäischen Bürgervertretung. Die 705 Mandatare versuchen<br />

Spielraum für Verhandlungen zum mehrjährigen EU-Haushalt<br />

zu finden. Aufgrund der komplizierten Kompromissfindung im<br />

Frühjahr zwischen den Staats- und Regierungschefs scheint<br />

der Raum für parlamentarische Akzente jedoch begrenzt. Dies<br />

räumte Scholz zwischen den Zeilen auch ein. Aus Sicht des<br />

ECON-Ausschusses war der Auftritt von Olaf Scholz also eher ein<br />

notwendiger Höflichkeitsbesuch, der weder konkrete Zeitpläne<br />

noch den nötigen Handlungsspielraum für parlamentarische<br />

Gestaltungsmöglichkeiten beim Festzurren der Milliarden-Budgets<br />

beinhaltete.<br />

60


Aus der Finanzverwaltung I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong><br />

AUS DER FINANZVERWALTUNG<br />

Behördenverzeichnisse<br />

Folgende Finanzämter haben neue Telefonverzeichnisse etc. herausgegeben, die mit beigefügtem Revers oder per E-Mail<br />

unentgeltlich bei der Geschäftsstelle angefordert werden können:<br />

Finanzamt<br />

Verzeichnis<br />

Finanzamt Bergheim Geschäftsverteilungsplan, Stand: 29.10.<strong>2020</strong><br />

Finanzamt Bonn-Außenstadt Geschäftsverteilungsplan, Stand: 12.10.<strong>2020</strong><br />

Finanzamt Geilenkirchen Geschäftsverteilungsplan, Stand: 01.11.<strong>2020</strong><br />

Finanzamt Jülich Geschäftsverteilungsplan, Stand: 01.11.<strong>2020</strong><br />

Finanzamt Groß + Konzern-BP Köln Geschäftsverteilungsplan, Stand: 01.10.<strong>2020</strong><br />

Finanzamt Leverkusen Geschäftsverteilungsplan, Stand: 09.11.<strong>2020</strong><br />

Im Übrigen können die Telefonverzeichnisse der Finanzämter auch über die Internetseiten der Finanzverwaltung<br />

– www.finanzamt-nrw.de – abgerufen werden.<br />

PERSONALIA<br />

Veränderungen<br />

Am 29. September <strong>2020</strong> fand beim Versorgungswerk der Steuerberater im Land NRW die Neuwahl des Vorstandes statt. Nach<br />

21jähriger ehrenamtlicher Tätigkeit als Präsident des Versorgungswerkes trat StB Dietmar Lücking nicht mehr zur Wahl an.<br />

Zur Nachfolgerin als Präsidentin des Versorgungswerkes wurde StBin Ulrike Zethoff gewählt.<br />

StB Karl-Heinz Bonjean, Präsident der Steuerberaterkammer Köln, wurde zum Vizepräsidenten des Versorgungswerkes<br />

gewählt.<br />

Der ehemalige Vizepräsident des Bundesfinanzhofes, Dr. Albert Beermann, verstarb am 26. Oktober <strong>2020</strong> im Alter von 87 Jahren.<br />

Dr. Beermann, der seine berufliche Laufbahn in der Finanzverwaltung bei der Oberfinanzdirektion Münster begann, war seit<br />

1977 Richter am BFH und Mitglied des für Zölle und Verbrauchsteuern zuständigen VII. Senats, dem er während seiner gesamten<br />

richterlichen Laufbahn, 1990 als Vorsitzender Richter und ab 1994 als Vizepräsident des BFH, angehörte. Dr. Beermann<br />

wurde für sein Wirken mit dem Großen Verdienstkreuz des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland ausgezeichnet.<br />

Die Vizepräsidentin des Bundesfinanzhofs Christine Meßbacher-Hönsch ist am 31. Oktober <strong>2020</strong> in den Ruhestand getreten.<br />

Christine Meßbacher-Hönsch begann ihre berufliche Laufbahn im höheren Dienst der Finanzverwaltung des Freistaats Bayern.<br />

Ende 1990 wechselte sie als Richterin an das FG Nürnberg, dem sie – ab April 2004 als Vorsitzende Richterin am FG – bis zu<br />

ihrer Ernennung zur Richterin am Bundesfinanzhof angehörte. Nach ihrer Berufung an den BFH wurde sie am 02.10.2006<br />

dem XI. Senat zugewiesen. Ab Januar 2009 gehörte sie zusätzlich dem II. Senat an, dessen Mitglied sie sechs Monate später<br />

ausschließlich wurde. Seit April 2016 führte sie den Vorsitz des II. Senats. Sie wurde am 09. April 2019 zur Vizepräsidentin<br />

des Bundesfinanzhofs ernannt.<br />

61


<strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong> I Personalia<br />

Jubilare (16.08.<strong>2020</strong> – 15.11.<strong>2020</strong>)<br />

50-jährige Verbandszugehörigkeit<br />

05.10.1970<br />

Erich Hahn<br />

Steuerbevollmächtigter, Bergisch Gladbach<br />

40-jährige Verbandszugehörigkeit<br />

26.08.1980<br />

Elfriede Daniels-Steffen<br />

Steuerberaterin, Brühl<br />

01.09.1980<br />

Walburga Hansen<br />

Steuerberater vBP, Erkelenz-Gerderath<br />

03.09.1980<br />

Manfred Rößler<br />

Steuerbevollmächtigter, Stolberg-Msb.<br />

30.10.1980<br />

Hans Zimmermann<br />

Steuerberater, Köln<br />

31.10.1980<br />

Dipl.-Kfm. Dr. Werner Geilenkirchen<br />

Steuerberater WP, Köln<br />

05.11.1980<br />

Heinz Thelen<br />

Steuerberater vBP, Bonn<br />

35-jährige Verbandszugehörigkeit<br />

16.08.1985<br />

Rainer Kohlgrüber<br />

Steuerberater, Wipperfürth<br />

22.08.1985<br />

Arnold Jennes<br />

Steuerberater, Niederzier<br />

18.09.1985<br />

Dipl.-Kfm. Alfons Dethier<br />

Steuerberater, Köln<br />

19.09.1985<br />

Dipl.-Finw. Klaus Lüttgenau<br />

Steuerberater WP RB, Radevormwald<br />

02.10.1985<br />

Franz-Günter Deloie<br />

Steuerberater, Aachen<br />

21.10.1985<br />

Friedrich Rogmann<br />

Steuerberater, Pulheim<br />

30-jährige Verbandszugehörigkeit<br />

20.08.1990<br />

Mechtildis Esser<br />

Kerpen-Türnich<br />

28.09.1990<br />

Dipl.-Fw. Herbert Ahrweiler<br />

Steuerberater, Zülpich<br />

06.10.1990<br />

Dipl.-Kfm. Klaus Holger Sievers<br />

Steuerberater, Köln<br />

08.10.1990<br />

Dipl.-Bw. E. Achim Wedewardt<br />

Steuerberater, Bornheim-Rösberg<br />

11.10.1990<br />

Dipl.-Kfm. Maria Meurer<br />

Steuerberaterin, Erkelenz<br />

11.10.1990<br />

Dipl.-Kfm. Wolfgang Schmitz<br />

Steuerberater, Pulheim<br />

15.10.1990<br />

Rolf Claßen<br />

Steuerberater, Bonn<br />

15.10.1990<br />

Klaus Faulmann<br />

Steuerberater, Gummersbach<br />

30.10.1990<br />

Elvira Heiss<br />

Steuerberaterin vBP, Köln<br />

31.10.1990<br />

Dipl.-Kfm. Eberhard Heinz<br />

Steuerberater vBP, Bonn<br />

14.11.1990<br />

Margarete Krain<br />

Steuerberaterin, Neunkirchen<br />

14.11.1990<br />

Dipl.-Bw. Roland Kühn<br />

Steuerberater, Stolberg<br />

25-jährige Verbandszugehörigkeit<br />

16.08.1995<br />

Dipl.-Kffr. Birgitte Frauenrath-Birgmann<br />

Steuerberaterin, Aldenhoven<br />

17.08.1995<br />

Dipl.-Kfm. Michael Japes<br />

Steuerberater, Köln<br />

21.08.1995<br />

Dipl.-Fw. Stefan Roth<br />

Steuerberater, Eschweiler<br />

22.08.1995<br />

Katharina Miehseler<br />

Steuerberaterin vBP, Bergheim<br />

23.08.1995<br />

Karl Libeaux<br />

Steuerberater vBP, Aachen<br />

28.08.1995<br />

Arnold Arntz<br />

Steuerberater, Gummersbach<br />

01.09.1995<br />

Dipl.-Kffr. Doris Dümmer<br />

Steuerberaterin, Hellenthal-Blumenthal<br />

01.09.1995<br />

Dipl.-Fw. Burkhard Koch<br />

Steuerberater, Jülich<br />

04.09.1995<br />

Dipl.-Fw. Susanne Rosenberg<br />

Steuerberaterin, Köln<br />

05.09.1995<br />

Dipl.-Fw. Walter Kampe<br />

Steuerberater, Aachen<br />

10.09.1995<br />

Dipl.-Kfm. Mathias Norbert Eisele<br />

Steuerberater WP, Köln<br />

11.09.1995<br />

Gabriela Wein<br />

Steuerbevollmächtigte, Bonn<br />

25.09.1995<br />

Dipl.-Kffr. Sabine Heiser-Schwarz<br />

Steuerberaterin, Köln<br />

28.09.1995<br />

Hans-Jürgen Weißkirchen<br />

Steuerbevollmächtigter, Bonn<br />

03.10.1995<br />

Dieter Höhne<br />

Steuerberater, Hennef<br />

06.10.1995<br />

Dipl.-Fw. Gabriele Rainer<br />

Steuerberaterin, Swisttal-Heimerzheim<br />

11.10.1995<br />

Dipl.-Kfm. Dirk Peters<br />

Steuerberater WP, Stolberg<br />

62


Personalia I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong><br />

17.10.1995<br />

Monika Giesen<br />

Steuerberaterin, Euskirchen<br />

17.10.1995<br />

Diethard Raub<br />

Steuerberater, Königswinter<br />

18.10.1995<br />

Dipl.-Fw. Elke Althoff<br />

Steuerberaterin, Solingen<br />

18.10.1995<br />

Paul Schneider<br />

Steuerberater, Aachen<br />

19.10.1995<br />

Dipl.-Fw. Klaus Gabriel<br />

Steuerberater, Köln<br />

20.10.1995<br />

Dipl.-Fw. Ralf Boneß<br />

Steuerberater, Köln<br />

20.10.1995<br />

Dipl.-Fw. Karla Gohmann<br />

Steuerberaterin, Wermelskirchen<br />

23.10.1995<br />

Dipl.-Fw. Ralf Friedhoff<br />

Steuerberater, Mönchengladbach<br />

23.10.1995<br />

Dipl.-Fw. Rolf Moeris<br />

Steuerberater, Monschau<br />

23.10.1995<br />

Dipl.-Kfm. Dieter Niggemann<br />

Steuerberater, Köln<br />

25.10.1995<br />

Werner Losacker<br />

Steuerberater, Köln<br />

26.10.1995<br />

Dipl.-Hdl. Marlies Quernheim<br />

Steuerberaterin, Jülich<br />

28.10.1995<br />

Birgit Striegan<br />

Steuerberaterin, Bergisch Gladbach<br />

31.10.1995<br />

Dipl.-Fw. Achim Rötzel<br />

Steuerberater, Morsbach-Wallerhausen<br />

01.11.1995<br />

Gregor Schneider<br />

Steuerberater, Bonn<br />

02.11.1995<br />

Dipl.-Bw (FH) Dipl.-Ök.<br />

Prof. Dr. Arno Steudter<br />

Steuerberater WP, Ransbach-Baumbach<br />

06.11.1995<br />

Dipl.-Kfm. Bernhard Werres<br />

Steuerberater, Wesseling<br />

07.11.1995<br />

Dipl.-Kfm. Bernd Rydzewski<br />

Steuerberater, Frankfurt-Höchst<br />

10.11.1995<br />

Dipl.-Ök. Dieter Johnen<br />

Steuerberater WP, Aachen<br />

14.11.1995<br />

Hans Peter Kosch<br />

Steuerbevollmächtigter, Gummersbach<br />

Neue Mitglieder (16.08.<strong>2020</strong> – 15.11.<strong>2020</strong>)<br />

Bezirk Aachen<br />

StBin Alena Grondorf<br />

Aachen<br />

StBin Cornela Leclere<br />

Raeren (Belgien)<br />

StB René Paland<br />

Aachen<br />

StB Dipl.-Fw. Benedikt Taube<br />

Eschweiler<br />

StBin Dipl.-Bw. Sabine von Ameln<br />

Aachen<br />

Bezirk Bonn<br />

StB M.Sc. Georg Kamphausen<br />

Bonn<br />

StBin Nicole Mankel<br />

Ransbach-Baumbach<br />

StBin Nora Mertins<br />

Alfter<br />

StB David Sabelleck<br />

Bonn<br />

StB Aaron Seeberg<br />

Neuwied<br />

Bezirk Euskirchen-Schleiden<br />

StB Eugen Folkenstern<br />

Euskirchen<br />

Bezirk Köln<br />

StBin RAin Christiane Bögershausen<br />

Köln<br />

StBin Carina Brunnett<br />

Neustadt/Wied<br />

StBin Katharina Clausing<br />

Köln<br />

StB M.Sc. Sascha Diefenbach<br />

Neuss<br />

StBin Saskia Ditz<br />

Köln<br />

StB Carsten Essel<br />

Köln<br />

StB M.Sc. Patrick Hammer<br />

Köln<br />

StB LL.M. Dipl.-Fw. Ilja Hurvits<br />

Langenfeld<br />

StBin Katharina Knollenborg<br />

Köln<br />

StBin LL.M. LL.B. Kejda Memetaj<br />

Köln<br />

StBin Magdalene Posnak<br />

Horhausen<br />

StB Andreas Schneier<br />

Hamburg<br />

StB M.Sc. Robert Spetter<br />

Wuppertal<br />

WP David Stollenwerk<br />

Köln<br />

StB Thomas Ungefucht<br />

Köln<br />

StBin Elisa Maria Waltereit<br />

Köln<br />

StB M.Sc. Uli Weber<br />

Köln<br />

StB LL.M. Sebastian Zimmer<br />

Köln<br />

63


<strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong> I Kleinanzeigen<br />

Bezirk Oberberg<br />

StBin B.A. M.A. Lisa Pichler<br />

Wipperfürth<br />

Bezirk Rhein.-Berg.-Kreis<br />

StB Michael Gheno<br />

Rösrath<br />

StBin B.Sc. Kirsten Ueberberg<br />

Bergisch Gladbach<br />

Bezirk Rhein-Erft-Kreis<br />

StB LL.M. David Gruber<br />

Hürth<br />

StB B.A. Alexander Benjamin Munari<br />

Hürth<br />

Bezirk Selfkant<br />

StB Christoph Coenen<br />

Erkelenz<br />

Bezirk Siegburg<br />

StB B.A. M.A. Tim Bauer<br />

Niederkassel<br />

StBin Simone Frings<br />

Neunkirchen-Seelscheid<br />

StBin Dipl.-Bw. Ellen Peterson<br />

Niederkassel<br />

StBin Sabine Wenning<br />

Siegburg<br />

StBin B.A. Vanessa Willmeroth<br />

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15.01.2021 Hybrid: Lohnsteuer 2021 / Köln (09:30 Uhr bis 13.00 Uhr) Dipl.-Fw. Hillmoth<br />

20.01.2021 Hybrid: Steuerrechtsupdate / Köln (09:30 Uhr bis 13.00 Uhr) Dipl.-Fw. Dickmann /<br />

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20.01.2021 Steuerrechtsupdate / Aachen Dipl.-Fw. Dickmann /<br />

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08.02.2021 Hybrid: Reisekosten nach dem neuen BMF-Schreiben steueroptimal abrechnen StB Dipl.-Fwin (FH) Küch<br />

09.02.2021 Hybrid: Immobilien-GmbH / Köln (09:30 Uhr bis 13.00 Uhr) StB RA FAStR Dipl.-Fw. Schley<br />

09.02.2021 Immobilien-GmbH / Aachen StB RA FAStR Dipl.-Fw. Schley<br />

18.02.2021 Hybrid: Die Einkommensteuer-Erklärung <strong>2020</strong> für Arbeitnehmer Dipl.-Fw. Heidemann<br />

25.02.2021 Hybrid: Kapitaleinkünfte und Investmentsteuergesetz Fronhof<br />

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<strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/<strong>2020</strong> I Impressum<br />

HUMOR<br />

Quelle: StB Prof. Dr. Georg Arians, Steuern & Humor, 1. Aufl. <strong>2020</strong>, BookOnDemand Vabaduse, S. 215.<br />

Die Literaturhinweise sind diesen <strong>VerbandsNachrichten</strong> als Anlage beigefügt. Wir empfehlen ihre Beachtung. Wir weisen darauf hin,<br />

dass sämtliche Werke, die in den Literaturhinweisen beschrieben werden, in unserer Verbandsbibliothek zur Verfügung stehen und<br />

von den Mitgliedern unseres Verbandes eingesehen und ggf. auch ausgeliehen werden können.<br />

Bitte wenden Sie sich an die Geschäftsstelle, Tel. 02203-993090.<br />

Anlagen:<br />

• Geschäftsbericht<br />

• Anforderungsrevers<br />

• Literaturhinweise<br />

Beilagen:<br />

• Verlag C.H. Beck: Prospekt Deutsches Steuerrecht<br />

• Lexoffice: Starter-Paket<br />

Wir bitten um Beachtung.<br />

IMPRESSUM<br />

<strong>VerbandsNachrichten</strong> des Steuerberater-Verbandes e.V. Köln - Verband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe -<br />

Herausgeber: Steuerberater-Verband e.V. Köln - Verband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe -<br />

Von-der-Wettern-Str. 17, 51149 Köln · Telefon: 02203-993090 · Telefax: 02203-993099<br />

E-Mail: geschaeftsstelle@stbverband-koeln.de · Internet: www.stbverband-koeln.de<br />

Chefredakteur: Dr. Wilfried Bachem<br />

Redaktion:<br />

Manfred Hofstede, Dr. Dominik Scheuerer<br />

Redaktionsschluss: 15.11.<strong>2020</strong><br />

Anzeigen:<br />

Zurzeit ist die Anzeigenpreisliste vom 01. März 2019 gültig. Sie kann beim Herausgeber angefordert und auf der<br />

Homepage des Verbandes eingesehen werden.<br />

Bildnachweis: Titelbild Kölner Dom im Herbst © Lars / S. 21-24 © Deutscher Bundestag / S. 29, 58 © DStV / S. 43 © BMF/Hendel /<br />

S. 59, 60 © Europäisches Parlament / © istockphoto.de / © stock.adobe.com / ©shutterstock.com<br />

Alle Angaben ohne Gewähr.<br />

Weibliche/männliche Schreibweise: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in der Regel grundsätzlich die männliche Schreibweise<br />

verwendet. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass dies auch die weibliche Schreibweise impliziert.<br />

Namentlich gekennzeichnete Beiträge anderer Autoren brauchen nicht mit der Auffassung des Verbandes übereinzustimmen.<br />

66


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